Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 21.11.2016, RV/6100502/2016

Zurückweisung des Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Vorlageantrag) gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100502/2016-RS1
Beruft sich ein Rechtsanwalt gem. § 8 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht, zeigt er damit der Behörde auch die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an, ohne dass es noch einer besonderen Erwähnung oder eines urkundlichen Nachweises derselben bedarf. Ist ein Zustellbevollmächtigter einmal bestellt hat die Zustellbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (zB §§ 83 und 103 BAO), diesen als Empfänger zu bezeichnen. Unterbleibt entgegen § 9 Abs 3 ZustG die Bezeichnung des Zustellbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist diese unwirksam. Eine Sanierung ist nach § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG möglich.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Gabriele Soini-Wolf und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Susanne Zankl, Dr. Otmar Sommerauer und Dr. Walter Zisler in der Beschwerdesache H.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer 2013 in der Sitzung am   beschlossen:

Der Antrag vom auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt

1.Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) ist bei der Fa. X OG beteiligt (Auszug Firmenbuch). Die im Kalenderjahr 2013 durch die Gesellschaft/Gemeinschaft erzielten Einkünfte wurden gemäß § 188 Bundesabgabenordnung (BAO) festgestellt.Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurde der Gewinnanteil des Bf bescheidmäßig geändert (Bericht über die Betriebsprüfung, neuer Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO vom ). Gemäß § 295 BAO wurde daraufhin der Einkommensteuerbescheid 2013 vom abgeändert (neuer Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2013).

Gegen den neuen Einkommensteuerbescheid vom erhob der Bf am (eingelangt am ) durch einen Rechtsvertreter (Geld-und Prozessvollmacht ausgewiesen) das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass die entsprechende Gewinnerhöhung anteilsmäßig auch bei den anderen Gesellschaftern Berücksichtigung hätte finden müssen. Es gäbe keine Rechtsgrundlage wonach ausschließlich der weitere Gewinn zu 100% dem Bf zugewiesen werden könnte. Auch durch den Umstand, dass ursprünglich der Verlust zur Gänze dem Bf zugeteilt worden wäre, könnte nicht daraus abgeleitet werden, dass bei entsprechenden Gewinn dieser auch allein dem Bf zugekommen wäre, zumal eben auch an andere Gesellschafter Auszahlungen erfolgt wären.
Gemäß dem Gesellschaftsvertrag wäre festgelegt, dass der jeweilige Jahresgewinn nach erbrachten Arbeitsleistungen zwischen den jeweiligen Gesellschaftern aufzuteilen wäre.
Insofern wäre der Einkommensteuerbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Gleichzeitig stellte der Rechtsvertreter des Bf den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen und die Entscheidung durch den gesamten Senat fällen.

Am wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass der Einkommensteuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden könnte, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend wären. Das Rechtsmittel der Beschwerde wäre demnach gegen den Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO) einzureichen. Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Pflichtigen zu eigenen Handen zugestellt (siehe Rückschein vom ).

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom brachte der Bf am durch seinen Rechtsvertreter den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen, ein und verwies auf die Ausführungen zur Beschwerde vom . Ergänzend führte der Bf aus, dass die Beschwerdevorentscheidung weder seinem Rechtsvertreter noch ihm zugestellt worden wäre.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. des Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

III.Rechtliche Ausführungen

Gemäß § 260 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 262 ist über die Bescheidbeschwerde nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 264 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Gericht gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.

Für Vorlageanträge ist die Bestimmung des § 260 Abs (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 272 Abs 2 Z 1 lit a BAO obliegt die Erledigung von Beschwerden dem Senat, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird.

Gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantrag wird.

§ 274 Abs 3 Z 1 bestimmt in diesem Zusammenhang, dass der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 260).

§ 7 Z ustellgesetz (ZustG) bestimmt, dass, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, diese in dem Zeitpunkt als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 9 ZustG können Parteien andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht).

Durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Verfahren (Prozessvollmacht) ist dieser auch Zustellvollmachtbevollmächtigter iSd § 9 ZustG.

Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestellt, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
 

Bei Rechtsanwälten ersetzt nach § 8 Abs 1 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung (RAO) die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

IV.Erwägungen

Hinzuweisen ist zunächst , dass der Senat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf § 274 Abs 3 Z 1 BAO Abstand genommen hat.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom legte der Bf durch seinen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Der Rechtsanwalt berief sich dabei auf die ihm erteilte Prozess- und Geldvollmacht (§ 8 Rechtsanwaltsordnung, RAO). Gleichzeitig stellte der Rechtsvertreter des Bf den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen und die Entscheidung durch den gesamten Senat fällen.

Beruft sich ein Rechtsanwalt gem. § 8 Abs 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht, zeigt er damit der Behörde auch die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an, ohne dass es noch einer besonderen Erwähnung oder eines urkundlichen Nachweises derselben bedarf ().

Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, hat die Zustellbehörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (zB §§ 83 und 103 BAO), diesen als Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellbevollmächtigten reicht. Als Bescheidadressat ist jedoch stets die Partei zu nennen.

Unterbleibt entgegen § 9 Abs 3 ZustG die Bezeichnung des Zustellbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam.

Die Beschwerde des Bf vom wurde seitens des Finanzamtes mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Als Bescheidadressat und Empfänger des Bescheides wurde der Bf selbst bezeichnet und die Entscheidung gemäß § 262 BAO durch Hinterlegung dem Bf zugestellt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde aus dargelegten Gründen nicht rechtswirksam zugestellt:
Die Zustellung ist - trotz des aufrechten Vollmachtsverhältnisses - nicht an den Zustellbevollmächtigten, sondern an den Vertretenen erfolgt. Die Heilung dieses Zustellmangels wäre nur möglich, wenn dem Zustellbevollmächtigten das Dokument auch tatsächlich zukommen wäre.
Nach der Aktenlage ist dem Zustellbevollmächtigten das Dokument tatsächlich nicht zugekommen. Es genügt nicht, wenn das Schriftstück bloß in die " Einflusssphäre" des Empfängers bzw. Zustellbevollmächtigten gelangt. Nicht ausreichend ist auch die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Dokumentes (zB durch Telefonat). Wenn die Kenntnisnahme (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert ebenso wenig der Umstand, dass der Empfänger ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück einbringt, die fehlende Zustellung (siehe dazu Ritz, 5. Auflage, § 7 ZustG, Rz 7).
Aus den dargelegten Gründen erfolgte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom rechtswidrig und erfolgte die Zustellung an den Bf als vertretene Partei daher rechtsunwirksam.

Der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Vorlageantrag) vom wurde somit gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid eingebracht (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 260, Rz 8).


Der Vorlageantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie der dort zitierten, bzw. der in den angeführten Literaturstellen zitierten, höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ergeben sich die Rechtsfolgen einer Bescheidbeschwerde (Vorlageantrag) gegen
einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid unmittelbar aus dem Gesetz und sind auch durch die besagte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. In der gegenständlichen Beschwerde werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Gegen dieses Erkenntnis ist daher gem. § 25a VwGG1985 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Grundlagenbescheid
Feststellung gemäß § 188 BAO
abgeleiteter Bescheid
Bindungswirkung
amtswegige Maßnahme
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100502.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at