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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2017, RV/7101049/2010

Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Rechnungsangaben nach den Urteilen EuGH vom 15.09.2016, Rs C-516/14 (Barlis 06) und Rs C-518/14 (Senatex)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101049/2010-RS1
Wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist, sind die Mindestanforderungen an eine Rechnung. Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die Beschwerde führende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
RV/7101049/2010-RS2
Von einer GmbH nach Konkurseröffnung ausgestellte Rechnungen sind der GmbH nur dann zurechenbar, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt werden.
RV/7101049/2010-RS3
Wird ein Rechnungsbetrag nach Konkurseröffnung der Insolvenzmasse zugewendet, ist die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.

Entscheidungstext

miterledigt: RV/7101050/2010

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Auditax Steuerberatungs GmbH, 2340 Mödling, Guntramsdorfer Straße 103, 1. über die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom und 2. über die Beschwerde vom des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2008, 03/2008, 06/2008 und 08/2008 vom entschieden:

I. Der Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 wird statt gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

II. Der Beschwerde vom gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2008, 03/2008, 06/2008 und 08/2008 wird teilweise statt gegeben.

II.I. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2008 wird abgeändert.

Gemäß § 21 Abs 3 UStG 1994 idgF wird die Umsatzsteuer für den Zeitraum 02/2008 mit EUR -9.117,52 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

II.II. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 03/2008 bleibt unverändert.

II.III. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2008 wird abgeändert.

Gemäß § 21 Abs 3 UStG 1994 idgF wird die Umsatzsteuer für den Zeitraum 06/2008 mit EUR -4.785,67 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

II.IV. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 08/2008 wird abgeändert.

Gemäß § 21 Abs 3 UStG 1994 idgF wird die Umsatzsteuer für den Zeitraum 08/2008 mit EUR 980,59 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Ad Umsatzsteuer 2007

1.1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie erklärte Vorsteuer iHv EUR 49.856,61. Der Vorsteuerabzug lt. Umsatzsteuerbescheid 2007 betrug "nur" EUR 37.390,61 und ist damit um EUR 12.466,00 niedriger als die erklärte Vorsteuer. Die nicht erklärungskonforme Veranlagung begründend wurde auf eine gesonderte Bescheidbegründung verwiesen, die sich nicht im Verwaltungsakt befindet und nicht aus dem Abgabeninformationssystem abrufbar ist.

1.2. Der Umsatzsteuerbescheid 2007 wurde am erlassen, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.

1.3. In der Beschwerde vom wurden Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung beantragt. In dem die Beschwerde ergänzenden Schreiben vom zitierte die Bf. die Begründung des Umsatzsteuerbescheides 2007 vom wie folgt:

"Die von den o.a. Unternehmen an die geprüfte Gesellschaft gelegten Rechnungen entsprechen nicht den Bestimmungen des § 11 iVm § 12 UStG 1994. Diese Rechnungen enthalten formelle als auch materielle Mängel, da das rechnungsausstelIende Unternehmen an der auf den entsprechenden Rechnungen angeführten Adresse nicht ansässig war bzw. an dieser Adresse keine Bürotätigkeiten nachgewiesen werden konnte. Der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen war daher zu untersagen".

Dem Schreiben vom waren 2 Schreiben der Hauseigentümerin AdrA, GT, beigelegt. Im Schreiben vom wurde bestätigt, dass die Firma A-GmbH vom - Büroräume in diesem Haus angemietet hat. Im Mahnschreiben vom wurde für die Zahlung der Mieten September 2007 - Jänner 2008 iHv insgesamt EUR 2.250,00 die Frist gesetzt sowie Mietzins- und Räumungsklage angedroht, falls nicht fristgerecht bezahlt wird.

1.4. Mit Schreiben vom zog die Bf. die Anträge auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung zurück.

2. Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2008, 03/2008, 06/2008 und 08/2008:

2.1. Die Umsatzsteuervoranmeldungen 01/2008 - 08/2008 waren Gegenstand einer Betriebsprüfung, deren Ergebnisse wie folgt lauteten:

2.1.1. Die Rechnungslegerin B-GmbH habe an der im Firmenbuch als Firmensitz angegebenen Adresse AdrA1, keine Geschäftstätigkeit ausgeübt, was bei ab Oktober 2007 mehrfach durchgeführten Kontrollen festgestellt worden sei. Der Vorsteuerabzug für die in den Rechnungen vom und ausgewiesene Vorsteuer sei nicht zulässig.

Die in der Rechnung vom ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 8.831,20 und wurde im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 02/2008 vom nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

Die in der Rechnung vom ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 6.907,64 und wurde im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 03/2008 vom nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

2.1.2. Die Rechnungslegerin C-GmbH, AdrC, habe lt. Hausverwaltung "X" an der Adresse AdrC, keine Räume angemietet, weshalb davon auszugehen sei, dass sie keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Der Vorsteuerabzug für die in den Rechnungen vom und ausgewiesene Vorsteuer sei nicht zulässig.

Die in der Rechnung vom ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 770,00 und wurde im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 08/2008 vom nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

Die in der Rechnung vom ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 3.000,00 und wurde im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 08/2008 vom nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

2.1.3. Die Rechnungslegerin D-GmbH, AdrD, habe an der Adresse AdrD, keine Räume angemietet, weshalb davon auszugehen sei, dass sie dort nicht geschäftlich tätig geworden sei. Der Vorsteuerabzug für die in den Rechnungen vom und ausgewiesene Vorsteuer sei nicht zulässig.

Die in der Rechnung vom ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 5.642,80 und wurde im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 04/2008 vom nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

Die in der Rechnung vom ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 5.834,40 und wurde im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 06/2008 vom nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

2.1.4. Alle v.a. Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung anfechtbar. Die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 02/2008, 03/2008, 06/2008 und 08/2008 wurden mit der Beschwerde vom angefochten. Der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom für 04/2008 wurde nicht angefochten.

2.1.5. Die Beschwerde vom wurde mit Schreiben vom begründet. Die Beschwerdeausführungen einleitend wurden § 11 UStG 1994 idgF, § 12 UStG 1994 idgF, die VwGH Erkenntnisse , 2004/13/0039 und , 2004/15/0174 sowie eine UFS-Entscheidung zitiert und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die Bf. habe bei der Baustelle Z außer B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH auch andere Firmen beschäftigt. Deren Rechnungen seien vom Finanzamt nicht beanstandet worden. Die Vertreter von B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH seien jederzeit telefonisch erreichbar gewesen. Die verrechneten Leistungen seien erbracht worden. Die Bf. habe alle von B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH angeforderten Unterlagen erhalten.

Die Geschäftsadresse der C-GmbH, AdrC, sei auch die Adresse ihres Geschäftsführers, dort habe er seine Privatwohnung. Die Bf. habe durch Augenschein festgestellt, dass an der im Firmenbuch angegebenen Geschäftsanschrift der D-GmbH, AdrD, ein Schild auf diese Firma hingewiesen habe.

2.1.6. Im Schreiben vom wurden Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung in den Beschwerdeverfahren betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2008, 03/2008, 06/2008 und 08/2008 beantragt. Mit Schreiben vom zog die Bf. alle v.a. Anträge zurück.

2.1.7. Am wurde der Bf. vom Bundesfinanzgericht vorgehalten: "Da die Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 02/2008, 03/2008, 06/2008 und 08/2008 am erlassen wurden und der Postweg ca. 3 Tage dauert, ist davon auszugehen, dass sie am zugestellt waren. Die Beschwerdefrist hat daher am begonnen und hat am geendet, da der der Ostermontag - und damit ein Feiertag - gewesen ist. Ihre Beschwerde wurde am und damit nach Ende der Beschwerdefrist eingebracht. Nach Ende der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO idgF als verspätet zurückzuweisen".

2.1.8. Am legte die Bf. Ablichtungen der angefochtenen Bescheide vor. Im Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 03/2008 befindet sich ein Stempelabdruck, der "eingegangen am " lautet.

3. Aus den Verwaltungsakten:

Der Arbeitsbogen/Betriebsprüfung wurde dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt. Darin sind auch Rechnungen und Zahlungsbestätigungen von B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH enthalten; bspw.:

  • Arbeitsbogen/Betriebsprüfung Seite 172 ff: Rechnung B-GmbH vom für Facharbeiterstunden und Hilfsarbeiterstunden (EUR 36.356,00 netto. EUR 7.271,20 MwSt. EUR 43.627,20 brutto. Abzüglich 5% Skonto EUR 2.181,36. Offener Rechnungsbetrag EUR 41.445,84). Zahlungsbestätigung vom (EUR 34.538,20 netto, EUR 6.907,64 MwSt. EUR 41.445,84 brutto).

  • Arbeitsbogen/Betriebsprüfung Seite 221 ff: Rechnung C-GmbH vom , pauschal abgerechnete Hilfsarbeiten. EUR 3.850,00 netto. EUR 770,00 MwSt. Gesamt EUR 4.620,00. Beleg "Kassaeingang" vom über EUR 4.620,00.

4. BFG - Ermittlungen:

4.1. Besprechungen mit dem Steuerberater der Bf. ( und ):

4.1.1. Geschäftsbeziehung der Bf. zur A-GmbH (2007):

Vorgelegt werden die Firmenbuchauszüge - A-GmbH vom und , die Werkverträge vom und , Ablichtungen der Verständigung/Finanzamt über die Steuernummer und des Bescheides über die erteilte Umsatzsteuer - Identifikationsnummer der A-GmbH, Ablichtung des Reisepasses und Bestätigung der ZMR - Meldung des Geschäftsführers der A-GmbH, Bescheid vom über die der A-GmbH erteilte Gewerbeberechtigung "Baumeister", der Sozialversicherung gemeldete Arbeitnehmer und folgende Liste:

  • KA 3041 [Firmenbezeichnung] August:
    EUR 13.858,00 netto, EUR 2.771,60 MwSt, EUR 16.629,60 brutto.

  • KA 3042 [Firmenbezeichnung] September:
    EUR 10.858,00 netto, EUR 2.171,60 MwSt, EUR 13.029,60 brutto.

  • KA 3043 [Firmenbezeichnung] November:
    EUR 13.476,00 netto, EUR 2.695,20 MwSt, EUR 16.171,20 brutto.

  • KA 3044 [Firmenbezeichnung] Dezember:
    EUR 4.808,00 netto, EUR 961,60 MwSt, EUR 5.769,60 brutto.

  • KA 3066 [Baustellen- und Firmenbezeichnung]:
    EUR 19.330,00 netto, EUR 3.866,00 MwSt, EUR 23.196,00 brutto.

Die v.a. Beträge zusammengezählt ergeben EUR 62.330,00 netto, EUR 12.466,00 MwSt und EUR 74.796,00 brutto.

Die zu dieser Liste vorgelegten Belege sind:

  • KA 3041:
    Rechnung vom , Leistungszeitraum August 2007, für das Bauvorhaben in Y, Abbruchsarbeiten, Hilfsarbeiter, Facharbeiter, Container. EUR 13.858,00 netto, EUR 2.771,60 MwSt, EUR 16.629,60 brutto. Beleg "Kassaeingang" vom über EUR 16.629,60. Stundenabrechnungen.

  • KA 3042:
    Rechnung vom , Leistungszeitraum September 2007, für das Bauvorhaben in Y, Abbruchsarbeiten, Hilfsarbeiter, Facharbeiter, Container. EUR 13.858,00 netto, abzüglich EUR 3.000,00 (= Nachlass), EUR 2.171,60 MwSt, EUR 13.029,60 brutto. Beleg "Kassaeingang" vom über EUR 13.029,60. Stundenabrechnungen.

  • KA 3043:
    Rechnung vom , Leistungszeitraum Oktober 2007, Bauvorhaben Y, Schutt entsorgen, Überlager einbauen, Fugen auskratzen, Vorspritz, Fenster einbauen, Estrich vorbereiten und verlegen. Hilfsarbeiter, Facharbeiter, Kleinmaterial. EUR 13.476,00 netto, EUR 2.695,20 MwSt, EUR 16.171,20 brutto. Beleg "Kassaeingang" vom über EUR 16.171,20. Stundenabrechnungen.

  • KA 3044:
    Rechnung vom , Leistungszeitraum November 2007, Bauvorhaben Y, Schutt entsorgen, Reinigung, Feinputz, Grobputz. Hilfsarbeiter, Facharbeiter, Schutt entsorgen. EUR 4.808,00 netto, EUR 961,60 MwSt, EUR 5.769,60 brutto. Beleg "Kassaeingang" vom über EUR 5.769,60. Stundenabrechnungen.

  • KA 3065:
    Rechnung vom , Leistungszeitraum Dezember 2007, für das Bauvorhaben Z, Schutt entsorgen, Reinigung, Feinputz, Grobputz, Hilfsarbeiter, Facharbeiter, Schutt entsorgen, Wohnung entrümpeln. EUR 19.330,00 netto, EUR 3.866,00 MwSt, EUR 23.196,00. Beleg "Kassaeingang" vom über EUR 23.196,00 brutto. Stundenabrechnungen.

4.1.2. Geschäftsbeziehung der Bf. zu B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH (2008):

Vorgelegt wurden folgende Rechnungen und Zahlungsbestätigungen:

  • Rechnung B-GmbH vom , Facharbeiter- und Hilfsarbeiterstunden, EUR 44.156,00 netto, EUR 8.831,20 MwSt, Gesamt EUR 52.987,20. Beleg "Kassaeingang" vom über EUR 52.987,20.

  • Rechnung B-GmbH vom , offener Rechnungsbetrag EUR 41.445,84. Keine Zahlungsbestätigung. Eine auf diese Rechnung sich beziehende Zahlung an die Insolvenzmasse der B-GmbH hat der Insolvenzverwalter der B-GmbH verneint. Die Bf. musste den Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom nach dem an die Insolvenzmasse der B-GmbH zahlen.

  • Keine Rechnung vom .

  • Rechnung C-GmbH vom mit detaillierter Leistungsbeschreibung, kein Rechnungsbetrag. Nicht datierter Beleg "Kassaeingang" über EUR 15.000,00 netto, EUR 3.000,00 MwSt, Gesamt EUR 18.000,00.

  • Rechnung D-GmbH vom für den Leistungszeitraum März 2008. Facharbeiter, Hilfsarbeiter, Transportpauschale. EUR 28.214,00 netto. EUR 5.642,80 MwSt. Gesamt EUR 33.856,80. Beleg "Kassaeingang" vom über EUR 33.856,80.

  • Rechnung D-GmbH vom für den Leistungszeitraum April 2008. Facharbeiter, Hilfsarbeiter. EUR 29.172,00 netto. EUR 5.834,40 MwSt. Gesamt EUR 35.006,40. Abzüglich Akontozahlung vom iHv EUR 10.000,00. Offene Gesamtsumme EUR 25.006,40. Beleg "Kassaeingang" vom über EUR 10.000,00. Beleg "Kassaeingang" vom über EUR 25.006,40.

4.1.3 . Auf die Rechtsfolgen von nicht in Beschwerden gestellten Anträgen auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung wurde hingewiesen.

4.2. Aus dem Firmenbuch (Stand: ):

4.2.1. A-GmbH: Die Firma wurde am DatumA1 errichtet. Ihre Geschäftsanschrift lautet seit DatumA2 AdrA. Am DatumA3 wurde der Konkurs eröffnet und amXXX mangels Kostendeckung aufgehoben.

4.2.2. B-GmbH: Die Firma wurde am DatumB1 errichtet. Als "B-GmbH" firmiert sie seit DatumB2. Ihre Geschäftsanschrift lautet seit DatumB3 AdrA1. AmYYY wurde der Konkurs eröffnet und am DatumB5 mangels Kostendeckung aufgehoben.

4.2.3. C-GmbH: Die Firma wurde am DatumC1 errichtet. Die Geschäftsanschrift lautet ab DatumC2 AdrC. Seit DatumC3 ist eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift nicht bekannt. Am DatumC4 wurde der Konkurs eröffnet und am DatumC5 mangels Kostendeckung aufgehoben.

4.2.4. D-GmbH: Die Firma wurde am DatumD1 errichtet. Am DatumD2 wurde der Konkurs eröffnet und am DatumD3 mangels Kostendeckung aufgehoben.

4.3. Vorhalteverfahren - Entscheidungsgrundlagen (Stand ):

4.3.1. Die Entscheidungsgrundlagen (Pkt. 1 - Pkt. 4.2.4.) und die Rechtsprechung in (Barlis 06) und Rs C-518/14 (Senatex) wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben vom vorgehalten. Sie konnten sich dazu innerhalb 1 Monats ab Zustellung dieses Schreibens äußern.

4.3.2. Äußerungen der Verfahrensparteien zum Vorhalt ():

In der eMail vom äußerte sich das Finanzamt nicht zur Sachverhaltsdarstellung sondern verwies auf den nächsten UStR - Wartungserlass zu den Auswirkungen des , lautend: "Wenn die Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug vorliegen, kann das Recht auf Vorsteuerabzug durch die nationalen Behörden nicht deswegen verweigert werden, weil die Rechnung den formalen Anforderungen nicht entspricht".

4.3.3. Die Bf. hat sich zur Sachverhaltsdarstellung nicht geäußert.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

A. Gemäß § 245 Abs 1 BAO idgF beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 108 Abs 2 BAO idgF enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gemäß § 108 Abs 3 BAO idgF werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 108 Abs 4 BAO idgF werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Da die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 02/2008, 03/2008, 06/2008 und 08/2008 am erlassen wurden und der Postweg ca. 3 Tage dauert, ging das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sie am zugestellt waren und dass die Beschwerdefrist am begonnen und am geendet hat, da der der Ostermontag - und damit ein Feiertag - gewesen ist.

Mit dem Stempelaufdruck "eingegangen am " im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 03/2008 vom hat die Bf. nachgewiesen, dass sie die Beschwerde vom gegen den diesen Bescheid innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht hat. Da das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 02/2008, 06/2008 und 08/2008 auch am erlassen hat, ist glaubwürdig, dass diese Bescheide auch am zugestellt waren. Das Bundesfinanzgericht sieht daher als erwiesen an, dass die Bf. die Beschwerde vom rechtzeitig eingebracht hat.

Da die Bf. die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom am eingebracht hat, sind beide Beschwerden innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist - und damit fristgerecht - eingebracht worden. Über beide Beschwerden ist daher "in der Sache" zu entscheiden.

B. Da alle Anträge auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung mit Schreiben vom zurückgezogen wurden, ist über beide Beschwerden im nicht mündlichen Einzelrichterverfahren zu entscheiden.

Beschwerdepunkt/e

In der Sache ist nicht erklärungskonform veranlagte Vorsteuer strittig.

Sach- und Beweislage

2007: Der Entscheidung über die Beschwerde vom ist die aus Rechnungen der A-GmbH, Kassaeingangs-Belegen der A-GmbH, Firmenbuchauszug der A-GmbH und den Schreiben von GT sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen.

Nach dieser Sach- und Beweislage hat die A-GmbH 1.) jene Rechnungen vom , und ausgestellt, worin Umsatzsteuer iHv insgesamt EUR 12.466,00 ausgewiesen wird und hat 2.) jene Kassaeingangs-Belege ausgestellt, worin sie bestätigt, dass die Bf. die Bruttorechnungsbeträge aus diesen Rechnungen am , , und an die A-GmbH gezahlt hat.

Nach der aus dem Firmenbuch sich ergebenden Sachlage ist die A-GmbH am DatumA1 errichtet worden. Ihre Geschäftsanschrift lautet seit DatumA2 AdrA. Am DatumA3 ist der Konkurs über die A-GmbH eröffnet und amXXX mangels Kostendeckung aufgehoben worden.

Über die v.a. Rechnungen und Kassaeingangs-Belege ist festzustellen:

Als die A-GmbH Rechnungen und Kassaeingangs-Belege ausgestellt hat, ist sie eine im Firmenbuch eingetragene und damit existierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, die an der in Rechnungen und Kassaeingangs-Belegen angegebenen Adresse ihre Geschäftsanschrift hat und damals nicht in Konkurs gewesen ist. Die A-GmbH ist daher damals, als sie diese Rechnungen und Kassaeingangs-Belege ausgestellt hat, geschäftsfähig gewesen, weshalb ihr Rechnungen und Kassaeingangs-Belege zurechenbar sind.

Die Schreiben von GT beweisen, dass die A-GmbH an der in den Rechnungen angegebenen Adresse Büroräume gemietet hat, denn nur dadurch ist erklärbar, dass die Hauseigentümerin Mietzins- und Räumungsklage angedroht hat, falls die A-GmbH die Mietzinse nicht bezahlt.

Die in den Rechnungen angeführten Leistungen sind im Wesentlichen Personalbereitstellungen gewesen und diese Leistungen kann die A-GmbH auch von Büroräumen aus erbringen, da sie das Baumaterial nicht bereit gestellt und demzufolge keine Lagerräume benötigt hat. Den Verwaltungsakten ist nichts zu entnehmen, was darauf hindeutet, dass das Finanzamt eine nicht vorhandene Geschäftstätigkeit der A-GmbH an der in den Rechnungen angegebenen Anschrift nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Für das Bundesfinanzgericht ist daher glaubwürdig, dass die A-GmbH ihre Geschäftstätigkeit an der in den Rechnungen angegebenen Adresse ausgeübt hat.

Glaubwürdig ist auch, dass die A-GmbH die in den Rechnungen angegebenen Leistungen erbracht hat, denn andernfalls hätte die Bf. die Bruttorechnungsbeträge aus den Rechnungen nicht bezahlt. Dass die Bf. gezahlt hat, hat die Bf. durch die von ihr vorgelegten Kassaeingangs-Belege nachgewiesen, da nach Aktenlage nichts gegen Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieser Kassaeingangs-Belege spricht.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen, dass der Unternehmer A-GmbH Rechnungen und Kassaeingangs-Belege für im Inland erbrachte Leistungen ausgestellt und die Bf. im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum Umsatzsteuer an die A-GmbH gezahlt hat.

2008: Der Entscheidung über die Beschwerde vom sind die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und folgende aus Rechnungen, Kassaeingangs-Belegen und Firmenbuchauszügen sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:

A. Die im Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 02/2008 nicht als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer hat die B-GmbH in der Rechnung vom iHv EUR 8.831,20 ausgewiesen. Die B-GmbH hat einen Kassaeingangs-Beleg ausgestellt, worin sie bestätigt, dass die Bf. den Bruttorechnungsbetrag aus dieser Rechnung am an die B-GmbH gezahlt hat. Eine berichtigte Rechnung hat die Bf. nicht vorgelegt. Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass die Finanzamts-Kontrollen stattgefunden haben, als die verrechneten Leistungen erbracht worden sind.

Nach der aus dem Firmenbuch sich ergebenden Sachlage ist am DatumB1 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet worden, die seit DatumB2 als B-GmbH firmiert. Ihre Geschäftsanschrift lautet seit DatumB3 AdrA1. AmYYY ist der Konkurs eröffnet und am DatumB5 mangels Kostendeckung aufgehoben worden.

Über die v.a. Rechnung und den Kassaeingangs-Beleg ist festzustellen:

Als die B-GmbH Rechnung und Kassaeingangs-Beleg ausgestellt hat, ist sie eine im Firmenbuch eingetragene und damit existierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, die an der in Rechnung und Kassaeingangs-Beleg angegebenen Adresse ihre Geschäftsanschrift hat und damals nicht in Konkurs gewesen ist. Die B-GmbH ist daher damals, als sie diese Rechnung und den Kassaeingangs-Beleg ausgestellt hat, geschäftsfähig gewesen, weshalb ihr Rechnung und Kassaeingangs-Beleg zurechenbar sind.

Die in der Rechnung angeführte Leistung ist Personalbereitstellung gewesen und diese Leistung kann die B-GmbH auch von jedem x-beliebigen Ort aus erbringen, da sie das Baumaterial nicht bereitgestellt und demzufolge keine Lagerräume benötigt hat. Für das Bundesfinanzgericht ist daher glaubwürdig, dass die B-GmbH eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Ob die B-GmbH ihre Geschäftstätigkeit damals am Firmensitz lt. Firmenbuch ausgeübt hat oder nicht, ist im Nachhinein nicht feststellbar, weshalb die nicht im hier maßgeblichen Zeitraum durchgeführten Finanzamts-Kontrollen nicht geeignet sind, eine an der Geschäftsadresse der B-GmbH nicht ausgeübte Geschäftstätigkeit glaubhaft zu machen.

Glaubwürdig ist jedoch, dass die B-GmbH die in den Rechnungen angegebenen Leistungen erbracht hat, denn andernfalls hätte die Bf. die Bruttorechnungsbeträge aus den Rechnungen nicht bezahlt. Dass die Bf. gezahlt hat, hat die Bf. durch die von ihr vorgelegten Kassaeingangs-Belege nachgewiesen, da nach Aktenlage nichts gegen Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieser Kassaeingangs-Belege spricht.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen, dass der Unternehmer B-GmbH Rechnung und Kassaeingangs-Beleg für im Inland erbrachte Leistungen ausgestellt und die Bf. im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum Umsatzsteuer an die B-GmbH gezahlt hat.

B. Die im Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 03/2008 nicht als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer iHv EUR 6.907,64 hat die B-GmbH in der Rechnung vom iHv EUR 7.271,20 ausgewiesen und hat danach vom Bruttorechnungsbetrag 5% Skonto abgezogen. Eine berichtigte Rechnung hat die Bf. nicht vorgelegt. Die B-GmbH hat einen Kassaeingangs-Beleg ausgestellt, worin sie bestätigt, dass die Bf. am den Nettorechnungsbetrag EUR 34.538,20 und Umsatzsteuer iHv EUR 6.907,64 an die B-GmbH gezahlt hat.

Nach der aus dem Firmenbuch sich ergebenden Sachlage ist am DatumB1 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet worden, die seit DatumB2 als B-GmbH firmiert. Ihre Geschäftsanschrift lautet seit DatumB3 AdrA1. AmYYY ist der Konkurs eröffnet und am DatumB5 mangels Kostendeckung aufgehoben worden.

Dass die im Kassaeingangs-Beleg bestätigte Zahlung der Insolvenzmasse der B-GmbH zugewendet worden ist, hat der Insolvenzverwalter der B-GmbH verneint, da die Bf. den Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom nach dem an die Insolvenzmasse der B-GmbH zahlen musste.

Über die v.a. Rechnung und den Kassaeingangs-Beleg ist festzustellen:

Wie dem Firmenbuch zu entnehmen ist, ist AmYYY der Konkurs über die B-GmbH eröffnet worden.

Gemäß § 2 Abs 2Insolvenzordnung - IO idgF wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

Gemäß § 3 Abs 1 IO sind Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde. Gemäß § 3 Abs 2 IO wird der Verpflichtete durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befreit, es sei denn, dass das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist oder dass dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und dass die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein musste).

Gemäß § 114 Abs 1 IO hat der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Gemäß § 114a Abs 1 IO hat der Insolvenzverwalter das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen …

Nach der vorzit. Rechtslage ist die B-GmbH damals, als sie Rechnung und Kassaeingangs-Beleg ausgestellt hat, nicht rechtsfähig gewesen. Die Rechnung ist daher der B-GmbH nicht zurechenbar. Ist jemand insolvent, können Rechnungsbeträge nur dadurch schuldbefreiend bezahlt werden, dass die Zahlungen der Insolvenzmasse zugewendet werden.

Die Bf. hat daher dadurch, dass sie den im Kassaeingangs-Beleg angegebenen Betrag am an die B-GmbH und nicht an die Insolvenzmasse der B-GmbH gezahlt hat, nicht schuldbefreiend gezahlt.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen, dass die Bf. im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum keine Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse der B-GmbH gezahlt hat.

C. Die im Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 06/2008 nicht als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer hat die D-GmbH in der Rechnung vom iHv EUR 5.834,40 ausgewiesen. Eine berichtigte Rechnung hat die Bf. nicht vorgelegt. Die D-GmbH hat einen Kassaeingangs-Beleg ausgestellt, worin sie bestätigt, dass die Bf. den Bruttorechnungsbetrag aus dieser Rechnung am und in Teilbeträgen an die D-GmbH gezahlt hat.

An der im Firmenbuch als Firmensitz angegebenen Geschäftsadresse hat die D-GmbH keine Räume angemietet.

Nach der aus dem Firmenbuch sich ergebenden Sachlage ist die D-GmbH am DatumD1 errichtet worden. Am DatumD2 ist der Konkurs eröffnet und am DatumD3 mangels Kostendeckung aufgehoben worden.

Über die v.a. Rechnung und den Kassaeingangs-Beleg ist festzustellen:

Als die D-GmbH Rechnung und Kassaeingangs-Beleg ausgestellt hat, ist sie eine im Firmenbuch eingetragene und damit existierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, die an der in Rechnung und Kassaeingangs-Beleg angegebenen Adresse ihre Geschäftsanschrift hat und damals nicht in Konkurs gewesen ist. Die D-GmbH ist daher damals, als sie diese Rechnung und den Kassaeingangs-Beleg ausgestellt hat, geschäftsfähig gewesen, weshalb ihr die Rechnung und der Kassaeingangs-Beleg zurechenbar sind.

Die in der Rechnung angeführte Leistung ist Personalbereitstellung gewesen und diese Leistung kann die D-GmbH auch von jedem x-beliebigen Ort aus erbringen, da sie das Baumaterial nicht bereitgestellt und demzufolge keine Lagerräume benötigt hat. Für das Bundesfinanzgericht ist daher glaubwürdig, dass die D-GmbH eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Fraglich sind jedoch die Orte, an denen die D-GmbH ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, da sie am Firmensitz lt. Firmenbuch keine Räume angemietet hat.

Glaubwürdig ist auch, dass die D-GmbH die in der Rechnung angegebenen Leistungen erbracht hat, denn andernfalls hätte die Bf. die Bruttorechnungsbeträge aus der Rechnung nicht bezahlt. Dass die Bf. gezahlt hat, hat die Bf. durch den von ihr vorgelegten Kassaeingangs-Beleg nachgewiesen, da nach Aktenlage nichts gegen Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieses Kassaeingangs-Beleges spricht.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen, dass der Unternehmer D-GmbH Rechnung und Kassaeingangs-Beleg für im Inland erbrachte Leistungen ausgestellt und die Bf. im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum Umsatzsteuer an die D-GmbH gezahlt hat.

D. Die im Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 08/2008 nicht als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer hat die C-GmbH in der Rechnung vom iHv EUR 770,00 ausgewiesen. Eine berichtigte Rechnung hat die Bf. nicht vorgelegt. Die C-GmbH hat einen mit datierten Kassaeingangs-Beleg ausgestellt, worin sie bestätigt, dass die Bf. den Bruttorechnungsbetrag aus den Rechnung vom an die C-GmbH gezahlt hat.

Die im Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 08/2008 nicht als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer iHv EUR 3.000,00 soll aus der Rechnung vom stammen. Die Rechnung vom enthält weder einen Netto- noch einen Bruttorechnungsbetrag und Umsatzsteuer iHv EUR 3.000,00 wird darin auch nicht ausgewiesen. Eine berichtigte Rechnung hat die Bf. nicht vorgelegt. Die C-GmbH hat einen nicht datierten Kassaeingangs-Beleg ausgestellt und hat damit bestätigt, dass sie irgendwann eine, der Rechnung vom zuordenbare, Zahlung iHv EUR 15.000,00 von der Bf. erhalten hat.

Nach der aus dem Firmenbuch sich ergebenden Sachlage ist die C-GmbH am DatumC1 errichtet worden. Die Geschäftsanschrift lautet ab DatumC2 AdrC. Dort hat der Geschäftsführer der C-GmbH seine Privatwohnung. Seit DatumC3 ist eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift nicht bekannt. Am DatumC4 ist der Konkurs eröffnet und am DatumC5 mangels Kostendeckung aufgehoben worden.

Über die Rechnung vom und den Kassaeingangs-Beleg ist festzustellen:

Als die C-GmbH Rechnung und Kassaeingangs-Beleg ausgestellt hat, ist sie eine im Firmenbuch eingetragene und damit existierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, die an der in der Rechnung und im Kassaeingangs-Beleg angegebenen Adresse ihre Geschäftsanschrift hat und damals nicht in Konkurs gewesen ist. Die C-GmbH ist daher damals, als sie Rechnung und Kassaeingangs-Beleg ausgestellt hat, geschäftsfähig gewesen, weshalb ihr die Rechnung und der Kassaeingangs-Beleg zurechenbar sind.

Die in der Rechnung angeführte Leistung ist Personalbereitstellung gewesen und diese Leistung kann die C-GmbH auch von der Privatwohnung ihres Geschäftsführers aus erbringen, da sie das Baumaterial nicht bereitgestellt und demzufolge keine Lagerräume benötigt hat. Für das Bundesfinanzgericht ist daher glaubwürdig, dass die C-GmbH ihre Geschäftstätigkeit an der in der Rechnung angegebenen Adresse ausgeübt und die darin angegebenen Leistungen erbracht hat.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen, dass der Unternehmer C-GmbH Rechnung und Kassaeingangs-Beleg für im Inland erbrachte Leistungen ausgestellt und die Bf. im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum Umsatzsteuer an die C-GmbH gezahlt hat.

Über die Rechnung vom und den Kassaeingangs-Beleg ist festzustellen:

Der Umsatzsteuerbetrag aus der Rechnung vom ist nicht nachweisbar, da diese Rechnung keine Rechnungsbeträge enthält. Da der Kassaeingangs-Beleg nicht datiert ist, ist nicht nachweisbar, wann die Bf. EUR 15.000,00 an die C-GmbH gezahlt hat.

Nach dieser Beweislage ist nicht als erwiesen anzusehen, dass die Bf. im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum Umsatzsteuer an die C-GmbH gezahlt hat.

Rechtslage

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz - UStG 1994 idgF kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 idgF an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 idgF muss eine Rechnung - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000,00 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (bspw. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer …

Gemäß § 11 Abs 2 UStG 1994 idgF gilt als Rechnung im Sinne des Abs 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Rechtliche Würdigung und Entscheidung

Nach der vorzit. Rechtslage muss eine Rechnung alle in § 11 UStG 1994 idgF aufgezählten Rechnungsangaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug für die darin verrechnete Umsatzsteuer zulässig ist. Fehlt eine dieser Rechnungsangaben oder stimmen bspw. die in der Rechnung angegebene Geschäftsadresse und der wahre Ort der Geschäftstätigkeit nicht überein, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Im Urteil C-516/14 (Barlis 06) hat der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage nach den Anforderungen an die Rechnungsangaben dahingehend beantwortet, dass in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist. Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die Beschwerde führende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Als Nachweis der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist jede von der Beschwerde führenden Partei beigebrachte Information zu berücksichtigen. Dies wird durch Art 219 der Richtlinie 2006/112 bestätigt, wonach einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt ist, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.

Nach der ggstl. Sach- und Beweislage ist bei allen Rechnungen als erwiesen anzusehen, dass sie von jenen inländischen Unternehmern ausgestellt worden sind, die die darin angegebenen Leistungen für die Bf. erbracht haben. Fraglich ist jedoch, ob - und wenn dies bejaht wird - wann die Bf. die Rechnungsbeträge und damit die Umsatzsteuer an diese Unternehmer bezahlt hat.

Als Nachweis für die entrichtete Umsatzsteuer eignen sich die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Kassaeingangs-Belege, da nach Aktenlage nichts gegen ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit spricht. Sie sind daher der Entscheidung über die Beschwerden als unbedenkliche Beweismittel zugrunde zu legen. Von diesen Kassaeingangs-Belegen ausgehend ist daher iVm der ggstl. Sach- und Beweislage festzustellen und wie folgt zu entscheiden:

I. Ad. Rechnungen A-GmbH: Die Bf. hat nachgewiesen, dass sie die Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen im hier maßgeblichen Jahr 2007 an die A-GmbH gezahlt hat. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben.

II. Ad. Rechnung B-GmbH vom : Die Bf. hat nachgewiesen, dass sie die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 02/2008 an die B-GmbH gezahlt hat. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben.

III. Ad. Rechnung B-GmbH vom : Die Bf. hat nicht nachgewiesen, dass sie die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 03/2008 an die Insolvenzmasse der B-GmbH gezahlt hat. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

IV. Ad Rechnung D-GmbH vom : Die Bf. hat nachgewiesen, dass sie die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 06/2008 an die D-GmbH gezahlt hat. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben.

V. Ad Rechnung C-GmbH vom : Die Bf. hat nachgewiesen, dass sie die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 08/2008 an die C-GmbH gezahlt hat. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben.

VI. Ad Rechnung C-GmbH vom : Die Bf. hat nicht nachgewiesen, dass sie die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 08/2008 an die C-GmbH gezahlt hat. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben

Umsatzsteuer 2007: siehe beiliegendes Berechnungsblatt

Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 02/2008:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe Umsatzsteuer lt. Bescheid vom
Summe Vorsteuer lt. Bescheid vom
Vorsteuer aus Rechnung ()
Gutschrift
2.924,51
-3.210,83
-8.831,20
-9.117,52
EUR
EUR
EUR
EUR

Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 03/2008:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe Umsatzsteuer lt. Bescheid vom
Summe Vorsteuer lt. Bescheid vom
Vorsteuer aus Rechnung ()
Gutschrift lt. angefochtenen Bescheid
3.434,73
-9.541,48
0,00
-6.106,75
EUR
EUR
EUR
EUR

Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 06/2008:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe Umsatzsteuer lt. Bescheid vom
Summe Vorsteuer lt. Bescheid vom
Vorsteuer aus Rechnung ()
Gutschrift
5.491,34
-4.442,61
-5.834,40
-4.785,67
EUR
EUR
EUR
EUR

Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 08/2008:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe Umsatzsteuer lt. Bescheid vom
Summe Erwerbssteuer lt. Bescheid vom
Summe Vorsteuer lt. Bescheid vom
Vorsteuer aus Rechnung ()
Vorsteuer aus Rechnung ()
Zahllast
7.258,97
48,89
-5.557,27
-770,00
0,00
980,59
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR

Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da der Europäische Gerichtshof die Rechtsfrage der Anforderungen an die Rechnungsangaben in (Barlis 06) und Rs C-518/14 (Senatex) bereits beantwortet hat und Sach- und Beweisfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
, Barlis
, Senatex
Zitiert/besprochen in
Schinnerl in ÖStZ 2017/500
Mayr in SWK 27/2020, 1323
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101049.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at