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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2016, RV/7400061/2015

Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO - Einhebungsverjährung gemäß § 238 BAO wegen Unkenntnis von Unterbrechungshandlungen eingewendet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden V, den Richter Ri und die weiteren Senatsmitglieder in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- u. Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 33, vom , betreffend Abrechnung (§ 216 BAO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschwerdeführeres, des Behördenvertreters S.B. und der Schriftführerin F.G. zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, GZ. MA 4***, vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer Bf. (in der Folge kurz Bf. genannt) gemäß § 7 und § 54 Wiener Abgabenordnung (WAOR) als ehemaliger Geschäftsführer der Fa. X-GmbH zur Haftung für Kommunalsteuer 2006 bis Oktober 2007 in Höhe von € 10.178,04 und Dienstgeberabgabe 2006 bis Oktober 2007 in Höhe von € 1.013,25 herangezogen.

Dieser Bescheid wurde dem Bf., der vom bis nicht in Österreich gemeldet war, durch öffentliche Bekanntmachung am zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Aus der Aktenlage sind in der Folge zahlreiche Verfahrenshandlungen der Behörde zur Ermittlung des Aufenthaltes und der Einkommens- und Vermögenssituation ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. den Antrag auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO, ohne dieses Begehren näher auszuführen.

Am erging daraufhin der gegenständliche Abrechnungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Kontonummer 08***, mit welchem dem Bf. über die Zahlungsverpflichtungen an Kommunalsteuer/DGA im Sinne des § 216 BAO, i n der geltenden Fassung, folgende Abrechnung erteilt wurde:


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Vorschreibung
Abstattung
Monat
Quartal
 Jahr
Abgabebetrag
Säumniszuschlag (Zinsen)
Zwangsverfahren-
gebühren
Datum
Abgabebetrag
Säumniszuschlag (Zinsen)
Zwangsver-
fahrens-
gebühren
2006
10.950,67
218,77
247, 11
 
 
 
 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher beantragt wird, den Abrechnungsbescheid aufzuheben und diesen durch einen neu zu erlassenden Bescheid zu ersetzen, der den Beschwerdeausführungen Rechnung trägt.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjähre binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei.

Bei der Einhebungsverjährung führe jede nach außen erkennbare Amtshandlung zu einer Unterbrechung der Verjährung. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten sei, beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Durch das Erlassen des Haftungsbescheids vom , MA 4***, sei die Einhebungsverjährung unterbrochen worden und habe mit neu zu laufen begonnen. Da sonst keine nach außen erkennbaren Amtshandlungen durchgeführt worden seien, sei die Einhebungsverjährung mit wirksam.

Außerdem seien die Abgaben, die in dem oben genannten Abrechnungsbescheid angeführt seien, bereits vor dem Eintritt des Bf. in die Funktion als Geschäftsführer entstanden und fällig geworden.

Der Bf. stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen neu zu erlassenen Bescheid zu ersetzen, der den oben angeführten Begründungen Rechnung trage und weiters
- auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem. § 272 Abs. 2 Z 1BAO sowie
- auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1Z 1 BAO,
- auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 Abs. 2 BAO und
- auf Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages gem. § 212a BAO bis zur Erledigung des Rechtsmittels.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

§ 209a gilt sinngemäß.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Unstrittig wurde der Bf. mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom als ehemaliger Geschäftsführer der Fa. X-GmbH gemäß §§ 7 und 54 WAOR zur Haftung für die in diesem Bescheid genannten Abgabenschuldigkeiten (Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe) herangezogen.

Gemäß § 7 Abs. 1 BAO ist er durch die Erlassung dieses Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) zum Gesamtschuldner für die Abgabenschuldigkeiten der genannten GmbH geworden.

Der Bf. macht in der gegenständlichen Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid geltend, die Zahlungsverpflichtung wäre wegen Eintrittes der Einhebungsverjährung gemäß § 238 BAO mit erloschen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Abrechnungsbescheid beispielsweise in Betracht bei Meinungsverschiedenheiten über den Bestand oder das Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen ( ; -0093).

Im Abrechnungsbescheidverfahren darf die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung nicht mehr geprüft werden, dieses Verfahren hat sich vielmehr lediglich damit zu befassen, ob die Anlastungen der Abgabenfestsetzung und die entsprechenden Gutschriften in der kassenmäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Mit dem Abrechnungsbescheid wird darüber entschieden, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, dh wirksam gezahlt, verrechnet, aufgerechnet, erlassen oder verjährt ist (-0093).

Eine Abgabenschuldigkeit, deren Einhebung wegen Eintrittes der Einhebungsverjährung unzulässig ist, ist aus der Gebarung herauszunehmen. Ob dies mit Löschung gemäß § 235 BAO (so Stoll, BAO, 2457), somit mit Löschungsbescheid oder lediglich intern (Löschung sui generis, vgl RAE, Rz 1607 und 1838; Ellinger ua, BAO 3, § 238 Anm 4) zu erfolgen hat, sei dahingestellt (Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, RZ. 7 zu § 238).

Die Einhebungsverjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Sie endet keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Wie der Bf. selbst in der gegenständlichen Beschwerde zutreffend ausführt, begann die Einhebungsverjährungsfrist gemäß § 238 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Jahres 2008 in dem er durch den genannten Haftungsbescheid vom zum Gesamtschuldner der Abgabenschuldigkeiten (Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe) der Fa. X-GmbH wurde.

Für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung iSd § 238 Abs. 2 BAO genügt es, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte ( ; , 2005/16/0095).

Beispiele für Unterbrechungshandlungen sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch
- Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabe­pflichtigen ( ; , 2005/16/0095),
- Amtshilfeersuchen (zB an ein anderes Finanzamt zur Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungs­pflichtigen, ; Meldeanfrage, ; , 2003/13/0111)
- Zahlungsaufforderungen ( ) und die
- Vorschreibung eines Säumniszuschlages ( ).

Derartige zur Durchsetzung des Abgabenanspruches durch die Behörde nach außen hin gesetzte Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO ergeben sich aus der Aktenlage (beispielsweise) wie folgt:

- Aktenvermerk vom : Der Bf. wurde durch eine Bedienstete der MA 4 persönlich vom Haftungsbescheid vom , mit welchem er für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-GmbH zur Haftung herangezogen wurde, in Kenntnis gesetzt;
- Auskunftsersuchen der MA 6 vom an die Wiener Gebietskrankenkasse gemäß § 121 WAOR zwecks Einbringung von Abgabenrückständen;
- Auskunftsersuchen der MA 6 vom an die Wiener Gebietskrankenkasse gemäß § 121 WAOR zwecks Einbringung von Abgabenrückständen;
- Aktenvermerk vom : Auf Anruf des Bf. wurde diesem der zugrunde liegende Haftungsbescheid per Post zugesendet;
- : Erhebung der wirtschaftliche Verhältnisse - Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 31a AbgEO des Bf. durch MA 6.

Durch Setzung der genannten Unterbrechungshandlungen in den Jahren 2009, 2011, 2013 und 2014 begann die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist mit Ablauf dieser Jahre jeweils neu zu laufen, sodass die Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten, Säumniszuschläge und Vollstreckungsgebühren vor Ablauf des Jahres 2019 nicht verjähren kann.

Der Beschwerdeeinwand des Bf., seine diesbezügliche Zahlungsverpflichtung wäre wegen Eintrittes der Einbringungsverjährung gemäß § 238 BAO mit erloschen, trifft daher nicht zu.

Sofern der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde einwendet, die im Abrechnungsbescheid genannten Abgabenschuldigkeiten seien bereits vor dem Eintritt des Bf. in die Funktion als Geschäftsführer entstanden und fällig geworden, wendet er sich damit gegen die Richtigkeit des bereits in Rechtskraft erwachsenen Haftungsbescheides. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Abrechnungsbescheidverfahren nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (zB ; , 2009/16/0196; , 2007/13/0124); ebenso wenig die Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden ( ). § 216 dient nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt wurde, zu umgehen ( ; , 99/15/0044; , 2003/16/0508). Somit kann auch dieser Beschwerdeeinwand der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall (Vorliegen von Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400061.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at