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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2016, RV/3101014/2015

1.) Sanierung einer mangelhaften Zustellung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG 2.) Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Taxifahrers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt_A, gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes_A für die Jahre 2010 und 2011 (beide mit Ausfertigungsdatum ) zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Verfahrensgang:
A 1.) Der Steuerpflichtige hat beim Finanzamt_A keine Einkommensteuererklärungen ua. für die Jahre 2010 und 2011 eingereicht.

Ermittlungen des Finanzamtes_A, Team Finanzpolizei, im Dezember 2011 ergaben, dass der Abgabepflichtige mit den Fahrzeugen Opel Vectra und VW Bus mehrere Fahrgäste gegen Entgelt transportiert hat. Das Finanzamt_A, Team Finanzpolizei, nahm hierzu mit dem Abgabepflichtigen am , Beginn: 01:22 Uhr, nachfolgende Niederschrift auf:
"Sachverhalt
Aufgrund mehrerer Anzeigen gegen"
den Abgabepflichtigen", geb._am_Datum, Anschrift_B, wurde er am in der Zeit von 15:30 Uhr bis 23:00 Uhr von den Kontrollorgangen der  Finanzpolizei_A observiert. Inhalt der Anzeigen war, dass er illegal Taxifahrten durchführt und dass er seine Autos mit Heizöl tankt. Um 23:00 Uhr wurde er beim Platz_A in Ort_E mit sieben Fahrgästen in einem Opel Vectra angetroffen. Die Fahrgäste wurden gefragt, ob sie freiwillig eine Aussage machen möchten. Die Amtshandlung wurde in den Polizeiposten nach  Ort_E verlegt.
Nach erfolgter Rechtsbelehrung und mit dem Sachverhalt vertraut gemacht gebe ich  
Beschwerdeführer nachstehendes freiwillig an:
Wie bereits erwähnt gebe ich das vom heutigen Tage zu, dass ich heute sieben Personen von
Ort_A nach  Ort_E mit meinem PKW transportiert habe.
Weiters mache ich keine Angaben, da ich meinem
Rechtsanwalt_B in  Ort_Z nicht vorgreifen möchte. Den Rechtsanwalt habe ich versucht anzurufen, er hat allerdings um diese Uhrzeit nicht abgehoben.
Ich habe einen Rechtschutz, der die Kosten für den Rechtsanwalt übernimmt.
Eine der beförderten Personen hat mich angerufen, dass ich sie von
Ort_A nach Ort_E befördern soll. Ich habe für die Fahrt 18 € verlangt, aber nur 10 € erhalten.
Ich gebe zu, dass ich gelegentlich mit meinem privaten Fahrzeug gegen Entgelt Personen befördere. Dabei verkehre ich auf den Strecken
Ort_A, Ort_B, Ort_C, Ort_D, Ort_E und  Ort_F. Dabei habe ich das Entgelt gering bemessen und nicht die regulären Taxipreise einbehoben.
Zu dem Vorwurf, dass ich am Mittwoch mit meinem PKW Personen nach  
Ort_C gegen Entgelt transportiert habe, nehme ich nicht Stellung, da ich mich nicht selbst belasten möchte. Weitere Aussagen werde ich nur im Beisein oder nach Rücksprache mit meinem Rechtsanwalt machen.
Mir ist bewusst, dass ich ohne Gewerbeberechtigung als Taxiunternehmen mit meinen privaten PKWs keine Personen gegen Entgelt befördern darf, aber ich wollte hiermit meinen Stammgästen und Jugendlichen einen Gefallen tun.
Ich fahre ausschließlich selber mit den Autos und habe keine Angestellten.
Zur Zeit der Vernehmung stand ich weder unter Alkoholeinfluss noch unter anderen Drogen. Ich war voll auskunftsfähig."  

Die Niederschrift wurde vom Abgabepflichtigen nach Durchsicht unterfertigt und diesem eine Kopie hiervon ausgehändigt. 

Die Zeugen Person_C, Person_D, Person_E, Person_F, Person_G, Person_H und Person_I bestätigten in ihren Einvernahmen vom 10. bzw. die niederschriftliche Angabe des Beschwerdeführers, dieser habe sie gegen Entgelt mit dem PKW von Ort_A bis Ort_E befördert. Person_D, Person_E, Person_F, Person_G, Person_H und Person_I erklärten weiters, sie hätten die entgeltlichen Fahrdienste des Abgabepflichtigen schon öfters genutzt (Person_E: "In diesem Jahr mindestens schon 15 Mal"; Person_F: seit Dezember 2010 ungefähr 15 Mal; Person_G: seit Frühjahr 2010 insgesamt zwischen zehn und fünfzehn Mal; Person_H: seit mindestens Dezember 2010 etwa jedes Wochenende; Person_I: seit Dezember 2010 fast jedes Wochenende). Laut Person_E seien für eine Fahrt ab Ort_A (in Summe) nach Ort_B 70,00 €, nach Ort_C zwischen 40,00 € und 50,00 €, nach Ort_E 18,00 € und nach Ort_D zwischen 15,00 € und 21,00 €, laut Person_G nach Ort_C zwischen 30,00 € und 35,00 €, in die Ort_F zwischen 6,00 € und 10,00 €, nach Ort_E 18,00 € und nach Ort_D zwischen 20,00 € und 25,00 €, laut Person_H nach Ort_B entweder 50,00 € oder 60,00 €, nach Ort_C zwischen 40,00 € und 50,00 €, nach Ort_E 16,00 € und nach Ort_D zwischen 20,00 € und 25,00 € und laut Person_I nach Ort_B 50,00 €, nach Ort_C zwischen 40,00 € und 50,00 €, nach Ort_E 18,00 € und nach Ort_D 20,00 € zu bezahlen. Der Fahrpreis betrage nach Person_F abhängig von der Anzahl der Personen zwischen 10,00 € und 15,00 € bzw. in die Ort_F zwischen 7,00 € und 8,00 € sowie nach Person_D pro Person zwischen 5,00 € und 7,00 €. Er sei immer voll ausgebucht (Aussage Person_D). Person_D, Person_E, Person_F, Person_G, Person_H und Person_I führten weiters aus, die Dienste des Abgabepflichtigen für Fahrten ab Ort_A ua. nach Ort_C, Ort_D, Ort_F, Ort_B, Ort_E, Ort_G und Ort_H in Anspruch genommen zu haben.

A 2.) Der Betriebsprüfer_A führte in Folge beim Beschwerdeführer eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO, ABNr.:_1, durch, bei welcher der Abgabepflichtige trotz mehrfacher Aufforderung nicht mitwirkte.

Im Bericht vom gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung, ABNr.:_1, tätigte der Betriebsprüfer_A nachfolgende Feststellung:

"Tz. 1 Gewinnschätzung
Für den Zeitraum 2010 bis 2013 wurden keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO war vorzunehmen.
Laut Niederschrift vom gibt"
der Beschwerdeführer "gegenüber den Organen der Finanzpolizei bekannt, dass er gelegentlich mit seinen privaten Fahrzeugen gegen Entgelt Personen auf den Strecken Ort_A, Ort_B, Ort_C, Ort_D, Ort_E und  Ort_F befördert.
Weitere niederschriftliche Aussage des" 
Beschwerdeführers": "Mir ist bewusst, dass ich ohne Gewerbeberechtigung als Taxiunternehmer mit meinen privaten PKWs keine Personen gegen Entgelt befördern darf, aber ich wollte hiermit meinen Stammgästen und Jugendlichen einen Gefallen tun."
Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Einkünfte keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen gem. Abs. 1 wesentlich sind."

Der Abgabepflichtige "konnte über die erzielten Taxierlöse keine Grundaufzeichnungen vorlegen. Somit liegen hinsichtlich der Losungsermittlung derartig schwerwiegende Aufzeichnungsmängel vor, dass von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht gesprochen werden kann und somit die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt bzw. berechnet werden können. Daher war es unumgänglich, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 Abs. 3 BAO im Schätzungswege zu ermitteln."
Der Abgabepflichtige "war zum vereinbarten Prüfungstermin am um 09 00 in Anschrift_A, nicht anzutreffen. Er wurde daher ersucht, am um 08 00 Uhr persönlich beim  Finanzamt_A zu erscheinen und die Buchhaltungsunterlagen und die steuerlichen Aufzeichnungen für den Prüfungszeitraum 2010 bis 2013 vorzulegen (Verständigung mittels RsB zugestellt). Auch dieser Termin wurde nicht wahrgenommen.
Der Unternehmer,"
der Abgabepflichtige, "ist zur anberaumten Schlussbesprechung am um 08 00 im  Finanzamt_A trotz schriftlicher Verständigung (Zustellung mittels RsB) nicht erschienen.
Gewerbliche Einkünfte:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2010: 11.000,00 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2011: 11.000,00 € ..."

Das Finanzamt_A folgte der Feststellung des Betriebsprüfers und erließ ua. Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011, in welchen obige Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG) zum Ansatz gebracht wurden (beide Bescheide mit Ausfertigungsdatum ). In der Begründung verwies die Abgabenbehörde auf die Feststellung der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.
Die Einkommensteuerbescheide sowie der Bericht vom , ABNr.:_1, wurden dem Abgabepflichtigen durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG rechtswirksam zugestellt.

A 3.) In den gegen ua. die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 durch den Rechtsanwalt_A fristgerecht erhobenen Beschwerden vom führte der Abgabepflichtige ua. aus, er habe in den Jahren 2010 und 2011 keinerlei Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, sondern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Dem Finanzamt seien die diesbezüglichen Lohnzettel übermittelt worden. Laut Lohnzettel sei er im Jahr 2010 bei Unternehmer_A sowie im Jahr 2011 bei der Unternehmerin_B geringfügig beschäftigt gewesen. Da er in den Jahren 2010 und 2011 keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb bezogen habe, habe er auch keine Einkommensteuer zu bezahlen, weswegen für ihn die gegenständlichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 vollkommen überraschend erlassen worden seien. Da er bereits seit Jahren nicht mehr selbständig tätig sei, sei er weder zur Abgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen verpflichtet gewesen noch umsatz- und einkommensteuerpflichtig. Die bekämpften Einkommensteuerbescheide werden daher in ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und seien aufzuheben.
In den Beschwerden wies sich Rechtsanwalt_A als "bevollmächtigter Vertreter" des Abgabepflichtigen aus.

Das Finanzamt_A wies die Beschwerden mit den Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet ab und führte in der händischen Bescheidbegründung vom hierzu ua. aus:
"Sie wurden am um 23:00 Uhr mit ihrem Opel Vectra von der Finanzpolizei kontrolliert. Sie haben sieben Fahrgäste in ihrem privaten PKW transportiert. In der Niederschrift vom haben Sie gegenüber den Organen der Finanzpolizei angegeben, dass Sie gelegentlich mit ihren privaten Fahrzeugen Personen gegen Entgelt auf den Strecken Ort_A, Ort_B, Ort_C, Ort_D, Ort_E und  Ort_F befördern.
Alle sieben Fahrgäste wurden durch die Finanzpolizei niederschriftlich befragt. Sechs Fahrgäste sagten, dass Sie schon des Öfteren mit"
dem Abgabepflichtigen "gegen Entgelt in seinen privaten PKWs mitgefahren sind. Die meisten Kundschaften gaben an, dass sie bereits im Frühjahr 2010 das erste Mal mit ihnen"  (Abgabepflichtiger) "gefahren sind.
Des Weiteren haben Sie niederschriftlich angeführt, dass ihnen bewusst war, dass Sie ohne erforderliche Gewerbeberechtigung als Taxiunternehmer keine Fahrgäste transportieren dürfen. Sie haben dies dennoch getan. Auf die Niederschrift mit der Finanzpolizei vom wird verwiesen. (Eine Kopie wurde seitens der Finanzpolizei ausgehändigt).
Sie sind ebenso zum vereinbarten Prüfungstermin am sowie zu der anberaumten Schlussbesprechung am nicht erschienen und haben die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt.
Daher erfolgte seitens des
Finanzamtes_A (Betriebsprüfung) eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO zu Recht."

Die Beschwerdevorentscheidungen sowie die Bescheidbegründung wurden an den Beschwerdeführer adressiert und nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnanschrift des Abgabepflichtigen beim Postamt_A hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 14. bzw. ).

Der Abgabepflichtige begehrte mit Schreiben vom , eingebracht durch Rechtsanwalt_A als "bevollmächtigten Vertreter", die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 durch das Bundesfinanzgericht.

A 4.) Über telefonische Anfrage vom teilte Person_A von der Kanzlei Rechtsanwalt_A dem Bundesfinanzgericht mit, der Beschwerdeführer habe seinem Zustellungsbevollmächtigten anlässlich der persönlichen Vorsprache am die gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen (beide mit Ausfertigungsdatum ) und die (händische) Bescheidbegründung (mit Ausfertigungsdatum ) in Original übergeben.

Über Vorhalt der niederschriftlichen Zeugeneinvernahmen des Finanzamtes_A vom 10. bzw. mit Person_C, Person_D, Person_E, Person_F, Person_G, Person_H und Person_I, des Berichtes des Finanzamtes_A, Finanzpolizei, vom (samt Aktenvermerk), der Abfrage beim Zentralen Melderegister, der Visitenkarte (in Kopie) und der Berechnungen (Schätzungen) der Bemessungsgrundlagen durch das Finanzamt_A im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom führte der Abgabepflichtige in seiner Vorhaltsbeantwortung vom aus, aus dem Bericht des Finanzamtes gehe hervor, dass die Zeugen niederschriftlich angegeben hätten, schon "des öfteren" mit ihm mitgefahren zu sein. Er weise jedoch darauf hin, dass diese in ihren Einvernahmen erklärt hätten, ca. 15mal in einem Jahr mitgefahren zu sein. Auch der Zeuge, der angegeben habe, das erste Mal im Frühjahr 2010 mitgefahren zu sein, habe lediglich ca. 10 - 15 Mitfahrten angegeben. Es sei bei den Taxifahrern Gang und Gebe, dass diese ihre private Nummer auf den Visitenkarten notiert hätten. Die Schätzung der Taxifahrten sei viel zu hoch bemessen worden und seien Taxifahrten von 2x pro Woche weitaus überhöht, da selbst die Zeugen angegeben hätten, dass sie im letzten Jahr ca. 15mal mit ihm gefahren seien. Dies wäre 1,25 mal im Monat und nicht wie von der Behörde angenommen 2x in der Woche. Zudem sei nicht überprüft und verifiziert worden, ob nicht allfällige Entgelte dem Taxiunternehmen Unternehmerin_B zugekommen seien.

B) Sachverhalt und Beweiswürdigung:
B 1.a) Der Abgabepflichtige hat im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig Fahrgäste mit seinen privaten Fahrzeugen im Bereich ua. von Ort_A nach Ort_C, Ort_D, Ort_F, Ort_B und Ort_E befördert und hierfür ein Entgelt auf eigene Rechnung verrechnet und vereinnahmt.

B 1.b) Der Beschwerdeführer erteilte am Rechtsanwalt_A eine Vollmacht, welche ua. die Zustellungen aller Art, insbesondere auch die Annahme von Bescheiden, umfasst (siehe schriftliche Vollmacht vom ). Rechtsanwalt_A hat sohin im gegenständlichen Verfahren seit eine Zustellungsvollmacht inne.
Rechtsanwalt_A berief sich in sämtlichen von ihm eingereichten Schriftsätzen, insbesondere in den streitgegenständlichen Beschwerden vom , auf die ihm vom Abgabepflichtigen erteilte Vollmacht ("durch seinen bevollmächtigten Vertreter Rechtsanwalt_A").

Das Finanzamt_A adressierte die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 sowie die hierzu ergangene händische Bescheidbegründung an den Abgabepflichtigen. Diese wurden nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnanschrift des Steuerpflichtigen beim Postamt_A zur Abholung hinterlegt. Der Abgabepflichtige hat in Folge die Dokumente beim Postamt behoben und seinem Zustellungsbevollmächtigten am in Original übergeben.

B 2.a) Die streitgegenständlichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen Person_C, Person_D, Person_E, Person_F, Person_G, Person_H und Person_I vom 10. bzw. , in welchen diese übereinstimmend angeben, dass der Abgabepflichtige mit seinen Privatfahrzeugen Fahrgäste gegen Entgelt auf den Strecken ua. Ort_A, Ort_B, Ort_C, Ort_D, Ort_E und Ort_F befördert. Der Abgabepflichtige hat in seinen schriftlichen Vorbringen weder den Zeugenangaben inhaltlich widersprochen noch einen entgeltlichen Personentransport in Abrede gestellt, sondern lediglich hieraus bezogene Einkünfte aus Gewerbebetrieb verneint (siehe Beschwerden vom ) oder sich gegen die Höhe der Schätzung ausgesprochen (siehe Schreiben vom ).

Der Beschwerdeführer gesteht in seiner Einvernahme vom eine "gelegentliche Beförderung von Personen gegen Entgelt" ein. Bis auf Person_C erklären - vom Abgabepflichtigen unwidersprochen - sämtliche Zeugen, dessen entgeltliche Dienste bereits mehrfach, zum Teil regelmäßig in Anspruch genommen zu haben (ua. Person_H: "etwa jedes Wochenende" und Person_I: "fast jedes Wochenende"). Es steht daher für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer die streitgegenständliche Tätigkeit nicht nur am , sondern auch in der Zeit zuvor bereits in einem erheblichen Umfang und in einer Vielzahl ausgeführt hat. Der Umstand, dass der Abgabepflichtige die Beförderungsleistungen in beiden strittigen Jahren 2010 (zumindest seit Frühjahr 2010) und 2011 angeboten und vorgenommen hat, ergibt sich aus den Zeugenaussagen von Person_G, Person_F, Person_H und Person_I, - welche - wiederum unwidersprochen - eine Nutzung der Dienste seit 2010 angeben (Person_G: "seit Frühjahr 2010"; Person_F und Person_I: "seit cirka einem Jahr"; Person_H: "seit mindestens einem Jahr").
Ergänzend wird bemerkt, dass für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung besteht, die inhaltliche Richtigkeit der niederschriftlichen Angaben der Zeugen in Zweifel zu ziehen, sodass er diesen Angaben vollinhaltlich folgt.

B 2.b) Die Feststellungen zu B 1.b) betreffend "Bescheidadressierung und -zustellung" begründen sich in der Vollmachtsurkunde vom , den vorliegenden Bescheiden, den vom Postamt_A an die Abgabenbehörde zurückgestellten RSb-Rückscheinen (mit Hinterlegungsvermerken) sowie den glaubwürdigen Angaben des Person_A anlässlich des Telefonates vom , der Abgabepflichtige habe Rechtsanwalt_A die gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 sowie die hierzu ergangene Bescheidbegründung in Original übergeben. Dass dem steuerlichen Vertreter Rechtsanwalt_A eine Zustellungsvollmacht erteilt wurde und dieser sich in seinem Beschwerdevorbringen hierauf berufen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der vom Abgabepflichtigen unterschriebenen Vollmacht vom sowie aus der Formulierung "durch seinen bevollmächtigten Vertreter" in den Beschwerdeschriften vom .

C) Rechtslage:
C 1.) Zustellung:
C 1.a) Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (von Ausnahmefällen abgesehen) durch Zustellung.

Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat nach § 9 Abs. 3 ZustellG die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung nach § 7 ZustellG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

C 1.b) Der Zustellungsbevollmächtigte muss "gegenüber der Behörde" bevollmächtigt sein. Dies bedeutet, dass das Vollmachtverhältnis der Zustellbehörde mitgeteilt werden muss. Beruft sich eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder und dgl.) gegenüber der Behörde auf die ihr erteilte Vollmacht, bedarf es keines besonderen urkundlichen Nachweises über die erteilte Vollmacht (; ; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 6). Der auf einer Eingabe befindliche Vermerk des Inhaltes "Vollmacht erteilt" () oder "Vollmacht ausgewiesen" ist ausreichend. Die Worte "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" genügen (; Ritz, BAO5, § 83 Tz. 10). 

Nach § 9 Abs. 1 ZustellG muss seit Inkrafttreten der Zustellgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 5/2008, aus der Vollmacht nicht mehr explizit abzuleiten sein, dass der Bevollmächtigte (auch) zur Empfangnahme von Dokumenten ermächtigt wurde. Eine allgemeine Vollmacht umfasst, soweit sich daraus nichts Gegenteiliges ableiten lässt (; ), auch eine Zustellungsbevollmächtigung (ständige Rechtsprechung, ua. ; ; ; ; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 6; Ritz, BAO5, § 9 ZustellG Tz. 20).

C 1.c) Wenn ein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustellG namhaft gemacht wird, hat dies zur Folge, dass rechtswirksam nur an den Bevollmächtigten, nicht mehr auch an die Partei selbst zugestellt werden kann (; OGH 10 ObS 221/92; Stoll, BAO I 1061). Die Zustellbehörde hat bei Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (in der Regel nach Einlangen der Vollmacht) an den Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist in der Zustellverfügung grundsätzlich als Empfänger (§ 2 Z 1 ZustellG) zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustellG; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 3b, 8). Unterbleibt entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ZustellG eine Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam. Eine Sanierung ist (nach § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG) allerdings möglich (Ritz, BAO5, § 9 ZustellG Tz. 24; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8). 

C 1.d) Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG (Sonderheilungsregel) gilt die Zustellung trotz falscher Zustellverfügung (Adressierung des Dokuments an die Partei anstelle des Zustellungsbevollmächtigten) als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Wird daher beispielsweise auf einem Dokument und in der Zustellverfügung ein prozessunfähiger Beklagter als Empfänger bezeichnet, so kann die unwirksame Zustellung an ihn dadurch heilen, dass das Dokument später dem gesetzlichen Vertreter (Sachwalter) zukommt (AsylGH , C5 316737-1/2008; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8a).

Die skizzierte Heilung tritt zu jenem Zeitpunkt ein, zu dem dem (richtigen) Vertreter das Dokument tatsächlich, mithin im Original zukommt. Weder die bloße Kenntnisnahme (etwa im Wege einer Akteneinsicht [, 0112]), die private Anfertigung einer Fotokopie, noch das Zukommen einer Abschrift oder das Zukommen via Telefax (; ) bewirken das geforderte Zukommen (; ). Die Behörde hat das tatsächliche Zukommen von Amts wegen zu prüfen (; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8a).

Ein Dokument gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustellG und ein im Zustellverfahren unterlaufener Mangel wird nur dann geheilt, wenn das Dokument in die Verfügungsgewalt ("Besitz", Gewahrsame) des Empfängers (§ 2 Z 1 ZustellG) gelangt (OGH 3 Ob 168/93; Ritz, BAO5, § 7 ZustellG Tz. 7), ihn also tatsächlich erreicht (Stoll, BAO I 1048). Die an den Empfänger adressierte Ausfertigung muss ihm im Original zukommen. Die Empfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nicht gleichzusetzen, weil als solche nur Abschriften einer öffentlichen Urkunde gelten, welche von dem Beamten, von dem die Urschrift stammt, ausgestellt wurden (OGH 9 ObA 321/00x). Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments infolge der Empfangnahme einer Ablichtung des betreffenden Dokuments oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie genügt hingegen nicht (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5, 357; Stoll, BAO I 1048; OGH 9 ObA 321/00x; OGH SZ 71/204; ; ; ) und kann die Wirkung einer Zustellung an ihn nicht ersetzen (; ; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 7 Rz. 5).

C 2.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Der Einkommensteuer ist nach § 2 Abs. 1 EStG das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist nach Abs. 2 leg.cit. in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a EStG. Der Einkommensteuer unterliegen nach Abs. 3 leg.cit. ua. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG).

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gemäß § 23 Z 1 EStG die Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige ua. nach § 41 Abs. 1 Z 1 EStG zu veranlagen, wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730,00 € übersteigt. Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat gemäß § 42 EStG eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) ua. dann abzugeben, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG das zu veranlagende Einkommen mehr als 12.000,00 € betragen hat.

C 3.) Schätzung (§ 184 BAO):
Vom Abgabepflichtigen sind gemäß § 119 Abs. 1 BAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen nach Abs. 2 leg.cit. insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg.cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1 leg.cit.) wesentlich sind. Zu schätzen ist nach Abs. 3 leg.cit. ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Stoll, BAO, 1912; ; ; ; ; ; , Schätzung als ultima Ratio). Können die Grundlagen für die Abgaben­erhebung nicht ermittelt (berechnet) werden, so sind sie zu schätzen. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auf den Sachverhalt dem Grunde nach (Hlavenka, ÖStZ 1993, 363; ; Ritz, BAO5, § 184 Tz. 1). Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann sich gegebenenfalls nicht nur auf deren Höhe, sondern auch auf die zwar nicht eindeutig nachgewiesene, aber nach den Umständen des Falles wahrscheinliche Existenz solcher Besteuerungsgrundlagen, zB einer Einkunftsquelle, erstrecken (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 184 Rz. 5f).

Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweis­verfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (Hlavenka, ÖStZ 1993, 364; ; Schilcher, Grenzen der Mitwirkungs­pflichten, 96). Bei einer Globalschätzung (Vollschätzung) wird die Bemessungsgrundlage einer Abgabe geschätzt (Ritz, BAO5, § 184 Tz. 1f).

Sinn der Schätzung im Abgabenverfahren ist es, der Wahrheit möglichst nahe zu kommen, somit ein Ergebnis zu erreichen, von dem anzunehmen ist, das es die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat; eine Schätzung darf daher nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 184 Rz. 8). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (; bis 0122; ; ). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (; ; ; ; ). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (; ; ; bis 0122; Ritz, BAO5, § 184 Tz. 3).

Aus der demonstrativen Aufzählung von Schätzungsgründen im § 184 Abs. 2 BAO lässt sich ableiten, dass, allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 BAO, jede Verletzung einer Mitwirkungspflicht seitens des Abgabepflichtigen, zB der Offenlegungspflicht (§ 119 BAO), Anlass für eine Schätzung sein kann (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 184 Rz. 13). Dies kann allenfalls schon im Vorfeld eines konkreten Abgabenverfahrens entstehen, zB wenn ein Abgabepflichtiger in eigener Sache Auskünfte iSd § 143 BAO verweigert (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 184 Rz. 18).

Nach der Judikatur () tritt in dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist oder eine solche unterlässt, die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück. Die Durchführung allenfalls möglicher, aber die Grenzen des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes überschreitender behördlicher Maßnahmen zur exakten Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen ist nicht erforderlich (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 184 Rz. 13). Aus den im § 184 Abs. 2 BAO aufgezählten Schätzungsgründen lässt sich ableiten, dass, wenn schon das Unterlassen ausreichender Aufklärungen zu Angaben des Abgabepflichtigen oder die Verweigerung weiterer Auskünfte über Umstände, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, einen Schätzungsgrund darstellen, dies umso mehr für das Unterlassen der Einreichung von Abgabenerklärungen, zu denen der Abgabepflichtige nach Maßgabe der Abgabenvorschriften verpflichtet ist, gelten muss (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 184 Rz. 16). Eine Schätzungs­berechtigung kann daher dann bestehen, wenn der Abgabe­pflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt (; ; ; : Ritz, BAO5, § 184 Tz. 8).

Formelle Mängel von Büchern oder Aufzeichnungen berechtigen nur dann zu einer Schätzung, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint (Hofians, in Jahrbuch, 265; ; Ritz, BAO5, § 184 Tz. 9). Die Nichtvorlage vom Abgabepflichtigen zu führender Bücher oder Aufzeichnungen kann entweder darauf zurückzuführen sein, dass solche Aufschreibungen überhaupt nicht geführt worden sind, oder dass die Vorlage geführter Aufschreibungen verweigert wird (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 184 Rz. 22).

Die Wahl der Schätzungs­methode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (; ; ; ; ). Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (; ; ; ; ; ; ). Jene Schätzungs­methode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann (Stoll, BAO, 1932; Ritz, BAO5, § 184 Tz. 12).

Im Schätzungs­verfahren besteht die Mitwirkungs­pflicht der Partei ( ; ; Ritz, BAO5, § 184 Tz. 19). Das Parteiengehör ist bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren (; ; ; ). Der Partei sind daher vor Bescheid­erlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Es liegt danach an der Partei, begründete Überlegungen vorzubringen, die zB für eine andere Schätzungs­methode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen (; Ritz, BAO5, § 184 Tz. 20).

D) Erwägungen:
D 1.) Bescheidadressierung  und -zustellung:
Im gegebenen Fall steht außer Zweifel, dass der Abgabepflichtige dem steuerlichen Vertreter Rechtsanwalt_A eine Zustellungsvollmacht erteilt und sich dieser durch die Formulierung "durch seinen bevollmächtigten Vertreter" in den Beschwerdevorbringen vom hierauf berufen hat. Der Verweis auf die (Zustellungs)Vollmacht erfolgte in der vorliegenden Form ausreichend, sodass dem Finanzamt_A das bestehende Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis gebracht worden war. Die Beschwerdevorentscheidungen sowie die Bescheidbegründung wären daher dem Vertreter des Abgabepflichtigen zuzustellen gewesen.

Trotz aufrechter Zustellungsvollmacht wurden die streitgegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 (beide mit Ausfertigungsdatum ) sowie die händische Bescheidbegründung (mit Ausfertigungsdatum ) des Finanzamtes_A nicht an den Zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt_A, sondern an den Beschwerdeführer adressiert. Die Zustellungen blieben somit vorerst nach § 9 Abs. 3 ZustellG unwirksam.
Der Abgabepflichtige behob in Folge die Beschwerdevorentscheidungen sowie die Bescheidbegründung und überbrachte diese in Original seinem Rechtsanwalt_A.

Durch dieses tatsächliche Zukommen der Dokumente an Rechtsanwalt_A als Zustellungsbevollmächtigten wurde der im Zustellverfahren unterlaufene Mangel geheilt und die Zustellung trotz falscher Zustellverfügung (Adressierung der Dokumente an die Partei anstelle des Zustellungsbevollmächtigten) durch die Sonderheilungsregel des § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem die Dokumente dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sind. Die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 sowie die händische Bescheidbegründung des Finanzamtes_A ergingen somit im vorliegenden Fall letztendlich rechtswirksam.

D 2.) Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011:
D 2.a) Der Abgabepflichtige hat im strittigen Zeitraum 2010 und 2011 Fahrgäste mit seinen Privatfahrzeugen - mit einem "Taxiunternehmer" vergleichbar - im Bereich ua. Ort_A, Ort_B, Ort_C, Ort_D, Ort_E und Ort_F befördert und hierfür auf eigene Rechnung ein Entgelt verrechnet und vereinnahmt, ohne diese Einnahmen aufzuzeichnen und zu versteuern. Der Beschwerdeführer führte seine Leistungen seit (mindestens) Frühjahr 2010 in Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig, selbständig und mit Gewinnabsicht aus, indem er - nach den übereinstimmenden Zeugenangaben - interessierten Jugendlichen seine entgeltlichen Beförderungsdienste anbot. Eine längerfristige und somit nachhaltige Betätigung als "Taxifahrer" seit (mindestens) 2010 ergibt sich zum einen aus den Ausführungen des Abgabepflichtigen vom , er habe  "Stammgäste" als Kunden, und zum anderen aus obigen Zeugeneinvernahmen, in welchen diese eine regelmäßige (zB Person_H und Person_I: fast "jedes Wochenende") oder mehrmalige (ua. Person_F "ungefähr 15 Mal", Person_G: seit Frühjahr 2010 zwischen 10 und 15 Mal) Inanspruchnahme der Dienste des Steuerpflichtigen angeben. Die Gewinnerzielungsabsicht des Beschwerdeführers wird durch die verrechneten Fahrtentgelte belegt, welche zwar geringer als jene der offiziellen Tarife der Taxiunternehmen bemessen waren, jedoch trotzdem die dem Abgabepflichtigen aufgelaufenen (Betriebs)Kosten erheblich überstiegen (siehe die vom Abgabepflichtigen unwidersprochenen Schätzungen des durchschnittlichen Erlöses pro Kilometer und des Kostenaufwandes). Die Dienstleistungen erbrachte der Abgabepflichtige nicht als Angestellter bzw. in Auftrag eines Taxi-Unternehmens (insbesondere nicht für Unternehmerin_B), sondern selbständig in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, erklärte doch der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom selbst, ohne Gewerbeberechtigung als Taxiunternehmer Personen gegen Entgelt mit seinen privaten Fahrzeugen befördert zu haben. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch ergeben sich aus der Aktenlage Hinweise hierfür, dass die Fahrtentgelte für das Unternehmen Unternehmerin_B vereinnahmt worden bzw. diesem "zugekommen" wären, sodass entgegen dem Vorbringen vom keine Veranlassung bestand, diesbezüglich amtswegige Ermittlungen bei dem Unternehmen Unternehmerin_B vorzunehmen. Die Abgabenbehörde ist nicht zur Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises verpflichtet (; ).

Der Beschwerdeführer erzielte mit der streitgegenständlichen Beförderungsdienstleistung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Abgabepflichtige führte nach den vorliegenden Unterlagen weder Aufzeichnungen noch erklärte er diesbezügliche Einkünfte bzw. reichte bei der Abgabenbehörde trotz gesetzlicher Verpflichtung (siehe nachfolgende Schätzung in Verbindung mit § 42 EStG) keine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 ein. Aufgrund fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers war es dem Finanzamt_A verwehrt, die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu ermitteln oder zu berechnen, sodass diesem gemäß § 184 BAO eine Schätzungsbefugnis (dem Grunde nach) zukam.

D 2.b) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die amts­we­gige Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nach­for­schun­gen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Par­tei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht be­reit ist bzw. eine solche unterlässt. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungs­we­sentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Gren­ze, wo nach der Lage des Falles nur die Par­tei Angaben zum Sachverhalt machen kann (; ).
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall keinen Beitrag zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen geleistet, zumal er weder Aufzeichnungen und zweckdienliche Unterlagen vorgelegt noch ein substanzielles Sachverhaltsvorbringen (ua. zum Umfang und Ausmaß seiner Betätigung) erstattet hat. Der Abgabepflichtige war in seinem Vorbringen vom lediglich bemüht, die vom Finanzamt angewendete Schätzung, insbesondere die Anzahl der Einsatztage in Frage zu stellen, ohne jedoch durch entsprechende Ausführungen an der Wahrheitsfindung mitzuwirken.
Im vorliegenden Fall beruht die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zweifellos auf der Feststellung von Ver­hält­nissen (ua. Umfang und Ausmaß der Betätigung), die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen abschließend aufklärbar wären, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Nachdem der Beschwerdeführer eine Mitwirkung unterlassen hat, war dem Finanzamt_A die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nur auf Grundlage der vorliegenden Aktenlage, insbesondere der Zeugeneinvernahmen von Person_C, Person_D, Person_E, Person_F, Person_G, Person_H und Person_I möglich.

Das Finanzamt_A schätzte die jährlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von je 11.000,00 €
1.) unter der Annahme von zwei Einsatztagen pro Woche (vorwiegend am Freitag und Samstag; sohin 100 Einsatztage pro Jahr) mit je 140 Fahrtkilometern pro Einsatztag (etwa sieben bis zehn Fahrten pro Abend im Ausmaß von 10 bis 20 km), einem durchschnittlichen Erlös von 1,00 € pro Fahrtkilometer sowie einem Sachaufwand von 28% vom Umsatz, sohin in Summe gerundet 10.100,00 €,
2.) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 900,00 €.

ad 1.) (globale) Einnahmen-Ausgaben-Berechnung (10.100,00 €):
Der Abgabepflichtige hat sich in seiner Stellungnahme zur Schätzung vom  weder gegen die Annahme von 140 Fahrtkilometern pro Einsatztag noch gegen die Schätzung des durchschnittlichen Erlöses pro Fahrtkilometer (1,00 € pro km) und der durchschnittlichen Fahrzeugkosten (Aufwand ca. 28% vom Umsatz) ausgesprochen. Das Bundesfinanzgericht sieht diese abgabenbehördlichen Ansätze für nachvollziehbar und glaubhaft. Ausgehend von dem vom Abgabepflichtigen in seiner Einvernahme angeführten Einsatzgebiet im Bereich Ort_A, Ort_B, Ort_D, Ort_E, Ort_F und Ort_C erachtet das Bundesfinanzgericht eine tägliche Kilometerleistung von (mindestens) 140 km pro Einsatztag als zutreffend. Bei Berücksichtigung der Größe des Einsatzgebietes und der hierin befindlichen zahlreichen, für ein jugendliches Publikum interessanten (Nacht)Lokalitäten erscheint die Annahme von sieben bis zehn Fahrten pro Nacht (im Ausmaß von je 10 bis 40 km) angebracht. Ein durchschnittliches Fahrtentgelt von 1,00 € pro Fahrtkilometer ist zwar nach den Entgeltsangaben der Zeugen Person_E, Person_F, Person_G, Person_H und Person_I (Ort_A nach Ort_E Fahrtstrecke laut Google maps etwa 10 km, verrechneter Fahrpreis zwischen 16,00 € und 18,00 €; Ort_A nach Ort_D etwa 18 km 15,00 € bis 25,00 €; Ort_A nach Ort_F etwa 7 km 6,00 € bis 10,00 €; Ort_A nach Ort_B etwa 41 km 50,00 € bis 70,00 €; Ort_A nach Ort_C etwa 32 km 30,00 € bis 50,00 €) eher äußerst gering bemessen und als Mindesterlös anzunehmen, jedoch - nachdem die genauen Einstiegs- und Ausstiegsstellen der Fahrten (und somit die tatsächlich zurückgelegten Kilometer pro Fahrt) nicht im Detail bekannt sind - vertretbar. Der geschätzte Aufwand für KFZ-Kosten, Treibstoffe, Reparaturen,... erscheint nach allgemeinen amtlichen Kenntnissen betreffend die Personenbeförderungsdienstleistung mit 28% vom Umsatz für angebracht, zumal der Abgabepflichtige auch kein Vorbringen erstattet hat, demzufolge dieser Ansatz unrichtig, insbesondere zu gering sein würde.

Der Beschwerdeführer führt in seinem Vorbringen vom zur amtlichen Schätzung aus, die Zeugen hätten angegeben, seine Dienste lediglich ca. 15 mal im Jahr (sohin 1,25 mal im Monat) in Anspruch genommen zu haben, sodass der amtliche Ansatz von zwei Einsatztagen pro Woche weitaus überhöht sei. Für das Bundesfinanzgericht steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich die vom Finanzamt_A, Team Finanzpolizei, am angetroffenen sieben Fahrgäste (Person_C, Person_D, Person_E, Person_F, Person_G, Person_H und Person_I), sondern darüber hinaus auch eine unbestimmte, für die Abgabenbehörde nicht feststellbare Anzahl von interessierten Personen gegen Entgelt befördert hat. Dies ergibt sich für das Bundesfinanzgericht zweifellos zum einen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vom , er habe "Stammgäste" und würde "Jugendlichen einen Gefallen tun", sowie zum anderen aus den Angaben der Zeugen Person_D ("Wenn eine Veranstaltung ist, kann man ihn schwer erreichen, da so viele Leute seine Nummer besitzen. Er ist immer voll ausgebucht"), Person_E ("Bei den Taxifahrten waren wir meistens mindestens zwischen sieben und zwölf Personen", beim Ort_B-Opening 12 Personen), Person_F ("Im VW Bus waren wir immer sieben oder acht Leute, ..."), Person_G ("Im Bus waren wir zwischen zehn und 12 Personen und heute im Opel sieben Personen"), Person_H ("Im Bus waren wir meistens mindestens zwölf Personen ..."; am von Ort_A nach Ort_C 14 Personen, beim Ort_B-Opening 12 Personen) und Person_I ("Im Bus waren wir zwischen zehn und fünfzehn Personen ..."; beim Ort_B-Opening zwölf Personen). Dass der Abgabepflichtige bei seinem Vorbringen lediglich auf die einvernommenen Zeugen abstellt, widerspricht sohin der Aktenlage, belegen doch die Zeugeneinvernahmen die Beförderung einer unbestimmten Anzahl von Personen.
Der allgemein bekannte Umstand, dass Jugendliche vor allem an Wochenenden, nämlich an Freitagen und Samstagen, abends ausgehen bzw. (Nacht)Lokalitäten aufsuchen und somit potentielle Kunden des Abgabepflichtigen zur Personenbeförderung sind, weist auf die Einsatzbereitschaft des Abgabepflichtigen an mindestens zwei Tagen in der Woche hin. Entgegen dem Vorbringen vom ist dieser Ansatz auch durch die Zeugeneinvernahme von Person_D belegt, welche den Beschwerdeführer an "Wochenenden" anruft, wenn sie ein Taxi benötige.
Person_H und Person_I nutzen nach eigenen Ausführungen "etwa" bzw. "fast jedes Wochenende" die Dienste des Abgabepflichtigen. Person_H ließ sich zudem vom Abgabepflichtigen nicht nur an Wochenenden, sondern auch wochentags, nämlich am , befördern (siehe Niederschrift vom ). Die Dienstleistungen des Abgabepflichtigen werden nach den Zeugenangaben auch zu diversen Veranstaltungen und Events (siehe Ort_B-Opening), welche nicht gezwungenermaßen an Wochenenden stattfinden müssen, genutzt. Es erscheint auch naheliegend, dass der Abgabepflichtige Taxifahrten an jenen Tagen von Events und Veranstaltungen durchgeführt haben wird, an welchen vermehrte Nachfrage an Taxifahrten bestand. Aufgrund all dieser Überlegungen erachtet das Bundesfinanzgericht die abgabenbehördliche Annahme einer Einsatzbereitschaft des Abgabepflichtigen an mindestens zwei Tagen in der Woche, in der Regel an Wochenenden, für zutreffend. 

Zusammenfassend ist auszuführen, dass das Bundesfinanzgericht keine Bedenken gegen die streitgegenständliche Berechnung der in den Jahren 2010 und 2011 erzielten Gewinne des Abgabepflichtigen (im Ausmaß von jährlich gerundet 10.100,00 €) auf Grundlage obiger globaler Einnahmen- und Ausgabenschätzung (auf Basis von nachvollziehbaren und vertretbaren Annahmen) erhebt. Das Bundesfinanzgericht erachtet diese bei der vorliegenden Aktenlage für eine den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommende Ermittlung der Besteuerungsgrundlage am besten geeignet, zumal sie sich auch auf weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge sind für das Bundesfinanzgericht schlüssig und stehen mit der Lebenserfahrung im Einklang.

ad 2.) Sicherheitszuschlag (900,00 €):
Das Finanzamt_A rechnet bei ihrer amtlichen Zuschätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu obiger Einnahmen-Ausgaben-Schätzung weiters noch einen Sicherheitszuschlag von jährlich 900,00 € hinzu.

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages stellt eine von mehreren Schätzungsmethoden dar. Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (; Ritz, BAO5, § 184 Tz. 18). Werden die Einnahmen global (etwa kalkulatorisch) geschätzt, so darf kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag verhängt werden (Ritz, BAO5, § 184 Tz. 18 und die hierin angeführte Judikatur und Literatur).

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt_A mit obiger Einnahmen-Ausgaben-Schätzung eine globale Schätzung der Einkünfte des Abgabepflichtigen aus der Tätigkeit Personenbeförderung vorgenommen. Sowohl die Höhe der Entgelterlöse als auch die hiermit verbundenen Aufwendungen wurden umfassend und nachvollziehbar geschätzt, sodass sich hieraus kein Berechtigung für die Verhängung eines zusätzlichen Sicherheitszuschlages ableiten lässt. Nach der Aktenlage besteht keine Veranlassung für die Annahme, dass der Abgabepflichtige neben den in der Schätzung bereits erfassten Erlöse noch weitere Erlöse aus Personenbeförderung oder aus einer sonstigen Tätigkeit erzielt haben könnte. Lediglich der Umstand, dass der Abgabepflichtige keine Aufzeichnungen geführt hat, berechtigt zu keiner weiteren Verhängung eines Sicherheitszuschlages. Der Sicherheitszuschlag darf kein Strafzuschlag sein.

Die vom Finanzamt_A angedachte Vermögensdeckungsrechnung vermag nach der vorliegenden Aktenlage auch keinen Sicherheitszuschlag zu rechtfertigen, zumal für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken hieran bestehen, dass der Abgabepflichtige mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb (10.100,00 €) und aus nichtselbständiger Arbeit die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie bestreiten hat können.

D 2.c) Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2010 und 2011 betragen somit jährlich 10.100,00 €. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Berechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 ergibt sich aus den angeschlossenen Berechnungsblättern, die als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung werden.

E.) Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hing doch die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise















OGH, 3 Ob 168/93

OGH, 9 ObA 321/00x




















































ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3101014.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at