Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.09.2016, RV/5101470/2010

Gegenstandsloserklärung einer Berufung nach nicht erfülltem Mängelbehebungsauftrag.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richterin über die Beschwerde der Bf GmbH, Adresse, vertreten durch die FSP Fery & Szerva Steuerberatungs GmbH & Co KG, 4910 Ried, Wildfellner Straße 28, gegen den Bescheid 2006 des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , St. Nr. 0000, mit dem die Berufung vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 06/2006 als gegenstandslos erklärt wurde, zu Recht erkannt: 

1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

A. Sachverhalt:

Das Finanzamt erließ am neben den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2007 den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 06/2006 und setzte die Umsatzsteuer für den Zeitraum 06/2006 gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 mit 0,00 € fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzung erfolgt sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen  Prüfung, der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin (Bf.) das Rechtsmittel der Berufung gegen die Bescheide, betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 03/2006 (!) sowie die Festsetzung von Umsatzsteuer für 2-12/2007 ein, alle vom , und brachte vor, dass sich die Berufung gegen die Versagung der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen richten würde und die Begründung dazu folgen werde. Es werde um berufungsgemäße Veranlagung der gegenständlichen Zeiträume ersucht.
Weiters werde die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Umsatzsteuern von 350.754,92 €, die bei berufungsgemäßer Veranlagung wegfallen werden, beantragt.

Am erließ das Finanzamt einen Zurückweisungsbescheid betreffend Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, dass die Eingabe vom nicht zulässig sei, weil die Darstellung der Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrag fehlen würde.

Das Finanzamt beauftragte mit "Bescheid-Mängelbehebungsauftrag" vom (zugestellt am ) die Bf. die inhaltlichen Mängel der Berufung vom - Begründung und Erklärung, welche Änderungen beantragt werden - gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 06/2006 und für 2-12/2007, alle vom ,  bis zum gemäß § 85 Abs. 2 BAO zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen.

Aus dem am beim Finanzamt eingelangten Schreiben der Bf. geht Folgendes hervor:

"Wir ergänzen hiermit unsere Berufung vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 2-12/2007 vom :

Die Berufung richtet sich gegen die Versagung der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen. Es wurde die berufungsgemäße Veranlagung beantragt.

Begründung:

Im Jahr 1997 kam Herr DI C. mit einem Herrn K. aus Ungarn ins Gespräch. Es ging um die Belieferung von ungarischen Elektronikketten, zu denen Herr K. gute Kontakte hatte. Die Firma X. GmbH wurde in Deutschland gegründet und hat bis ins Jahr 2007 diese Geschäftsidee sukzessive ausgebaut und die Umsätze wesentlich erhöht. Die Bestellungen der ungarischen Kunden (wie M.) erfolgten über den Kontakt mit Herrn K., der für die ganze Warenbewegung durch zwei ungarische Fahrer sorgte. Auch in den Zeiten, wo es noch eine Grenze zu Ungarn gab, wurden die Geschäfte ohne Beanstandungen abgewickelt. Die Fahrer hatten das Vertrauen der beteiligten Geschäftspartner, sodass an deren Zuverlässigkeit nie gezweifelt wurde. Die Bezahlung der Fahrer dürfte vermutlich von Herrn K. erfolgt sein. Die Abwicklung der Barzahlungen erfolgte durch die Fahrer. Die von Ihnen aus Ungarn mitgenommenen Beträge wurden Herrn G. übergeben, der diese dann zur Begleichung von Eingangsrechnungen verwendet hat. Die Erledigung in Form von Bargeld war durch sehr hohe Bankspesen für Auslandsüberweisungen veranlasst, ebenso stand das Geld durch die laufenden Besuche durch die Fahrer zur Verfügung als im Überweisungswege. Durch die Kreditierung der Lieferungen von Lieferantenseite wurden die Umsätze finanziert.

Durch Unstimmigkeiten mit dem deutschen Finanzamt wurde die Bf. GmbH in Österreich gegründet, um die langjährigen Geschäftskunden (wie auch M.) auch weiterhin bedienen zu können.

Im Rechtsstreit mit dem Finanzamt München ging es um die Auszahlung von Vorsteuerguthaben im Zusammenhang mit den Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftlichen Lieferungen für den Zeitraum von Oktober 2006 bis Februar 2007, wobei für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2006 bereits eine positive Entscheidung vorliegt (Beilagen). Für den restlichen Zeitraum ist aufgrund der gleichen Lagerung des Falles die gleiche Entscheidung zu erwarten.

Die Bf. GmbH hat ihre Geschäfte letztendlich aber immer gleich abgewickelt.

Dass verschiedene Formalitäten nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, räumt die Geschäftsleitung ein. Die aufgrund der EDV Probleme nicht vorhandene Buchhaltung wurde mittlerweile nachgeholt. Viele der vorgebrachten Punkte können aufgeklärt werden und die Vermutung von Verschleierung von Geldflüssen usw. widerlegt werden. Das Fehlverhalten einiger Lieferanten und Kunden kann jedenfalls nicht der Bf. GmbH angerechnet werden (keine Aufnahme von Lieferungen in ZM, Betrugsverdacht des Geschäftsführers der M., unvollständige Verbuchung von Bankauszügen...). Es ist weiters einzuräumen, dass man in der Übergangsphase im Jahr 2007 durch die Versagung der Vorsteuerauszahlung in Höhe mehrerer hunderttausender Euro in Deutschland, so massiv unter Druck war, dass man sich mit verschiedensten Themen - die unbestritten wichtig sind - nicht auseinandergesetzt hat.

Aufgrund der laufend judizierten gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Umsatzsteuerneutralität in der Unternehmerkette und der vergleichbaren Verfahrenssituation in Deutschland beantragen wir die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen in 2007 von der Umsatzsteuer. Weiters beantragen wir die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Umsatzsteuern in Höhe von 350.754,92 € die bei berufungsgemäßer Veranlagung wegfallen werden".

Die Aussetzung der Einhebung für die Umsatzsteuer 2-12/2007 erfolgte in Höhe von 350.693,64 €.

Das Finanzamt hat mit Bescheid 2006 vom  die Berufung vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 06/2006 gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt mit der Begründung:
"Sie haben den Auftrag, die Mängel der Eingabe zu erheben, nicht entsprochen. Daher war gemäß § 85 Abs. 2 BAO mit Bescheid abzusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt".

Gegen diesen Bescheid 2006 vom brachte der steuerliche Vertreter innerhalb der offenen Frist Berufung (eingelangt beim Finanzamt am  ) ein und beantragte die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und die Durchführung des Veranlagungsverfahrens gemäß der Berufung vom .

In der Begründung wurde vorgebracht, dass mit Mängelbehebungsauftrag vom wir ersucht worden wären, die Berufung hinsichtlich Berufungsbegehren und Begründung zu ergänzen. Mit unserem Schreiben vom haben wird dies fristgerecht und vollinhaltlich erledigt. Dass dieses Schreiben beim Finanzamt eingegangen ist, ist aus dem Umstand abzuleiten, dass die beantragte Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom erledigt wurde.

Aus dem Aktenvermerk vom des Finanzamtes geht folgendes hervor:

"Mit Bescheid vom wurde im Anschluss an eine Außenprüfung die Umsatzsteuer für 06/2006 festgesetzt.

Mit Schreiben vom wurde die Berufung gegen die Bescheide vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 3/2006 Festsetzung von Umsatzsteuer für 2-12/2007 eingebracht. Da für 3/2006 keine Festsetzung von Umsatzsteuer erfolgte und am  eine Festsetzung von Umsatzsteuer 6/2006 erfolgt war, wurde die Berufung als gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer 6/2006 gewertet. 

Da die Berufung gegen die beiden Bescheide vom Mängel aufweist, wurde am die Behebung dieser Mängel bescheidmäßig aufgetragen. Auf die Rechtsfolge, dass mit Versäumung der Frist () das Anbringen als zurückgenommen gilt, wurde im Bescheid hingewiesen. Am ist beim Finanzamt ein Schreiben eingelangt, das sich ausschließlich und ausdrücklich auf den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 2-12/2007 vom bezieht.

Da hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 6/2006 keine Behebung der Mängel erfolgte, wurde diesbezüglich mit Bescheid vom ausgesprochen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegenden Berufung".

Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung dem UFS ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.

B. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und den Vorbringen der Parteien.

C. Rechtslage:

§ 85 Abs. 2 BAO  lautet:

"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

§ 256 Abs. 3 BAO (Rechtslage im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) lautet: Wurde eine Berufung zurückgenommen, so hat die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären.

D. Rechtliche Erwägungen:

a) Zuständigkeit:

Eingangs ist festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist. Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

b) Erwägungen:

Inhaltliche Mängel im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO liegen nur bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben vor. Solche Inhaltserfordernisse ergeben sich aus § 250 Abs. 1 BAO.

Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss (Ritz, BAO, § 250, Tz 11ff). Erforderlich ist daher bei teilweiser Anfechtung eines Bescheides die Erklärung, wie weit diese Anfechtung reicht. Ausreichend bestimmt ist nach der Judikatur z.B. der Antrag, die Umsatzsteuer aufgrund der abgegebenen Voranmeldungen festzusetzen. 

Nicht ausreichend wäre z.B. der Antrag, erklärungsgemäß zu veranlagen, wenn die betreffenden angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden (Ritz, BAO, § 250, Tz 14f).

Die Angabe gem. § 250 Abs. 1 lit. d BAO (Begründung) soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Bf. die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält.

Enthält eine Eingabe inhaltliche Mängel im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO, so ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 15).

Wird einem Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen( z.B. .92/16/0116), so ist mit Bescheid  auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (Ritz, BAO5, § 85 Tz 18). Die Berufung ergänzende Vorbringen, die erst nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist dem Finanzamt mitgeteilt werden, sind unbeachtlich.

Das Schreiben vom richtet sich ausschließlich gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2-12/2007 vom . Es enthält keine Ausführungen und Erklärungen für die Festsetzung der Umsatzsteuer 06/2006. Es fehlen diesbezüglich die beantragten Änderungen sowie die Begründung.

Dem Mängelbehebungsauftrag der Abgabenbehörde, nämlich die Mängel der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 06/2006 zu beseitigen, ist die Bf. innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen. 

Die gewährte Frist zur Behebung der Mängel von nahezu einem Monat ist als angemessen zu beurteilen.

Da somit innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist keine Mängelbehebung erfolgte, erklärte das Finanzamt mit Bescheid 2006 vom  die Berufung vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 06/2006 gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos mit der Begründung: "Sie haben dem Auftrag, die Mängel Ihrer Eingabe zu beheben, nicht entsprochen. Daher war gemäß § 85 Abs. 2 BAO  mit Bescheid abzusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt".

Entsprechend der Judikatur ( für den Fall der Abweisung an Stelle einer Zurückweisung, B 1698/93 und B 397/94) schadet die Wortwahl im Spruch eines Bescheides dann nicht, wenn sich der Fehler als ein Vergreifen im Ausdruck darstellt (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 560/207 bis 210, wiedergegebene Rechtsprechung). Ein solches Vergreifen im Ausdruck ist im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides im Beschwerdefall gegeben. Aus der Begründung des Bescheides ist ersichtlich, dass das Finanzamt gemäß § 85 Abs. 2 BAO mit Bescheid absprechen wollte, dass die Eingabe also die Berufung gegen den Bescheid als zurückgenommen gilt.

Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides 2006 vom  ergibt, wollte das Finanzamt gemäß § 85 Abs. 2 BAO mit Bescheid absprechen, dass die Eingabe, - nämlich die Berufung vom  gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 06/2006 vom - als zurückgenommen gilt, weil dem Auftrag die Mängel ihrer Eingabe zu beheben nicht entsprochen wurde.

Da es sich dabei um ein Vergreifen im Ausdruck im Hinblick auf die Begründung des Bescheides handelt, schadet die Wortwahl im Spruch des Bescheides nicht. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor.

Sowohl bei der Gegenstandsloserklärung einer Berufung gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als auch bei der Zurücknahme gemäß § 85 Abs. 2 BAO (Bescheid, mit dem die Berufung als zurückgenommen erklärt wird) handelt es sich um Formalentscheidungen. Außerdem kann eine spätere Mängelbehebung an der gemäß § 85 Abs. 2 BAO bereits eingetretenen Rechtsfolge nichts mehr ändern.

Aufgrund der obigen Ausführungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

E. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebung
vergreifen im Ausdruck
gegenstandslos
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101470.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at