Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.11.2016, RV/3101089/2015

In einer noch vor Eheschließung für den Fall einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe einvernehmlich vereinbarten (künftigen) Regelung des Unterhaltes und der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens liegt ein Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache X, WAdr., vertreten durch die Rechtsanwälte RA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf. Nr. 504.172/2015, betreffend Rechtsgebühren, zu Recht erkannt: 

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG wird die Gebühr mit 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von 349.849,23 € mit 6.996,98 € festgesetzt.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird am Ende des Erwägungsteiles dargestellt. Hinsichtlich der Berechnung des Kapitalwertes des Fruchtgenussrechtes wird auf das beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen, das einen Bestandteil dieses Spruches bildet.       

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

X schloss am mit Y eine als „Ehevertrag“ bezeichnete Vereinbarung in Form eines Notariatsaktes, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

1. Präambel
1.1. Die Vertragsteile beabsichtigen miteinander die Ehe nach österreichischem Recht zu schließen.

1.3. Mit der gegenständlichen Vereinbarung soll eine umfassende Regelung der wechselseitigen ehegüterrechtlichen Ansprüche und der gegenseitigen Unterhaltsansprüche bei aufrechter Ehe sowie für Fall der Auflösung der Ehe- aus welchem Grund immer- getroffen werden.

2. Ansprüche während aufrechter Ehe

2.6. Die Vertragsteile verzichten für den Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft während der Dauer der aufrechten Ehe wechselseitig- sofern ihnen ein solcher gesetzlich überhaupt zusteht- auf jeglichen Geldunterhalt, der einen Höchstbetrag von € 2.000,-- (in Worten: EURO zweitausend) pro Kalendermonat übersteigt. Hierbei wird auf eine Erhöhung dieses Unterhaltsanspruches auch für den Fall geänderter Verhältnisse, insbesondere geänderter persönlicher Vermögensverhältnisse, unverschuldeter Not und Gesetzesänderung ausdrücklich verzichtet.

3. Unterhaltsansprüche und ehegüterrechtliche Ansprüche infolge einer Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung und sonstigen Auflösung der Ehe

3.1. Unterhalt

3.1.1 Frau Y verzichtet für den Fall der Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe – sofern ihr ein solcher gesetzlich überhaupt zusteht- auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, der einen Höchstbetrag von € 2.500,-- (in Worten: EURO zweitausendfünfhundert) pro Kalendermonat übersteigt. Hierbei wird auf eine Erhöhung dieses Unterhaltsanspruches auch für den Fall geänderter Verhältnisse, insbesondere geänderter persönlicher Vermögensverhältnisse, unverschuldeter Not und Gesetzesänderung ausdrücklich verzichtet.

3.1.2 Sollte Frau Y bei Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Unterhaltsanspruch zustehen, verpflichtet sich Herr X dennoch zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages entsprechend der nachstehenden Regelungen.
Die Höhe des Unterhaltsbetrages beträgt grundsätzlich 10 % des Nettoeinkommens von Herrn X, höchstens jedoch einen Betrag von € 1.500,-- (in Worten: EURO eintausendfünfhundert) monatlich. Dieser von Herrn X zu leistende Unterhaltsbetrag vermindert sich jeweils um den Betrag des Nettoeinkommens, das Frau Y durch eine allfällige eigene Erwerbstätigkeit erzielt. Eine Verpflichtung zur eigenen Erwerbstätigkeit besteht für Frau Y jedoch nicht.
Die Unterhaltspflicht des Herrn X gegenüber Frau Y erlischt, wenn und sobald Frau Y eine neue Ehe eingehen sollte und ruht, wenn und solange Frau Y eine Lebensgemeinschaft eingeht.
Eine Unterhaltspflicht von Herrn X gegenüber Frau Y ruht weiters, wenn und solange Herr X objektiv nicht in der Lage ist, den vereinbarten Unterhaltsanspruch ohne Gefährdung eines eigenen Auskommens zu erfüllen. Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist nicht nur das erzielte Einkommen sondern auch der Vermögensstamm zu berücksichtigen.

3.1.3. X erklärt in Kenntnis der Folgen des Verzichts, für den Fall der Scheidung, der Aufhebung, Nichtigerklärung oder sonstigen Auflösung der Ehe auf die Gewährung von nachehelichen Unterhalt ohne weitere Bedingungen und Befristungen gleich aus welchem Rechtstitel gegenüber Frau Y zu verzichten. Dieser Verzicht gilt auch für den Fall geänderter Verhältnisse, insbesondere geänderter persönlicher Vermögensverhältnisse, unverschuldeter Not und Gesetzesänderung.

3.2. Vereinbarung nach § 97 EheG

3.2.1. Generalverzicht
Für den Fall der Ehescheidung, einer Aufhebung, Nichtigerklärung oder sonstigen Auflösung der Ehe vereinbaren die Vertragsteile bereits jetzt wechselseitig auf die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens zu verzichten. Die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen verbleiben sohin auch nach einer allfälligen Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe bei jenem Vertragsteil, dem sie während der aufrechten Ehegemeinschaft zugeflossen  sind und der sie in sein Eigentum erworben hat. Die Vertragsteile kommen insbesondere auch überein, dass sämtliche den Vertragsparteien gehörigen Unternehmensanteilen und Liegenschaften im Fall der für den Fall der Ehescheidung, einer Aufhebung, Nichtigerklärung oder sonstigen Auflösung der Ehe nicht der Aufteilung unterliegen, sondern beim jeweiligen Eigentümer verbleiben. Dies gilt unabhängig von Ausmaß und Art der Beteiligung und davon, in welcher Form, entgeltlich oder unentgeltlich, die Beteiligungen oder Liegenschaften erworben wurden. Eine Aufteilung wird auch dann ausgeschlossen, wenn es sich um bloße Wertanlagen handelt.

3.2.3 Ehewohnung

Auch hinsichtlich der Liegenschaft in EZ Z1 Grundbuch Z2 mit dem dort vorgetragenen Grundstück 1308/21 und dem darauf errichteten Haus Adr., das die Ehewohnung darstellt und im Eigentum von Herrn X steht, kommen die Vertragspartner ausdrücklich überein, dass diese von einer Aufteilung ausgenommen ist. Frau Y erklärt sohin hiermit im Falle der Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe auf sämtliche, auch bloß obligatorische Rechte auch auf Benutzung dieser Liegenschaft samt Zubehör zu verzichten. Sie verpflichtet sich alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit sämtliche Rechte an dieser Liegenschaft samt Zubehör ihrem Ehemann, Herrn X, verbleiben.

3.3 Deckung des Wohnbedarfes von Frau Y und Pkw

3.3.1. Herr X verpflichtet sich im Falle der Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zur Deckung des Wohnbedarfes von Frau Y eine Eigentumswohnung ins Eigentum zu erwerben und Frau Y an dieser Eigentumswohnung unentgeltlich ein lebenslanges Fruchtgenussrecht einzuräumen.
Die Auswahl der Wohnung obliegt Frau Y, wobei der Kaufpreis maximal einen Betrag von € 400.000,-- (in Worten: EURO vierhunderttausend) ohne Nebenkosten betragen darf. Der Kaufpreis, die Vertragserrichtungskosten und die Kaufnebenkosten werden zur Gänze von Herrn X zur Zahlung übernommen.

3.3.2. Herr X verpflichtet sich im Falle der Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe weiters, für Frau Y einen Pkw zu erwerben.
Die Auswahl des Pkw obliegt Frau Y; die Anschaffungskosten werden bis zu einem Maximalbetrag von € 30.000,- (in Worten: EURO dreißigtausend) von Herrn X getragen. Frau Y kommt das unbeschränkte Eigentum und Verfügungsrecht an diesem Pkw zu.

3.3.3. Die Verpflichtungen gemäß Punkt 3.3.1 und 3.3.2 werden von Herrn X unabhängig von den Gründen die zur Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe führen, übernommen und besteht (………).

3.4 Erlöschen freiwillig übernommener Verpflichtungen

Die Verpflichtung von Herrn X gemäß Punkt 3.1.2 und 3.3.1 erlischt, sofern Frau Y im Falle der Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe abweichend von der hier getroffenen Vereinbarung Unterhaltsansprüche und/oder Ansprüche auf die Aufteilung von ehelichen Ersparnisse oder ehelichem Gebrauchsvermögen aus welchem Titel auch immer geltend macht.

4. Allgemeine Bestimmungen

4.2. Die Vertragsteile nehmen sämtliche in diesem Vertrag abgegebenen Verzichtserklärungen jeweils wechselseitig an.
4.4. Die Vertragsteile verzichten darauf, diesen Vertrag wegen Irrtum, Irreführung, Arglist, Verkürzung über die Hälfte oder aus sonstigen Gründen anzufechten. Die Parteien bestätigen, dass der Inhalt dieses Vertrages jeweils ihrem eigenen, freien und nicht um den von dem anderen Ehegatten aufgezwungenen Willen handelt. Vielmehr handelt es sich um den eigenen, nicht beeinflussten Willen. Sie halten den Inhalt der Regelung für inhaltlich gleichwertig, gerecht und nicht für sittenwidrig.

4.5. Die Kosten für die Errichtung dieses Vertrages in der hierfür erforderlichen Form- insbesondere umfassend die Form des Notariatsaktes- trägt Herr X. Auch allfällige aus dieser Vereinbarung resultierende Gebühren werden von diesem getragen.“

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel setzte mit Bescheid vom gegenüber X (im Folgenden: Bf.) für das Rechtsgeschäft „Ehevertrag vom mit Y“ gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG die Gebühr in Höhe von 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von 592.000,00 € mit 11.840,00 € fest. Nach der Begründung wurden in die Bemessungsgrundlage folgende Leistungen einbezogen: „Unterhaltszahlung € 162.000,- (€ 1,500 x 12 x 9 unbestimmte Zeit) + Erwerb Liegenschaft € 400.000,- + Erwerb Auto € 30.000,--"

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Bf. zusammengefasst vor, es liege kein Vergleich vor, weil mit diesem Notariatsakt keine Regelung über einen allenfalls strittigen Unterhaltsanspruch getroffen, sondern von ihm ausschließlich eine freiwillige Leistungsverpflichtung übernommen worden sei und dies gerade für den Fall, dass ein gesetzlicher Anspruch nicht bestehe. Im geregelten Fall bestehe sohin schon per se kein Raum für eine allfällige Uneinigkeit der Vertragsparteien und werde auch keine ungewisse Sach- oder Rechtslage vorab bereinigt. Auch hinsichtlich der für den Fall einer Scheidung, einer Aufhebung, Nichtigerklärung und sonstigen Auflösung der Ehe getroffenen Vereinbarungen bezüglich der ehegüterrechtlichen Ansprüche (Vertragspunkte 3.2, 3.3.1 und 3.3.2 des Notariatsaktes) liege kein Vergleich im Sinne des GebG oder des ABGB vor. Der Bf. und Frau Y hätten vielmehr unter Vertragspunkt 3.2 des Notariatsaktes für die angeführten Fälle eine Vereinbarung nach § 97 EheG abgeschlossen und im Sinne eines umfassenden Generalverzichtes auf sämtliche Aufteilungsansprüche wechselseitig verzichtet. Die gegenständliche Vorwegvereinbarung kläre hierbei insgesamt nicht strittige Fragen sondern es gehe vielmehr um die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der vertraglichen Vorwegregelung bestimmter Vermögenszuordnungen. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung bestünden im Fall einer Ehescheidung, einer Aufhebung, Nichtigerklärung oder sonstigen Auflösung der Ehe keine wie auch immer gearteten Aufteilungsansprüche zugunsten Frau Y. Bei den unter Vertragspunkt 3.3.1 und 3.3.2 vom Bf. übernommenen Verpflichtungen handle es sich ebenfalls um rein freiwillige Leistungen und würden auch keine strittigen oder zweifelhaften Rechte geregelt oder einvernehmlich festgelegt werden. Die entsprechenden Leistungsverpflichtungen würden auch in keinerlei „Austauschverhältnis“ zum unter Punkt 3.2 geregelten Verzicht auf Aufteilungsansprüche stehen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern sich Frau Y ihrerseits dem Bf. gegenüber zu irgendeiner Leistung verbunden habe. Nur eine Verpflichtung zum wechselseitigen Geben, Tun oder Unterlassen könnte einen Vergleich darstellen. Ein Verzicht stelle keinen Gegenstand einer Gebühr dar. Im Gegenstandsfall sei schon in Ermangelung jeglicher Wechselseitigkeit zugesicherter Leistungen (ausschließlich des Bf) die Annahme eines Vergleiches ausgeschlossen.

Soweit sich "in eventu" die Beschwerde auch gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage richtet, wird im Wesentlichen eingewendet, der Bf. habe sich unter Vertragspunkt 3.3.1 lediglich dazu verpflichtet, eine Wohnung im Wert von höchstens 400.000 € in sein Eigentum zu erwerben und Frau Y hieran unentgeltlich ein lebenslanges Fruchtgenussrecht einzuräumen. Der Wert des Fruchtgenussrechtes könne jedoch keinesfalls mit dem Wert der Wohnung gleichgesetzt werden. Ausgehend von den derzeitigen Liegenschaftspreisen in Innsbruck bzw. im Bezirk Innsbruck- Land sei davon auszugehen, dass um einen Kaufpreis in Höhe von 400.000 € maximal eine Wohnung mit einer Nutzfläche von knapp 80 m2 erworben werden könnte. Eine Wohnung in dieser Größe hätte einen Nutzwert von etwa 800 €/Monat. Der Kapitalwert dieses lebenslänglich eingeräumten Fruchtgenussrechtes würde bei einer versicherungsmathematischen Berechnung 157.849,23 € betragen. In die Bemessungsgrundlage sei daher dieser Kapitalwert des lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes und nicht ein „Erwerb Liegenschaft“ in Höhe von € 400.000 € einzubeziehen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung:

„ Eine noch vor der Eheschließung von den künftigen Gatten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Fall einer Auflösung der künftigen Ehe stellt in Hinblick auf die Bestimmung des § 17(4) GebG einen bedingten Vergleich dar. Nach geltendem Eherecht ist eine für den Fall der Scheidung getroffene Vereinbarung als Vergleich zu beurteilen, weil nicht von vornherein feststeht, ob der Ehegatte zur Leistung des Unterhalts an die geschiedene Ehegattin nach dem zu erwartenden Urteil verpflichtet sein wird. In einem solchen Fall regeln die Vertragsteile zweifelhafte Rechte, weil sie an diese Regelung auch dann gebunden bleiben, wenn sich später die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht ändern sollten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsgeschäftes steht nämlich die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes dem Grunde nach noch gar nicht fest. Es liegt daher eine künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall der Scheidung vor und ist eine solche Regelung als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG zu beurteilen ( Zl. 532/67 und vom , 2003/16/0117).
Bemessungsgrundlage für die Vergleichsgebühr ist der Gesamtwert der von jeder Partei zu erbringenden Leistungen. Im Beschwerdefall hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin in deren Auftrag den Kaufpreis für die Wohnung aufzubringen (= übernommene Leistung) auch wenn die Leistung nur zum Teil der Beschwerdeführerin in Form eines lebenslangen Fruchtgenusses zu Gute kommt. Bemessungsgrundlage gem. § 33 TP 20 GebG ist daher der Kaufpreis der Wohnung plus der Anschaffungswert des PKW sowie die Höhe der Unterhaltsbeträge lt. Ehevertrag.
Die Beschwerde war abzuweisen.“

Der Bf. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:

1. Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG idF. BGBl. I Nr. 144/2001 unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr von 2 v.H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

2. An Sachverhalt liegt dem Beschwerdefall zugrunde, dass noch vor der Eheschließung von den künftigen Gatten in Form eines Notariatsaktes die Vereinbarung vom geschlossen wurde, mit der nach dessen Punkt 1.3 der Präambel „eine umfassende Regelung der wechselseitigen ehegüterrechtlichen Ansprüche und der gegenseitigen Unterhaltsansprüche bei aufrechter Ehe sowie für den Fall der Auflösung der Ehe- aus welchem Grund immer- getroffen werden soll.“ Unter Punkt 2.1 bis 2.6 wurden die „Ansprüche während aufrechter Ehe“, unter Punkt 3 die „Unterhaltsansprüche und Ehegüterrechtlichen Ansprüche infolge einer Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung und sonstigen Auslösung der Ehe“ im Detail konkretisiert. Hinsichtlich des jeweiligen Inhaltes der beschwerderelevanten Vertragspunkte wird auf die Zitierungen im Erwägungssteil verwiesen. Laut Punkt 4.2 der Allgemeinen Bestimmungen nahmen die Vertragsteile sämtliche in diesem Vertrag abgegebenen Verzichtserklärungen jeweils wechselseitig an.

3. Der Bf. bestreitet dem Grunde nach die Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung mit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung, bei der vorliegenden Vereinbarung handle es sich nicht um einen Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG. In eventu wendet er sich gegen die betragsmäßige Höhe der Bemessungsgrundlage mit dem Vorbringen, die in Punkt 3.1.1 des Notariatsaktes im Fall der Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zur Deckung des Wohnbedarfes von Frau Y vom Bf. eingegangene Leistungsverpflichtung sei nicht - wie bislang angesetzt - mit dem „Erwerb Liegenschaft € 400.000“, sondern vielmehr mit dem Wert des einzuräumenden Fruchtgenussrechtes ( € 157.849,23) an jener Liegenschaft, die er in sein eigenes Eigentum zu erwerben hat, in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

4. § 33 TP 20 GebG definiert den Begriff „Vergleich“ nicht. Da das Gebührengesetz 1957 keine Begriffsbestimmung des Vergleiches enthält, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB , und ) der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich (siehe ). Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich liegt somit dann vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient. Der Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis. Nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse können vergleichsweise geregelt werden, sondern auch solche Rechte, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind ( und ). Ein Vergleich liegt unter anderem dann vor, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen (). Nach Wolff in Klang2, VI 275, ist entscheidend, dass jeder Partner eines Vergleiches zu einer Leistung positiver oder negativer Art verpflichtet wird(siehe auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 20 GebG Rz 4 und 5 mit der dort referierten hg. Rechtsprechung).  

5. Hinsichtlich des Unterhaltes trafen die Vertragsparteien folgende Vereinbarungen: Während Frau Y in Punkt 3.1.1 des Notariatsaktes für den Fall der Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe- sofern ihr ein solcher gesetzlich überhaupt zusteht- auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, der einen Höchstbetrag von 2.500 € pro Kalenderjahr übersteigt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse verzichtete, verpflichtete sich der Bf. in Punkt 3.1.2 für den Fall, dass der Frau Y bei einer Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe nach den gesetzlichen  Bestimmungen kein Unterhaltsanspruch zustehen sollte, diesfalls dennoch unter den darin näher angeführten Umständen zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages von höchstens 1.500 €. Der Bf. seinerseits verzichtete in Punkt 3.1.3. für den Fall der Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe gleich aus welchem Rechtstitel gegenüber Frau Y auf die Gewährung von nachehelichem Unterhalt.

Da in den §§ 66 bis 69 Ehegesetz die Folgen einer Scheidung im Einzelnen (hinsichtlich Bestand und Höhe) nicht festgelegt sind, damit eine etwaige Unterhaltspflicht bzw. ein etwaiger Unterhaltsanspruch der bisherigen Ehegatten dem Grunde oder der Höhe nach überhaupt nicht feststehen, damit strittig oder zweifelhaft sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen (siehe ), wurde von den Vertragsparteien durch die unter Punkt 3.1. getroffenen Vereinbarungen für den Fall der Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder sonstigen Auflösung der Ehe jedenfalls Klarheit über den Bestand und die Höhe der gegenseitigen Unterhaltsansprüche herbeigeführt und damit für den Fall der aus welchem Grund immer erfolgten Auflösung der Ehe das daraus entstehende strittige oder zweifelhafte Rechtsverhältnis bezüglich Bestehen und Umfang von Unterhaltspflichten durch diese Festlegungen einvernehmlich bereinigt. Bei dieser noch vor der Eheschließung getroffenen Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Falle der Scheidung/Auflösung der künftigen Ehe handelt es sich somit um die Regelung zweifelhafter Rechte, stand doch im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsgeschäftes nach dem geltenden Eherecht nicht von vornherein fest, ob überhaupt bzw. welcher der Ehegatten zur Leistung eines Unterhaltes an den anderen dem Grunde nach verpflichtet sein wird. Im Punkt 3.1 des Notariatsaktes liegt deshalb eine einvernehmlich von den Ehegatten von sich aus festgelegte künftige Regelung der Unterhaltsverhältnisse für den Fall einer Scheidung vor und eine solche Regelung ist als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG zu beurteilen ().

6. Mit den unter Punkt 3.2 des Notariatsaktes getroffenen Regelungen wurde zum einen von den künftigen Ehegatten im Unterpunkt 3.2.1. vereinbart „für den Fall der Ehescheidung, einer Aufhebung, Nichtigerklärung oder sonstigen Auflösung der Ehe  bereits jetzt wechselseitig auf die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens zu verzichten“. Der umfassende Aufteilungsverzicht entsprach der einvernehmlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse der Vertragsparteien wie sie bisher als Lebensgefährten gepflogen worden sei und auch nach Eheschließung fortgeführt werde. Zum anderen kamen die Ehegatten in Unterpunkt 3.2.3 hinsichtlich der darin bezeichneten Ehewohnung ausdrücklich überein, dass diese Liegenschaft von der Aufteilung ausgenommen ist und Frau Y erklärte sohin ausdrücklich, auf sämtliche, auch bloß obligatorische Rechte auf Benützung dieser Liegenschaft samt Zubehör zu verzichten, damit sämtliche Rechte an dieser Liegenschaft samt Zubehör beim Bf. verbleiben. Zur Deckung des Wohnbedarfes von Frau Y verpflichtete sich in Unterpunkt 3.3.1 X im Falle der Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe eine von ihr ausgewählte Eigentumswohnung (Kaufpreis bis maximal € 400.000 ohne Nebenkosten) ins Eigentum zu erwerben und Frau Y an dieser Eigentumswohnung unentgeltlich ein lebenslanges Fruchtgenussrecht einzuräumen. Des Weiteren verpflichtete sich X in Unterpunkt 3.3.2 im Falle der Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe für Frau Y einen von ihr ausgesuchten PKW mit Anschaffungskosten bis zu einem Maximalbetrag von 30.000 € in ihr unbeschränktes Eigentum und Verfügungsrecht zu erwerben. Diese Verpflichtungen wurden vom Bf. unabhängig von den Gründen die zur Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe führen, übernommen.

§ 83 EheG regelt die Grundsätze der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Falle der Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Danach ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist. Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, die Führung des gemeinsamen Haushaltes , aber auch die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.

Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze hielten es die beiden Vertragsparteien angesichts der bevorstehenden Eheschließung augenscheinlich für erforderlich und angebracht, mit den vereinbarten Punkten 3.2.1 bis 3.3.3 im Vorhinein bereits einvernehmlich eine umfassende Regelung der wechselseitigen ehegüterrechtlichen Ansprüche herbeizuführen. Diesen vertraglichen Festlegungen kam jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, war doch schlüssig deren Zweck, damit eine hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff Ehegesetz von den Vertragsparteien als sichtlich nicht ganz klar eingeschätzte Situation im Wege einer einvernehmlich zustande gekommenen Festlegung zu bereinigen. Durch die vereinbarten Leistungspflichten des Bf. bei gleichzeitiger Abgabe des Generalverzichtes durch beide Ehegatten sollten zweifelhafte Rechte in Bezug auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in eindeutiger Weise klargestellt werden, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ) auch diese Aufteilungsvereinbarungen als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG zu qualifizieren ist.

7. Da im Gesetz (§ 66 ff und § 81 ff EheG) die Folgen der Scheidung hinsichtlich Bestand und Höhe einer etwaigen Unterhaltspflicht bzw. betreffend Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Einzelnen nicht konkret festgelegt sind und damit für die künftigen Ehegatten in Anbetracht dieser gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ein letztendlich strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis vorlag, hielten sie es zur Klarstellung und Bereinigung dieser für sie nicht ganz klaren Situation für erforderlich, für den Fall einer Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe in den Punkten 3.1 und Punkt 3.2 (samt Unterpunkten) des Notariatsaktes diesbezüglich einverständliche Vereinbarungen zu treffen und damit unter beiderseitigem Nachgeben (Tun oder Unterlassen der Vertragsparteien) eine einvernehmliche Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte herbeizuführen. Dass diesen in Frage stehenden vertraglichen Vereinbarungen letztendlich Klarstellungsfunktion zugekommen ist und diese der Streitvermeidung dienten, zeigt im Besonderen die Bestimmung des 3. 4 des Notariatsaktes. Nach dieser erlöschen die in Punkt 3.1.2 und 3.3.1 festgehaltenen Verpflichtungen des X, „sofern Frau Y im Fall der Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe abweichend von den hier getroffenen Vereinbarungen Unterhaltsansprüche und/oder Ansprüche auf die Aufteilung von ehelichen Ersparnissen oder ehelichem Gebrauchsvermögen aus welchem  Titel auch immer geltend macht.“ Zutreffend hat daher das Finanzamt die in Punkt 3 des vorliegenden notariellen Ehevertrages getroffenen wechselseitigen Vereinbarungen als (außergerichtlichen) Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG qualifiziert. Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen erweist sich somit die erfolgte Vorschreibung einer Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 GebG dem Grunde nach als rechtens.

8. In eventu wendet sich die Beschwerde gegen die Höhe der angesetzten Bemessungsgrundlage mit dem ausschließlichen Einwand, die nach Punkt 3.3.1 vom Bf. in sein Eigentum zu erwerbende Eigentumswohnung sei nicht mit dem maximal möglichen Kaufpreis von 400.000 €, sondern vielmehr mit dem Kapitalwert des Frau Y daran einzuräumenden lebenslangen Fruchtgenussrechtes in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Außer Streit steht die Höhe des sich nach § 16 Abs. 1  BewG für das Fruchgenussrecht ergebenden Kapitalwertes von 157.849,23 €.

9. Bemessungsgrundlage der Gebühr ist gemäß § 33 TP 20 GebG idF. BGBl. I Nr. 144/2001 der Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Verpflichtungen. Dabei sind die Werte aller im Vergleich vereinbarten Leistungen zusammenzurechnen. Die Bemessungsgrundlage bildet der Gesamtwert der von jeder am Vergleich beteiligten Person übernommenen positiv zu erbringenden Leistungen. Die "vergleichsweise Aufgabe eines streitigen Anspruches" stellt keine Leistung im Sinne des § 33 TP 20 Abs. 1 GebG dar. Nur positiv zu erbringende Leistungen, nicht auch Verzichte sind daher in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen (vgl. ) . Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht an Sachverhalt vorerst zweifelsfrei hervor, dass das Finanzamt dieser Rechtslage Rechnung tragend nur die positiv zu erbringenden Leistungen in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einbezogen hat. Den vorliegenden Streitpunkt entscheidet damit die Abklärung der Frage, zu welcher positiven Leistung sich der Bf. gegenüber Frau Y im Zusammenhang mit der Deckung ihres Wohnbedarfes für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einvernehmlich verpflichtet hat.           

10. In Unterpunkt 3.3.1 des Notariatsaktes verpflichtete sich X im Falle der Ehescheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zur Deckung des Wohnbedarfes von Frau Y eine Eigentumswohnung ins Eigentum zu erwerben und Frau Y an dieser Eigentumswohnung unentgeltlich ein lebenslanges Fruchtgenussrecht einzuräumen. Die Auswahl der Wohnung oblag Frau Y, wobei der Kaufpreis maximal einen Betrag von € 400.000,-- ohne Nebenkosten betragen durfte.

11. Nach dem zweiten Satz des § 1380 ABGB gehören ein Neuerungsvertrag, und damit der nach dieser Bestimmung zu beurteilende Vergleich, zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Nach dem Schuldrecht ist unter der Begriff „Leistung“ der Gegenstand der Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger zu verstehen. Angewandt auf den Vergleich bedeutet dies, dass nur solche positiv zu erbringende Leistungen zur Bemessungsgrundlage zählen, zu deren Erbringung sich jede am Vergleich beteiligte Vertragspartei gegenüber der anderen verpflichtet.

12. Nach dem Wortlaut des Unterpunktes 3.1.1 des vorliegenden Notariatsaktes kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Bf. gegenüber seiner künftigen Ehegattin dazu verpflichtet hat, eine von ihr ausgesuchte Eigentumswohnung um einen höchstmöglichen Kaufpreis von 400.000 € in sein Eigentum zu erwerben und ihr daran ein unentgeltliches lebenslanges Fruchtgenussrecht einzuräumen. Seine Leistungsverpflichtung gegenüber Frau Y bestand damit in der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes und nicht im Erwerb der Liegenschaft. Dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren war folglich zu entsprechen und diese übernommene Leistung mit dem sich nach § 16 Abs. 1 BewG ergebenden  Kapitalwert von 157.849,23 € in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies führt zu folgender Ermittlung der Bemessungsgrundlage: Bemessungsgrundlage lt. Bescheid 592.000 € minus Erwerb Liegenschaft 400.000 € plus Wert Fruchtgenussrecht 157.849,23 € = 349.849,23 €.

13. Nach dem Vorgesagten war über die Beschwerde dahin abzusprechen, dass die von den künftigen Eheleuten für den Fall der Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe vereinbarten (künftigen) Regelungen der Unterhaltsverhältnisse und der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG zu beurteilen sind. In der Vorschreibung einer Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 GebG liegt somit nicht die monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Allerdings war dem „in eventu“- Begehren entsprechend die Bemessungsgrundlage auf 349.849,23 € abzuändern. Im Ergebnis war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG mit 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von 349.849,23 mit 6.996,98 € festzusetzen.

14. Zulässigkeit der Revision

Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, war doch mit diesem Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. ) ist nämlich geklärt, welche Vereinbarungen als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG zu beurteilen sind. Von dieser VwGH-Rechtsprechung weicht dieses Erkenntnis nicht ab.

15. Über die Beschwerde gegen den angefochtenen Gebührenbescheid war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Vergleich
Regelung
Neuerungsvertrag
Verweise


Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 20 GebG Rz 4 und Rz 5
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3101089.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at