Gegenstandsloswerden einer Anonymverfügung bei nicht ordnungsgemäß ausgefülltem Beleg
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Verwaltungsstrafsache gegen VN1 VN2 NN, geb. GebDat, Straßenbez-Nr, PLZ ORT, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-Geschäftszahl zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 60,00 Euro auf 48,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.
Im übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.
Die aufgrund der Anonymverfügung geleistete Zahlung in Höhe von 48,00 Euro wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
IV. Als Vollstreckungsbehörde wird der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
VN1 VN2 NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, wurde mit Anonymverfügung vom folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Datum: , Uhrzeit: 19:57
Ort: Wien 9 ‚ Boltzmanngasse geg. 8
Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen: Kfz-Kennz
Über die Bf. wurde gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in der Folge kurz Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in der Folge kurz Parkometergesetz 2006, eine Geldstrafe in der Höhe von 48,00 EUR verhängt.
Der Anonymverfügung beigelegt war ein Erlagschein auf welchem unter anderem die Referenznummer RefNr aufgedruckt war. Unter Verwendungszweck war dieselbe Referfenznummer mit folgendem Hinweis abgedruckt: Bitte diese Nummer bei Telebanking im Feld Zahlungsreferenz angeben.
Die Bf. überwies den geforderten Betrag am , gebucht am , per Online-Auftrag, wobei sie u.a. folgende Angaben machte:
Als Zahlungsreferenz war die Nummer 0000ref angeführt, als Auftr.geb.Ref: RefNr.
Mit Strafverfügung vom ; Zahl MA 67-PA-Geschäftszahl, wurde der Bf. folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben am um 19:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Boltzmanngasse geg. 8 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz-Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“
Die Bf. habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verletzt. Über die Bf. werde daher eine Geldstrafe in der Höhe von 60‚ 00 EUR, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden verhängt.
Die Bf. übersandte den Überweisungsbeleg. Dies wurde als Einspruch gegen die Strafverfügung gewertet.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom ; Zahl MA 67-PA-Geschäftszahl, wurde der Bf. folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben am um 19:57 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 09, BOLTZMANNGASSE GGÜ. 8 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz-Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.“
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von 60,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Der Bf. wurde ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt
Begründend führte das Magistrat der Stadt Wien nach Darstellung des Sachverhaltes aus, die Angaben des Anzeigelegers, wonach das Kraftfahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt war, seien von der Bf. nicht bestritten worden, sodass diese Angaben als Grundlage für gegenständliches Verfahren dienen. Weitere Befragungen des Anzeigelegers hätten daher unterbleiben können.
Gemäß § 49a Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) werde die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolge. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde.
Wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, seien im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine automationsunterstütze Überweisung nicht gegeben, da eine falsche Identifikationsnummer angeführt gewesen sei. Der Anonymverfügungsbetrag habe daher nicht innerhalb der vierwöchigen Frist dem gegenständlichen Konto gutgeschrieben werden können. Deshalb habe auch die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden können.
Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Zur Strafbemessung führte das Magistrat u.a. Folgendes aus:
„Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstraf-rechtlichen Vormerkungen aufscheinen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,-- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie allfälliger Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.“
Die Bf. teilte dem Magistrat mit E-Mail Folgendes mit:
„Zu obiger Anonymverfügung bzw. jetzt Straferkenntnis teile ich Ihnen folgendes mit:
Am habe ich nach einem Telefonat mit Ihnen meine Überweisung per e-mail gesendet und der Kollege sagte mir, er müsste nachschauen, wo meine Überweisung gelandet ist. Ich habe bis dann nichts mehr gehört bis ich jetzt eine „Straferkenntnis“ bekommen habe.
Ich übersende Ihnen die Anonymverfügung vom (Boltzmanngasse) und nochmals meine Überweisung am und ersuche um Klärung bzw. Information.“
Die Eingabe der Bf. wurde vom Magistrat als Beschwerde gegen das Straferkenntnis gewertet.
Aufgrund einer E-Mail der Bf. vom wurde seitens der Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, der Betrag von 48,00 Euro dem Verfahren MA 67-PA-Geschäftszahl zugebucht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Bf. hat nicht bestritten, dass sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz-Kennz am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 09, BOLTZMANNGASSE GGÜ. 8 abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, sodass es um 19:57 Uhr dort abgestellt war.
Sie hat den mittels Anonymverfügung festgesetzten Betrag per Online-Banking überwiesen und eine Referenznummer in dem dafür vorgesehenen Feld „Zahlungsreferenz“ angegeben. Der angegebenen Zahl fehlte ein Teil der für eine Zuordnung erforderlichen Ziffern. Sie war daher unvollständig. Die richtige Zahl wurde auf dem Beleg zwar auch angegeben, jedoch lediglich als „Auftraggeberreferenz“, welche keine automatische Zuordnung ermöglicht. Die Zuordnung der Zahlung ist erst nach Ergehen einer Strafverfügung und eines Straferkenntnisses erfolgt. Der Betrag wurde in der Zwischenzeit zur gegenständlichen Geschäftszahl verbucht.
Der Sachverhalt ist unstrittig laut den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Parteien des Verfahrens.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 49a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF gelten folgende Bestimmungen:
(1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.
(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die sie erlässt, und das Datum der Ausfertigung;
2. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
4. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
5. die Belehrung über die in Abs. 6 getroffene Regelung.
(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.
(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
Wird mit Anonymverfügung festgesetzte Strafbetrag rechtzeitig bezahlt, so kommt es zu keiner weiteren Strafverfolgung, das deliktische Verhalten ist gesühnt (vgl. ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom , 2013/02/0219, Folgendes ausgeführt:
Die erläuternden Bemerkungen (1167 BlgNR XX. GP, 42) führen zu den durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 geänderten Bestimmungen der §§ 49a Abs. 4 und 49a Abs. 6 wie folgt aus:
"Die Änderungen sollen zunächst die Zahlung von mit Anonymverfügung oder Organstrafverfügung verhängten Geldstrafen im Überweisungsverkehr (insbesondere mit Tele-Banking) ermöglichen. Da die Geldstrafe eine 'Bringschuld' ist, sind sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, dass der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung allenfalls verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wer diese Kosten und Risiken nicht in Kauf nehmen will, dem steht es frei, sich weiterhin des 'zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges' (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen. ..."
Die Regelung des § 49a Abs. 6 VStG liegt im Interesse der Verwaltungsökonomie.
Wird von der durch § 49a Abs. 6 VStG ermöglichten Bezahlung durch Telebanking Gebrauch gemacht, trägt der Auftraggeber der Überweisung sämtliche Risiken des Überweisungsverkehrs. ...
Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt.“
Die Bf. hat den Betrag laut Anonymverfügung zwar online überwiesen, die Referenznummer jedoch nicht unter „Zahlungsreferenz“ angegeben. Der Beleg konnte daher nicht automationsunterstützt gelesen werden. Gemäß § 49a Abs. 6 VStG ist die Anonymverfügung daher gegenstandslos geworden, weil der Strafbetrag nicht mittels eines ordungsgemäß ausgefüllten Beleges iSd § 49a Abs. 4 bezahlt worden ist.
Gemäß § 5 Parkometerabgabeverordnung gelten folgende Bestimmungen:
„(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.“
Die Bf. hat zwar nicht bestritten, die angelastete Handlung begangen zu haben und hat versucht, ein Strafverfahren zu vermeiden. Dies ist ihr jedoch durch das unrichtige Ausfüllen des Beleges nicht gelungen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung. Der Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil für die Tatbegehung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung fahrlässiges Verhalten ausreicht.
Das Ausmaß des Verschuldens war im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zuzumutenden Sorgfalt als nicht geringfügig zu bezeichnen, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Bf. im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat die Bf. keine Angaben gemacht.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Das Magistrat der Stadt Wien hat bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend die Bf. aufscheinen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden).
Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe. Das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis.
Die Schuldeinsicht und Zahlungsbereitschaft der Bf. waren jedoch zusätzlich zu bisherigen Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, da sie einem reumütigen Geständnis gleichkommen. Es erscheint nicht erforderlich, über die Bf. eine Strafe in Höhe von 60,00 Euro zu verhängen, um sie von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit dem Parkometergesetz abzuhalten. Die Verhängung einer höheren Strafe aus generalpräventiven Gründen ist ebenfalls nicht notwendig, weil es nur aufgrund einer Unachtsamkeit der Bf. überhaupt zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gekommen ist.
Die Geldstrafe konnte daher auf 48,00 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt werden.
Gemäß § 49a Abs. 9 VStG war der bereits bezahlte Betrag von 48,00 Euro auf die Geldstrafe anzurechnen.
Der Beschwerde konnte daher teilweise im oben angeführten Ausmaß stattgegeben werden.
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens:
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden bereits von der ersten Instanz lediglich in Höhe der Mindestkosten festgesetzt. Eine weitere Herabsetzung kommt daher nicht in Betracht. Diese Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden daher noch zu bezahlen sein.
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens:
Gemäß § 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Infolge der teilweisen Stattgabe der Beschwerde waren der Bf. daher keine Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Bestimmung der Vollstreckungsbehörde.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Als Vollstreckungsbehörde wird der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis stützt sich vielmehr auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision durch die belangte Behörde war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Schlagworte | Identifikationsnummer Zahlungsreferenz ordnungsgemäß ausgefüllter Beleg unvollständige Zahl unrichtig ausgefüllt Online Überweisung automationsunterstützt lesbar |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501095.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at