Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 26 AbgEO (hier Kosten für die Ausstellung der Drittschuldnererklärung) erfolgte zu Recht. Unheilbarer Zustellmangel liegt nicht vor
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. xyz über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Gerhard Podovsovnik, Löwensteinstraße 31, 1220 Wien,gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl: xxx-75, betreffend Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 26 AbgEO, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. xxx-72 wurde die Forderung des Beschwerdeführers, (Bf.), aus dem Pensionsbezug gegen die Pensionsversicherungsanstalt, Ö . in der Höhe von € 50.512,30 gemäß § 65 Abs.1 gepfändet.
Mit Erklärung vom erkannte die Drittschuldnerin die gepfändete Forderung als begründet an, und machte gleichzeitig für die Ausstellung dieser Drittschuldnererklärung Kosten in der Höhe von 25,00 Euro geltend.
Mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheid schrieb das Zollamt Wien dem Bf. diesen Betrag aus dem Grunde des § 26 Abs.1, 3 und 5 vor.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung. Die ihm gegenüber bestehenden Forderungen des Zollamtes Wien habe er mit Beschwerde vom , zu Zl. YYY beeinsprucht und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Pfändung gestellt.
Diese Berufung wies die belangte Behörde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Der bekämpften Vorschreibung von 25,00 Euro betreffe einen anderen Sachverhalt, als den Sachverhalt, der von der, vom Berufungswerber ins Treffen geführten, Beschwerde umfasst wird. Der Bf. schulde Eingangsabgaben in der Höhe von 2.242.748,58 Euro aufgrund eines, mit der P., bestehenden Gesamtschuldverhältnisses. Aufgrund der Nichtentrichtung dieser Abgabenschuldigkeiten sei die Forderung des Bf. aus dem Pensionsbezug gegen die genannte Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von € 50.512,30 mit Bescheid des Zollamtes Wien, vom , Zl xxx-72 gemäß § 65 Abs.1 gepfändet worden. Die Forderungspfändung sei wegen voraussichtlicher Einbringlichkeit der geschuldeten Eingangsabgaben auf. € 50.000,00 eingeschränkt worden. Im Zuge dieser Pfändung habe sich die PVA für die Ausfertigung der Drittschuldnererklärung 25,00 Euro verrechnet. Gemäß § 70 Abs.4 AbgEO habe die Republik Österreich einstweilen die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Kosten gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Daher wurden diese Kosten mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Bf. festgesetzt und dem, in diesem Bescheid angeführten, Abgabenkonto vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Bf,, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS).
Der bekämpfte Bescheid sei trotz bestehender Zustellvollmacht bis dato nicht seinem Rechtsvertreter, als Zustellbevollmächtigten, sondern ihm selbst zugestellt worden. .Schon deshalb wäre der bekämpfte Bescheid aufzuheben.
Darüber hinaus ergäben sich die, in der Berufungsvorentscheidung genannten, Umstände der Kostenfestsetzung, nicht aus der Begründung des bekämpften Bescheides. Daher sei dieser mangels Konkretisierung der Abgabenschuld- nicht nachvollziehbar, und sohin aufzuheben. Aufgrund dieser erheblichen Wurzelmängel sei auch die Berufungsvorentscheidung aufzuheben
Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat dazu als Nachfolgebehörde des UFS erwogen:
Nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die mit Ablauf des bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von Verwaltungsgerichten unter Anwendung der am in Kraft tretenden Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 323 Abs. 37 Bundesabgabenordnung (BAO) treten die dort genannten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen (§ 323 Abs. 38 BAO).
§ 26. (1) AbgEO idF BGBl. I 2007/99 lautet:
Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. § 302 Abs. 1 EO ist anzuwenden.(§ 70 Abs.4 AbgEO)
Eingangs ist festzustellen, dass Grundlage der, im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden, bescheidmäßigen Vorschreibung des Betrages idHv € 25,00 der die Teilpfändung der Pensionsforderung des Bf. gegenüber der genannten Drittschuldnerin ist, die mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. xxx-72 erfolgte. Dieser Bescheid ist dem Bf. mit RSB am zugestellt worden. Grundlage dieses Pfändungsbescheides ist die, in der o.a. Berufungsvorentscheidung (welche nunmehr als Beschwerdevorentscheidung zu gelten hat) genannte Eingangsabgabenschuld, welche gegenüber dem Bf. mit insgesamt 32 Bescheiden erlassen worden ist.
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Betrages von 25.00 Euro, welcher von der Drittschuldnerin für die Ausstellung der Drittschuldnererklärung verrechnet worden ist. Die Entscheidung über die Beschwerden, betreffend die Rechtmäßigkeit der genannten Eingangsabgabenvorschreibungen und die Rechtmäßigkeit des genannten Pfändungsbescheides, bleibt eigenen Verfahren vorbehalten.
Die Rechtmäßigkeit der genannten Vorschreibung, ergibt sich aus den o.a. gesetzlichen Bestimmungen der § § 26 Abs.3u 5 iVm 70 Abs.4 AbgEO; wonach die Kosten, die von der Drittschuldnerin für die Ausstellung der Drittschuldnererklärung der belangten Behörde verrechnet worden sind, als Barauslage anzusehen ist, die durch eine Vollstreckungsmaßnahme der belangten Behörde, nämlich der Teilpfändung der Pensionsforderung, die dem Bf. gegenüber der Drittschuldnerin zusteht, verursacht worden ist, und für die der Bf., als Abgabenschuldner, einzustehen hat. ISd des Abs.5 leg.cit. waren diese Kosten bereits vor Beginn dieser Pfändung fällig und mit Bescheid vorzuschreiben.
Zu dem vom Bf. aufgezeigten-seiner Ansicht nach unheilbaren-Zustellmangel ist zu erwägen:
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.(§ 9 Abs.3 Zustellgesetz,(ZustG))
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.(§ 7 ZustG)
Nach zweiter Satz des § 9 Abs.3 ZustG ist somit die Sanierung der Zustellung an den Vertretenen bei Vorhandensein eines Zustellbevollmächtigten möglich.
Ein tatsächliches Zustandekommen iSd § 7 ZustG setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt( vgl. ; ZfVB 1989/1/248) bzw. stellt auf die Erlangung der Gewahrsame ab.(vgl. ; ZfVB 1998/1/166; )
Dass, im zu beurteilenden Fall, der Rechtsvertreter des Bf den bekämpften Bescheid nicht in Besitz gehabt bzw. darüber keine Gewahrsame erlangt hatte, ( sondern beispielsweise nur über den Weg der Akteneinsicht oder durch Übermittlung einer Ablichtung davon Kenntnis erlangt hatte) wurde weder vom Bf. behauptet noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus Akteninhalt.
Der ins Treffen geführte Zustellmangel hat somit als geheilt zu gelten.
Zu dem vom Bf. aufgezeigten Begründungsmangel, welcher- seiner Ansicht nach-zur Aufhebung des bekämpften Bescheides bzw. auch zur Aufhebung der darauf bezogenen Beschwerdevorentscheidung führen soll, ist festzustellen, dass eine- entgegen § 93 Abs.3 lit.a BAO- fehlende oder mangelhafte Begründung ebenso wie eine fehlende Rechtsmittelbelehrung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist, aber der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen steht. ( ).
Begründungsmängel im Abgabeverfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden. (; , 2001/13/0281,0282); daher kann z.B. die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung einen Begründungsmangel sanieren. (()
Im zu beurteilenden Fall sind in der, auf den bekämpften Bescheid bezogenem, Beschwerdevorentscheidung die konkreten Umstände der bekämpften Vorschreibung dargelegt worden.
Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen hat der ins Treffen geführte Begründungsmangel des bekämpften Bescheides durch diese Begründung als saniert zu gelten.
Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte daher die bekämpfte Vorschreibung zu Recht. Somit war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist festzustellen:
Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Die Frage der Sanierbarkeit von Zustell-und Begründungsmängeln ist durch die aufgezeigte Rechtsprechung des VwGH geklärt.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 70 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200005.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at