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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.11.2016, RV/7501200/2016

Parkometerstrafe, Ausnahmegenehmigung für Parlamentsabgeordnete, jedoch außerhalb der Parlamentszeiten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , GZ. MA 67-PA-XY, MA 67-PA-YZ, MA 67-PA-XZ, betreffend fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 36,00 zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Straferkenntnis vom führte der Magistrat der Stadt Wien MA 67 aus, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) 1) am um 14:26 Uhr, 2) am um 09:40 Uhr, 3) am um 20:20 Uhr in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Wien 1, 1) und 2) Reichsratsstraße 7 und 3) Reichsratsstraße 2, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ die Verwaltungsübertretungen des Abstellens des Fahrzeuges, ohne dieses mit jeweils gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet oder elektronische Parkscheine aktiviert zu haben, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz werde über die Bf. Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt. Es würden ihr zudem Beträge von jeweils € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher jeweils € 70,00.

Begründung

Das Fahrzeug sei beanstandet worden, weil es ohne gültige Parkscheine abgestellt gewesen sei. Die Übertretungen seien der Bf. angelastet worden.

Sie habe im Wesentlichen vorgebracht, im Besitz einer Wagenkarte des Parlaments zu sein.

Dazu werde Folgendes festgestellt:

Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen „Kurzparkzone Anfang“ (§ 52 lit. a Z 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen „Kurzparkzone Ende“ (§ 52 lit. a Z 13e StVO) angebracht seien.

Innerhalb von Kurzparkzonen könnten auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen werde. Dasselbe gelte für gesetzliche Verkehrsbeschränkungen, wie zB Haus- und Grundstückseinfahrten, auch wenn die Bf. dafür nutzungsberechtigt sei.

In Wien 1, Reichsratsstraße 2 befinde sich nur in der Zeit vom 15.9. - 23.12. und vom 7.1. - 15.7., jeweils in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr eine sogenannte Parlamentszone, in der das Parken mit der entsprechenden Wagenkarte gebührenfrei sei.

In Wien 1, Reichsratsstraße 7, befinde sich keine Parlamentszone.

Da die Beanstandungen ad 1) und 2) in der Reichsratsstraße 7, also nicht in der Parlamentszone und ad 3) um 20:20 Uhr, also außerhalb der Gültigkeit der Parlamentszone, erfolgt sei, sei es unerheblich gewesen, dass die Bf. grundsätzlich im Besitz einer solchen Wagenkarte sei bzw. ob diese im Fahrzeug angebracht gewesen sei.

Es seien im Zuge der Verfahren somit keinerlei Tatsachen hervorgekommen, die zu deren Einstellung führen könnten. Die angelasteten Übertretungen seien daher als erwiesen anzusehen gewesen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).

Da die Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die Verschuldensfrage zu bejahen gewesen.

Sie habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren, und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, die Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Als erschwerend sei kein Umstand, als mildernd das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten gewesen.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

**********

In ihrer am eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass das Straferkenntnis - zumindest zum Teil - aktenwidrig oder mangelhaft sei.

ad 1) Wenn es stimme, dass vor dem Haus Reichsratsstraße 7 die Berechtigung zum Parken nicht gelte, dann liege tatsächlich ihr Fehler vor. Sie habe bisher - offensichtlich fälschlich – angenommen, dass die vom Parlament ausgestellte Berechtigung für die Straße auf beiden Seiten gültig sei. Sie ersuche um Ausstellung eines neuen Bescheides nur für dieses - unabsichtliche - Delikt.

ad 2) In der Anonymverfügung vom stehe: „... Ort: Wien 1, Reichsratsstraße geg. 7 ...“. Diese Formulierung bedeute „gegenüber 7“. Auf dieser anderen Seite der Straße sei ihre Berechtigung aber gültig! Daher sei dieser Teil des Straferkenntnisses wegen Aktenwidrigkeit aufzuheben.

ad 3) Wenn die Zusatztafel laute “... von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr ...“‚ dann habe sie dies übersehen. Ihr sei unbekannt, seit wann diese Zusatztafel bestehe und ob sie zum Tatzeitpunkt schon vorhanden gewesen sei. Obwohl es ihr unlogisch erscheine, dass man bei längerer Arbeit trotz Berechtigung wegfahren müsste, wäre in einem solchen Fall die Strafe berechtigt! Sie beantrage die Überprüfung und gegebenenfalls die Strafe aufzuheben.

Die Bf. beantrage, einen neuen richtigen Bescheid mit Aufhebung und Einstellung zu 2) (eventuell auch 3) zu erlassen und ihr neu zuzustellen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

ad 1)

Die Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KZ am in der im ersten Wiener Gemeindebezirk, Reichsratsstraße 7, befindlichen Kurzparkzone ab. Um 14:26 Uhr stellte der Meldungsleger fest, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug für die gesamte Dauer seiner Abstellung weder mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt wurde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der Bf. nicht bestritten.

ad 2)

Die Bf. stellt das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KZ am in der im ersten Wiener Gemeindebezirk, Reichsratsstraße gegenüber 7, befindlichen Kurzparkzone ab. Um 09:40 Uhr stellte der Meldungsleger fest, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug für die gesamte Dauer seiner Abstellung weder mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt wurde.

Einsicht genommen wurde in den Verordnungsakt zu MA 46 -DEF/19123/2009, die Verordnung MA 46-Allg/11984/07 sowie den auf der Homepage der Stadt Wien abrufbaren Stadtplan.

Der Reichsratsstraße gegenüber den Ordnungsnummern (ONr.) 1 bis 9, somit auch gegenüber der ONr. 7) befindet sich die Rückseite des Österreichischen Parlamentsgebäudes (zwischen Schmerlingplatz und Rathausplatz) mit der ONr. 2.

In der Reichsratsstraße ONr. 2 ist werktags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten, ausgenommen sind Fahrzeuge im öffentlichen Dienst für Parlamentszwecke (Parlamentszone).

Die Parlamentszone ist, wie aus dem Akt hervorgeht, gehörig kundgemacht.

Die Beschilderung erfolgte durch Klapprahmen, sodass die Parlamentsdirektion die Parlamentszone insbesondere vom 16.7. bis 14.9. außer Kraft setzen kann, da gemäß Art. 28 Abs. 1 B-VG die ordentliche Tagung des Nationalrates nicht vor dem 15.9. beginnen und nicht länger als bis zum 15.7. des folgenden Jahres währen soll.

Folglich war die Parlamentszone zum Tatzeitpunkt außer Kraft gesetzt und die gesamte Reichsratsstraße als Teil des Gemeindenetzes des ersten Wiener Gemeindebezirkes von der flächendeckenden Kurzparkzone umfasst, in der das Parken für Fahrzeuge aller Art werktags von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf 2 Stunden begrenzt und das Abstellen gebührenpflichtig ist.

Wenn die Bf. meint, der Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses sei aufzuheben, da die belangte Behörde in der Anonymverfügung (sowie auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung) den Tatort „Reichsratsstraße gegenüber 7“ angelastet habe, der Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnis aber vom Tatort „Reichsratsstraße 7“ ausgehe, so ist dieser Einwand grundsätzlich nicht unbegründet, führt aber nicht ipso iure zur Aufhebung von Spruchpunkt 2) dieses Straferkenntnisses.

Der Verwaltungsgerichtshofes führte in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG aus, dass dieser Bestimmung dann entsprochen wird, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene (unverwechselbare) Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (vgl. ).

Es kommt also auf die Wahrung des Rechtsschutzinteresses der Bf. im aktuellen Fall an:

Die Gefahr, wegen desselben Verhaltens mehr als einmal bestraft zu werden, besteht nicht, weil das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ am um 09:40 Uhr nur an einem einzigen Tatort abgestellt sein konnte.

Hinsichtlich des Erfordernisses, die Bf. in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, bestehen bei der gegenwärtigen Fallkonstellation ebenfalls keine Bedenken wegen der vom Höchstgericht verlangten Rechtsschutzüberlegungen:

Für den Übertretungstatbestand des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung maßgebend ist die Abgabepflicht für das Abstellen in einem Gebiet, für das eine Abgabepflicht besteht.

Da die Parlamentszone zum Tatzeitpunkt aufgehoben war und sowohl der Abstellort Reichsratsstraße ONr. 7 als auch derjenige gegenüber ONr. 7 als Bestandteil derselben flächendeckenden Kurzparkzone anzusehen sind, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die im Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses enthaltene, unverwechselbare Identifizierung der Tat nach dem Ort gegeben ist.

ad 3)

Die Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KZ am in der im ersten Wiener Gemeindebezirk, Reichsratsstraße 2, befindlichen Kurzparkzone ab. Um 20:20 Uhr stellte der Meldungsleger fest, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug für die gesamte Dauer seiner Abstellung weder mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt wurde.

Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges am Ort und zum Zeitpunkt, welche im Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses genannt sind, hat die Bf. nicht bestritten.

Betreffend die Tatsache, dass die Parlamentszone zur Tatzeit außer Kraft gesetzt und die gesamte Reichsratsstraße als Kurzparkzone anzusehen war, wird auf die Ausführungen in „ad 2)“ verwiesen.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Aus der Gegenüberstellung der entscheidungsrelevanten Sachverhalte mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen in allen drei Fällen erfüllt ist.

Die Bf. brachte in allen drei Fällen keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun. Aus der Aktenlage waren ebenfalls keine Umstände ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass die Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit in allen drei Fällen als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher in den vorliegenden Fällen, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als unbedeutend.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt der Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Abgeordneten zum Nationalrat sind als überdurchschnittlich anzusehen. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Übertretungen und den Grad des Verschuldens sind die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen von je € 60,00 und Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen zu beurteilen. Eine Herabsetzung der Strafen kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitstrafe (…) zwei Wochen nicht übersteigen.

Die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit in Höhe von jeweils 12 Stunden bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Gesetz und der ordnungsgemäßen Ermessensübung.

In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Abs. 2).

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz.

Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde keine Folge zu geben.

Kosten:

In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gemäß § 52 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (Abs. 2).

Gemäß § 52 VwGVG waren die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht daher mit € 36,00 zu bestimmen.

Vollstreckungsbehörde:

Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seines Erkenntnisses sicherzustellen.

Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.

Zahlung:

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen (…) binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 36,00) ist zusammen mit den Geldstrafen (€ 180,00) und den Beiträgen zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 30,00), insgesamt daher € 246,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Dazu wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:


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Empfänger:
MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen (Parkometerstrafen MA 67)
BIC:
BKAUATWW
IBAN:
AT38 1200 0006 9625 5207
Verwendungszweck:
Geschäftszahlen des Straferkenntnisses (MA 67-PA-XY,MA 67-PA-YZ, MA 67-PA-XZ)

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501200.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at