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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.02.2017, RV/7101602/2008

Vermietung eines Firmenobjektes - Aufzeichnungsmängel, mangelnde Mitwirkung, Sicherheitszuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die X GmbH hat ihren Installationsbetrieb eingestellt und beschäftigt auch keine Mitarbeiter. Die im Firmenobjekt an der Adresse, befindlichen Kleinwohnungen wurden vorerst von der X GmbH vermietet, ab April 2004 mietete die Beschwerdeführerin (Bf.), Bf., die Wohnungen im Objekt Adresse, von der GmbH und vermietet diese in der Folge auf ihren Namen und ihre Rechnung weiter. Aus dieser Vermietung erklärte die Bf. in den Streitjahren 2004 bis 2006 folgende Verluste:

2004: 4.396,35 Euro

2005: 24.142,96 Euro

2006: 17.151,55 Euro

1. Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2004 in der Höhe von -1.326,96 Euro fest.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2005 in der Höhe von -988,56 Euro fest.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2006 vorläufig in der Höhe von -1.119,72 Euro fest.

2. Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2004 bis 2006

Für die Jahre 2004 bis 2006 fand bei der Abgabepflichtigen eine abgabenbehördliche Prüfung (in weiterer Folge BP) statt. Dabei wurden im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom folgende Feststellungen getroffen:

„Tz. 1 Mitwirkungspflicht

Der Verpflichtung der Abgabenbehörde, den Sachverhalt zu prüfen und zu erforschen, steht die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber. Ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde ist auch die Partei des Abgabeverfahrens dazu verhalten, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die mehrmals abverlangten Bankkonten wurden nicht vorgelegt. Ebenso wurde die Unterfertigung der Niederschrift verweigert.

Tz. 2 Mängel

Die Mängel bei den Eingangsrechnungen bzw. Kassenbeleben betreffen eine nicht ordnungsgemäße Firmenanschrift (Adressen lauten auf X GmbH und andere Objekte, die im Eigentum der X GmbH stehen).

Die Mängel der Ausgangsrechnungen sind:

Adressen fehlen, Zahlungsbestätigungen fehlen, Anzahl der Nächtigungen fehlen, Anzahl der Personen pro Personen pro Apartment fehlen.

Tz. 3 Sicherheitszuschlag

Als Folge der Feststellungen in Tz. 1 und Tz. 2 wird im Zuge der BP ein 5%iger Sicherheitszuschlag verhängt (siehe Tz. 4).

Tz. 4 Erhöhung Mieteinnahmen

Bei den Erlösen laut BP handelt es sich um Beträge laut Ausgangsrechnungen und laut Kassabuch (etwaige Rechenfehler, nicht nachvollziehbare Änderungen bei den Ausgangsrechnungen zu Kassabuch und Ziffernsturz inbegriffen).


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2004 in Euro
2005 in Euro
2006 in Euro
Erlöse lt. Firma
16.777,00
15.615,99
14.407,84
Erlöse lt. BP
17.273,00
15.770,99
14.407,87
5% Sicherheitszuschlag
863,65
788,55
720,39
Summe der Erlöse lt. BP
18.136,65
16.559,54
15.128,26
Differenz Firma zu BP
1.359,65
943,55
720,42

Steuerliche Auswirkungen


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2004 in Euro
2005 in Euro
2006 in Euro
Einkünfte aus V+V
1.359,65
943,55
720,42

Tz. 5 Betriebsausgaben

Rechnungen, die auf die Firma X GmbH und X lauten und Ausgaben, welche anderen Objekten zuzuordnen sind, stellen keine Betriebsausgaben der Firma Bf. dar (siehe auch Tz. 2).

Rechnungen, die zwar auf die X GmbH lauten, jedoch direkt dem Vermietungsobjekt Adresse zurechenbar sind, wurden als Betriebsausgaben anerkannt.

Die Aufwendungen für Reinigung des Objektes sind mangels geeigneten Nachweises ebenfalls nicht abzugsfähig.

Unter Hinweis auf den unter Tz. 1 und Tz. 2 festgestellten Sachverhalt, werden die Ausgabenkürzungen für das Jahr 2006 in Anlehnung an die Feststellungen der BP für die Jahre 2004 und 2005 wie folgt geschätzt:

Bei der Kürzung der Miete handelt es sich um Eigenbelege, denen kein Zahlungsfluss gegenübersteht. Insoweit Mietzahlungen an die X GmbH weder geflossen noch von der GmbH als Einnahme erklärt wurden, sind Aufwendungen aus diesem Titel nicht anzuerkennen. Für 2006 wurden bei der X GmbH keine Mieteinnahmen mehr erklärt und waren daher bei der Einzelfirma zur Gänze zu streichen.


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2004 in Euro
2005 in Euro
2006 in Euro
Ausgaben lt. Firma
21.173,35
39.758,95
31.559,39
Ausgabenkürzung lt. BP
-10.383,51
-17.726,07
-14.990,71
Ausgabenkürzung in %
50%
45%
47,5%
Kürzung KfZ-Aufwand
 
-2.703,29
 
Kürzung Miete
 
-5.338,89
-5.474,00
Geschätzter Tel-Aufwand
200,00
200,00
200,00
Ausgaben lt. BP
10.989,84
14.190,70
11.294,68
Differenz Ausgaben lt. Firma zu BP
10.183,51
25.568,25
20.264,71

Steuerliche Auswirkungen


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Zeitraum
2004 in Euro
2005 in Euro
2006 in Euro
Einkünfte aus V+V
10.183,51
25.568,25
20.264,71

3. Wiederaufnahme der Verfahren und neue Sachbescheide

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP und nahm mit Bescheiden vom die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer  für die Jahre 2004 bis 2006 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf .

Ebenfalls am erließ das Finanzamt neue Sachbescheide, in welchen es die Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2005 endgültig, für das Jahr 2006 vorläufig, in folgender Höhe festsetzte:

2004: 2.289,94 Euro

2005: 612,87 Euro

2006: 1.174,34 Euro

4. Beschwerde vom

Mit Eingabe vom erhob die Bf. Einspruch gegen die Niederschrift und den BP Bericht vom , welcher seitens des Finanzamtes als Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 vom gewertet wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die X GmbH stillgelegt und der Betrieb eingestellt worden sei. Die Geschäftsleute Bf.X würden versuchen, den Ruhestand zu erreichen. Zur Auflösung der Firma und Abdeckung der Bankverbindlichkeiten sei es notwendig, die von der Fima genutzten Liegenschaften zu verkaufen. Der versuchte Verkauf habe bisher nicht bewerkstelligt werden können. Alle Interessenten, durchgehend aus dem selbständigen Mittelstand, würden nicht über die ausreichende finanzielle Ressource zum Erwerb der Liegenschaften verfügen. Die schwache wirtschaftliche Lage des selbständigen Mittelstandes und Basel II seien die Hintergründe und Ursachen.

Zwangsweise ergäbe sich die Betreuung der durch die stillgelegte Firma verwendeten betrieblichen Anlagen. Die Pensionisten Bf.X würden die Betreuung übernehmen, um die Abdeckung der erheblichen periodischen Zahlungsverpflichtungen leisten zu können.

Aufzählung der wichtigsten bestehenden Zahlungsverpflichtungen

  • Energiekosten

  • Finanzamt Tulln – Körperschaftsteuer (eine Steuer, die auch von stillgelegten Betrieben kassiert wird)

  • Raiffeisenbank Tulln – Verbindlichkeiten der stillgelegten Firma

  • Stadtgemeinde Tulln – Abgaben Kanal, Wasser, Grundsteuer usw.

  • TPA Buchführungsbüro – für Bilanzen und offene Forderungen aus Buchhaltungsleistungen

Erledigung der Aufgaben

Es werde ersucht, unter Bedacht der zur Verfügung stehenden möglichen Arbeitsleistungen von Bf. , Pensionistin, geboren 1942, und X, Pensionist, geboren 1938, diesen Aufgaben gerecht zu werden. Durch die Erhaltung und Vermietung der Immobilien werde versucht, die Verluste so gering als möglich zu halten. Die noch verbleibenden Verluste würden durch Gelder aus den Pensionen von Bf.X gedeckt.

Die Situation sei, dass zwangsweise Leistungen erbracht und wohlverdiente Pensionsgelder geopfert werden müssten. Zusätzlich werde der Betrieb zur Erhaltung der Immobilien vom Finanzamt mit einem Obrigkeitsdenken einseitig beurteilt erschwert. Die Notwendigkeit der Handlungen werde bei der Prüfung nicht berücksichtigt im übergangen. Alle Stellungnahmen würden ignoriert.

Frage zur Selbstanzeige

Die Frage komme von der Beamtin der Prüfung und zeige die Einstellung und das Vorurteil des Finanzamtes gegenüber einem zu prüfenden Fall. Eine negative Haltung und Einstellung liege vor. Die Prüfung erfolge unter der Belastung, dass der Steuerzahler vornweg als Betrüger angesehen werde. Das Obrigkeitsdenken sei unübersehbar. Diese Einstellung sei moralisch verwerflich.

Einspruch und Entgegnung gegen die Niederschrift vom und den Bericht vom :

Im vorliegenden BP-Bericht sei nicht auf das genannte Problem eingegangen und Einwendungen und Darstellungen nicht berücksichtigt worden.

1) Zu „Mängel“

Der Formalismus stehe über dem Inhalt. Es werde bei Anschriften auf übergeordneten Wert gelegt und der Inhalt bleibe unbeachtet. Auch die Ausgangsrechnungen würden ebenso formalistisch behandelt, im Sinne einer erfolgreichen Fehlerfindung. Das könne nicht Inhalt einer Prüfung sein. Gebräuchlich sei, dass Kassabelege im geschäftlichen Verkehr mit barer Abwicklung weder Name noch Adresse aufweisen würden. Adressen von Kunden würden immer über das Gästeblatt abverlangt. Nicht alle Kunden seien bereit, ihre Identität bekannt zu geben. Unsere Möglichkeit bestehe nur, bei Notwendigkeit mit Hilfe der Polizei die Identität einzuholen.

2) Zu „Zahlungsbestätigungen“

Jede Kunde erhalte eine Rechnung, die bei Bezahlung bestätigt werde. Eine Bestätigung seitens einer Kunde über einen bezahlten Betrag sei unüblich und nicht gebräuchlich.

3) Zu „Anzahl der Nächtigungen“

Rechnungen würden entsprechend den Bestellungen und den Wünschen der Gäste ausgestellt. Aus der Bestellung resultiere die Form der Rechnung, ob ein Pauschalrechnung oder eine Verrechnung nach Nächtigungen vorliege.

4) Zu „Anzahl der Personen pro Apartment fehlen“

Apartments (Ferienwohnungen) würden individuell verrechnet. Die Buchung erfolge tageweise, wochenweise oder für einen gewünschten Zeitraum. Die Rechnungen würden analog ausgestellt.

5) Zu „Sicherheitszuschlag“

Die Feststellungen aus Tz. 1 und Tz. 2 seien unrichtig und einseitig. Auf Einwendungen würde nicht eingegangen. Die genannten Einwendungen würden in den Abschnitten 1) – 4) genannt. Eine unbedingte Berücksichtigung sei erforderlich.

6) Zu „Erhöhung Mieteinnahmen“

Der Anrechnung eines Sicherheitszuschlages laut Punkt 5) werde widersprochen. Eine steuerliche Auswirkung in diesem Sinne sei nichtig.

7) Zu „Betriebsausgaben“

Alle Ausgaben würden im Zusammenhang mit der stillgelegten Firma getätigt. Unabhängig ob es sich um genutzte Objekte in der Adresse, Adresse2 oder Adresse3 handle. Die Betreuung sei für alle Objekte der stillgelegten Firma übernommen worden.

Gegen die Ausgabenkürzung für die Reinigung werde Einspruch erhoben. Grundsätzlich seien Reinigungsarbeiten bei Objekten erforderlich. Ohne Pflege sei eine sinnvolle Nutzung nicht möglich.

Die notwendigen Arbeitsleistungen der Reinigung und Instandhaltung würden von den Pensionisten Bf.X - gezwungenermaßen - im Bereich des Möglichen –verrichtet. Im Krankheitsfall der Pensionisten würden kurzzeitig Nachbarn zur Nachbarschaftshilfe herangezogen. Eine geringfügige Verwendung von Hilfskräften sei daher erforderlich gewesen.

Alle Zahlungen der Miete an die X GmbH seien beleglich aufgezeichnet. Einer Streichung von effektiven, nachweisbaren Mieten könne nicht stattgegeben werden.

Zusammenfassung

Durch die laufenden Forderungen müssten Einkünfte erwirtschaftet werden. Die Einkünfte würden zur Verringerung der Ausgaben verwendet. Die Verluste würden aus den Pensionen von Bf.X abgedeckt. Weitere Mittel stünden nicht zur Verfügung. Die durchgeführte Prüfung sei oberflächlich und ungenau. Auf die tatsächlichen Umstände unter Beachtung der Gegebenheiten sei nicht eingegangen worden. Eingebrachte Einwendungen würden übergangen und nicht berücksichtigt.

Gegen die Niederschrift vom und gegen den Bericht vom werde daher der Form und des Inhaltes nach Einspruch erhoben.

5. Stellungnahme der BP zur Beschwerde

Zu Punkt 1 „Mängel“

Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen und Kassenbelege würden nicht die erforderlichen Rechnungsmerkmale gemäß § 11 UStG aufweisen.

Zu Punkt 2 „Zahlungsbestätigungen“

Da sämtliche Beträge der Kunden bar geflossen seien, Rechnungen mehrfach mit verschiedenen Beträgen ausgedruckt und Bestätigungen über bezahlte Beträge fehlen würden, habe keine exakte Zuordnung bzw. Überprüfung der Vollständigkeit gemacht werden können. Anschließend seien die bar erhaltenen Beträge laut Herrn X auf das Bankkonto einbezahlt worden, die Vorlage des Bankkontos sei aber verweigert worden.

Zu Punkt 3 und 4 „Anzahl der Nächtigungen“

Pauschalrechnungen ohne genaue Angabe der Nächtigungen bzw. Personen oder Preise der Zimmer/Tag seien nicht zulässig. Bei jeder Rechnung seien andere Preise festgestellt worden. Es sei kein Rückschluss möglich, welches Apartment zu welchem Preis wie lange vermietet worden sei.

Zu Punkt 5 „Sicherheitszuschlag“

Der Sicherheitszuschlag sei auf Grund der Feststellungen zu Pkt. 1 und 2 verhängt worden.

Zu Punkt 6 „Erhöhung Mieteinnahmen“

Die Erhöhung der Mieteinnahmen ergebe sich aus der Zurechnung des Sicherheitszuschlages in Pkt. 5

Zu Punkt 7 „Betriebsausgaben“

Laut Aktenlage betraue Frau X ausschließlich das Objekt in der Adresse. Die Objekte in der Adresse2 und Adresse3 würden im Eigentum der X GmbH (eigene Steuernummer) stehen. Schriftliche Verträge über die Gebäudenutzung von Frau X gäbe es keine, es erfolge auch keine Vermietung dieser Objekte. Aus Vereinfachungsgründen seien die Kosten sämtlicher Objekte bei Frau X – und nicht wie richtig gewesen wäre, bei der X GmbH - berücksichtigt worden.

B) Über die (nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu wertende) Berufung wurde erwogen:

1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Die X GmbH hat den Betrieb eingestellt und vermietet das Firmenobjekt an der Adresse, an die Bf., welche die darin befindlichen Wohnungen weitervermietet. Daraus ergaben sich in den Streitjahren durchwegs Verluste. Im Zuge der durchgeführten BP wurde auf Grund von Aufzeichnungsmängeln und mangelnder Mitwirkung der Bf. ein Sicherheitszuschlag verhängt. Des Weiteren wurden Aufwendungen aus Rechnungen, die nicht das Firmenobjekt Adresse, betrafen, nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

2. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Neben der Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde nach § 115 Abs. 1 BAO sieht das Abgabenverfahrensrecht eine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen vor. So sind nach § 119 Abs. 1 BAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (). Nach § 138 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht die Richtigkeit seiner Anbringen zu beweisen.

Gemäß § 131 Abs. 1 Z 5 BAO sollen zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörende Belege derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Aufzeichnungen jederzeit möglich ist. Zweck der Aufbewahrung von Belegen (§ 131 Abs. 1 Z 5, § 132 Abs. 1) ist die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung zu ermöglichen (vgl. Ritz, BAO3, § 132, Tz 2).

Nach den Feststellungen der BP im BP-Bericht vom bestanden im gegenständlichen Fall sowohl formelle als auch materielle Mängel der Belege, die eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Prüfungsjahre notwendig machten.

So wiesen weder die Eingangsrechnungen, die Ausgangsrechnungen noch die Kassabelege die gemäß § 11 UStG erforderlichen Rechnungsmerkmale auf. In den Ausgangsrechnungen fehlten sowohl die Adressen der Kunden als auch die Anzahl deren Nächtigungen sowie die Anzahl der nächtigenden Personen pro Apartment. Darüber hinaus wurden in den Ausgangsrechnungen neben Rechenfehlern und Ziffernsturz in keiner Weise nachvollziehbare Änderungen im Vergleich zum Kassabuch festgestellt.

Es steht wohl außer Zweifel, dass ohne entsprechende Aufzeichnungen keine exakte Zuordnung der Rechnungen vorgenommen werden kann und keine auch nur annähernd richtige Bewertung der (nicht) abgerechneten Leistungen möglich ist.

Des Weiteren fehlten Zahlungsbestätigungen über bezahlte Beträge und wurden Rechnungen mehrfach mit verschiedenen Beträgen ausgedruckt. Auch wurden bei jeder Rechnung unterschiedliche Preise festgestellt oder Pauschalrechnungen, ohne Angabe der Nächtigungen bzw. Personen oder Preise, ausgestellt.

Es lagen somit nicht nur grobe Mängel der Formvorschriften vor, die es der Abgabenbehörde gänzlich unmöglich machten, die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen auch nur ansatzweise zu überprüfen. Tatsächlich entzog sich das Rechenwerk der Bf. jeglicher Überprüfbarkeit im Hinblick auf Aufrichtigkeit und Vollständigkeit; eine nicht nachprüfbare Inventur begründet die Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO, wenn der Abgabepflichtige die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen nicht zu erweisen vermag.

Dazu ist festzustellen, dass sämtliche Beträge der Kunden bar bezahlt wurden. Aus diesem Grund wurde die Bf. im Zuge des Prüfungsverfahrens mehrfach aufgefordert, die Bankauszüge von Herrn X vorzulegen, da Barzahlungen von Kunden regelmäßig auf sein Bankkonto einbezahlt wurden. Die Bf. hat es allerdings unterlassen, diesbezüglich an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.

Mangels Mitwirkung der Bf. an der Ermittlung der Höhe der Barzahlungen konnten daher nur die im Veranlagungsakt und Arbeitsbogen der Außenprüfung vorhandenen Unterlagen als Grundlage für die Einschätzung, ob die vorgenommene Schätzung den tatsächlichen Gegebenheiten am ehesten Rechnung trug, herangezogen werden.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3 leg. cit.).

Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Die Schätzungsberechtigung setzt kein Verschulden der Partei z.B. am Fehlen von Aufzeichnungen voraus (Ritz, BAO³, § 184 Tz 6).

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass eine gewisse Ungenauigkeit jeder Schätzung immanent ist. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen ().

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung und dient der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden.

Ist nämlich die Buchführung nicht ordnungsgemäß, dann ist die Behörde zur Schätzung berechtigt. Das Ausmaß der dargelegten Mängel lässt die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen und Bücher in Zweifel ziehen. In Folge der solcherart begründeten Vermutung, dass die Besteuerungsgrundlagen über die vorgenommenen Zurechnungen hinaus zu niedrig ausgewiesen wurden, ist von der Behörde eine Hinzurechnung eines zusätzlichen Betrages in Form des Sicherheitszuschlages anzusetzen (; ; ; , 0106).

Im gegenständlichen Fall bestanden – wie oben ausgeführt - nach den Feststellungen der BP gravierende formelle und materielle Buchführungsmängel, die das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheinen ließen, jedenfalls aber geeignet waren, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Voraussetzungen für eine Schätzung im Sinne des § 184 BAO waren damit zweifelsfrei gegeben.

Darüber hinaus bestehen aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes gegen die von der belangten Behörde vorgenommene griffweise Schätzung in Form eines Sicherheitszuschlages keine Bedenken und wird die Verhängung eines ohnedies sehr moderaten Sicherheitszuschlages in der Höhe von 5% als angemessen erachtet.

Die unter Tz. 4 angeführte Erhöhung der Mieteinnahme ergibt sich als Folge der Zurechnung eines Sicherheitszuschlages in der Höhe von 5%.

Da die Einwendungen der Bf. in ihrem Einspruch bzw. ihrer Entgegnung gegen die Niederschrift und den BP-Bericht die sachliche Richtigkeit der formell mangelhaften und unrichtigen Aufzeichnungen nicht zu erweisen vermögen, können sie die seitens der belangten Behörde durchgeführte Schätzung nicht entkräften.

Die unter Tz. 5 des BP-Berichtes durchgeführte Kürzung der Betriebsausgaben ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die ehemaligen Betriebsliegenschaften der X  GmbH (Adresse, Adresse2 und Adresse3) durchwegs im Eigentum der stillgelegten Firma stehen, die Bf. laut Aktenlage aber lediglich das Firmenobjekt an der Adresse, von der GmbH anmietet, um die darin befindlichen Wohnungen weiter zu vermieten. Die im Zusammenhang mit den anderen Liegenschaften stehenden Betriebsausgaben sind daher nicht bei der Bf., sondern bei der X GmbH in Abzug zu bringen.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

C) Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101602.2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at