Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.11.2016, RV/7500764/2015

Straferkenntnis wegen Strafhöhe, weil wegen einer Verwaltungsübertretung nacheinander zwei Strafen verhängt wurden (Dauerdelikt)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Verwaltungsstrafsache gegen VN NN, Straße-Nr, PLZ Ort, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-ZAHL betreffend Abweisung eines Einspruches gegen das Strafausmaß gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 21,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und den Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung wurde VN NN, in der Folge kurz mit Bf. bezeichnet, folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Sie haben am um 13:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Straßenbez geg. NUMMER mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz-Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

Der Bf. habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung‚ ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. l Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 106,00 EUR, falls diese uneinbringlich sei eine Ersatz freiheitstrafe von 22 Stunden verhängt.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen seien auf die verhängte Geldstrafe angerechnet worden (siehe Zahlschein).

Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. wie folgt Einspruch:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits nach Erhalt der beiden Strafzettel leider vergeblich reklamiert, soll ich mit dem Fahrzeug KFZ-Kennz auf einem Kurzparkplatz gegenüber Straßenbez NUMMER1 und NUMMER geparkt haben ohne einen Kurzparkschein auszufüllen.

Das Beträfe jedoch den gleichen Parkplatz! In NUMMER1 befindet sich mein Büro, und wenn ich in diesem bin, verlasse ich es auch nicht vor Abend. Das bedeutet, ich habe für vergessenen Parkschein am selben Platz einmal um 13.43 und einmal um 16.43 einen Strafzettel erhalten. Schon der (möglicherweise dienstunfähige?) Parkkontrollor hätte wohl bemerken können. dass bereits ein Strafzettel in der Windschutzscheibe steckt .....

Wir haben natürlich diesen Vorfall im Büro dokumentiert und die Mitarbeiter können sämtliche bezeugen, dass ich nicht mit dem Fahrzeug etwa weggefahren und wiedergekehrt bin. Es kann aber wohl nicht sein, dass ich alle 2 Stunden ein Strafmandat am selben Platz erhalte.

Ich erhebe daher Einspruch gegen die beiden Strafen, gegen eines (egal weloches, aber wohl das um 16.43 dem Grunde und der Höhe nach, gegen den ersten nur der Höhe nach. Ich hatte ja den Sachverhalt bereits als die Zettel in meiner Scheibe waren, an die MA 46 geschrieben, wo ich die Auskunft erhielt, ich müsse warten, bis ich die Strafverfügung erhalte.

Daher bin ich natürlich auch nur bereit, einmal 36 Euro zu bezahlen. Andernfalls wäre es ja günstiger gewesen, gleich beide mit 36 damals einzubezahlen, was wohl nicht Sinn eines Rechtsstaates sein kann.“

Das Magistrat Wien entschied mit Straferkenntnis vom „über den Einspruch gegen die Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-ZAHL, der sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet“ dahingehend, dass dem Einspruch keine Folge gegeben und gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 106,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden verhängt wurde.

Dem Bf. wurde zudem ein Betrag von EUR 10,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 116,60.

Begründend führte das Magistrat Folgendes aus:

„Im Zuge des Verfahrens stellten Sie die Übertretung nicht in Abrede, lediglich die Strafhöhe wurde beeinsprucht, weshalb der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als VerwaItungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam, selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, wegen einer Vielzahl an als erschwerend zu wertenden Vormerkungen nicht in Betracht. Als mildernd war kein Umstand zu werten.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist.

Auch das Ausmaß des Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.“

Der Bf. wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde zu beantragen.

Gegen das Straferkenntnis erhob der Bf. Beschwerde und führte wie folgt aus:

„Einspruch, Beschwerde oder wie auch immer Sie das nennen.

Ich erhebe seklbverständlich Einspruch gegen Ihre Straferkenntnis vom 20. 5.

Ich habe selbverständlich dem Grunde nach Einspruch erhoben, da ich ja zwar die Tat wohl begangen habe, aber ZWEI Strafzettel zum selben Tag am selben Platz erhalten habe!!!! Ich habe aber das Delikt nur einmal begangen!

Daher habe ich gegen beide Einspruch eingelegt, weil ja - selbst auf meine nachweislich und schriftlich gestellte Frage, welchen ich einzahlen soll, als Antwort kam, wenn ich Einspruch einlegen will, muss ich warten, bis ich zu beiden Anzeigen erhalte.

Ich werde daher keinesfalls mehr als die 36 Euro bezahlen, die für eine solche Verfehlung vorgesehen war. Wenn ein Strassenaufsichtsorgan zu unfähig ist, nachzusehen, was auf einem bereits in der Scheibe steckenden Strafzettel steht und noch ein zweites dazuhängt, wo jedem klar ist, das ist der selbe Platz, bin ich nicht bereit, dafür mehr als die Basisstrafe zu bezahlen. Dafür werde ich notfalls bis zum obersten möglichen Einspruchsorgan gehen sowie sämtliche Medien darüber informieren.

Beiliegend mein mail, in dem ich gegen beide Einspruch erhob, auch begründetet, warum ich nicht mehr zahlen werde. Es kann ja nicht sein, dass es billiger wäre, ein völlig zu unrecht ausgestelltes Strafmandat zu bezahlen, als, wie von IHNEN geraten, abzuwarten, bis beide in einem Verfahren landen...“

An seine per Mail eingebrachte Beschwerde war der ursprünglich ebenfalls per Mail eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung angehängt. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

Die telefonisch kontaktierte zuständige Sachbearbeiterin der Magistratsabteilung 67, Frau Y, erklärte, das Organ, das die zweite Anonymverfügung ausgestellt hat, sei offenbar davon ausgegangen, dass das Fahrzeug zwischenzeitig an einem anderen Ort abgestellt worden ist (einmal wurde ein Kurzparkplatz gegenüber Straßenbez NUMMER1, einmal gegenüber NUMMER angeführt). Tatsächlich gehe aus den der Anzeige beigeschlossenen Fotos hervor, dass das Fahrzeug immer am selben Ort gestanden sei. Es bestehe daher die Absicht, nach Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht das zweite anhängige Verfahren einzustellen, weil in so einem Fall nur eine Strafe gerechtfertigt sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz-Kennz am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Straßenbez geg. NUMMER abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Das Delikt der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe wurde nach Angaben des Bf. zweimal mittels "Strafzettel" beanstandet, einmal um 13:43 Uhr und einmal um 16:43 Uhr. Der Bf. bezahlte keine der beiden Strafbeträge und erhielt daraufhin zwei Strafverfügungen, gegen welche er Einspruch erhob. In seinem Einspruch erklärte er, dass er die erste Strafe nur der Höhe nach bekämpfe. Er sei nur bereit, einmal 36,00 Euro zu bezahlen. Das Magistrat der Stadt Wien erließ nur ein Straferkenntnis zur GZ. MA 67-PA-ZAHL, bezüglich des für den Zeitpunkt 13:43 Uhr angelasteten Vergehens, in welchem ausschließlich über die Strafhöhe abgesprochen wurde. Bezüglich des um 16:43 Uhr angelasteten Vergehens hat die zuständige Sachbearbeiterin der Magistratsabteilung 67 eine Einstellung des Verfahrens nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens angekündigt.

Auch wenn der Bf. in der Beschwerde gegen das o.a. Straferkenntnis ausführt, er habe „dem Grunde nach“ Einspruch erhoben, weil er zwei Strafzettel erhalten habe und sei nur bereit, 36,00 Euro zu bezahlen, geht daraus hervor, dass er die angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestreitet und sich nur gegen eine Doppelbestrafung sowie gegen die mit Straferkenntnis festgesetzte Höhe der Strafe wendet.

Rechtslage:

Gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gilt für Organstrafverfügungen Folgendes:

(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

(3) Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.

(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.

(5a) Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

(8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.

Der Bf. hat den Strafbetrag von 36,00 Euro laut der zuerst ausgestellten Organstrafverfügung, mit welcher die Beanstandung um 13:43 Uhr erfolgt ist, ebensowenig bezahlt wie den Strafbetrag laut der um 16:43 Uhr ausgestellten zweiten Organstrafverfügung. Mangels fristgerechter Bezahlung des Strafbetrages ist die erste ausgestellte Organstrafverfügung, welche Gegenstand dieses Verfahrens ist, gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos geworden.

Augrund einer Lenkererhebung wurde festgestellt, dass der Bf. das Fahrzeug gelenkt hat.

Eine gegenstandslos gewordene Organstrafverfügung hat keinerlei Rechtswirkungen auf das nachfolgende Strafverfahren und die Behörde hat in einem solchen Fall so vorzugehen, als ob eine Organstrafverfügung niemals erlassen worden wäre (vgl. und die darin zitierte Literatur und Judikatur).

Gemäß § 49 VStG gelten für Strafverfügungen folgende Bestimmungen:

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Dem Bf. wurde in der Strafverfügung vom , Zl. MA 67-PA-ZAHL, angelastet, er habe am um 13:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Straßenbez geg. NUMMER mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz-Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Diese Strafverfügung hat er im Einspruch ausdrücklich nur der Höhe nach bekämpft. Die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, hat daher gemäß § 49 Abs. 2 VStG nur über das Ausmaß der verhängten Strafe entschieden. Sie war, wie bereits dargelegt, bei der Bemessung der Höhe der Strafe nicht an die Höhe des in der Anonymverfügung festgesetzten Strafbetrages gebunden.

Im Hinblick darauf, dass der Bf. das gegenständliche Straferkenntnis hinsichtlich der Strafhöhe ausschließlich damit bekämpft hat, dass er keine höhere Strafe bezahlen werde als „die 36,00 Euro“, „die für eine solche Verfehlung vorgesehen“ seien, hat er keinen Grund angeführt, der eine Herabsetzung der Strafe als gerechtfertigt erscheinen lassen würde.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung. Der Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil für die Tatbegehung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung fahrlässiges Verhalten ausreicht.

Das Ausmaß des Verschuldens war daher im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt als nicht geringfügig zu bezeichnen, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Bf. keine Angaben gemacht.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Das Magistrat der Stadt Wien hat in seinem Straferkenntnis auf den Strafzweck des Parkometergesetzes verwiesen, den Parkraum zu rationieren sowie darauf, die Strafe müsse durch ihre Höhe geeignet sein, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Weiters wurde zutreffend auf die Vielzahl an als erschwerend zu wertenden Vormerkungen verwiesen.

Auch wenn ein Teil dieser Vormerkungen mittlerweile getilgt wurde, sind noch sieben nicht getilgte Vormerkungen aufrecht, in denen Strafen im Ausmaß von 75,00 Euro bis 113,00 Euro verhängt wurden, wobei die letzte Strafe in Höhe von 88,00 Euro am , also kurz vor der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, in Rechtskraft erwachsen ist.

Der gesetzliche Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sieht eine Geldstrafe von höchstens 365,00 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt weniger als ein Drittel dieses Betrages.

Die Verhängung entsprechender Strafen dient dazu, Personen zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Bezahlung der Parkometerabgabe anzuhalten. Im Hinblick darauf, dass die bereits über den Bf. rechtskräftig verhängten Strafen den erwünschten Zweck nicht erreicht haben und sogar eine kurz vorher rechtskräftig gewordene Strafe in Höhe von 88,00 Euro den Bf. nicht dazu gebracht hat, der Entrichtung der Parkometerabgabe die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken, war die verhängte Strafe als angemessen anzusehen.

Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
Organstrafverfügung
Doppelbestrafung
Dauerdelikt
Teilrechtskraft einer Strafverfügung
Beschwerde betreffend das Ausmaß der verhängten Strafe
Strafhöhe
Keine Bindungswirkung
Gegenstandslos gewordene Organstrafverfügung
Keinerlei Rechtswirkungen
Nachfolgendes Strafverfahren
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500764.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at