Bewertung eines Kleinstwaldes - Hauptfeststellung 01.01.2014
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 479/2017 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom betreffend Einheitswert zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab , Forstwirtschaftlicher Betrieb, xy, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensablauf:
Durch das Finanzamt wurde am der Einheitswertbescheid zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab für den Forstwirtschaftlichen Betrieb, xy, im Ausmaß von 1,9332 ha erlassen.
In diesem Einheitswertbescheid wurde die Art des Steuergegenstandes als Forstwirtschaftlicher Betrieb und der Einheitswert mit 6.000 Euro erfasst. Unter Punkt 3) Zurechnung des Einheitswertes, ist der Bf. mit 1/1 Anteil in Höhe von 331,42 Euro, der Zuschlag aus öffentlichen Geldern mit 5.668,58 Euro ausgewiesen.
Als Begründung wurde angeführt:
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Nutzung | Fläche | Hektarsatz € | Ertragswert € |
forstwirtschaftlich genutzte Fläche | 1,9332 ha | 174,00 | 336,38 |
Zwischensumme | 336,38 | ||
öffentliche Gelder gemäß § 35 BewG | 33 % von 17.434,75 | 5.753,47 | |
Summe | |||
Summe gesamt | 6.089,85 | ||
Einheitswert (gerundet gemäß § 25 BewG) | 6.000 |
Forstwirtschaftliches Vermögen bis einschließlich iH 10 ha:
Die Berechnung des Ertragswertes des forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt gemäß § 14 und Anlage 13 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom (GZ. BMF-010202/0104-VI/3/2014) in der Kundmachung vom .
Der Berechnung des Hektarsatzes für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde unterstellt:
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Wirtschaftswald–Hochwald im politischen Bezirk Spittal an der Drau | Fläche 1,9332 ha | Hektarsatz(€/ha) 174,00 | Ertragswert € 336,38 |
Summe Wirtschaftswald-Hochwald | 1,9332 ha | 336,38 | |
Summe forstwirtschaftlich genutzte Fläche | 1,9332 ha | 174,00 | 336,38 |
Die Feststellung erfolgte aufgrund der Erklärung und der Aktenlage.
Am erhob der Bf. Beschwerde.
Unter 1. ficht er den gesamten Inhalt des Bescheides an: Rechtswidrigkeit, Begründungsmangel sowie falsche Tatsachenfeststellung und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Unter 2. macht der Bf. Verfassungswidrigkeit und mangelnde Determination betreffend § 35 (Berücksichtigung von öffentlichen Geldern) geltend.
Unter 3. macht er Verfassungswidrigkeit und die dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom (BMF-01202/0104-VI/3/2014 ) und des § 46 Bewertungsgesetz geltend.
Ergänzend führt er aus, dass die Behörde vor Erlassen des bekämpften Bescheides ein ordentliches Ermittlungsverfahren hätte durchführen müssen. Da dies unterlassen worden sei, sei der Bescheid rechtswidrig und mit Verfahrensmängeln behaftet.
Eine Erhöhung des Ertragswertes von 150,00 € auf 336,38 € sei nicht gerechtfertigt und werde im bekämpften Bescheid die Erhöhung auch nicht begründet. Der Bescheid sei rechtswidrig. Der Bf. führt idF § 40 des BewG (Zu- und Abschläge) an und führt weiters aus, dass das Grundstück xy zu 50 % Kahlfläche sei und diese Kahlfläche einen Baumbewuchs von 0 – 3 Meter Höhe aufweise. Es seien Abschläge beim Ertragswert vorzunehmen, da von keinem nachhaltigen Bewirtschaftungszustand ausgegangen werden könne.
Sollten die Abschläge gemäß § 14 und Anlage 13 der Kundmachung des (BMF-010202/0104-VI/3/2014) nicht möglich sein, werde diese Kundmachung als verfassungswidrig und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend bekämpft.
Der Zuschlag aus öffentlichen Geldern sei rechts- und verfassungswidrig. Öffentliche Geldzahlungen habe es für den Grundbesitz xy nie gegeben. Es sei im bekämpften Bescheid nicht nachvollziehbar und fehle jegliche Begründung, wie es zum Zuschlag aus öffentlichen Geldern idH von 5.668,58 € gekommen sei.
Der Bf. zitiert idF § 46 BewG und meint, da der Holzpreis seit beinahe 30 Jahren unverändert sei, die Bringungs- und Erntekosten aber um 50 Prozent gestiegen seien, sei eine Erhöhung von 150 € auf 336 € keinesfalls gerechtfertigt.
Er beantrage den Einheitswert des Grundstückes xy von 150 € den tatsächlichen heutigen Verhältnissen anzupassen und diesen um 30 % auf 105 Euro zu reduzieren.
Das FA teilte dem Bf. im Schreiben vom mit, dass ihm eine Mitteilung der AMA vorliege, wonach im Jahr 2013 insgesamt € 17.434,75 an öffentlichen Geldern, der sogenannten ersten Säule (die auch Pachtflächen erfasse), zugeflossen seien. Er werde um Stellungnahme hierzu ersucht.
Im E-Mail vom ersuchte der Bf. um Zusendung der angeführten Mitteilung der AMA. Erst nach Erhalt dieser Mitteilung könne eine Stellungnahme erfolgen.
Das FA wies die Beschwerde am mit Beschwerdevorentscheidung ab. Nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte es aus, dass der Einheitswertbescheid zum aufgrund gesetzlicher Vorgänge erfolgt sei. Die Berechnung des forstwirtschaftlichen Vermögens sei nach § 14 und der Anlage 13 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom (BMF-010202/0104-VI/3/2014) idF der Kundmachung vom 30.12.0214 erfolgt. Danach betragen die Hektarsätze für Betriebe mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche im politischen Bezirk Spittal 174 €. Somit ermittle sich ein Ertragswert von € 336,38. Unter Berücksichtigung der erhaltenen öffentlichen Gelder von der AMA iH von € 5.753,47 (33 % von 17.434,75), sei das FA zu dem gerundeten Einheitswert von € 6.000 gelangt. Die Berechnung basiere auf den gesetzlichen Vorgaben. Die vom Bf. geforderten Zu- und Abschläge seien nur beim landwirtschaftlichen, nicht jedoch beim forstwirtschaftlichen Vermögen zu berücksichtigen. Die "Kahlfläche" könne iR der pauschal angesetzten Sätze nicht berücksichtigt werden. Den angesetzten öffentlichen Geldern liege eine Mitteilung der AMA zugrunde.
Am stellte der Bf. den Vorlageantrag. Er konkretisierte sein Vorbringen dahingehend, dass hinsichtlich der Zu- und Abschläge gem. § 40 BewG eine Differenzierung des forstwirtschaftlichen Ertragswertes und somit des Hektarsatzes unterblieben sei. Es hätte nach § 46 vorgegangen werden müssen.
Die fehlende Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse durch Zu- und Abschläge und der Ansatz des Hektarsatzes von € 174,00 für den Bezirk Spittal sei verfassungswidrig. Ein Antrag auf Prüfung dieser Vorgabe von 174,00 € sei an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
2. Rechtsgrundlagen:
Die nachstehenden Bestimmungen entstammen dem Bewertungsgesetz (BewG)
§ 20. Hauptfeststellung.
(1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(3) Die gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.
§ 20c. Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20a und 20b zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet (BudBG 2011, BGBl I 2010/111 ab ; StabG 2012, BGBl I 2012/22 ab ).
§ 35. Berücksichtigung von öffentlichen Geldern
Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Ertrages anzusetzen (AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112 ab ).
§ 44. Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung.
Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" erhalten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt.
§ 46. Begriff und Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen (forstwirtschaftlicher Betrieb). Einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen insbesondere Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind.
(2) Für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und 4, §§ 35, 39 Abs. 1 zweiter Satz, § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b, §§ 40, 41, 42 und 44 entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt. Eingeschlagenes Holz rechnet nur insoweit zum Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln, als es den betriebsplanmäßigen jährlichen Einschlag übersteigt.
(3) Der forstwirtschaftliche Ertragswert ist ausgehend vom Hektarsatz eines nicht aussetzenden Betriebes mit regelmäßigen Altersklassen (Normalwaldbetrieb) und günstigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsbedingungen abzuleiten. Die Hektarsätze für das forstwirtschaftliche Vermögen ergeben sich nach dem Verhältnis zum Normalwaldbetrieb und sind nach den verschiedenen in Betracht kommenden Baumarten, Ertragsklassen und erzielbaren Holzpreisen sowie vom Umstand, ob auf Grund der forstwirtschaftlichen Betriebsgröße eine überwiegend regelmäßige Nutzung möglich ist, zu differenzieren. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, erfolgt eine Berücksichtigung durch Zu- oder Abschläge. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen nach Beratung in der forstwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen
1. von welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Betriebes mit überwiegend regelmäßiger forstwirtschaftlicher Nutzung und regelmäßigen Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz);
2. mit welchem Hundertsatz des nach Z 1 festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind;
3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- oder Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe anzusetzen sind;
4. die forstwirtschaftliche Betriebsgröße, ab der überwiegend regelmäßige forstwirtschaftliche Nutzungen möglich sind.
(4) Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen wie insbesondere Betriebsklassen, Holzarten, Standortbedingungen und Schäden weiters hinsichtlich der Vermarktungsmöglichkeiten und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der Bewirtschaftungsbedingungen sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des zweiten Satzes ist anzusehen, dass Nebenbetriebe, ausgenommen solche gemäß § 40 Z 1 lit. c, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§ 11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden.
(5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und diese Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt. § 40 Z 2 gilt entsprechend. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen. Gehört das Wohngebäude zu Grundstücksflächen, die gemäß Abs. 6 zu bewerten sind, findet § 33 entsprechend Anwendung.
(6) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 sowie § 39 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Anhang IV: Kundmachung Forst
GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen
Auf Grund des § 46 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 44 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2013, wird nach Beratung in der forstwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates kundgemacht:
…
2. Abschnitt
Betriebe mit nicht mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche
Kleinstbetriebe.
§ 14. Abweichend von § 9 bis 13 werden Betriebe mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche nach Anlage 13 bewertet, wobei Christbaumkulturen auf Waldboden über 0,5 Hektar, Auwald und Schutzwald bundesweit einheitlich bewertet werden.
Inkrafttreten.
§ 15. Diese Kundmachung ist erstmals für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum anzuwenden..
Anlage 13
Hektarsätze für Betriebe mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche.
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Bundesland | Politischer Bezirk | Hektarsatz (Euro je Hektar) |
….. | ||
Kärnten | Feldkirchen | 202 |
Hermagor | 189 | |
Klagenfurt Land und Stadt Klagenfurt am Wörthersee | 189 | |
Spittal an der Drau | 174 | |
Sankt Veit an der Glan | 206 | |
Villach Land und Stadt Villach | 182 | |
Völkermarkt | 186 | |
Wolfsberg | 196 |
Bundesverfassungsgesetz.
Artikel 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit
1. von Gesetzen
a) auf Antrag eines Gerichtes;
b) von Amts wegen, wenn er das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;
c) auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;
d) auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz wegen entschiedener Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;
2. .....
3. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:
Im Eigentum des Bf. steht die Waldfläche von 1,9332 ha xy
: Zusendung der Erklärung LuF 1, Beilage LuF 1-B und Beilage LuF 1-T.
1. Erinnerung zur Einreichung der Erklärungen wurde am vom FA versendet.
2. Erinnerung zur Einreichung der Erklärungen wurde am versendet.
: Datierung des Einheitswertbescheides zum – Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab – festgestellter Einheitswert von € 6.000,00.
(nicht aktenkundige) Mitteilung der AMA über den Zufluss von € 17.434,75 an öffentlichen Geldern für 2013.
: Einbringung der Beschwerde durch den Bf.
: Ersuchen des Bf. um Zusendung der Mitteilung der AMA über den Bezug von € 17.434,75.
: Datierung der Beschwerdevorentscheidung.
: Einbringung des Vorlageantrages.
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt basiert auf den automationsunterstützten Datenbanken der Finanzverwaltung und der Aktenlage.
4. Rechtliche Erwägungen:
Allgemeines:
Die Einheitswerte wurden durch die Hauptfeststellung an die derzeitigen ökonomischen Verhältnisse angepasst, um die pauschalierte Festsetzung der Steuern im land- und forstwirtschaftlichen Bereich weiter aufrecht zu erhalten.
Die Alternativen dazu wären einerseits umfangreiche und aufwändige Aufzeichnungsverpflichtungen für die einkommensbezogenen Abgaben und Beihilfe und andererseits bei vermögensbezogenen Abgaben die Bewertung nach Verkehrswerten (vgl. Wakounig/Trauner/Kamleitner , Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung 2014, SWK, Linde, S 13 ff).
Beschwerdefall:
Im Falle der Bewertung von Forstbetriebsflächen bis 10 Hektar (Kleinstwald) wird der Wald nach pauschalen Wertansetzten bewertet.
Im Beschwerdefall wurde für den politischen Bezirk Spittal an der Drau lt. der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von forstwirtschaftlichen Vermögen (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. und , BMF-010202/0104-VI/3/2014), 2. Abschnitt "Betriebe mit nicht mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche, Kleinstbetriebe (§ 14: "Abweichend von § 9 bis 13 werden Betriebe mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche nach Anlage 13 bewertet,….") ein Hektarsatz von 174,00 Euro angesetzt.
Unter Bedachtnahme auf die Fläche von 1,9332 ha ergab sich somit ein Ertragswert von 336,38 €.
Weiters sind nach § 35 BewG beim Bf. wiederkehrende Dirketzahlungen iS Art. 2 lit d der Verordnung (EG) 73/2009 idF der Verordnung (EG)1250/2009 vom zu berücksichtigen und in der Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen.
Beim Bf. betrugen die Direktzahlungen für 2013 lt. nicht aktenkundiger Mitteilung der AMA 17.434,75 €. Somit sind 33 % hiervon, also 5.668,58 € bei Berechnung des Einheitswertes zuzuschlagen. Das FA ging bei Ermittlung des Einheitswertes rechtmäßig vor.
Der Bf. rügt, dass ein ordentliches Ermittlungsverfahren vor Bescheiderlassung nicht durchgeführt worden sei, der Bescheid deshalb rechtswidrig und leide an Verfahrensmängeln. Dieser Ansicht kann keineswegs gefolgt werden. Vielmehr unterließ es der Bf. auf die im Juni 2014 zugesendete Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum zu reagieren. So erfolgte seitens des FA ein Erinnerungsschreiben am und am . Das FA ermittelte daher anhand der vorhandenen Daten und unter Einbindung der Beamten der Bodenschätzung den streitgegenständlichen Einheitswert.
Der Bf. sei auf die grundsätzliche Vorgangsweise iZm der Hauptfeststellung hingewiesen: Im Oktober 2014 wurde aus organisatorischen Gründen, von der Finanzverwaltung ohne weiteres Ermittlungsverfahren und weil der Behörde alle maßgeblichen notwendigen Daten bekannt waren, Sofortbescheide für "einfache Fälle" übermittelt. Unter "einfache Fälle" sind Betriebe mit ausschließlicher Landwirtschaft im Ausmaß von unter 5 ha oder solche mit ausschließlicher Forstwirtschaft mit bis zu 10 ha Fläche, und keinen Weinbau oder Gartenbau sowie keine sonstigen Zuschläge (zB Sonderkulturen), zu verstehen.
Der Bf. kritisiert die Erhöhung und die mangelnde Begründung der Erhöhung des Ertragswertes von 150,00 € auf 336,38 €, weist auf die 50 %-ige Kahlfläche und den geringen Baumbewuchs (0 bis 3 Meter) hin, und meint dass Abschläge beim Ertragswert vorzunehmen seien, weil von keinem nachhaltigen Bewirtschaftungszustand ausgegangen werden könne.
Diese Kritik ist keineswegs begründet. Dem Bescheid ist die Grundlage der Berechnung (§ 14 sowie die Anlage 13 der Kundmachung von ) und die Berechnung für die forstwirtschaftliche Fläche des Bf. explizit zu entnehmen. Darüber hinaus führen Begründungsmängel nur zu einer Aufhebung, wenn er die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. , 23.0.2010, 2010/15/0144 uvam.). Überdies sei auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.
Der Bf. kritisiert die Erhöhung des Ertragswertes von 150,00 €/ha auf € 336,38 €/ha. Der Bf. übersieht, dass die Hauptfeststellung von dem Gedanken der Modernisierung und Anpassung an aktuelle Ertragsfaktoren (öffentliche Gelder) und der Vereinfachung in der Verwaltung geprägt ist (vgl. SWK, Wakounig/Trauner/Kamleitner, Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung 2014, Linde, S. 13 ff).
Bei der Bewertung von Kleinstwäldern kam es iR der Hauptfeststellung insofern zu Änderungen, als "früher'" die Hektarsätze nach Bringungslagen, Gerichtsbezirken bzw. Ortsgemeinden unterschiedlich waren. Nunmehr ist für jeden politischen Bezirk ein Hektarsatz für den Wirtschaftswald verordnet. In diesen "verordneten" Hektarsatz flossen die Ertragswertsteigerungen der letzten 25 Jahre ein.
Die vom Bf. geforderte Anwendung des § 40 BewG im Rahmen der Ermittlung des forstwirtschaftlichen Einheitswertes, gelangt nicht zur Anwendung. § 46 Abs. 2 BewG verweist zwar für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens u.a. auf § 40. Gleichzeitig sieht aber § 46 Abs. 2 BewG einen Anwendungsvorbehalt dergestalt vor, dass sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergeben darf. Aus Abs. 3 ergibt sich aber, dass durch den Bundesminister für Finanzen nach Beratung mit der forstwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates der Hektarsatz mit rechtsverbindlicher Kraft festzustellen ist (vgl. § 46 Abs. 3 BewG).
Soweit der Bf. auf die 50%-ige Kahlfläche und den geringen Baumbewuchs und die deshalb vorzunehmenden Abschläge hinweist, ist darauf hinzuweisen, dass gerade bei pauschal verordneten (Hektar-)Sätzen individuelle Parameter nicht berücksichtigt werden. In der Forstwirtschaft gilt der Grundsatz je größer umso genauer und je kleiner umso pauschaler. Aus diesem Grunde blieb bei der Hauptfeststellung die angepasste pauschale Bewertung bei Kleinstwälder (nicht mehr als 10 ha Forstbetriebsfläche) erhalten.
Verfassungwidrigkeit:
Aus Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG geht hervor, dass für ein Verwaltungsgericht die Antragsmöglichkeit zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen beim Verfassungsgerichtshof besteht.
Voraussetzung eines solchen Antrages durch das Verwaltungsgericht sind dessen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen.
Die letzte, tatsächlich durchgeführte Hauptfeststellung der Einheitswerte für alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgte zum . In mehreren höchstgerichtlichen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes wurde befunden, dass die Einheitswerte als Basis für die Berechnung von Steuern und Abgaben grundsätzlich weiterhin zulässig, dennoch zu aktualisieren sind.
Der Bf. behauptet
- Verfassungswidrigkeit und Verletzung des Determinationsgebotes hins. des § 35 BewG und der Berücksichtigung von öffentlichen Geldern,
- Verfassungswidrigkeit und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hinsichtlich der Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom (BZ. BMF-010202/0104-VI/3/2014) und des § 46 Bewertungsgesetzes.
Der Bf. begründet seine Vorbringen nicht näher, sondern erschöpft sich in unsubstanziellen Vorbringen.
Abgesehen davon ist folgendes festzuhalten:
Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes wiederholt befasst. Zu Geschäftszahl B298/10 hat er unter Hinweis auf das Erkenntnis B 1534/2007 erkannt, dass der Gleichheitsgrundsatz es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird und mit Typisierungen und Schätzungen operiert.
Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Bewertungsverfahren, welches das Ziel verfolgt, die Werte für bestimmte wirtschaftliche Einheiten oder Wirtschaftsgüter zu bestimmten Stichtagen mit verbindlicher Wirkung für einen längeren Zeitraum und mehrere Abgaben festzustellen, der Verwaltungsökonomie dient. Das System der Einheitsbewertung wurde daher vom Verfassungsgerichtshof nicht in Frage gestellt (vgl. - 8 betreffend Stiftungseingangssteuergesetz) aber die "historischen Einheitswerte" – sind in Abhängigkeit vom Einzelfall – als Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung ungeeignet ( (Erbschaftssteuer) und (Schenkungssteuer).
Damit wird dem System einer regelmäßigen gegenwartsnahen und entwicklungsbegleitenden Einheitsbewertung ausreichend das Wort geredet (vgl. Jilch, ist die Berechnung der Grundbuchseintragungsgebühr verfassungswidrig?, ÖStZ 2011, 446).
Im Hinblick auf die bereits genannten verwaltungsökonomischen Anforderungen des gewählten Bewertungsverfahrens, die durch den Verfassungsgerichtshof mehrfach bestätigt worden sind, vermag das Bundesfinanzgericht in der Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse durch individuelle Zu- und Abschläge sowie der Berücksichtigung der vom Bf. von der AMA erhaltenen öffentlichen Gelder, eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen.
Wenn der Bf. die Verletzung des Determinierungsverbotes vorbringt, ist folgendes festzuhalten (vgl. Erkenntnis VerfGH vom , G74/90 G178/90:
Nach Art 18 Abs1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Das damit in der österreichischen Verfassungsrechtsordnung verankerte rechtsstaatliche Prinzip bedeutet für den Gesetzgeber die Verpflichtung, den Inhalt der Gesetze so ausreichend klar festzulegen, dass die Rechtmäßigkeit jedes Aktes der Vollziehung durch die Verwaltungsbehörden am Gesetz selbst gemessen werden kann (siehe VfSlg. Nr. 4037, 4414 u.a.). Die generell-abstrakte Rechtslage muss so beschaffen sein, dass das Verhalten der die Gesetze vollziehenden Behörden vorausberechenbar und überprüfbar ist (siehe VfSlg. Nr. 4139, 5810 u.a.). Dieses für den Rechtsstaat so überaus wichtige Prinzip der inhaltlichen Bestimmtheit der Gesetze bedeutet insbesondere, dass das verwaltungsbehördliche Verhalten in einem solchen Maße vorausbestimmt sein muss, dass die Übereinstimmung des individuellen Verwaltungsaktes mit dem Gesetz überprüft werden kann; die vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe müssen so bestimmt sein, dass diese Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gewährleistet ist (siehe VfSlg. Nr. 4037, 4139, 4862, 5636, 5810, 5923, 6885, 7879, 8209, 8792 u.a.; VwSlg. Nr. 6250/A u.a.).
Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit ein ausreichend bestimmbarer Inhalt gegeben ist (siehe VfSlg. Nr. 4139, 5107, 5365, 6477, 7907, u.a.; VwSlg. Nr. 2932/A u.a.). Die Grenze zwischen einer noch ausreichenden Determinierung im Sinne des Art18 Abs1 B-VG und einer verfassungsrechtlich unzureichenden Determinierung ist nicht immer eindeutig zu ziehen (siehe VfSlg. Nr. 4139, 5636 u. a.). Sie ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn das Verhalten der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz nicht mehr (eindeutig) überprüft werden kann (siehe VfSlg. Nr. 6477, 7163, 8802 u.a.). Dies liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Beschwerdefall nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Einheitswert zum wurde entsprechend der verbindlichen Kundmachung Forst (GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am ) ermittelt. Die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zu kommt, liegt nicht vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 20c BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 44 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 46 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte | Kleinstwald Hauptfeststellung Verfassungsmäßigkeit |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100647.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at