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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.11.2016, RV/7103530/2015

Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf., gegen den Abweisungsbescheid des FA vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als  nicht zulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist in Ungarn wohnhaft und war von 15.4. bis in Österreich nicht selbständig tätig. Mit Bescheid vom wurde sein Antrag vom (richtig: ) auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 vom Finanzamt mit nachfolgender Begründung abgewiesen:

„Aus der, in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für unbeschränkt steuerpflichtige Personen (L1) angeführten Wohnadresse kann eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich nicht abgeleitet werden.

Auch kann der eingereichten Erklärung eine Option in die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG 1988) und das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen) nicht entnommen werden.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Beschränkt Steuerpflichtige sind mit Einkünften, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen nur über Antrag (Formular E7) zu veranlagen. Die Einkommensteuer ist diesfalls unter Hinzurechnung eines Einkommensbetrages von € 9.000,00 zu berechnen, die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 EStG 1988 sind dabei nicht anwendbar.

Am brachte der Bf. über FinanzOnline ein als „Ersuchen (Rechts)auskünfte“ bezeichnetes Anbringen ein, in welchem er dem Finanzamt mitteilte, den Bescheid vom nicht erhalten zu haben. Er habe keinen Antrag gestellt, dass er als beschränkt Steuerpflichtiger behandelt werde, weshalb er mit diesem Bescheid nicht einverstanden sei und hiermit Berufung gegen diesen Bescheid erhebe. Weiters beantragte der Bf., dass er als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werde, da sein ganzes Einkommen aus Österreich stamme und er jeden Tag aus Ungarn nach Österreich pendle.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

Im über FinanzOnline am eingebrachten Vorlageantrag beantragte der Bf. die Rückzahlung von € 1.461,00 und wiederholte sein bisheriges Vorbringen, wonach er den Bescheid vom nie bekommen habe und erst nach der im Jahr 2015 erfolgten Finanzonlineregistrierung von dessen Erlassung Kenntnis erlangt habe, weshalb seine Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei.

Im Vorlagebericht an das hielt das Finanzamt in der Rubrik „Sachverhalt und Anträge“ Folgendes fest:

„Sachverhalt:

Die Beschwerde holt einen bis dahin unterlassenen Antrag gem. § 1 (4) EStG 1988 nach, verweist aber (ebenso wie der Vorlageantrag) auf eine nicht erfolgte Zustellung des Abweisungsbescheides.

Beweismittel:

Beschwerde, Vorlageantrag und andere hochgeladene Akt-Dokumente

Stellungnahme:

Die Zustellung des angefochtenen Abweisungsbescheides erfolgte ohne Zustellnachweis, der Einwand des Nicht-Erhalts kann daher nicht widerlegt werden. Da (nach der Aktenlage) auch in der Folge eine Zustellung des Abweisungsbescheides nicht nachgeholt wurde (eine erstmals wirksame Zustellung und damit eine Erlassung eines Abweisungsbescheides nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung über die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht wäre überdies rechtskonform auch nicht möglich gewesen), wurde der angefochtene Bescheid dem darauf genannten Bescheidadressaten nicht bekanntgegeben und wurde dieser somit nicht wirksam. (§ 97 BAO)

Durch die eingewandte spätere Einsichtnahme via FinanzOnline konnte ebenfalls keine Heilung des Zustellmangels (§ 7 ZustellG) bewirkt werden, zumal der Bf. dadurch lediglich vom Bescheid-Inhalt Kenntnis erlangte, nicht aber in Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kam. (U. a. Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage, Anm. 7 zu § 7 ZustellG unter Hinweis auf )

Da der angefochtene Bescheid nicht wirksam ergangen ist, war die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen, allerdings nicht (wie in der Beschwerdevorentscheidung unzutreffend begründet wurde) zufolge einer verspäteten Einreichung derselben, sondern wegen einer Unzulässigkeit, die durch ein nicht wirksames Ergehen des (somit auch nicht dem Rechtsbestand angehörenden) Bescheides begründet ist.

Es wird daher um erneute Zurückweisung der Beschwerde ersucht.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass angesichts der unwirksamen Bekanntgabe des Abweisungsbescheides über den ursprünglichen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung noch nicht abgesprochen wurde, und daher eine wirksame Erledigung in Form eines Erstbescheides nachgeholt werden kann.“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen im Regelfall durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

§ 26 Zustellgesetz (ZustG), welcher die Zustellung ohne Zustellnachweis regelt, lautet:

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der beschwerdegegenständliche Abweisungsbescheid vom wurde vom Finanzamt unstrittig ohne Zustellnachweis erlassen, der Bf. bringt vor, den Abweisungsbescheid nicht erhalten zu haben.

Die Vermutung, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post (die Gemeinde, den behördlichen Zusteller) als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers (oder – nach Walter/ Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2046 – auch jeder anderen Person, der aus der gesetzlichen Vermutung ein Rechtsnachteil erwachsen könnte) dürften reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen; die Beweislast trifft somit die Behörde (Ritz BAO5, § 26 ZustG Rz 3 und die dort angeführte Judikatur).

Bei Zustellungen ohne Nachweis trägt somit die Behörde das Zustellrisiko in Form der amtswegigen Feststellungspflicht betreffend die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung.

Im beschwerdegegenständlichen Verfahren folgt das Finanzamt dem Vorbringen des Bf. und weist im Vorlagebericht selbst darauf hin, dass der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam ergangen ist und auch die spätere Einsichtnahme via FinanzOnline keine Heilung des Zustellmangels zu bewirken vermag. 

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristge­recht eingebracht wurde.

Zurückzuweisen ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ( ; , 93/17/0318).

Die als Abweisungsbescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes ist im gegenständlichen Fall mangels einer für die abgabepflichtige Partei rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103530.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at