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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.12.2016, RV/2101302/2016

Uneindeutige Beschwerde vor Bescheiderlassung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache

Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2011 und 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerdevorentscheidung vom wird aufgehoben.

Der Vorlageantrag wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Einzelunternehmer und handelt mit Gastronomiezubehör.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Überprüfung der Jahre 2011 und 2012 gem. § 149 BAO iVm § 99 FinStrG hat das Finanzamt aufgrund einer Kontrollmitteilung eines Wiener Finanzamtes festgestellt, dass sich im Rechenwerk des Bf. Eingangsrechnungen der Firma A, Gasse 14 /1, 1000 Wien befinden.

Eine Überprüfung durch die Wiener Finanzverwaltung hat ergeben, dass an o.a. Adresse keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde: Die Firma A als Mieterin (und ihr Geschäftsführer) sind sowohl dem Vermieter als auch der Hausverwaltung unbekannt, die Firma A hat keine Waren angeschafft und beschäftigt überdies auch keine Mitarbeiter.

Nach den Ermittlungen des Wiener Finanzamtes hat die Firma A tatsächlich keine Lieferungen getätigt.

Das Finanzamt hat daher beim Bf. den Aufwand iHv 20.689,02 Euro (2011) bzw.148.353,99 Euro (2012) nicht anerkannt und die dafür geltend gemachte Vorsteuer iHv 4.137,80 Euro (2011) bzw. 22.488,04 Euro (2012) nicht zum Abzug zugelassen.

Mit Bescheiden vom wurde das Verfahren betr. Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2011 und 2012 wieder aufgenommen und die neuen Sachbescheide im Sinne dieser Feststellungen erlassen.

Bereits am langte ein als „Einspruch“ bezeichnetes Schreiben des Bf. vom ein, in dem sich der Bf. gegen die steuerlichen Feststellungen der Betriebsprüfung wandte:

Die im Bericht besagten Waren habe er tatsächlich bezogen und auch verkauft, was er mittels Kauf- und Verkaufs-Belegen über die genannten Waren beweisen könne.

Zur Nicht-Anerkennung der Vorsteuern 2011 und 2012 wegen unrichtiger Adresse erklärte der Bf., dass er nicht unbedingt verpflichtet sei, eine im Inland operierende Firma auf die Richtigkeit ihrer Angaben über ihre Firmenadresse zu überprüfen.

Im Übrigen habe er seine Absicht, zu einer Besprechung zwecks Beweiserbringung zu kommen, am Telefon bekundet aber keine fixe Zusage gegeben. Er habe auch keine schriftliche Bestätigung zum Termin vom Finanzamt erhalten. Er könne aufgrund seiner nichtselbständigen Tätigkeit nicht jederzeit weg, wolle seine Angeben aber gerne belegmäßig beweisen. Dieses Recht sei ihm durch das Finanzamt genommen worden.

Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Einkommensteuer und Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 (vom ).

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden mit derselben Begründung wie in den Erstbescheiden als unbegründet abgewiesen. Zum Besprechungstermin führte das Finanzamt aus:

„Der Bf. wollte am im Amt vorbeikommen, um mittels Belegen diesen Sachverhalt aufzuklären. Der Termin war von ihm telefonisch zugesagt. Er ist aber nicht erschienen. Daraufhin hat der Prüfer den steuerlichen Vertreter angerufen, wobei dieser sagte, dass er nicht mehr involviert ist. Herr Bf. ist dann am im Büro des Prüfers, allerdings ohne Unterlagen, erschienen. (…)

Der Sachverhalt wurde beim Erstgespräch mit Bf. und dem Steuerberater besprochen und es wurde von beiden auch Stellung bezogen (Parteiengehör). (…)“

Im mit datierten „Vorlageantrag“ führte der steuerliche Vertreter zur verfahrensrechtlichen Vorgangsweise aus:

Es ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass eine Beschwerde bereits vor Erlassung eines Bescheids eingebracht wird, dennoch müsse nach der Rechtsprechung des VwGH auch eine solche Beschwerde vor Beginn der davor vorgesehenen Frist den Bescheid nennen, gegen den sie sich richtet (). Diese Nennung des Bescheids ist dem als „Einspruch" bezeichneten Schriftstücks nicht zu entnehmen, dieses richtet sich vielmehr „gegen die Resultate der Prüfungsergebnisse und den Schlussbericht". Daher hätte die Abgabenbehörde einen Mängelbehebungsauftrag erteilen müssen, weil § 250 Abs 1 lit a BAO zwingend die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids anordnet (Ritz, BAO5, § 260 Rz 25). Die Beschwerdevorentscheidung sei somit auf Basis einer nicht den Anforderungen des § 250 BAO entsprechenden Beschwerde erlassen worden und daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig (Unzuständigkeit des Finanzamts zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mangels Vorliegens einer Beschwerde) und wegen Unzuständigkeit des Finanzamts aufzuheben.

Rechtslage

§ 250 Bundesabgabenordnung (BAO):

(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

(2) (…)

§ 260 BAO: (1: …)

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 264 BAO:

(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(…)

Das BFG hat erwogen

Vor Behandlung der inhaltlichen Feststellungen des Finanzamtes ist zu prüfen, ob die Beschwerdevorentscheidung rechtmäßig zustande gekommen ist weil ein wirksamer Vorlageantrag nur nach Zustellung einer rechtswirksamen Beschwerdevorentscheidung gestellt werden kann.

Gemäß § 260 Abs 2 BAO kann die Beschwerde vor Erlassung der angefochtenen Bescheide eingebracht werden. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerde die in § 250 BAO zwingend festgelegten Inhaltserfordernisse aufweist.

Ziel der Bestimmung des § 250 Abs. 1 lit. a BAO, nach welcher die Berufung die Bezeichnung des Bescheides enthalten muss, gegen den sie sich richtet, ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Berufung eine Entscheidung zu treffen. Für die Bezeichnung des Bescheides genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist ( mit Verweis auf , 96/13/0081).

Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen ( vgl. auch ).

Im Beschwerdefall hat das Finanzamt das als „Einspruch gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung“ bezeichnetes Schreiben vom als Beschwerde gegen die Einkommensteuer und Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom behandelt.

Grundsätzlich kommt es bei Beschwerden nicht auf die Bezeichnung oder einen bestimmten Wortlaut, sondern auf den Inhalt an (vgl oder ).

Der Bf. ist erkennbar mit den Feststellungen der Betriebsprüfung betr. Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2010 und 2011 nicht einverstanden. Ob der Bf. mit dem Schreiben einen Beweisantrag stellen (zu würdigende Unterlagen vorbeibringen), die Erlassung der neuen Sachbescheide verhindern, die zu erwartenden Sachbescheide bekämpfen oder neben den neuen Sachbescheiden auch die verfügten Wiederaufnahmen bekämpfen will, lässt sich aus dem Inhalt des Anbringens nicht eindeutig erschließen.

Geht aus einem Rechtsmittel gegen einen Bescheid, der neben einer Sachentscheidung auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausspricht, nicht eindeutig hervor, ob damit auch die Wiederaufnahme bekämpft werden soll, haben die Behörden iSd §§ 250, 275, 279 BAO vorzugehen ().

Im Fall der Beschwerde vor Bescheiderlassung ist nach Zustellung des vorweg angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer gemäß § 275 BAO aufzutragen, dem zwingenden Erfordernis des § 250 Abs 1 lit a BAO zu entsprechen und den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sich die Beschwerde richtet, wobei auch die Mängelbehebung nach § 275 BAO zwingend angeordnet ist ().

Im Beschwerdefall hat das Finanzamt keinen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag erlassen und stattdessen das Schreiben als Beschwerde (nur) gegen die Sachbescheide beurteilt.

Die Behörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ().

Die Beschwerdevorentscheidung vom war damit wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben.

Damit ist der Vorlageantrag gleichzeitig zurzurückzuweisen, weil keine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, die zwingende Voraussetzung für einen Vorlageantrag ist.

In weiterer Folge wird das Finanzamt neuerlich eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen haben. Gegebenenfalls kann danach erneut ein Vorlageantrag eingebracht werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101302.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at