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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.12.2016, RV/7501026/2016

Parkometerstrafe - Lenkererhebung; Verweis auf Art. 6 EMRK

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., W., betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 idgF, über die Beschwerden des Beschuldigten vom  gegen die Erkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , 67PA, und vom , MA67_2, zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als die jeweils verhängte Geldstrafe von € 365,00 auf jeweils € 250,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden auf 50 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde wird gemäß § 64 Abs 2 VStG mit jeweils EUR 25,00, insgesamt somit EUR 50,00 festgesetzt.

3. Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. zu BFG GZRV/7501027/2016: Verfahren (Vorzahl GZ. YYY) neu: GZ. MA 67-PA-912440/6/7

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 vom angelastet, er habe am um 20:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, G2 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxxx folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parknachweisnummer sei in der Anzeige festgehalten worden.

Der Bf. habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometerabgabegesetz 2006 verletzt.

Die MA 67 verhängte über den Bf. eine Geldstrafe von 365 Euro, und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden.

In seinem dagegen fristgerecht eingebrachten Einspruch beantragte der Bf. die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens und teilte mit, dass ihm das Fahrzeug xxxx zum genannten Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden sei. Er habe es daher an der angegebenen Stelle nicht abgestellt gehabt.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. als Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert.

In Beantwortung des Schreibens führte der Bf. aus, dass mit der ihm seinerzeit zugestellten Strafverfügung vom gegen den Lenker des Fahrzeuges der Vorwurf erhoben worden sei, dass das Kraftfahrzeug nicht mit einem ordnungsgemäß entwerteten Parkschein versehen gewesen sei, da dieser Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Vorliegendenfalls werde daher dem Lenker eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen.

Zum gegenständlichen Zeitpunkt habe er das Fahrzeug einem nahen Angehörigen überlassen gehabt und sei er daher nicht verpflichtet einen nahen Angehörigen einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.

Er sei daher nicht in der Lage der Aufforderung nachzukommen.

Am erging an den Bf. die Strafverfügung, mit der ihm angelastet wurde, im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxxx am um 20:52 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, G2 folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Als Zulassungsbesitzer habe er dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 idgF verletzt.

Über den Bf. wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 365 Euro, und im Fall der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch.

Zur Begründung führte er aus, dass ihm mit der Strafverfüguzng vom zum Vorwurf gemacht worden sei, er hätte keine konkrete Person als Lenker bekanntgegeben, wer am das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxxx gelenkt gehabt habe. Er habe bereits in der Bekanntgabe vom angegeben, dass er das Fahrzeug einem nahen Angehörigen überlassen gehabt habe.

Unter Berufung auf Art. 6 EMRK könne niemand verpflichtet werden, sich oder einen nahen Angehörigen zu belasten bzw. einem Strafverfahren auszusetzen. Die Verhängung der vorliegenden Geldstrafe verstoße daher gegen die genannte Bestimmung. In diesem Umfang sei daher § 2 des Parkometergesetzes verfassungswidrig.

Mit der angefochtenen Strafverfügung sei eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, und sohin die Höchststrafe, verhängt worden. Es sei unverständlich, weshalb in diesem Fall die Behörde die Höchststrafe verhängt habe. Die Behörde hätte mit einer weitaus geringeren Strafe vorzugehen gehabt.

Er beantrage daher bereits jetzt die Einstellung des Verfahrens.

Am erging das folgende erstinstanzliche Straferkenntnis:

"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxxx am um 20:52 Uhr in einergebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, G1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 74 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 401,50.

Begründung

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr.159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch die Übernahme eines Arbeitnehmers am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde dem schriftlichen Verlangen der Behörde insofern nicht entsprochen, als mit Schreiben vom keine konkrete Person als Lenkerin bzw. Lenker bekannt gegeben wurde. Ihre Angabe, das gegenständliche Fahrzeug war einem nahen Angehörigen überlassen und Sie daher nicht verpflichtet seien, einen nahen Angehörigen einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, konnte nicht als gesetzeskonforme Beantwortung einer Lenkerauskunft gewertet werden.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom beantragten Sie die Einleitung des ordentlichen Verfahrens und brachten vor, dass Sie bereits mit Auskunft vom angaben, dass Sie das Fahrzeug einem nahen Angehörigen überlassen haben. Unter Berufung auf Art. 6 EMRK kann niemand verpflichtet werden, sich oder einen nahen Angehörigen zu belasten bzw. einem Strafverfahren auszusetzen. Die Verhängung der vorliegenden Geldstrafe verstößt daher gegen die genannte Bestimmung. In diesem Umfang ist daher § 2 des Parkometergesetzes verfassungswidrig. Ferner sei es Ihnen unverständlich, weshalb in diesem Fall die Behörde die Höchststrafe von 365,- Euro verhängt; diese hätte mit einer weitaus geringeren Strafe vorzugehen gehabt und beantragten daher bereits die Einstellung des Verfahrens.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 leg. cit erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2002/17/0320, und vom , Zahl 2005/17/0036).

Ihrem Einwand, dass - unter Berufung auf Artikel 6 EMRK - niemand verpflichtet werden kann, sich oder einen nahen Angehörigen zu belasten bzw. einem Strafverfahren auszusetzen, wird entgegengehalten, dass die angewendete Gesetzesnorm des § 2 Parkometergesetz geltendes Recht darstellt und die erkennende Behörde zur Prüfung verfassungsrechtlicher Bedenken nicht zuständig ist.

Abgesehen davon hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom , Zl. B 1369/88-6 dargelegt, dass diese Bestimmung verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Selbst in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom , ZI. 15226/89 wird ausgeführt: „Die im Wiener Parkometergesetz in Verbindung mit Art II Abs. 2 der Finanzausg./GNov. BGBI. 1986/384 normierte Pflicht des KFZ-Zulassungsbesitzers der Kraftfahrbehörde auf Verlangen den Namen und die Adresse derjenigen Person bekannt zu geben, der er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, verstößt nicht gegen die Bestimmungen der EMRK“ (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom , Zl. 61920/00, Spanner vs. Austria).

Sie waren daher zur Angabe einer konkreten Person, der das Fahrzeug zur angefragten Zeit überlassen worden war, auch dann verpflichtet, wenn es sich bei dieser Person um einen (eine) nahen (nahe) Angehörige(n) gehandelt hat.

Es sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, welche zur Einstellung des Verfahrens hätten führen können.

Nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keine konkrete Lenkerin bzw. kein konkreter Lenker bekannt gegeben wurde, haben Sie Ihrer Verpflichtung als Zulassungsbesitzer nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991.

Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann.

Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

lm Hinblick auf die schwere Verschuldensform der dem Auskunftsverlangen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung (Hinterziehung der Parkometerabgabe durch Verwendung von manipulierten Parkscheinen), welche durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft nicht geahndet werden konnte, ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erheblich anzusehen.

Angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der Nichterteilung, bzw. der unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ist zumindest von einer grob fahrlässigen bzw. bedingt vorsätzlichen Begehung der gegenständlichen Übertretung auszugehen.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde berücksichtigt, dass hieramts keine  verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 vorliegen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet..."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und führte darin zur Begründung aus, dass die Behörde über ihn zu Unrecht die höchstmögliche Strafe verhängt habe. Er habe bereits in seinen früheren Stellungnahmen ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht ihm zur Verfügung gestanden sei, das heiße, die ursprünglich vorgeworfene Verwaltungsübertretung sei nicht von ihm begangen worden.

Nun sehe § 4 des Wiener Parkometergesetzes vor, dass Strafen bis zu einer Höhe von € 365,00 verhängt werden könnten. Dabei handle es sich um das höchstzulässige Strafübel. Vorliegendenfalls habe die Behörde nicht ausgeführt, weshalb sie wegen dieser Verwaltungsübertretung sogleich zur Höchststrafe greifen musste. Sie habe dabei nicht bedacht, dass er einen nahen Angehörigen nicht preisgeben habe wollen, sodass ein bloß geringes Verschulden anzunehmen sei. Er habe die Lenkerauskunft nicht aus Mutwilligkeit verweigert, sondern habe vermeiden wollen, dass ein naher Angehöriger einem Strafverfahren ausgesetzt werde. Ein solches Verhalten sei durchaus zu vertreten und hätte die Behörde selbst bei der angenommenen Verfassungskonformität eine weitaus geringere Strafe, und zwar im untersten Bereich des Strafrahmens, zu verhängen gehabt. Im angefochtenen Straferkenntnis werde nicht ausgeführt, aus welchen spezial- oder generalpräventiven Gründen gerade im vorliegenden Fall die Höchststrafe verhängt werden habe müssen. Die Behörde habe dabei auch außer Acht gelassen, dass er um die Möglichkeit gebracht worden sei, im vorgeworfenen Grunddelikt eine Bestreitung vorzunehmen.

2. zu BFG GZ RV/7501026/2016 Verfahren (Vorzahl GZ.  MA VVV) neu GZ. MA67_2

Dem Bf. wurde mit Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 vom angelastet, am um 14:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Platz1, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxxx folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parknachweisnummer sei in der Anzeige festgehalten worden.

Der Bf. habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometerabgabegesetz 2006 verletzt.

Es wurde eine Geldstrafe von 365 Euro, und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden, verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch, beantragte die Einleitung des ordentlichen Verfahrens und teilte mit, dass ihm das Fahrzeug xxxx zum genannten Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden sei. Er habe es daher an der angegebenen Stelle nicht abgestellt gehabt.

In Beantwortung der Aufforderung zur Lenkererhebung führte der Bf. aus, dass mit der ihm seinerzeit zugestellten Strafverfügung vom gegen den Lenker des Fahrzeuges der Vorwurf erhoben worden sei, dass das Kraftfahrzeug nicht mit einem ordnungsgemäß entwerteten Parkschein versehen gewesen sei, da dieser Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Vorliegendenfalls werde daher dem Lenker eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen. Zum gegenständlichen habe er das Fahrzeug einem nahen Angehörigen überlassen und sei er daher nicht verpflichtet, einen nahen Angehörigen einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Er sei daher nicht in der Lage der Aufforderung der Magistratsabteilung 67 nachzukommen.

Mit Strafverfügung vom  wurde dem Bf. angelastet, im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxxx am um 14:24 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Platz1 folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Als Zulassungsbesitzer habe er dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen. Mit Schreiben vom sei keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben worden.

Der Bf. habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 idgF verletzt.

Über den Bf. wurde eine Geldstrafe von 365 Euro, und im Fall der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden, verhängt.

In dem gegen die Strafverfügung vom erhobenen Einspruch brachte der Bf. vor, dass er bereits in der Bekanntgabe vom angegeben habe, dass er das Fahrzeug einem nahen Angehörigen überlassen gehabt habe.

Unter Berufung auf Art. 6 EMRK könne niemand verpflichtet werden, sich oder einen nahen Angehörigen zu belasten bzw. einem Strafverfahren auszusetzen. Die Verhängung der vorliegenden Geldstrafe verstoße daher gegen die genannte Bestimmung. In diesem Umfang sei daher § 2 des Parkometergesetzes verfassungswidrig. Er beantrage daher bereits jetzt die Einstellung des Verfahrens.

Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis vom wurde dem Bf. im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxxx angelastet, am um 14.24 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Platz1 zwischen 3 und 4, gegenüber, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Als Zulassungsbesitzer habe er dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da mit Schreiben vom keine konkrete Person als Lenkerin bzw. Lenker bekannt gegeben worden sei.

Er habe damit die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 idgF verletzt.

Über den Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro, und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74, verhängt.

Weiters wurde ein Betrag von EUR 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Die Begründung des Erkenntnisses ist in weiten Teilen ident mit jener zum Verfahren GZ. 67PA.

Die in der dagegen eingebrachten Beschwerde erhobenen Einwände des Bf. sind ebenfalls ident mit jenen zum Verfahren GZ. 67PA.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Die Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 ist (wie ihre Vorgängerbestimmung) verfassungsrechtlich durch die Verfassungsbestimmung des Art. 11 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, gedeckt. Diese Verfassungsbestimmung lautet:

"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit § 2 Parkometergesetz 2006 (früher § 1 a) eine Regelung im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung geschaffen und damit den Magistrat dazu ermächtigt, derartige Auskünfte, wie im gegenständlichen Fall vom Bf., zu verlangen. Dementsprechend trifft nach der dargestellten Rechtslage (u. a.) den Zulassungsbesitzer die Pflicht, der Behörde (dem Magistrat) darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei sich dieser (entsprechend der zitierten Verfassungsbestimmung) nicht auf etwaige Auskunftsverweigerungsrechte berufen kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/17/0155; vom , 97/17/0336, 96/17/0425 sowie 96/17/0348;  vom , 99/17/0431; und vom , 2006/17/0380).

Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , Zl. B 1369/88-6 dargelegt, dass diese Bestimmung verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

"...b) aa) Der als Verfassungsbestimmung erlassene ArtII FAG-Nov. 1986 wendet sich - wie sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus seinem Zweck, der systematischen Stellung in einer Nov. zum FAG und der Entstehungsgeschichte ergibt - an den Landesgesetzgeber und ermächtigt ihn, in den Parkgebührengesetzen die Verpflichtung zur Erteilung von Lenkerauskünften vorzusehen.

Mit dieser Ermächtigung wollte der Verfassungsgesetzgeber die Realisierung eines bestimmten rechtspolitischen Anliegens ermöglichen, von dem er - ob zu Recht oder zu Unrecht hat der VfGH nicht zu beurteilen - annahm, daß ihm nicht anders als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen (vgl. VfSlg. 9950/1984, 10394/1985). Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung läuft § 1a Wr. ParkometerG idF der Nov. 1987 ebenso hinaus wie die durch das zitierte Erkenntnis aufgehobene Vorgängerbestimmung des §1a Wr. ParkometerG idF der Nov. 1983; daß der neue § 1a Wr. ParkometerG mit der alten Regelung in Zielrichtung und allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimmt, ist evident..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wr. Parkometergesetz (nun § 2 Wiener Parkometergesetz 2006), der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. Zl 95/17/0382 und die dort genannten Verweise).

Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0361, mwN). 

Dabei ist vom Auskunftspflichtigen gegebenenfalls auch die Antwort zu erteilen, dass das Fahrzeug niemandem überlassen worden sei (so etwa das Erkenntnis des Zl. 2005/17/0090).

Im Übrigen hat der EGMR betreffend Lenkererhebung in seinem Urteil vom , Bsw58452/00 (Bsw61920/00), Folgendes ausgesprochen:

"Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Die Bf. bringen vor, dass in Fällen, in denen der Zulassungsbesitzer der Lenker des Fahrzeugs gewesen sei, als das Verkehrsdelikt begangen wurde, § 103 Abs. 2 KFG ihn unter Androhung eines Bußgelds verpflichte, sich selbst zu belasten.

Der GH stellt fest, dass er erst kürzlich den Fall O'Halloran und Francis/GB geprüft hat, der ähnliche Fragen aufwarf. Wie der GH feststellt, steht die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK außer Streit. Der ZweitBf. war eindeutig einer Straftat „angeklagt" (charged), da ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Parkvergehens gegen ihn anhängig war, als er aufgefordert wurde, die Identität des Lenkers offenzulegen. Bezüglich des ErstBf. stellt der GH fest, dass ihn die Behörde am darüber informierte, dass eine Ordnungswidrigkeit mit seinem Auto begangen worden war und er in diesem Zusammenhang die Identität des Fahrzeuglenkers bekannt zu geben habe. Der GH sieht kaum Unterschiede zwischen seiner Situation und jener der Bf. im Fall O'Halloran und Francis/GB, die über die beabsichtigte Strafverfolgung des Lenkers informiert wurden, als sie zur Lenkerauskunft aufgefordert wurden. Der ErstBf. war daher wesentlich betroffen von der Aufforderung zur Lenkerauskunft und wurde somit „angeklagt" (charged) im Sinne der autonomen Bedeutung dieses Begriffs in Art. 6 EMRK.

Im Übrigen gleicht der vorliegende Fall insofern jenem des Herrn Francis, als beide Bf. den Namen und die Adresse des Fahrers nicht bekannt gaben und daher wegen der Verletzung ihrer Auskunftspflicht verurteilt wurden.

Der GH verweist auf den Fall O'Halloran und Francis/GB, wo er feststellte, dass die bloße Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, noch keine Selbstbezichtigung darstellte. Er betonte, dass die Beurteilung der Frage, ob ein faires Verfahren iSd. Art. 6 EMRK vorliegt oder nicht, von den Umständen des Einzelfalls abhängt. In diesem Fall akzeptierte der GH, dass der dort ausgeübte Zwang direkter Natur war, er verneinte jedoch eine Verletzung des Art. 6 EMRK.

Der GH wird prüfen, ob dieselben Erwägungen in den vorliegenden Fällen anzuwenden sind. Er wird die im Fall O'Halloran und Francis/GB aufgestellten Kriterien unter den Umständen des vorliegenden Falles und bezüglich der Vorschriften des österreichischen Rechts anwenden. Die maßgeblichen Kriterien sind die Art und das Ausmaß des Zwangs, der angewendet wurde, um Beweise zu erlangen, die Existenz von irgendwelchen Schutzvorrichtungen im Verfahren und die Verwendung des auf diese Weise beschafften Materials.

Zur Natur des Zwangs, der ausgeübt wurde, um diese Informationen zu erhalten, stellt der GH fest, dass dem ErstBf. klar sein musste, dass die Missachtung der Verpflichtung zu Konsequenzen führen würde, wie etwa zur Auferlegung einer Geldstrafe. Der GH akzeptiert, dass in beiden Fällen der Zwang direkter Natur war. Die Bf. waren unter Androhung einer Geldstrafe verpflichtet, den Namen und die Adresse der Person, welche das Fahrzeug gelenkt hatte, bekannt zu geben. ... Die Tatsache, dass im österreichischen Verwaltungsstrafrecht Geldstrafen einhergehen mit Ersatzfreiheitsstrafen, ändert nichts an der Beurteilung.

Eine weitere Ähnlichkeit mit dem Fall O'Halloran und Francis/GB ist die begrenzte Art des Auskunftsersuchens, das von § 103 Abs. 2 KFG und § 1a des Wiener ParkometerG erlaubt wird. Aufgrund der beiden Bestimmungen sind die Behörden nur dazu berechtigt, Auskunft über den Namen und die Adresse der Person, welche das Fahrzeug zur besagten Zeit gelenkt hat, zu verlangen. In diesem Zusammenhang wiederholt der GH, dass er im Fall Weh/A bereits festgestellt hat, dass das Erfordernis, eine einfache Tatsache bekannt zu geben, nämlich wer der Fahrer des Fahrzeugs war, nicht als solche belastend sei. Ähnlich wie im Fall O'Halloran und Francis/GB gab es auch im vorliegenden Fall gewisse Schutzmaßnahmen. Erstens besagt § 103 Abs. 2 KFG, dass die Behörden dazu verpflichtet sind, die Information nachzuprüfen, wenn es die Umstände verlangen. Zweitens unterliegt der Zulassungsinhaber nicht einer Strafe für die Weigerung, Auskunft zu erteilen, wenn diese Unterlassung nicht zumindest auf seiner Fahrlässigkeit beruht....

Daher sieht der GH keinen Grund, im vorliegenden Fall zu einer anderen Entscheidung zu gelangen als im Fall O'Halloran und Francis/GB, nämlich, dass der Wesensgehalt des Rechts der Bf. zu schweigen und sich selbst nicht zu bezichtigen, nicht berührt wurde. Daher liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig)."

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 1a Wr. Parkometergesetz ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Damit wird eine Schuldvermutung betreffend die subjektive Tatseite begründet. Der Auskunftspflichtige hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl 98/17/0296).

Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen bedeutet dies auf das gegenständliche Verfahren bezogen Folgendes: 

Der Bf hat auf die ihm am nachweislich zugestellten Aufforderungen zur Lenkererhebung in der Weise reagiert, dass er der Behörde keine konkrete Person genannt hat, sondern nur vorgebracht hat, dass mit der ihm seinerzeit zugestellten Strafverfügungen gegen den Lenker des Fahrzeuges der Vorwurf erhoben worden sei, dass das Kraftfahrzeug nicht mit einem ordnungsgemäß entwerteten Parkschein versehen gewesen sei, da dieser Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Vorliegendenfalls werde daher dem Lenker eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen. Zum gegenständlichen habe er das Fahrzeug einem nahen Angehörigen überlassen und sei er daher nicht verpflichtet, einen nahen Angehörigen einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Er sei daher nicht in der Lage, der Aufforderung der Magistratsabteilung 67 nachzukommen. 

Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 und der dementsprechend formulierten Anfrage in den Aufforderungsschreiben ergibt, hätte der Bf als demjenigen, dem das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war, Auskunft darüber zu erteilen gehabt, wem er sein Fahrzeug überlassen hatte. Die entsprechende Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, wäre binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auskunftsverlangens zu erteilen gewesen. Eine konkrete Person, der das Kraftfahrzeug zu den angefragten Zeitpunkten überlassen gewesen war, wurde vom Bf nicht bekannt gegeben. 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Bf brachte keine Gründe vor, dass ihn an der Nichterteilung der Lenkerauskunft kein Verschulden trifft. Auch aus dem vorliegenden Akt sind keine derartigen Umstände ersichtlich. Es ist daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der dem Bf zur Last gelegten Taten ist daher als erwiesen anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Strafbemessung ist auszuführen: 

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszugehen, weil der Bf diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. 

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Dem Bf. kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Das Bundesfinanzgericht hält unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat eine Geldstrafe in Höhe von jeweils € 250,00 für angemessen, zumal die Strafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Gleichlautend sind auch die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen auf je 50 Stunden zu reduzieren.

Abschließend ist noch festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung absehen konnte, da in den angefochtenen Bescheiden eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses darauf hingewiesen wurde (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde war entsprechend anzupassen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501026.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at