Die Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs. 1 ZustG ist kein Zustellmangel
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin B über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Juli bis Dezember 2015 und Jänner bis Mai 2016, gemäß § 278 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:
Die Bescheidbeschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
Mit am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen wies die belangte Behörde die gegen die im Spruch angeführten Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide zurück, weil die Beschwerdefrist abgelaufen sei.
Die vorgelagerten Abgabenfestsetzungsbescheide wurden an die Beschwerdeführerin (Bf) adressiert und der Zustellnachweis weist die Bf als Empfängerin aus. Die Schriftstücke wurden an der Abgabestelle von Herrn M nachweislich am übernommen. Im Zustellnachweis ist Herr M als Mitbewohner gekennzeichnet.
Die gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide erhobenen (undatierten) Bescheidbeschwerden übersandte die Bf der belangten per Post in einem gemeinsamen Kuvert. Dem Poststempel zufolge wurden sie am zu Post gebracht und langten am bei der belangten Behörde ein. Erläuternd ergänzte sie, dass sie durch Abwesenheit von ihrem Wohnort die Bescheide nicht von ihr übernommen worden seien. Sie sei nachweislich erst am spätabends wieder an ihrem Wohnort eingetroffen und habe dann erst die Schreiben in Empfang nehmen können.
In dem als Einspruch bezeichneten (ebenfalls undatierten) Vorlageantrag vom präzisierte sie ihr am erstattetes Vorbringen der Ortsabwesenheit und legte als Nachweis der Ortabwesenheit ein Bestätigungsschreiben jener Person vor, bei der sich vom bis bzw 2.87.2016 aufgehalten habe. Herr M habe der Bf die Finanzamtsschriftstücke erst am persönlich aushändigen können.
Mit Vorlagebericht vom werden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Über den Vorlageantrag wurde erwogen:
Zulässigkeit des Vorlageantrages:
Der Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 245 Abs. 1 S 1 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt nach lit. a) leg.cit. bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen gemäß § 98 Abs 1 BAO nach dem Zustellgesetz, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
§ 16 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) lautet: Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 16 Abs 2 ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
Gemäß § 16 Abs 5 ZustG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund der unstrittigen Aktenlage ist folgender Sachverhalt festzustellen.
Die vorgelagerten Erstbescheide wurden vom Zusteller Herrn M als Mitbewohner an der Abgabestelle der Bf persönlich am überreicht. Die Bf war vom frühmorgens bis spätabends vorübergehend ortsabwesend. Am hat Herr M die Bescheide der Bf persönlich übergeben. Die gegen diese Bescheide erhobenen Bescheidbeschwerden wurden am der Post überreicht.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellung ergab sich widerspruchsfrei aus der Aktenlagen und wird von der Bf auch nicht bestritten.
rechtliche Beurteilung:
Die Eignung der Adresse als Abgabestelle ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin trägt selbst nicht vor, dass Herr M nicht Mitbewohner sei und daher an ihn eine Ersatzzustellung nicht hätte vorgenommen werden dürfen.
Offenkundig geht die Bf davon aus, dass die Ersatzzustellung einen Zustellmangel darstellt und § 7 ZustG anzuwenden wäre. Im Falle eines Zustellmangels gilt aufgrund gesetzlicher Anordnung in § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, was nach ihrem Vorbringen in den Bescheidbeschwerden der bzw der nach dem Vorlageantrag (Einspruch) gewesen sei. Die Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs. 1 ZustG ist jedoch kein Zustellmangel.
Da die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung vorlagen, sind die in Beschwerde gezogenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide am rechtswirksam geworden, wodurch die Rechtsmittelfrist des § 245 BAO an diesem Tag zu laufen begonnen hat und am endete, weil dieser Tag ein Montag war.
Voraussetzung für die Rechtsfolge der rechtswirksamen Zustellung ist jedoch Rechtzeitigkeit der Ersatzzustellung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Fall von Hinterlegungen und Ersatzzustellungen gleichermaßen darauf zu achten, dass dem Empfänger von der offenen behördlichen Frist noch genügend Zeit für ein wirksames Rechtsmittel verbleibt. Dies ist von Amts wegen zu beachten.
Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Ersatzzustellung als ordnungsgemäß angesehen werden (; ; ).
Ausgehend vom für die Bf ungünstigeren Fall, dass ihr die Bescheide erst am tatsächlich zugegangen sind und die Beschwerdefrist am ablief, ist zu sagen, dass ihr für die Beschwerdeerhebung noch immer vier Wochen zur Verfügung standen, was der Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entspricht. Die Rechtzeitigkeit der Ersatzzustellung ist daher gegeben. Die Bf ist ergo durch die Ersatzzustellung in keinen Rechten verletzt.
Damit hat die Beschwerdeführerin die Rechtslage verkannt und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war die Frage nach der Ersatzzustellung zu beantworten, wobei bei unstrittigem Sachverhalt auf eine ständige Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofs zurückgegriffen werden konnte (; ; ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 16 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 16 Abs. 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100122.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at