Ermahnung im Falle einer Nichtentrichtung der Parkometerabgabe wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-664070/5/9 , im Beisein der Schriftführerin NN nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am ZZZZZ, zu Recht erkannt:
I. Bf1 wird gemäß § 45 Abs. 1 VStG i. V. m. § 38 VwGVG, § 24 BFGG und § 5 WAOR eine
Ermahnung
erteilt. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis lautet wie folgt:
"Sie haben am um 16:52 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adr. mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KKK folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 80,00.
Begründung
Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KKK in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adr. abgestellt, sodass es dort am um 16:52 Uhr, ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
In Ihrem fristgerechten Einspruch gegen die Strafverfügung führten Sie im Wesentlichen aus, dass die Abstellung deshalb erfolgt sei, da Sie aufgrund einer starken Übelkeit eine Toilette aufsuchen mussten. Von diesem Umstand hätten Sie Ihre Kinder, welche im Fahrzeug anwesend waren, informiert. Das Fahrzeug sei für zirka 10 Minuten abgestellt gewesen.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen ließen.
Zum Vorbringen des Vorliegens eines Notstandes wird Folgendes festgestellt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer, unmittelbar drohender Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht, wobei die Situation nicht schuldhaft herbeigeführt werden darf.
Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten.
Hierzu ist zu bemerken, dass Ihr Vorbringen durch die Aktenlage weder erhärtet noch entkräftet werden kann und einer nachträglichen Überprüfung nur schwer zugänglich ist.
Selbst wenn man im Zweifel davon ausgeht, dass Ihre Angaben zutreffen, so stellt Ihr Vorbringen im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls eine Notstandssituation oder eine einem Notstand ähnliche Situation dar.
Schon der Umstand, dass Sie in der Lage waren, sich vom Fahrzeug zu entfernen und eine andere naheliegende Örtlichkeit aufzusuchen, spricht dagegen, dass Sie gezwungen waren, Ihr Fahrzeug ohne Entrichtung der Abgabe abzustellen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist ein kostenloser Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten (aktivieren).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage war daher Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.
Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute kommt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer (Bf.) die gegenständliche Beschwerde.
Im Einspruch gegen die vor dem nun gegenständlichen Straferkenntnis ergangenen Strafverfügung v. führte der Bf. begründend aus wie folgt (Bl. 7/ Akt des Magistrats [HA-MA]):
"Ich bestreite nicht, das Fahrzeug an der in der Strafverfügung genannten Tatörtlichkeit abgestellt zu haben, allerdings befand ich mich in einer Zwangslage (Notstand), da mir furchtbar schlecht war und ich merkte, dass ich mich übergeben musste.
Im Fahrzeug waren meine beiden Kinder 13 und 15 Jahre alt, die ich vorab darüber informierte, dass ich eine Toilette aufsuchen musste.
Ich habe das Fahrzeug bei der nächst gelegenen Parkmöglichkeit abgestellt und bin zum Aufgang der U3 Zippererstraße gelaufen, da ich wusste, dass dort WC-Anlagen sind.
Wenn ich gefragt werde, wie lange ich das Fahrzeug in der Kurzparkzone habe stehen lassen, so gebe ich an, dass ich mit dem Fußweg, dem Toilettenbesuch und wieder zurück etwa 10 Minuten gebraucht habe.
Als ich wieder bei meinem Fahrzeug war, war bereits die Organstrafverfügung am Auto. Meine beiden Kinder haben dem Organ der Straßenaufsicht zwar gesagt, dass mir sehr schlecht war und ich eine Toilette aufsuchen musste, allerdings war dem Überwachungsorgan dieser Umstand egal.
Meine Übelkeit war nach dem Besuch der WC-Anlage vorbei. Ich habe meine Kinder gefragt, in welche Richtung der Meldungsleger ging und diese teilten mir mit, dass dieser stadtauswärts weiter ging. Ich habe dann versucht den Herrn zu finden, was mir auch gelang. Ich habe das Fahrzeug abgestellt, stieg aus und versuchte die Situation zu erklären.
Dieser zeigte sich jedoch völlig unbeeindruckt und wies mich lediglich daraufhin, dass ich nun wieder keinen Parkschein hätte.
Ich habe dann noch am selben Tag am Stützpunkt angerufen um zu fragen, ob von der Organstrafverfügung aufgrund der Umstände abgesehen werde. Dies war nach telefonischer Mitteilung des Vorgesetzten nicht möglich, zumal dies nur das Organ selbst am selben Tag vornehmen hätte können.
Betonen möchte ich, dass ich zu keiner Zeit aggressiv (weder verbal noch körperlich) gegenüber dem Parkraumüberwachungsorgan war."
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge Name1, Parkraumüberwachungsorgan, einvernommen:
Er wurde auf seine Verpflichtung hingewiesen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, zumal falsche Angaben strafrechtliche Folgen haben können.
Die Richterin führte aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, der Meldungsleger sei seinen Argumenten (Notsituation) eine Stunde vor Dienstschluss nach einem stressigen Arbeitstag nicht zugänglich gewesen. Daraufhin gab der Zeuge an, dass er an diesem Tag bis ungefähr 22:15 Uhr Dienst im 11. Bezirk gehabt habe, wobei er nach 18:00 Uhr Falschparker gemäß StVO kontrolliere.
Das Berufsbild des Zeugen bestehe hauptsächlich aus Kontrollen hinsichtlich des ruhenden Verkehrs (hauptsächlich gemäß Parkometerabgabeverordnung und StVO). Der Zeuge sagte zur gegenständlichen Situation, dass er sich noch genau erinnern könne. Es seien 2 Personen im Auto gewesen (ein 12- und ein 15-jähriger Jugendlicher, die Kinder des Beschwerdeführers), die dem Zeugen gegenüber angaben, dass ihr Vater beim Kaufhaus1 gewesen sei. 5 bis 10 Minuten später sei der Beschwerdeführer zum Zeugen gekommen (der Zeuge war auf der gegenüberliegenden Straßenseite) und habe ihm erklärt, dass ihm schlecht gewesen sei und er erbrechen habe müssen. Der Beschwerdeführer sei auf der Toilette U3 Station Zipperer Straße gewesen. Gefragt vom Beschwerdeführer, ob dem Zeugen nicht aufgefallen sei, dass er blass gewesen sei, antwortete dieser, dass ihm dies nicht mehr erinnerlich sei (es war bereits etwa 17:00 Uhr im März, weshalb es schon dämmrig war). Gefragt vom Beschwerdeführer, ob der Meldungsleger nichts gerochen habe, sagt dieser: “Nein, mir ist nichts aufgefallen.“ Der Zeuge merkte an, dass es möglich gewesen sei, dass er noch etwas verkühlt war, da er Jänner/Februar 2015 eine starke Verkühlung mit Bronchitis (verbunden mit Krankenstand) gehabt habe. Der Zeuge gab an, dass er nunmehr verstehe, dass Kinder, wenn sie plötzlich einen Uniformierten vor sich haben, auf dessen Frage vielleicht eine erstbeste und nicht unbedingt eine richtige Angabe geben. Der Zeuge führte darüber hinaus aus, dass er nicht verstehe, weshalb der Beschwerdeführer, obwohl ihm schlecht gewesen sei, mit 2 Jugendlichen im Auto unterwegs gewesen ist. Der Zeuge sagte weiters aus, dass das Gespräch lauter gewesen sei, aber eben keine Schimpfwörter, Handgreiflichkeiten oder Bedrohungen stattgefunden haben.
Der Zeuge gab an, dass er aus Situationen lerne und nach heutigem Wissensstand keine Verwaltungsstrafe erteilen oder sie nach dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer zurücknehmen würde.
Die Richterin verlas die Zeugeneinvernahme. Es wurden weder vom Zeugen noch vom Beschwerdeführer Einwände erhoben.
Der Magistrat teilte nach Ladung zur mündlichen Verhandlung mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen werde.
In der mündlichen Verhandlung wurde erörtert wie folgt:
Der Beschwerdeführer betonte nochmals, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Notsituation (ihm war so schlecht, dass er spontan erbrechen hätte müssen) gehandelt habe.
Er hätte nicht einmal 2 – 3 Minuten Zeit gehabt, einen Parkschein auszufüllen. Der
Beschwerdeführer wollte die Situation dem Meldungsleger erklären, nur dieser sei an diesem Tag laut Beschwerdeführer schon gestresst gewesen, und wäre für seine Argumente nicht zugänglich gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, dass der Meldungsleger nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Stunde vor Dienstschluss mit ihm nicht mehr ins Gespräch kommen wollte.
Der Bf. merkte weiters an, vor Fahrtantritt topfit und nicht erkrankt gewesen zu sein. Er führte aus, dass er die Wahrheit gesagt und es sich um eine Notsituation gehandelt habe. Dies sei seiner Ansicht nach auch vom Zeugen erkannt worden, weshalb der Beschwerdeführer beantrage, seiner Beschwerde stattzugeben und von der Strafe abzusehen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht geht von demunstrittigen Sachverhalt aus, dass der Bf. in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone widerrechtlich, ohne die Parkometerabgabe zu entrichten, sein Auto abgestellt hat. Der Bf. konnte in der mündlichen Verhandlung offenkundig dem Zeugen vermitteln, dass dem Bf. tatsächlich schlecht gewesen sei, da der Zeuge in der mündlichen Verhandlung aussagte, dass er nach dem derzeitigen Wissensstand von einer Bestrafung absehen würde.
Beweiswürdigung
Das Gericht folgt den glaubwürdigen Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Parkraumüberwachungsorgans sowie der Aktenlage.
Durch die Nichtteilnahme der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung hat sich diese der Möglichkeit zur Äußerung zur Beweisaufnahme begeben.
Rechtslage
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrechtwien/
rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) ...
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
§ 45 VStG lautet:
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
...
„Erwägungen zur Beschwerde“
„Mündliche Verhandlung“
„Im Hinblick auf die Abwesenheit der als Partei (§ 18 VwGVG) zur mündlichen Verhandlung (§ 44 VwGVG) geladenen belangten Behörde ist zu bemerken, dass dies weder die Durchführung des Verfahrens hindert (§ 45 Abs. 2 VwGVG) noch gegen die Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK verstößt.“
„Die belangte Behörde begibt sich durch ihre Abwesenheit allerdings ihres Rechts, in der mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt darzulegen, und das Verwaltungsgericht hat zufolge des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 48 VwGVG seiner Entscheidung nur das zugrunde zu legen, was in der Verhandlung vorgekommen ist (vgl. ausführlich ).“
„Beschwerdevorbringen“
„Der Bf bringt im Wesentlichen vor, dass er sich in einem Notstand befunden habe. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen, wie bereits im Straferkenntnis ausgeführt wurde.“
„Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Angaben des Bf., ihm sei schlecht gewesen, zutreffen, so stellt das Vorbringen im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls eine Notstandssituation oder eine einem Notstand ähnliche Situation dar.“
„Schon der Umstand, dass der Bf. in der Lage war, sich vom Fahrzeug zu entfernen und eine andere naheliegende Örtlichkeit aufzusuchen, spricht dagegen, dass der Bf. gezwungen war, das Fahrzeug ohne Entrichtung der Abgabe abzustellen.“
„Auf die diesbezüglichen o.a. Ausführungen im Straferkenntnis wird darüber hinaus hingewiesen.“
Geringes Verschulden
Das Bundesfinanzgericht hat im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten als gering angesehen und gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen, jedoch eine Ermahnung erteilt.
Dies aus den Gründen, da sich das Bundesfinanzgericht an die offenkundige Ansicht des Zeugen angeschlossen hat, dass dem Bf. im Tatzeitraum bzw. -zeitpunkt tatsächlich schlecht war, weshalb das Verschulden des Bf. die Tat betreffend als gering einzustufen ist. Darüber hinaus scheint dem Bundesfinanzgericht die Intensität der Beeinträchtigung des bewirtschafteten Parkraums durch den Bf., resutlierend aus dem lediglich 10 Minuten langen Parken ohne Entrichten der Parkometerabgabe, als gering.
Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind.
Eine derartige Ermahnung ist keine Strafe und wird auch nicht als Vorstrafe registriert.
Voraussetzung für den Ausspruch einer Ermahnung ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG neben der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und einem geringen Verschulden des Beschuldigten das Erfordernis, dass eine Ermahnung geboten ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten.
Ermahnung hier spezialpräventiv geboten
Der Bf hat aus o.a. Gründen die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Der Ausspruch einer Ermahnung ist somit im vorliegenden Fall geboten, weil dieser nach dem bisherigen Verhalten des Bf erforderlich ist, um den Bf künftig von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (vgl. LVwG Niederösterreich, , LVwG-S-953/001-2015), zumal der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist. Eine Vorstrafe ist aktenkundig (Rechtskraft vom ).
Der Bf. vermittelte glaubhaft den Eindruck, dass er in einer ("krankheitsbedingten") äußerst angespannten Situation war und sich daher nicht um eine ordnungsgemäße Entrichtung der Abgaben kümmerte. Dennoch ist ihm zu entgegnen, dass ein Lenker eines Fahrzeuges auch in derartigen Situationen für das rechtsrichtige Abstellen des Fahrzeuges und auch das Entrichten allfälliger Parkkometerabgaben sorgen muss.
Dem Bf. ist weiters entgegenzuhalten, dass sein Gesundheitszustand es offenkundig zuließ, kurz vor und kurz nach dem Toilettenbesuch das Auto noch dazu mit zwei Insassen zu lenken, was den Schluss zulässt, dass der Bf. bei größerem Bemühen um Entrichtung der Parkometerabgabe allenfalls auch früher anhalten hätte können, um seine Verpflichtungen betreffen Parkometerabgabe erfüllen zu können.
Dem Bf. ist jedoch zugute zu halten, dass er nunmehr offenkundig auch dem einvernommenen Zeugen glaubhaft vermitteln konnte, dass er grundsätzlich bemüht ist, die Vorschriften betreffend Parkometerabgabe einzuhalten, und dies lediglich aus der gesundheitlichen Situation heraus in gegenständlichem Fall misslang.
Das Bundesfinazgericht ist zur Ansicht gelangt, dass die Ausführungen des Bf. bezüglich seiner Übelkeit den Tatsachen entsprechen, und er wohl aus Überforderung in der Situation auf die Entrichtung der Parkometerabgabe vergessen hat.
Sein Verschulden in dieser speziellen Situation ist als gering anzusehen, wenn auch das Tatbild erfüllt ist, zumal keine Notsituation wie oben ausgeführt wurde vorlag.
Angemerkt wird, dass der Zeuge, der im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommen wurde, grundsätzlich seine Ansicht äußerte, er würde nach seinem jetzigen Wissensstand in gegenständlichem Fall keine Strafe mehr verhängen.
Eine Bestrafung erscheint auch dem Bundesfinanzgericht nicht geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da das Missachten der Entrichtung der Parkometerabgabe auch in einer für den Bf. angespannten Situationen (plötzlich eingetretene Übelkeit) - wie der gegenständliche Fall zeigt - ein aufwendiges Verwaltungsverfahren nach sich ziehen kann, war nicht die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, sondern gemäß § 45 Abs. 1 VStG letzter Satz mit Erkenntnis eine Ermahnung auszusprechen, um dem Bf die Bedeutung der diesbezüglichen Vorschriften vor Augen zu führen und ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und gemäß § 45 VStG dem Beschwerdeführer eine Ermahnung zu erteilen.
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher - ersatzlos - aufzuheben.
Keine Zahlung durch den Bf
Auf Grund dieses Erkenntnisses entfällt für den Bf die Verpflichtung, die vom Magistrat der Stadt Wien vorgeschriebene Strafe von 70 Euro samt Kostenbeitrag von 10 Euro zu bezahlen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass es ungeachtet der Entscheidung keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf (vgl. ; ; und andere).
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500949.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at