Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben (hier: Forschungsprämie): FFG-Gutachten und offensichtliche Unrichtigkeit bei der Übernahme aus der Abgabenerklärung oder Hervorkommen neuer Tatsachen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2101594/2016-RS1 | Ist nicht zu erkennen, worin die offensichtliche Unrichtigkeit bei der Übernahme aus der Abgabenerklärung gelegen war (hier: die Beurteilung der FFG, inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Gesetzes erfüllt waren, wurde lediglich aufgrund der von der Beschwerdeführerin in der Gutachtensanforderung bekanntgegebenen Informationen vorgenommen), kann die Abgabenbehörde die Festsetzung der Forschungsprämie nicht auf § 201 Abs. 2 Z 5 BAO stützen. |
RV/2101594/2016-RS2 | Die Festsetzung der Forschungsprämie kann sich nicht auf § 201 Abs. 2 Z 3 BAO stützen, weil für die "Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache" eine bloße Vermutung (hier: Vermutung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für die Forschungsprämie fehlen, weil die FFG - aufgrund der von der Beschwerdeführerin in der Gutachtensanforderung bekanntgegebenen Informationen - festgestellt hat, dass konkrete F&E-Aktivitäten nicht erkennbar seien) nicht ausreicht (vgl. ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der X-GmbH, vertreten durch Mag. Albert Ferk, Hans-Sachs-Gasse 14, 8010 Graz, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Festsetzung einer Forschungsprämie für 2012 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter waren Univ.Prof. Dr. A (auch Geschäftsführer), Mag. Dr. B, die C-GmbH und D.
Mit bei der belangten Behörde am eingegangener Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2012 beantragte die Beschwerdeführerin für eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung eine Forschungsprämie in Höhe von 6.950,06 Euro.
Mit wurde die beantragte Forschungsprämie auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom setzte die belangte Behörde diese Forschungsprämie mit 4.865,04 Euro (d. i. 70% des beantragten Betrages) fest und verwies zur Begründung auf das Jahresgutachten der der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (im Folgenden: FFG) vom , welches dem Projekt [Projekt] (Prozentanteil an der Bemessungsgrundlage: 30%) das Nichtvorliegen von "F&E gemäß § 108c Abs.2 Z 1 EStG 1988" bescheinigte.
Die Beschwerdeführerin hatte die Informationen zu diesem Projekt in der Anforderung des Gutachtens wie folgt bekannt gegeben:
"Titel:
Projekt [Projekt]
Ziel und Inhalt:
Bei der Entwicklung und Implementierung neuer Technologien werden vor allem technische und ökonomische Aspekte berücksichtigt. Ebenso wichtig sind jedoch kulturelle und biologisch-psychologische Aspekte. Speziell für das Material Holz und Holzprodukte wurden Qualitäts- und Wirkungszuschreibungen analysiert. X-GmbH oblag die Gesamtkoordination des Projektes, sowie die Planung, Entwicklung und
Durchführung von Testverfahren.
Methode bzw. Vorgangsweise:
- Recherche zu psychophysiologischen Erklärungsansätzen zur biologischen Wirkung von Produkten
- Experten- und Laienbefragung zu Wirkungszuschreibungen von Holzprodukten
- Methodenentwicklung & Evaluation
- Erstellung einer Checkliste
Neuheit:
- Bewusstseinsbildung für emotionale und gesundheitlichen Einflüsse von 'grünen' Materialien
- Argumentation für 'Gesundheitsförderlichkeit' vs. 'ohne krankmachende Inhaltsstoffe'
- 'Objektivierung des „Gesundheitsgehaltes' von 'grünen' Technologien und Materialien
- Unterstützung für die Entwicklung von neuen 'grünen' Technologien und Materialien
- Checkliste als Bewertungsgrundlage für Evaluatorlnnen, ProduzentInnen und Konsumentinnen"
Dem Jahresgutachten ist dazu zu entnehmen, dass dieses Projekt die Voraussetzungen für die Forschungsprämie nicht erfülle, weil "weder in Ziel und Inhalt, noch Methode bzw. Vorgangsweise, noch in Neuheit (...) konkrete F&E-Aktivitäten erkennbar" seien.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Gewährung des vollen geltend gemachten Betrages. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Jahresgutachten sei weder der Beschwerdeführerin noch dem steuerlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht worden, weshalb auch nicht festgestellt werden könne, weshalb es zu einer Kürzung der Prämie gekommen sei.
Mit Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter ergänzend vor:
„"Nr. 2. Projekt [Projekt] - xxx:“
„Die Forschung fällt in den Bereich der Technikrezeption und -akzeptanz. Die Zielsetzung war hier nicht eine konkrete technische Produktentwicklung, sondern die Erhebung von Stakeholder- und Kundeninteressen, -sichtweisen sowie innovationsfördernden und hemmenden Umständen im speziellen Setting nachhaltiger Materialien. Die Kenntnis dieser Faktoren ist eine wichtige Grundlage, um in der Folge zielgerichtete angewandte Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu setzen. Die Forschungsergebnisse des [Projekt] dienen damit einerseits generell der Wissensgenerierung, andererseits der Verbesserung der Nutzerrelevanz der weiterer F&E-Aktivitäten.“
„An konkreten Forschungsaktivitäten im Projekt [Projekt] wurden, aufeinander aufbauend, gesetzt:“
„- Recherche, Aufbereitung und Analysen existierender Literatur/Studien (Schwerpunkt Auswirkungen auf den menschlichen Organimus und Gesundheit)
- Experten- und Laienbefragung zu Eigenschafts- und Wirkungszuschreibungen
- Erstellung eines strukturierten, bewertbaren Qualitätskriterienkatalogs
- Online-Befragung in kontrolliertem Studiendesign zu Innenräumen bzw. Möbeln
- Laborstudie zu Holzfußböden vs. Laminate“
„Die Erkenntnisse und Ergebnisse werden konkret in folgenden FEI-Projekten genutzt:“
„- FEHRA: Kiefernholzverwendung Qualifizierungsnetz (FFG-Projekt 845768, laufend)
- Entwicklung einer Messstation zur Erhebung der innenraum-relevanten Behaglichkeitsparameter mit GSM-Messdatenübertragung (FFG-Antrag 6918378, beantragt)"“
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die belangte Behörde habe aufgrund der Beschwerde eine neuerliche Stellungnahme der FFG beantragt. Laut dieser Stellungnahme vom erfülle der Schwerpunkt/das Projekt weiterhin nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zur Geltendmachung einer Forschungsprämie. Die FFG führe in dieser Stellungnahme folgendes aus:
"Schwerpunkt/Projekt 'Projekt [Projekt]':
Wie das Unternehmen in den nachgereichten Unterlagen ausführt, ging es im Schwerpunkt / Projekt nicht um eine konkrete Produktentwicklung mittels F&E, sondern um die Erhebung von Stakeholder- und Kundeninteressen, -sichtweisen sowie innovationsfördernde und -hemmende Umstände im speziellen Setting nachhaltiger Materialien.
Aus den beschrieben Tätigkeiten (Literaturanalyse, Experten- und Laienbefragung, Erstellung eines Qualitätskriterienkatalog, Online-Befragung, Laborstudie zu Holzfußböden und Laminaten) geht hervor, dass keine wissenschaftliche oder technische Unsicherheit adressiert worden ist, welche F&E-Aktivitäten erforderlich macht. Die angewendeten Methoden entsprechen daher einer routinemässigen Vorgangsweise ohne F&E Charakter.
Es sind keine konkreten Neuheitsaspekte enthalten bzw. ist keine Erweiterung des aktuellen Stand des Wissens gegeben. Der Rechercheteil der Aktivitäten zeigt bereits, dass es ausführliche Literatur bzw. Studien gibt. Diese gibt es sowohl für die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus, als auch für viele Faktoren, die den Einsatz nachhaltiger Materialien und im Speziellen Holz beeinflussen. Es wurde kein Wissenzuwachs generiert. Gleiches gilt für Laboruntersuchungen von Holzfußböden und Laminaten, zu denen es umfangreiche Untersuchungen gibt.
Bei der erwähnten Verwendung der Ergebnisse ist ein Qualifizierungsnetzwerk angeführt, also kein F&E Projekt. Damit liegt auch keine Datensammlung für ein konkretes F&E Projekt vor. Das zweite angeführte Vorhaben betrifft die Jahre 2016 - 2018. Ein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wirschaftsjahr ist nicht gegeben.
Der Schwerpunkt / das Projekt erfüllt daher weiterhin nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zur Geltendmachung einer Forschungsprämie."
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht und brachte ergänzend vor:
„Die Stellungnahme der FFG erweckt den Eindruck, dass ausschließlich rein technische F&E im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 förderbar sei und damit Gegenstand der Forschungsprämie sein kann. Es wird eingangs jedoch darauf verweisen, dass laut Forschungsprämienverordnung Anhang I Teil A Z 1 ausdrücklich 'sowohl der naturwissenschaftlich-technische als auch der sozial-und geisteswissenschaftliche Bereich' umfasst sind mithin eine umfassende forschende Tätigkeit, sofern sie dem Ziel einer 'weiteren technischen Verbesserung des Produktes oder des (ebd.) dient, was in gegenständlichem Falle auf die Anwendung der vorliegenden Forschungsergebnisse zutrifft.“
„In der Beschwerdevorentscheidung wird vom Finanzamt die Stellungnahme der FFG zitiert. Darin ist ausgeführt:“
„'... ging es nicht um eine konkrete Produktentwicklung mittels F&E, sondern um...'“
„Das Forschungsvorhaben '[Projekt]' wurde durchgeführt, um grundlegende Kriterien für konkrete Produkte wissenschaftlich zu erheben. Damit wurde das Methodenrepertoire erweitert, um Produktentwicklung marktorientiert zu steuern. Laut Forschungsprämienverordnung Anhang I, Teil B, Z 7 heißt es z. B.: 'Werden neue Stichproben-, Erhebungs- oder Auswertungsverfahren entwickelt und getestet, sind diese Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z l) zuzuordnen.'“
„Als konkretes Instrument wurde z.B. eine Checkliste mittels Diskriminanzanalyse aus den Daten der Erhebungen erstellt, damit wurde mit wissenschaftlichen Methoden ein neues Erhebungs- und Auswertungsverfahren entwickelt und getestet.“
„Die im Projekt erarbeitete Vorgangsweise kann exemplarisch vom X-GmbH herangezogen und in anderen Anwendungsbereichen genutzt werden, stellt also eine experimentelle Entwicklung dar.“
„'Aus den beschriebenen Tätigkeiten geht hervor, ... dass keine wissenschaftliche oder technische Unsicherheit adressiert worden ist, ...'“
„Die wissenschaftliche Unsicherheit bestand darin, dass die Kriterien, die Produkte der untersuchten Domäne aufweisen müssen, um eine positive Rezeption der Kundinnen und Kunden zu erreichen, nicht im Detail und schon gar nicht in ihrer Gewichtung bekannt waren. Es hätte sogar sein können, dass die entwickelten Auswertungsverfahren keinen Unterschied in der Akzeptanz darstellen hätten können.“
„Es ist nicht nachvollziehbar, wie der/die Gutachter/in nur aus der Art der beschriebenen Tätigkeiten (Literaturanalyse, Befragungen, Studien) unmittelbar deren Inhalt und potentiellen Wissenszuwachs bzw. Nicht-Wissenszuwachs erkannt haben will.“
„'Der Rechercheteil der Aktivitäten zeigt bereits, dass es ausführliche Literatur bzw. Studien gibt...'“
„Jedes Forschungsprojekt setzt eine Recherche voraus, um den Stand der Technik oder des Wissens zu erheben, was ein intrinsischer Teil des Forschungs- und Entwicklungsprozesses ist. Recherchen in wissenschaftlichen Datenbanken sind ein Merkmal der wissenschaftlichen Arbeitsweise. Eine Literaturrecherche sollte Ausgangspunkt jeder wissenschaftlichen Arbeit sein, ohne eine solche können die eigenen Forschungsarbeiten ja nicht mit Bezug zu allgemeinem Wissen verortet werden.“
„'Gleiches gilt für Laboruntersuchungen von Holzfußböden und Laminaten...'“
„Der Terminus 'Laboruntersuchungen' mag missverständlich aufgenommen worden sein. Es handelte sich bei den Laboruntersuchungen im psychologischen und soziologischen Bereich, nicht im technischen Bereich der Materialien. Zu ersteren ist der Wissenstand keineswegs sicher. Dies sind zwar keine technischen Laboruntersuchungen, aber laut Forschungsprämienverordnung Anhang l, Teil A Z l sind nicht nur naturwissenschaftlich-technische, sondern auch geisteswissenschaftliche ('kulturelle Aspekte') Forschungstätigkeiten für die Anrechnung der Forschungsprämie zu berücksichtigen.“
„'Bei der erwähnten Verwendung der Ergebnisse ist ein Qualifizierungsnetzwerk angeführt, also kein F&E Projekt.'“
„Die Nutzung von Wissenzuwachs für Projekte, die der Verbreitung von Wissen dienen, liegt eigentlich auf der Hand. Die ausschließliche Weiterverwendung in weiteren F&E-Projekten ist kein Kriterium für die Einstufung von Forschung und experimenteller Entwicklung.“
„Als weiteres Kriterium für den Gewinn neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aus dem Projekt darauf hingewiesen, dass Ergebnisse des Projektes bereits der wissenschaftlichen Community vorgestellt wurden, weitere Publikationen sind in Vorbereitung.“
„B., C., E., F., G. & A (2012). Gesundheitliche Auswirkungen baubiologisch optimierter Innenräume. Vortrag und Abstract auf der 10. Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Psychologie, Symposium Konzeptionierung und Entwicklung von wissenschaftlich geprüften Qualitätskriterien in der Psychologie, Graz, 12.-.“
„I., F., E., B., C. & A (2012). Entwicklung von Qualitätskriterien für 'grüne' Materialien und Technologien. Vortrag und Abstract auf der 10. ÖGP Tagung, Graz, l2.- .“
„F., I., E., J., B., C. & A (2015) Evaluating Psychological Aspects of Wood and Laminate Products ‚in Indoor Settings with Pictures. Forest Products Journal, Vol. 65, No. 5-6, pp.263-271.'“
Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme im Vorlagebericht verwies die belangte Behörde auf die "schlüssigen Ausführungen der FFG".
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung und den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können Prämien ua. für eigenbetriebliche Forschung von jeweils 10% der Aufwendungen (Ausgaben) geltend machen (§ 108c Abs. 1 EStG 1988).
Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen (§ 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988).
Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen (§ 108c Abs. 4 Z 1 EStG 1988).
Da die Festsetzung der Forschungsprämie nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 201 BAO zulässig ist, hat das Verwaltungsgericht darauf einzugehen, um die Beschwerdeentscheidung nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten (vgl. ).
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 BAO).
Die Festsetzung kann - abgesehen vom Fall hier nicht bedeutsamen Fall der Nichtbekanntgabe eines selbstberechneten Betrages - von Amts wegen erfolgen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages (§ 201 Abs. 2 Z 1 BAO), wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden (§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO) und wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden (§ 201 Abs. 2 Z 5 BAO).
Vorweg ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht klarstellend festzuhalten, dass von Seiten des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin die Kenntnis des Gutachtens vor Ergehen des hier angefochtenen Bescheides eingeräumt wurde (siehe die Niederschrift über das Ergebnis der Erörterung der Sach- und Rechtslage vom ).
Im Beschwerdefall erfolgte die Festsetzung mit dem hier angefochtenen Bescheid vom nicht innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages (Eingang des Antrages am ).
Die belangte Behörde meint, die Berechtigung, die Forschungsprämie von Amts wegen außerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages festzusetzen, nicht auf § 201 Abs. 2 Z 3 BAO stützen zu können, weil ihr das Jahresgutachten der FFG zum Zeitpunkt der Verbuchung der Forschungsprämie bekannt gewesen sei. Ihrem Vorbringen nach stützt die belangte Behörde diese Berechtigung auf § 201 Abs. 2 Z 5 BAO, wonach die erstmalige Festsetzung erfolgen kann, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b BAO die Voraussetzungen eine Abänderung vorliegen würden (siehe nochmals die Niederschrift über das Ergebnis der Erörterung der Sach- und Rechtslage vom ).
Die Abgabenbehörde kann ua. von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht (§ 293b BAO).
Entscheidend ist, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen ().
Eine offensichtliche Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn Abgabenerklärungen mit aktenkundigen Umständen unvereinbar sind. Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, sind hingegen einer Berichtigung gemäß § 293b BAO nicht zugänglich ().
Bloße Zweifel an der Richtigkeit einer Abgabenerklärung - mögen sie auch berechtigt sein - stellen noch keine offenkundige Unrichtigkeit dar ().
Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Forschung und experimentelle Entwicklung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung (Z 2) und/oder angewandte Forschung (Z 3) und/oder experimentelle Entwicklung (Z 4). Sie umfasst sowohl den naturwissenschaftlich-technischen als auch den sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich (Forschungsprämienverordnung, Anhang I, Teil A, Z 1).
Als Grundsatz gilt, dass Forschung und experimentelle Entwicklung (Z 1) aus Tätigkeiten besteht, deren primäres Ziel die weitere technische Verbesserung des Produktes oder des Verfahrens ist. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der experimentellen Entwicklung von Produktionstätigkeiten. Sind hingegen das Produkt oder das Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Arbeiten die Marktentwicklung oder soll durch diese Arbeiten das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, können diese Tätigkeiten nicht mehr der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 1) zugerechnet werden. Grundlage dieser Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen ist das Frascati Manual (2002) der OECD in der jeweils gültigen Fassung, das ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen herangezogen wird (Forschungsprämienverordnung, Anhang I, Teil A).
Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein vom Steuerpflichtigen bei der FFG anzuforderndes Gutachten (Abs. 8), welches die Beurteilung zum Gegenstand hat, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 erfüllt (§ 108c Abs. 7 EStG 1988).
Der FFG sind im Rahmen der an sie gerichteten Gutachtensanforderung jedenfalls auch folgende Daten zu übermitteln und folgende Informationen in deutscher Sprache bekannt zu geben: Titel des Forschungsprojektes/Forschungsschwerpunktes, Ziel und Inhalt, Methode bzw. Vorgangsweise, Neuheit (Forschungsprämienverordnung, Anhang III, Teil A, Z 3).
Die FFG hat Gutachten ausschließlich auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen zu erstellen und – vorbehaltlich der Z 4 – deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu beurteilen (§ 108c Abs. 8 Z 1 EStG 1988).
Gutachten der FFG betreffen die Beurteilung, inwieweit ein Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt, aus dem für die Forschungsprämie maßgebliche Aufwendungen resultieren, unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt (§ 3 Abs. 1 Z 1 Forschungsprämienverordnung).
Den EB zur RV (1960 der Beilagen XXIV. GP) ist dazu zu entnehmen:
"Die Einbindung der FFG bei Geltendmachung einer Forschungsprämie besteht in der Zurverfügungstellung von (insbesondere technischem) Know-How als Grundlage für eine rechtskonforme Entscheidung über einen Antrag auf Forschungsprämie. Der FFG sollen dabei – insbesondere im Interesse eines vertretbaren Ressourceneinsatzes – keine Erhebungspflichten auf Sachverhaltsebene auferlegt werden. Dies soll ausdrücklich gesetzlich klargestellt werden: Gegenstand eines Gutachtens der FFG ist die Beurteilung, inwieweit die vom Steuerpflichtigen in der Gutachtensanforderung bekanntgegebenen Informationen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Forschung und experimentellen Entwicklung iSd Gesetzes erfüllen. Damit und in Verbindung mit Abs. 8 Z 1und Z 2 wird der Umfang des gesetzlichen Auftrages der FFG bei der Erstellung von Gutachten präzise umschrieben. Sämtliche davon nicht erfassten Erhebungs- und Prüfungsschritte bleiben –unverändert – ausschließlich in der Kompetenz der zuständigen Abgabenbehörde."
Im Beschwerdefall ist - wie die belangte Behörde im Schreiben vom selbst zugesteht - nicht zu erkennen, worin die offensichtliche Unrichtigkeit bei der Übernahme aus der Abgabenerklärung gelegen war, zumal die FFG die Beurteilung, inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Gesetzes erfüllt waren, lediglich aufgrund der von der Beschwerdeführerin in der Gutachtensanforderung bekanntgegebenen Informationen vorgenommen hat. Dementsprechend hat die FFG im Gutachten lediglich die Nicht-Erkennbarkeit konkreter F&E-Aktivitäten (und nicht deren Nicht-Vorliegen) festgestellt. Die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO hatte die FFG nicht zu ermitteln. Die belangte Behörde kann die Festsetzung der Forschungsprämie daher nicht auf § 201 Abs. 2 Z 5 BAO stützen.
Die Festsetzung der Forschungsprämie kann sich auch nicht auf § 201 Abs. 2 Z 3 BAO stützen, weil für die "Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache" eine bloße Vermutung (hier: Vermutung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für die Forschungsprämie fehlen, weil die FFG - aufgrund der von der Beschwerdeführerin in der Gutachtensanforderung bekanntgegebenen Informationen - festgestellt hat, dass konkrete F&E-Aktivitäten nicht erkennbar seien) nicht ausreicht (vgl. ).
Vor diesem Hintergrund waren im Beschwerdefall weder die Voraussetzungen für die Festsetzung der Forschungsprämie gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO (keine neuen Tatsachen), noch die Voraussetzungen für die Festsetzung der Forschungsprämie gemäß § 201 Abs. 2 Z 5 BAO (keine offensichtliche Unrichtigkeit) erfüllt, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Festsetzung der Forschungsprämie gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO zulässig wäre, wenn im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens Tatsachen neu hervorgekommen sind oder aufgrund noch durchzuführender Ermittlungen Tatsachen neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens dazu geführt hätte, dass die Forschungsprämie nicht in der beantragten Höhe gewährt worden wäre. Ein Umstand (hier: laut Gutachten der FFG die Nicht-Erkennbarkeit konkreter F&E-Aktivitäten aufgrund der von der Beschwerdeführerin in der Gutachtensanforderung bekanntgegebenen Informationen) kann - wenn er sich zur Gewissheit verdichten sollte - eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 BAO darstellen (vgl. ).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall aufgrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 108c Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108c Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 Abs. 2 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108c Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 108c Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 1 Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101594.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at