Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.12.2016, RV/7100107/2014

1. Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien 2. Ansässigkeitsverlagerung 3. Wohnsitz 4. Unbenutzbarkeit der Wohnung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2008 bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr vom bis Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit seitens der österreichischen Gesellschaft X GmbH sowie vom bis nicht selbständige Einkünfte von Y aus Großbritannien.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bf., seine ausländischen Einkünfte näher zu erläutern und diesbezüglich Belege vorzulegen. Des Weiteren wurde der Bf. gefragt, um welche Einkünfte es sich dabei gehandelt habe und in welchem Zeitraum sie bezogen worden seien, wer Arbeitgeber gewesen und wo die Tätigkeit ausgeübt worden sei. Der Bf. wurde aufgefordert, die monatliche Gehaltsabrechnung bzw. einen Jahreslohnzettel über die ausländischen Einkünfte vorzulegen.

Mit Eingabe vom teilte der Bf. mit, dass er während seines Aufenthaltes in England vom bis im Angestelltenverhältnis für Y gearbeitet habe. Bei der Umrechnung der Beträge von GBP in EUR habe er Durchschnittskurse angesetzt. Für den Zeitraum bis habe sich der durchschnittliche EUR/GBP-Wechselkurs auf 0,81121 und für den Zeitraum bis auf 0,91638 belaufen.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2008 in der Höhe von 9.634,73 Euro fest, wobei es die ausländischen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit der Besteuerung in Österreich unterzog und die im Ausland gezahlte Steuer auf die nach österreichischem Recht für diese Einkünfte ermittelte Steuer anrechnete.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte sich der Bf. gegen die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2008, wonach laut Doppelbesteuerungsabkommen Österreich für die Einkünfte aus England das Besteuerungsrecht habe, und brachte vor, dass dies im Fall des Bf. nicht zutreffend sei, da die Tatbestände des Artikel 4 Abs. 2 Z a und Z b des Bundesgesetzblattes 390/1970 erfüllt seien. Sowohl der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. als auch sein gewöhnlicher Aufenthalt seien im Jahr 2008 in Großbritannien gewesen. In Artikel 15 Abs. 1 des BGBl 390/1970 heiße es zur unselbständigen Arbeit:

„Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.“

Der Bf. sei im Jahr 2008 in Großbritannien ansässig gewesen und habe seine Arbeit auch in Großbritannien ausgeübt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

In seinem Vorlageantrag vom führte der Bf. ergänzend aus, dass die Sachverhaltsdarstellung in der Bescheidbegründung in manchen Punkten nicht korrekt sei und zu falschen Schlussfolgerungen führe. So habe der Bf. seine Eigentumswohnung von Sommer 2002 bis Sommer 2005 der Caritas als Prekarium zur Verfügung gestellt. In diesem Zeitraum habe eine Flüchtlingsfamilie aus dem Kosovo mit bosnischen Wurzeln darin gewohnt. Die Wohnung sei schon davor abgewohnt und renovierungsbedürftig gewesen, umso mehr nach Auslaufen des Prekariums. Danach sei die Wohnung leer gestanden; notwendiger Sanierungsbedarf habe sie unbewohnbar gemacht.

Im Jahr 2008, während seines Englandaufenthaltes, sei der Bf. nur einmal zu Weihnachten nach Österreich gereist und habe bei seiner Mutter absteigen müssen. Nach seiner Rückkehr nach Österreich sei der Bf. in sein Elternhaus eingezogen, weil seine Wohnung unbewohnbar gewesen sei. Mit den Sanierungsarbeiten der Wohnung habe der Bf. erst nach seiner Rückkehr aus Großbritannien im Frühjahr 2009 begonnen. Die gesamte Wohnhausanlage sei Anfang der letzten Dekade saniert worden (neues Dach, neue Fenster, isolierender Außenputz, Erdung etc.). Bei dieser Haussanierung seien leider Mängel im allgemeinen Wohnhausanlagenbereich nicht behoben, respektive verursacht, worden. Erst nach Behebung dieser Mängel sei der Anschluss eines neuen Stromzähleranschlusses die Wohnung des Bf. möglich gewesen. Der Stromzähleranschluss sei erst Ende 2009 erfolgt. Für die im Jahr 2009 getätigten Sanierungsarbeiten habe der Bf. immer wieder stundenweise ein Stromverlängerungskabel aus der Nachbarwohnung in seine Wohnung legen müssen. Der Eignungsbefund der Gas-Kombitherme sei erst am abgenommen worden. Badezimmer, Küche, Vorzimmer und angrenzender Wohnraum haben erst verfliest werden müssen. Nach der Legung neuer Elektroleitungen und neuer Wasserrohre habe die Wohnung komplett abgespachtelt werden müssen. Kurzum, die Sanierungsarbeiten der Wohnung des Bf. seien alle erst nach seiner Rückkehr aus Großbritannien erfolgt und sei die Wohnung dem Bf. davor nicht für Wohnzwecke zur Verfügung gestanden.

Der Bf. habe die Wohnung vor seiner Abreise nach London deshalb nicht verkauft, weil er für eine nicht sanierte Wohnung einen deutlich geringeren Preis erzielt hätte. Denn mögliche Kaufinteressenten hätten hohe Sanierungskosten veranschlagen müssen, weil der Weg von der Straßenseite - bis wohin man zufahren und Material abliefern könne – zur Wohnung ca. 200 Meter betrage und zweieinhalb Stockwerke ohne Aufzug zu bewältigen seien. Die Wohnungssanierung ohne Eigenleistungen wäre sehr teuer gekommen und dementsprechend gering wäre der Verkaufserlös ausgefallen.

Dass der Auslandsaufenthalt des Bf. weniger als ein Jahr gedauert habe, sei nicht in der Absicht des Bf. gelegen. Der Zusammenbruch von Z am habe auf die City von London Wirkung gezeigt. Die Initiative zur Beendigung des Arbeitsvertrages mit Y sei nicht vom Bf. ausgegangen. Es sei der Londoner Arbeitgeber des Bf. gewesen, der die Stelle des Bf. und dessen Vorgesetzter habe reduzieren wollen. In weiterer Folge sei es zu dem Y angebotenem Compromise Agreement gekommen. Eine Rückkehrabsicht sei seitens des Bf. nicht vorgelegen. Anfang 2009 habe es am Arbeitsmarkt in London aber schlecht ausgesehen. Die hohen Wohnungsmieten in der City hätten eine längere Periode ohne Arbeitseinkommen nicht zugelassen. Der Bf. sei nach Österreich zurückgekehrt und in sein Elternhaus eingezogen, da ihm seine Wohnung nicht zur Verfügung gestanden sei.

Im Hinblick auf die beiden in der Beschwerdevorentscheidung genannten Indizien für den Mittelpunkt der persönlichen Interessen in Österreich (Beibehaltung des Wohnsitzes, Eheschließung in Österreich) führte der Bf. aus, dass die beiden Indizien nicht zutreffen würden. Der österreichische Wohnsitz sei zu besagtem Zeitpunkt unbewohnbar gewesen, die Eheschließung sei erst am erfolgt. Dies sei mehr als ein Jahr nach seiner Rückkehr gewesen. Seiner Frau sei der Bf. das allererste Mal am begegnet, davor habe er nichts von ihrer Existenz gewusst. Von seiner Hochzeit im Jahr 2010 lasse sich keine im Jahr 2008 vorliegende Rückkehrabsicht ableiten.

Im Jahr 2008 hätten weder die wirtschaftlichen noch die persönlichen Beziehungen des Bf. darauf hingedeutet, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich gewesen wäre. In seinem besonderen Fall sei daher im Jahr 2008 sehr wohl von einer Verlagerung der Ansässigkeit nach Großbritannien auszugehen.

Als Beilagen übermittelte der Bf. zum Nachweis der Unbewohnbarkeit seiner Wohnung u.a. zwei TÜV-Gutachten und ein Abfindungsangebot der STRABAG, einen Eignungsbefund betreffend die Gas-Kombitherme vom , eine Rechnung über die Verfliesungsarbeiten (Badezimmer, Küche, Vorzimmer und angrenzender Wohnraum) vom sowie eine Rechnung über die Verspachtelungsarbeiten nach der Verlegung der neuen Elektroleitungen und Wasserrohre vom .

B) Über die (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung wurde erwogen:

1) Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist österreichischer Staatsbürger und Eigentümer der Wohnung in **** .

Der Bf. hatte diese Adresse vom bis als Hauptwohnsitz gemeldet und in seinen Steuererklärungen angegeben.

Im Streitjahr 2008 hielt sich der Bf. im Zeitraum vom bis in Großbritannien auf und bezog dort nicht selbständige Einkünfte von Y in der Höhe von 94.691,95 Euro.

Für die Zeit seiner Auslandstätigkeit bestreitet der Bf. die Benützung seiner Wohnung in Österreich, da diese aufgrund des notwendigen Sanierungsbedarfes unbewohnbar gewesen sei.

2) Rechtliche Beurteilung

Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen (in weiterer Folge DBA GB), BGBl. 390/1970, lautet:

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

Damit teilt Artikel 15 Abs. 1 DBA GB dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus jener nichtselbständigen Arbeit zu, die in diesem Staat ausgeübt wird. Wird der Dienstnehmer auch im Ansässigkeitsstaat dienstlich tätig, muss der auf diese Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat entfallende Teil der Einkünfte ermittelt und von der Freistellung ausgenommen werden.

Einkünfte aus Dienstverhältnissen werden also grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem der Dienstnehmer ansässig ist. Der andere Vertragsstaat hat nur dann und insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Tätigkeit in seinem Gebiet ausgeübt wurde.

Daraus folgt, dass die Gehälter des Bf. im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA GB nur insoweit in Österreich zu versteuern waren, als die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wurde, für die in London ausgeübte Tätigkeit stand das Besteuerungsrecht Großbritannien zu.

Entsprechend diesem Grundsatz wurden im gegenständlichen Fall im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2008 jene Einkünfte des Bf. einer Besteuerung in Österreich unterzogen, soweit der Bf. dabei in Österreich tätig geworden ist (vom bis ). Betreffend die im Jahr 2008 in Großbritannien erzielten Einkünfte stand zwar Großbritannien als Tätigkeitsstaat die Besteuerung der von Y bezogenen Einkünfte zu, dies schließt eine Besteuerung in Österreich aber nicht aus. Die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte wird nach Artikel 24 Abs. 2 DBA GB vermieden, indem die im Ausland gezahlte Steuer auf die nach österreichischem Recht für diese Einkünfte ermittelte Steuer angerechnet wurde.

Artikel 24 Abs. 2 DBA GB regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung folgendermaßen:

(2) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreiches, die nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen, entfällt.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Steueranrechnung ist demnach, dass der Bf. im Jahr 2008 im Sinne des DBA GB in Österreich ansässig war, was in der Folge zu prüfen sein wird, da der Bf. im vorliegenden Fall die Ansässigkeit in Österreich während seiner Auslandstätigkeit bestreitet.

Artikel 4 DBA GB lautet:

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person”, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels, eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; der Ausdruck umfasst nicht eine natürliche Person, die in diesem Vertragsstaat nur steuerpflichtig ist, wenn sie Einkünfte aus Quellen in diesem Staat bezieht. Die Ausdrücke “eine in Österreich ansässige Person” und “eine im Vereinigten Königreich ansässige Person” sind entsprechend auszulegen.

(2) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) ….

c) ….

d) ….

(3) …

Nach § 1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit allen in- und ausländischen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig.

Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Innehaben einer Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO bedeutet nach den von Judikatur und Lehre entwickelten Grundsätzen, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich zu verfügen, diese also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (; ). Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Lebensumstände. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung in den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa vom , 91/14/0041, vom , 90/13/0299, vom , 95/13/0150 und vom , 99/15/0104).

Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen vor allem Eigentum, Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch familienrechtliche Ansprüche in Betracht. Auf die polizeiliche An- bzw. Abmeldung (§ 1 Abs. 1 Meldegesetz) kommt es bei Klärung der Wohnsitzfrage nicht an, wenngleich diese Faktoren Indizwirkung haben können (). Ist die Innehabung einer inländischen Wohnung in der gesetzlich beschriebenen Weise im Einzelfall festzustellen, dann ist es also egal, ob der Benützer dort gemeldet bzw. abgemeldet ist. Unter den vorgenannten Voraussetzungen steht der Annahme eines inländischen Wohnsitzes und damit der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht auch nicht entgegen, wenn sich der Steuerpflichtige häufig im Ausland aufhält, er beruflich im Ausland tätig oder sogar dort polizeilich gemeldet ist, weil diese Kriterien für die Wohnsitzfrage im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO bedeutungslos sind (; ).

Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters des Bundesministeriums für Inneres hatte der Bf. im gegenständlichen Fall seinen Hauptwohnsitz von bis durchgehend in **** . Auch wenn die polizeiliche An- und Abmeldung nicht entscheidend ist, kann sie in Zweifelsfällen einen Begründungsinhalt bieten, wenn dieses Indiz nicht widerlegt wird.

Aus dem Umstand, dass der Bf. seine Wohnung während seiner zeitlich befristeten Auslandstätigkeit beibehalten hat, ist zu schließen, dass er diese nach seiner Rückkehr ins Inland wieder benutzen wollte. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass der Bf. seine Wohnung nach der Rückkehr aus Großbritannien in den Jahren 2009 und 2010 sanierte und auch wieder darin wohnte, was aus der durchgehenden Meldung zu schließen ist.

Seitens des Bf. wird hingegen die Benutzung der Wohnung im Streitjahr 2008 aufgrund des notwendigen Sanierungsbedarfs in Abrede gestellt. Er wendet sich gegen die Annahme eines inländischen Wohnsitzes vor allem mit dem Argument, dass ihm seine Wohnung nicht zu Wohnzwecken zur Verfügung gestanden sei, da diese zunächst (von 2002 bis 2005) von einer Flüchtlingsfamilie bewohnt worden und danach infolge notwendigen Sanierungsbedarfs unbewohnbar gewesen sei. Bei seinem Besuch in Österreich zu Weihnachten 2008 habe der Bf. bei seiner Mutter absteigen müssen; nach seiner Rückkehr nach Österreich sei der Bf. aus diesem Grund in sein Elternhaus eingezogen. Mit den Sanierungsarbeiten sei erst im Frühjahr 2009 begonnen worden.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass im gegenständlichen Fall grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Bf. in Österreich tatsächlich eine Wohnung innegehabt hat, denn laut Grundbuchauszug vom ist der Bf. unbestrittenermaßen Eigentümer der Wohnung in ****, und hatte somit die rechtliche Verfügungsgewalt über diese Wohnung. Der Umstand, dass der Bf. die Wohnung im Jahr 2009 sanierte, spricht des Weiteren dafür, dass er diese auch beibehalten wollte.

Soweit der Bf. vorbringt, dass ihm die Wohnung im Streitjahr 2008 mangels Benutzbarkeit nicht zur Befriedung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestanden sei, ist nach Überprüfung der in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen zunächst festzustellen, dass die Sanierungsarbeiten der Wohnung in **** , zweifelsfrei im Jahr 2009 begonnen und Mitte des Jahres 2010 abgeschlossen wurden.

Im Hinblick auf die Art der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen ist den Dokumenten zu entnehmen, dass es sich hierbei insbesondere um Modernisierungs- und Aufwertungsmaßnahmen innerhalb der Wohnung des Bf. handelte (Errichtung von Starkstromanlagen, neue Wasserrohre, neue Gas-Kombitherme, in weiterer Folge Verspachtelungs- und Verfliesungsarbeiten usw.). Das TÜV-Gutachten vom bestätigt, dass die Errichtung der neuen elektrischen Anlage ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung der in Geltung gestandenen Fassung der angeführten Vorschriften erfolgte. Auch der Eignungsbefund der Gas-Kombitherme bestätigt eine ordnungsbemäße Errichtung gemäß der x Bauordnung.

Im Übrigen ist aus den vorgelegten Dokumenten –insbesondere aus dem TÜV-Gutachten vom - jedoch lediglich zu schließen, dass die Elektroinstallationen im Gangbereich der Wohnungsanlage ***, nicht gänzlich ordnungsgemäß erfolgten. Da sich dieses Gutachten allerdings auf den gesamten Hausbereich und nicht auf den Wohnungsbereich des Bf. bezieht, eignet es sich nicht zum Nachweis der Unbenutzbarkeit der Wohnung des Bf.

Aus der Abfindungserklärung vom geht lediglich hervor, dass die STRABAG dem Bf. die ihm mit der Erstellung der Gutachten entstandenen Kosten in der Höhe von 1.128 Euro refundierte.

Insgesamt wurde somit mit den ins Treffen geführten Unterlagen nicht die Unbenutzbarkeit der Wohnung des Bf. nachgewiesen, sondern lediglich die nicht vollkommen ordnungsgemäße Installation im Gangbereich der gesamten Wohnungsanlage, welche jedoch alle übrigen Wohnungsbesitzer gleichermaßen betreffen musste. Dass dem Bf. für seine Wohnung öffentliche Beschränkungen wie z.B. ein behördliches Benutzungsverbot (wegen Baurechtswidrigkeit) oder ein gesetzliches Heizverbot i.S.d. § 18 WFPolG 2015 auferlegt wurden, wurde nicht behauptet und ist auch nicht anzunehmen.

Auf Basis dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtslage hat das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf die Wohnung in ****, sohin keine Zweifel an deren Wohnsitzqualität, sodass im Streitjahr 2008 von einem inländischen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO ausgegangen werden kann.

Das Vorbringen des Bf., wonach er bei seinem Österreichaufenthalt zu Weihnachten 2008 bei seiner Mutter gewohnt habe bzw. dass er nach seiner Rückkehr in das Haus seiner Eltern eingezogen sei, ist insofern nicht zielführend, als die Wohnmöglichkeit bei den Eltern einen abgeleiteten Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO darstellt (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, § 26 Tz 12).

Neben dem in Österreich beibehaltenen Wohnsitz mietete der Bf. für den Zeitraum seiner Auslandstätigkeit eine Wohnung in London. Er verfügte daher im Streitjahr sowohl in Österreich als auch in Großbritannien über eine ständige Wohnstätte. Laut Vorbringen des Bf. hätten im Jahr 2008 weder die wirtschaftlichen noch die persönlichen Beziehungen des Bf. darauf hingedeutet, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich gewesen wäre. In seinem besonderen Fall sei daher im Jahr 2008 sehr wohl von einer Verlagerung der Ansässigkeit nach Großbritannien auszugehen.

Nach Artikel 4 Abs. 2 a DBA GB gilt eine natürliche Person, welche in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, als im dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Bei der Klärung der Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. befindet, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt.

Behält ein Dienstnehmer für die Zeit seiner Auslandstätigkeit seine inländische Wohnung bei und verfügt er, wie der Bf., über Liegenschaftseigentum in Österreich, so entspricht es der Verwaltungspraxis, dass eine Ansässigkeitsverlagerung nicht stattgefunden hat.

Darüber hinaus wird bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten im Ausmaß von weniger als zwei Jahren grundsätzlich davon ausgegangen, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland erfolgt. Bei länger als fünf Jahren dauernden Aufenthalten im Ausland wird hingegen die äußere Vermutung für die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland sprechen, wenn auch der Ehegatte und die haushaltszugehörigen Kinder in das Ausland übersiedeln (vgl. die EAS-Auskunft des BMF, GZ C 228/1-IV/4/03 vom sowie die Verwaltungspraxis).

Da im gegenständlichen Fall die Auslandstätigkeit des Bf. lediglich zehn Monate gedauert hat und bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen ist sowie Zeiträume bis zu zwei Jahren aus österreichischer Sicht zu wenig sind, um daraus alleine für den Lebensmittelpunkt einer Person einen brauchbaren Rückschluss abzuleiten, ist davon auszugehen, dass durch den kurzen Auslandsaufenthalt des Bf. eine erhebliche und dauerhafte Reduktion der Beziehungen zu seinem Heimatland nicht eingetreten ist und daher der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen weiterhin in Österreich verblieben und nicht nach Großbritannien verlegt worden ist.

Daraus ergibt sich, dass die vom Bf. im Streitjahr 2008 in Großbritannien erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für seine Tätigkeit bei Y der Besteuerung in Großbritannien zu unterziehen waren und Österreich als Ansässigkeitsstaat des Bf. die im Ausland gezahlte Steuer auf die nach österreichischem Recht für diese Einkünfte ermittelte Steuer gemäß Artikel 24 Abs. 2 DBA GB anrechnet.

Das Finanzamt hat daher zu Recht die vom Bf. in Großbritannien erzielten Einkünfte unter Anrechnung der britischen Steuer der österreichischen Besteuerung unterzogen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

C) Unzulässigkeit einer Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Fragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach mit der Frage, wann von einem inländischen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften auszugehen ist, auseinander gesetzt hat und diese Rechtsprechung zur Anwendung kam.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 15 Abs. 1 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 24 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 4 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
§ 1 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100107.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at