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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.01.2017, RV/7105589/2016

Korrigierte Lohnzettel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Statt gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erzielte im streitgegenständlichen Jahr (2012) ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und gab im September 2014 einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 ab.

Nach Erlassung des diesbezüglichen Einkommensteuerbescheides legte die Bf. fristgerecht eine Beschwerde ein und führte begründet aus, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides unrichtig sei, da die Jahreslohnzettel der SgmbH und der Jahreslohnzettel der P. KG nicht korrekt seien. Sie sei im Jahr 2012 bei diesen Firmen das ganze Jahr durchgehend beschäftigt gewesen. Die P. KG sei 2013 in Konkurs gegangen. Die Differenzzahlungen habe sie von der IEF Service GmbH ausbezahlt bekommen. Die Jahreslohnzettel seien zu korrigieren.

In der Beschwerdevorentscheidung wurden die diesbezüglichen Lohnzettel korrigiert.

Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass der Jahreslohnzettel betreffend HR. nicht korrekt sei.

Die Bf. legte in Kopie die monatliche Abrechnung des streitgegenständlichen Jahres vor und ersuchte um Korrektur der diesbezüglichen Lohnzahlungen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidungvorgelegt.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. eine Berechnung ihres Einkommens unter Zugrundelegung der neuerlich korrigierten Lohnzettel übermittelt und um Stellungnahme ersucht.

Eine Stellungnahme wurde seitens der Bf. nicht vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Finanzamt hat die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mehrmals korrigiert und eine Berechnung des Einkommens unter Zugrundelegung der korrigierten Lohnzettel vorgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat die Berechnung des Einkommens für das Jahr 2012 der Bf. zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.

Dieses Schreiben wurde nachweislich am beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Da die Bf. betreffend die Berechnung ihres Einkommens für das Jahr 2012 keinerlei Einwendungen vorgebracht hat, nimmt das Gericht an, dass die diesbezügliche Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer nunmehr zutreffend ist.

Insoweit ist der Beschwerde Statt zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Revision nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105589.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAC-12707