Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.01.2017, RV/7105829/2016

Bescheidadressat, Vertretungsvollmacht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über den Vorlageantrag der V vertreten durch Mag. Walter Josef Baumann, Bernhardgasse 6, 2340 Mödling vom beschlossen:

Der Vorlageantrag wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Eingabe vom stellte B, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, im Namen und Auftrag der Verlassenschaft nach A über Finanzonline den Antrag eine Abgabenschuldigkeit in Höhe von EUR 37.929,00 betreffend Einkommensteuer 2014 gemäß § 236 BAO durch Abschreibung nachzusehen.

Als Begründung wurde zunächst angeführt, dass die Unbilligkeit der Einhebung der betreffenden Abgabe gegeben sei, weil die wirtschaftliche Situation seines Klienten so schlecht sei, dass von einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung der entsprechenden Abgabe ausgegangen werden könne. Herr A, Meister, sei leider unvermutet am 2015 verstorben. Wäre dieses Ereignis nicht eingetreten, hätte er die Möglichkeit gehabt, durch vermehrten persönlichen Arbeitseinsatz in den Jahren 2015 und 2016 die Einkommensteuernachzahlung 2014 zu erwirtschaften. Nun sei es aber leider so, dass der Nachlass über kein namhaftes Vermögen verfüge und die laufende Geschäftsführung durch einen Fremden, nämlich durch Herrn Ro, Meister, gegen Entgelt erbracht werden müsse. Somit bestehe keine Chance, den in Rede stehenden Betrag zusätzlich zu erwirtschaften. Es werde daher um antragsgemäße Stattgabe ersucht.

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Mit Bescheid vom wurde der Antrag des B auf Nachsicht nach § 236 BAO der Abgabenschuldigkeiten der Verlassenschaft nach A zurückgewiesen. Der Bescheid erging an B.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig sei:

Herr A sei am 2015 verstorben. Der Tod des Vollmachtgebers führe in der Regel zum Erlöschen der Vollmacht. Laut einer OGH-Entscheidung könne der ruhende Nachlass, solange für ihn kein anderer Vertreter bestellt sei, noch aufgrund der vom Erblasser erteilten und auch für die Erben und für die Zeit nach seinem Tode ausgestellten Vollmacht vom Gewalthaber vertreten werden, wenn der Erblasser eine dementsprechende Vollmacht bereits zu Lebzeiten erteilt habe. Da eine solche Vollmacht nicht vorliege, sei der Steuerberater B nicht legitimiert ein Nachsichtsansuchen für den Verstorbenen einzubringen.

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Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Namen und Auftrag der Verlassenschaft nach A von B, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, eingebrachte Beschwerde vom , mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Als Begründung wird ausgeführt, dass von den durch Testament bzw. Pflichtteilsrecht bestellten Erben mitgeteilt worden sei, dass Herr Ro, als Verlassenschaftskurator eingesetzt worden sei. Dieser habe Herrn B im Namen der Verlassenschaft schriftlich eine steuerliche Vollmacht erteilt, welche bereits dem Finanzamt übermittelt worden sei (Eingangsstempel vom ). Somit sei jener der Eingabe vom angeblich anhaftende Mangel behoben. Sollte auch eine Vollmacht der beiden Erben (Frau C, Witwe, und Herr E großjähriger Sohn) vorzulegen sein, werde dies umgehend erfolgen. Somit werde um antragsgemäße Stattgabe ersucht.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab.

Darin wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Zurückweisungsbescheid verwiesen, wonach B als ehemaliger Vertreter des Verstorbenen Herrn X nicht berechtigt sei, eine Nachsicht im Namen des Verstorbenen zu beantragen, wenn nicht eine spezielle Vollmacht seitens des Erblassers vorliege.

Nunmehr liege eine Vollmacht des Herrn Ro vor, welcher laut Aussage von B zum Verlassenschaftskurator bestellt worden sei. Diese Vollmacht sei mit dem datiert und am beim Finanzamt eingegangen. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Nachsicht am habe diese Vollmacht dem Finanzamt nicht vorgelegen, weshalb der Zurückweisungsbescheid zu Recht ergangen sei.

Weiters sei zu bemerken, dass der Verlassenschaftskurator vom Gericht bestellt werde. Für die Anerkennung der Vertretungsbefugnis der Verlassenschaft und der Bevollmächtigung wäre daher der entsprechende Gerichtsbeschluss vorzulegen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde an B adressiert und nicht darauf Bezug genommen, dass die Beschwerde für die Verlassenschaft nach A eingebracht worden war.

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Nach Einbringung eines Fristverlängerungsantrages vom unter Anschluss einer Kopie des Gerichtsbeschlusses, durch welchen Herr Ro mit zum Verlassenschaftskurator bestellt wurde, wurde mit Schriftsatz vom , eingebracht wiederum für die Verlassenschaft nach A durch B, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Als Begründung wird zunächst ausgeführt, dass mit Beschwerdevorentscheidung vom die gegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde. Innerhalb offener Frist gemäß Bescheid vom werde nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Betreffend die Beschwerdegründe werde einerseits auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und andererseits wie folgt ergänzt:

Bei Wirtschaftstreuhändern ersetze nach § 88 Abs. 9 WTBG die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Bei diesen Parteienvertretern reiche es somit, wenn sie sich schriftlich oder mündlich auf eine ihnen erteilte Bevollmächtigung berufen. Ausreichend sei auf einer Eingabe zB der Vermerk "Vollmacht erteilt"

() oder "Vollmacht ausgewiesen". Die Worte "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" genügen () (siehe dazu Christoph Ritz, Bundesabgabenordnung, 4. Auflage, Wien 2011, § 83 Tz 10).

Man beziehe sich auf die o.a. Rechtsprechung und halte fest, dass zu keinem Zeitpunkt ohne hinreichende Bevollmächtigung gehandelt worden sei. Selbstverständlich könne dies auch durch sämtliche in Frage kommenden Personen (Mutter des Verstorbenen, Erben des Verstorbenen, Verlassenschaftskurator) bestätigt werden. Und der Schriftverkehr mit dem Finanzamt lasse nur den Schluss zu, dass auch diese Behörde - mit eben einer Ausnahme - die Vertretungsvollmacht einschließlich Zustellvollmacht ohne Unterbrechung anerkannt habe. Um stattgebende Erledigung werde ersucht.

Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Nach § 83 Abs. 2 BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.

Nach § 1022 ABGB wird die Vollmacht in der Regel sowohl durch den Tod des Gewaltgebers als des Gewalthabers aufgehoben. Lässt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachteil der Erben nicht unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbfall des Gewaltgebers; so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.

Eingangs ist festzuhalten, dass ein Vertreter grundsätzlich durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde die erfolgte Bevollmächtigung nachzuweisen hat, wobei die Vollmachtsurkunde vom Vollmachtgeber eigenhändig unterschrieben sein muss (siehe hiezu , 16/3004/79).

Ausnahmen von diesem Grundsatz, wonach sich gewillkürte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen müssen, bestehen u.a. für berufsmäßige Parteienvertreter nach

§ 88 Abs. 9 WTBG. Diese müssen sich lediglich auf ihre Vollmacht berufen.

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis, also wie weit eine erteilte Vollmacht reicht, ergibt sich primär aus der Vollmachtsurkunde. Subsidiär sind diesbezüglich ebenso wie für die Beurteilung des Bestandes der Bevollmächtigung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgebend (siehe hiezu auch Ritz, BAO5, § 83, Tz 15).

Gemäß § 1022 ABGB erlischt eine Vollmacht in der Regel durch den Tod des Bevollmächtigten oder des Vollmachtgebers. Da es sich bei der Bestimmung des § 1022 ABGB jedoch um dispositives Recht handelt, kann eine Vollmacht auch derart gestaltet werden, dass sie über den Tod des Vollmachtgebers bzw. des Bevollmächtigten hinaus fortdauert. Somit ist im Zweifel die Sach- und Rechtslage anhand der konkret vorliegenden Vollmacht zu beurteilen (siehe hiezu auch Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, § 83, Seite 252).

Der Abgabenbehörde lag zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Nachsicht einer Abgabenschuldigkeit nach § 236 BAO am durch den Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder B eine vom Erblasser X erteilte Vollmacht vom mit folgendem, wesentlichem Inhalt vor:

"Hiermit bevollmächtige ich B mich in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten, für mich Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen, alles dem Bevollmächtigten in meinem Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen, Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen sowie verbindliche Erklärungen abzugeben.

Gemäß Finanzstrafgesetz gilt diese Vollmacht auch für das Verfahren in Steuerstrafsachen als Verteidiger.

Ebenso gilt die Vollmacht auch für alle Kassenangelegenheiten, die mit der Finanzbehörde abzuwickeln sind, wie Umbuchungs- und Rückzahlungsaufträge, Übernahme von Geld und Geldeswert in meinem Namen.

Ferner umfasst diese Vollmacht auch das Recht zur Bestellung von Unterbevollmächtigten.

Gleichzeitig erteile ich die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind."

Aus Wortlaut und Inhalt dieser Vollmacht ergibt sich zweifelsfrei keinerlei Hinweis, dass diese über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fortdauern bzw. auch für die Verlassenschaft nach dem Vollmachtgeber bzw. dessen Erben fortwirken sollte.

Wenn nunmehr vorgebracht wird, dass dem Steuerberater B seitens des mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom bestellten Verlassenschaftskurators im Namen der V am eine entsprechende, schriftliche Vollmacht erteilt worden sei, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Anbringens sind aus Sicht des erkennenden Gerichtes stets die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einbringung der jeweiligen Eingabe maßgebend und kann die Zulässigkeit eines Anbringens nicht etwa, wie im vorliegenden Sachverhalt erfolgt, durch Vorlage einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Bevollmächtigung eines Vertreters saniert werden. Folglich vermochte auch die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nachgereichte Vollmacht vom dem gegenständlichen Beschwerdebegehren nicht zum Durchbruch zu verhelfen.

Der mit Eingabe vom von B im Namen der Verlassenschaft nach A gestellte Antrag auf Nachsicht einer Abgabenschuldigkeit gemäß § 236 BAO wurde somit von der Abgabenbehörde völlig zu Recht zurückgewiesen, zumal, wie bereits im angefochtenen Bescheid vom ausgeführt, auf die generelle Bestimmung des § 1022 ABGB zurückzugreifen war, wonach eine Vollmacht in der Regel durch den Tod des Bevollmächtigten oder Vollmachtgebers erlischt.

Diese Zurückweisung erging auch rechtsrichtig an B, demnach stand in der Folge nur ihm ein Beschwerderecht zu und nicht der Verlassenschaft nach A vertreten durch B.

Die Beschwerdevorentscheidung hätte wiederum auf Zurückweisung lauten müssen, erging aber trotz des falschen Spruches erneut an B und nicht die Verlassenschaft nach A.

Daher stand gegen die Beschwerdevorentscheidung auch nur B ein Vorlageantrag zu und nicht der Verlassenschaft nach A, weil sie nicht Bescheidadressat war.

Der Vorlageantrag war somit spruchgemäß zurückzuweisen.

Da, wie dem geschilderten Verfahrensablauf zu entnehmen ist, gegenständlicher Antrag auf Nachsicht nach § 236 BAO bis dato keiner meritorischen Erledigung (Entscheidung in der Sache selbst) zugeführt wurde, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der Beschluss der Einbringung eines Antrags der Verlassenschaft nach A auf Nachsicht bei der Abgabenbehörde nicht entgegensteht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 88 Abs. 9 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
Zitiert/besprochen in
Berger/Unterberger in BFGjournal 2022, 125
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105829.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at