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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2016, RV/7102433/2013

Keine zutreffende Empfängerbenennung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf, gesetzlicher Vertreter v , über die Beschwerde gegen die Bescheide des FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf  betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010, Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden betreffend das Jahr 2009 werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 wird insoweit abgeändert, als der Bescheid gem. § 200 BAO für endgültig erklärt wird, da eine Ungewissheit im Sachverhaltsbereich nicht besteht. Im übrigen ergibt sich keine Änderung der Abgaben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer  Außenprüfung für den Zeitraum 12/09 bis 4/10 wurde bei der Bf., einer Reinigungsfirma in der Rechtsform einer KG festgestellt, dass seitens der Firma mr GmbH abgerechnete Freimdleistungen (Reinigungsleistungen) nicht anzuerkennen seien.

Die als Sitz angegebene Adresse sei unzutreffend, zumal die Gesellschaft in ort1 kein eigenes Büro hatte, sondern an dieser Domiziladresse lediglich Poststücke, FAXE und dgl. entgegengenommen wurden.

Mit dem Geschäftsführer mr konnte über die Meldeadresse kein Kontakt hergestellt werden.

Die im Zuge der angeblich an den GF bezahlten Rechnungen ausgestellten Kassabestätigungen sind nicht mit der Musterzeichnung laut Firmenbuch ident.

Genaue Leistungs- und Stundenaufzeichnungen wurden seitens der Bf. nicht vorgelegt.

Im Zuge einer polizeilichen Ermittlung wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei bei evp1) Unterlagen der mr GmbH sichergestellt wurden und evp11 alsauch evp2 bei Einvernahmen angaben, bloß Rechnungen geschrieben zu haben, ohne dass ein Leistungsaustausch stattgefunden habe und die juristische Existenz zur Rechnungslegung und Anmeldung von Dienstnehmern gedient habe.

Bei der Hausdurchsuchung wurden 2 Pässe mit identem Lichtbild lautend auf mr und rd sichergestellt.

Mangels zutreffender Anschrift des leistenden Unternehmers, dem fehlenden Leistungsausstausch wurden Vorsteuer und Fremdleistungsrechnungen der mr GmbH nicht anerkannt.

Mit Berufung vom (212/33) wendet die Bf. ein, dass weitere Aussagen vorgelegt werden, wonach die mr GmbH für den Bf. auf den Baustellen tätig war.

Mit Schriftsatz vom (218/39) wird die Vorlage des Rechtsmittels und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wobei die Argumente in der mündlichen Verhandlung vorgetragen würden.

Mit Berufung vom betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010 sowie Feststellung der Einkünfte 2009 (222/43) teilt die Bf. mit, dass eine Täuschung (wie dies bei Notaren, Firmenbuch und dem Finanzamt geschehen ist) nicht erkannt worden sei.

Die Dienstnehmer der Fremdleister wurden kontrolliert, die Arbeit abgenommen. Bei Problemen mit der Bank oder Gläubigern sei Barzahlung nicht ungewöhnlich.

Aussagen von Mitarbeitern, Projektleitern über die Tätigkeit der Fremdleistungsfirmen für die Bf. würden vorgelegt werden.

In der Stellungnahme der Bp vom (230/51) führt die Prüferin aus, dass die Aufforderung zur Empfängerbenennung der mm GmbH und der mr GmbH erfolgt sei.

Unterlagen, welche die tatsächliche Tätigkeit der Subfirmen dartun würden, sind nicht vorgelegt worden.

Mit Schriftsatz vom (234/55) führt der steuerliche Vertreter der Bf. aus, die juristische Existenz der Subfirmen sei unbestreitbar und werden diesbezüglich die für die  Gründung und der Eintragung von Geschäftsführerwechsel notwendigen Formalakte zuständigen Notare zur Einvernahme beantragt.

Die Arbeiten sind tatsächlich erfolgt. Also waren die Subfirmen tatsächlich tätig.

Eine höhere Sorgfalt als von einem Notar könne von der Bf. nicht verlangt werden.

Angefügt war: Die nach Auskunft eines Notars angebene Adresse von mr (ort3, eine Kopie des Reisepasses mit nicht mit dem Firmenbuch identer Unterschrift  (59/238) und eine eidesstattliche Erklärung vom des an über seine Anmeldung bei der Fa. mr GmbH und für seine tatsächliche Tätigkeit (Reinigungsarbeiten) bei Kunden der Bf.

Im Zuge eines weiteren Prüfverfahrens wurde mit BpBericht vom festgestellt:

"Tz 1 Vorsteuerkürzung

Das geprüfte Unternehmen erbringt Reinigungsleistungen. Das Personal hierzu wird von Subunternehmern zur Verfügung gestellt.

mr GmbH

Es wurde bereits eine Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum 12/2009 bis 4/2010 durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfung wurden die Vorsteuern der mr GmbH nicht anerkannt (siehe dazu Bericht vom ). Diese Feststellung bleibt aufrecht.

mmp GmbH

Im Zuge der Veranlagung 2009  wurden nun auch Vorsteuern aus den Rechnungen der mmp GmbH (kurz mx genannt) geltend gemacht.

Am wurde eine Hausdurchsuchung in Herrn jv Wohnung "ort4" durchgeführt. Im Zuge dessen wurden unter anderem Rechnungen der mx an die bff sichergestellt.

Vom zuständigen Finanzamt der mx wurde im Jahr 2010 erhoben, dass an der ausgewiesenen Firmensitzadresse "ort5" nie eine mx tätig war. Laut Vermieterin ist die Anschrift nur als Postadresse benötigt worden. Auch der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer gf hätte nie an seiner Meldeadresse in ort6 gewohnt.

Bei der Beschuldigteneinvernahme am erklärte Herr evp2, dass er den Verkauf der mx von ms an gf vermittelt habe. Anschließend habe er für st und sich die gesamten Papiere der mx beschafft. Er und sdd haben daraufhin Rechnungen auf die mx geschrieben; unter anderen Rechnungen an die bff. Laut iv handelt es sich hierbei um reine Scheinrechnungen, denen keine Leistungen gegenüberstehen (siehe dazu Tz 2).

Gemäß § 12 UStG kann ein Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Gemäß § 11 UStG hat die Rechnung unter anderem den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten.

Laut Aussage von iv handelt es sich um Scheinrechnungen und es hat kein Leistungsaustausch stattgefunden, welcher gemäß § 12 UStG Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Außerdem handelt es sich bei der Firmenschrift der mx um eine reine Postadresse. Unter Anschrift ist aber nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen die tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet hat.

Die Vorsteuern von der mmp GmbH werden mangels Rechnung gem § 11 UStG und mangels Leistungsaustausch nicht anerkannt."

"Laut Firmenbuch ist seit Juni 2009 Herr gf 100 %iger Gesellschafter und Geschäftsführer der mx. Wie in Tz 1 bereits erwähnt wurde, hat Herr iv den Verkauf an ll vermittelt und sich im Zuge dessen die Firmenpapiere der mx beschafft. Mit diesen haben iv und sdd anschließend Rechnungen auf den Namen der mx geschrieben; unter anderem an die bff.

In der Beschuldigteneinvernahme gab Herr iv bzgl. der mx folgendes zu Protokoll "Es sind alles reine Scheinrechnungen denen überhaupt keine reellen Leistungen der mx zu Grunde liegen. Ich habe schon erklärt, dass sdd und ich hinter dem Rücken von mk diese Rechnungen auf die mx geschrieben haben und sicherlich niemand von der Geschäftsführung der mx mitbekommen hat, dass diese Rechnungslegungen bzw Scheinaufträge gelaufen sind.

sdd und ich haben für die Rechnungsbeträge mit Kassa-Belegen zwei Prozent von der ausgewiesenen Rechnungssumme von den Auftraggebern verlangt und auch kassiert.Ich habe zur mx keine Vollmacht gehabt."

Im Zuge dieser Prüfung wurde der Pflichtige gefragt, welche Person für die mx aufgetreten ist. Die schriftliche Antwort darauf lautete "der Geschäftsführer".Wer dieser Geschäftsführer namentlich war, wurde jedoch bis dato nicht bekanntgegeben.

Aufgrund der Ergebnisse der Hausdruchsuchung und der Aussagen von Herrn iv wurde der Pflichtige nochmals aufgefordert den Empfänger gem. § 162 BAO zu nennen.

Die Aufforderungen gem. § 162 BAO, die Empfänger der Aufwendungen an die mr GmbH und die pp GmbH genau zu nennen, wurden vom Abgabepflichtigen nicht beantwortet.

Das Gesamtbild der Verhältnisse lässt den Schluss zu, dass die Aussagen von Herrn iv und Herrn evp11 stimmen und es sich um Scheinrechnungen, welche mit Kassabelegen abgedeckt wurden, handelt. Aus diesem Grund werden die Aufwendungen an die mr GmbH und die ppp GmbH mangels Empfängernennung gem.  § 162 BAO nicht anerkannt." 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung führt die rechtliche Vertreterin aus, der Bf. sei im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Betrugsabsichten der Fremdleister nicht erkennbar gewesen, zumal die Leistungen erbracht wurden und Erkundigungen über die Fremdleister eingezogen wurden.

Das Finanzamt entgegnet, dass neben den beanstandeten Fremdleistern weitere Firmenkonstrukte in der gleichen Art durch die Rechnungsaussteller verwertet wurden und die Rechnungen nicht die nach § 11 erforderlichen Merkmale aufweisen. Nach Ansicht der rechtlichen Vertreterin der Bf. könne aus den Firmenunterlagen ermittelt werden, an welchen Leistungsorten die Fremdleister tätig geworden seien.

Gleichfalls im Zuge der mündlichen Verhandlung war zwischen den Parteien unstrittig, dass Herr X, der tatsächliche Machthaber der KG ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Angenommener Sachverhalt

Die Anschrift der mr GmbH war eine Domiziladresse und demzufolge war dies nicht der Ort der Geschäftsleitung (Laut Internetrecherche moneyhouse hatte ein Gesellschafter der Bf. an dieser Adresse eine weitere Firma in den Konkurs gebracht).

Die Feststellung der Bp, wonach Unterschriften nicht mit der Musterzeichnung laut Firmenbuch übereinstimmt blieb unbestritten.
Darüber hinaus liegen weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Scheinrechnungen vor (diesbezügliche niederschriftliche Einvernahmen fremder Dritter über offensichtliche Verwicklung in eine Passfälschung),

Die seitens der Bf. angebotenen Beweise betreffen die formelle Existenz der Gesellschaften und deren Geschäftsführer, sowie die tatsächlich erbrachten Leistung, die Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung über die mr GmbH und die Verwendung (Bekanntheit) der mr GmbH bei Projektleitern.

Konkrete Namen und Orte wo und wer für die mr GmbH gehandelt haben soll sind nicht dargetan worden. Im Gegenteil. Nicht einmal Stundenaufzeichnungen wer wann und wo was gearbeitetet hat wurden vorgelegt. Demgegenüber wurden bei fremden Dritten im Zuge von Hausdurchsuchungen zur Rechnungsaustellung erforderliche Firmenunterlagen gefunden und von den betreffenden Privatpersonen die allein zur Abgaben- und Steuerhinterziehung erfolgte Rechnungsausstellung einbekannt.

Die mx hat weder ihren Firmensitz an der Rechnungsadresse gehabt, noch konnte Kontakt zum zwar gemeldeten, aber nicht im Inland aufhältigen "Geschäftsführer" hergestellt werden. Die Firmenunterlagen wurden im Zuge von Hausdurchsuchungen in einer Privatwohnung aufgefunden. evp2 hat die Ausstellung der an die Bf. gerichteten Scheinrechnungen einbekannt.

"Der" Geschäftsführer, mit welchem die Bf. Kontakt behauptet hat, konnte von ihr nicht benannt werden.

Rechtslage

Gemäß § 162 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten und Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nach § 162 Abs 2 BAO nicht anzuerkennen.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen 2002/13/0145, 0146, mit weiteren Nachweisen) ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen. Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", d.h. um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden (vgl. nur das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zlen  2002/13/0145, 0146, mit weiteren Nachweisen)" VwGH 2007/14/0007.

Auch die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (vgl. VwGH 2002/13/0145, 2008/15/0005).

Im Hinblick darauf, dass bei beiden Verdachtsfirmen Fremdleistungen behauptet wurden ohne dass je Abgaben seitens der "angeblichen Leistungserbringer" abgeführt worden wären im Zusammenhalt damit, dass die bekannt gegebenen Emfpänger stets nach dem gleichen Muster zwar rechtlich existent sind (Firmenbucheintragung, Unbedenklichkeitsbescheinigung - rglm vor dem Leistungszeitraum datiert-, etc) sind, aber operativ nicht tätig waren, am Firmensitz nicht auffindbar waren, erweist sich die Aufforderung zur Empfängerbenennung im Sinne der Wahrnehmung einer Gefährdungshaftung (vgl. Stoll, BAO, Band 2 S 1725) insbesondere unter Bedachtnahme auf das Vorliegen einer Hochrisikobranche als zumutbar und zweckmäßig.

"Um eine Person als Empfänger im Sinne des § 162 BAO ansehen zu können, ist somit die "formelle Existenz" im Rechtssinn etwa einer ausländischen Gesellschaft ebensowenig ausreichend wie deren formelle Funktion als Empfängerin der strittigen Zahlungen oder bloße Rechnungslegerin (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl 2001/13/0247)" VwGH 2007/14/0007.

"§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen, Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Emfpänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, die Emfpänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Emfpänger hindern, abzuwenden" VwGH 94/14/0040 (vgl. auch VwGH 87/14/0203).

MaW könnte aufgrund dieser Rechtsprechung des VwGH der bloße Umstand allein, dass nachträglich Aussagen der "Geschäftsführer und Drahtzieher" oder Dritter hervorgekommen sind, wonach keine betriebliche Tätigkeit entfaltet würde, noch nicht zur Versagung der Betriebsausgaben nach der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung führen.

Der Erfüllung eines auf § 162 BAO gestützten Verlangens der Abgabenbehörde dürfen seitens des Abgabepflichtigen auch keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, S 375 f). Setzt aber der Steuerfpflchtige ohne zwingende Gründe ein Verhalten, das ihn daran hindert, den Empfänger von Zahlungen namhaft zu machen, so kann grundsätzlich nicht gesagt werden, die Erfüllung der in § 162 BAO vorgesehenen Pflichten seien ihm unzumutbar (VwGH 84/14/0069). Dauerhafte Geschäftsbeziehungen zwischen Personen, bei denen die Kontaktaufnahmemöglichkeit nur für einen Vertragspartner besteht, sind ungewöhnlich.

Das Verhalten des Bf. die zugegebenermaßen "merkwürdige Geschäftsbeziehung" zu akzeptieren und aufrecht zu erhalten, hat jenen Abgabenverkürzungen Vorschub geleistet, denen § 162 BAO vorbeugen will (vgl. VwGH 87/14/0203)" VwGH 96/13/0017.

"Zur Anerkennung verlangt der Gesetzgeber, wenn eine auf § 162 BAO gestützte Anfrage ergangen ist eine die Nennung von Gläubigern oder Empfängern umfassende Beweisführung durch die Partei. Die Regelung des § 162 BAO stellt somit eine Ausnahme von der freien Beweiswürdigung dar und führt zu einer Umkehr der Beweislast (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 162 Anm 6)".

Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zu sämtlichen beanstandeten Fremdleistungen die Lieferanten über ihre "Leistungen" nicht mehr befragt werden können.

Von einem Unternehmer wird die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gefordert. Die Bf. war bei keiner der Firmen, denen sie Leistungsaufträge erteilte, persönlich an deren Firmenstandort.

Ein Ort der Geschäftsleitung war bei der mr GmbH und der mx GmbH unbekannt und stimmte die Unterschrift auf den Kassablegen nicht mit jener laut Musterzeichnung überein. Die Übergabe hoher Barbeträge offenbar auf Baustellen ist als ungewöhnlich anzusehen.Darüber hinaus existieren klare Hinweise auf Scheinrechnungen (Passfälschung, Domiziladresse, und vor allem die Aussagen Dritter die Rechnungen seien von ihnen in Betrugsabsicht ausgestellt worden). Demgegenüber kann eine einzelne, allgemein gehaltene Aussage, wonach die mr im Wirtschaftsleben aufgetreten sei, keine andere Beurteilung herbeiführen, zumal konkrete Angaben nicht gemacht wurden (etwa woran dieser  Umstand erkannt worden sei).

Die mr und die mx GmbH hatten jedenfalls unter der angegebenen Adresse keinen Firmensitz. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Namhaftmachung von Scheinfirmen bzw deren nicht ausforschbaren Kontaktpersonen keine hinreichende Emfpängerbenennung darstelle ((VwGH 64/13/0239, 2002/13/0145 und 96/13/0185)" UFS RV/2724-W/11.

Die rechtliche Existenz der GmbH´s ist anhand der Firmenbuchauszüge unbestritten.

Die Geschäftsabwicklung ist nach der Aktenlage anhand der Kassabestätigungen dargestellt.

Dabei ist auffällig, dass genaue Stundenaufzeichnungen fehlen, hohe Bargeldbeträge übergeben worden sein sollen und die Unterschriften auf den Kassabelegen nicht mit den Musterzeichnungen laut Firmenbuch übereinstimmen und ein Kontakt zu den Firmen (auch zeitnah) nicht hergestellt werden konnte.

Der Versuch der Bf. denkmögliche Gründe für eine offenbar in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Gesellschaft darzulegen, die im Ergebnis eine Barzahlung als nicht ungewöhnlich aufzeigen sollen scheitert schon daran, dass eine solche Ausgangslage von ihr gar nicht überprüft wurde und insoweit auch nicht angenommen werden durfte und auch mangels wirtschaftlicher Existenz eine Illiquidiät der Konstrukte nicht  vorlag. Im Gegenteil. Die Übergabe derart hoer Summen in bar (auf Baustellen) kann nicht als üblich angesehen werden, sondern trägt bereits den Verdacht auf einen möglichen Beitrag zu Malversationen in sich.

Damit liegt keine Emfpängerbenennung im Sinne des § 162 BAO vor, weil begründete Zweifel vorliegen, dass es sich nicht um die tatsächlichen Emfpänger der Beträge handelt.

Zudem sind die näheren Umstände der "Fremdleister" derart typisch für unredliche Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Scheinrechnungen, Deckungsrechnungen, etc. dass auch insoweit begründete Zweifel an den genannten Empfängern bestehen.

Bei allen GmbH´s wurde zeitnah zur "Leistungserbringung" ein Konkursverfahren eröffnet. Bei der mx ist eine Löschung aus dem Firmenbuch mangels Vermögenslosigkeit erfolgt;  bei den Geschäftsführern handelte es sich um im Inland nicht gemeldete oder nicht aufhältige und oder nicht auffindbare Personen, wobei nachträglich im Zuge polizeilicher Ermittlungen die Scheinfunktion eingestanden wurde.

Insoweit kann auch bei einer im vorliegenden Fall nicht auszuschließenden Mitwirkung an Malversationen auch keine "unzumutbare" Aufforderung zur Emfpängerbenennung vorliegen, zumal die Bf. behauptet mit den faktischen Geschäftsführern verhandelt und an diese gezahlt zu haben, wobei die Bf. im Zuge ihrer Vorbringen auf den Umstand nicht mit Musterzeichnung identischer Unterschriften auf den Kassabelegen gar nicht eingegangen ist und andererseits Aussagen von Privatpersonen über den Verkauf von Scheinrechnungen an die Bf. vorliegen.

Umsatzsteuer

Das auf den Rechnungen der mr und der mx GmbH keine zutreffende Geschäftsadresse angeführt ist und damit ein für den Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994 essentielles Rechnungsmerkmal im Sinne des § 11 fehlt, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden (vgl. VwGH 2004/150069 und 2004/15/0174). Ein Vertrauensschutz (iS d § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994) kommt schon aufgrund der Ermittlungsergebnisse (Auffinden der Firmenunterlagen bei Hausruchsuchungen in Privatwohnungen fremder Dritter, welche die Betrugsabsicht im Zusammenwirken mit der Bf. eingestanden haben und den nicht mit dem Firmenbuch identen Unterschriften auf den Kassabelegen) nicht in Betracht (vgl. Ruppe/Achatz Umsatzsteuergesetz, Komm. 4. Aufl., § 12 Tz 98). Hinzu kommt, dass der Bf. selbst eine Rechnungsberichtigung offensichtlich nicht möglich war.

Der im Zuge der mündlichen Verhandlung erstmals erhobene Einwand der Vertreterinnen des Finanzamtes (Amtsbeauftragte und Prüferin) den Rechnungen der Fremdleister fehle auch die Angabe des Leistungsortes blieb insoweit unbekämpft. Nach den Unterlagen im Arbeitsbogen liegen Rechnungen ohne Angabe des Leistungsortes und teilweise mit mangelhafter Bezeichnung der Art der ausgeführten Leistung vor (vgl. beispielsweise AB 406 "Unterhaltsreinigung für Dezember 2009" der mg Rechnung  und AB 407 "verschiedene Autoreinigung" der mx vor. Diese Rechnungsmängel stehen ebenfalls dem Vorsteuerabzug entgegen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da lediglich Sachverhaltsfragen zu lösen waren, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102433.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at