zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2016, RV/2101395/2015

Bergmannsuniform als typische Berufskleidung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Mag. Werner Prettenthaler, Voitsberger Straße 4, 8572 Bärnbach, gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Herr Bf. (in der Folge auch Beschwerdeführer / Bf. genannt) beantragte in der elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 neben diversen Werbungskosten, auch Sonderausgaben, Spenden, Kirchenbeitrag und Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes.

Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 wurden lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten, der Pauschbetrag für Sonderausgaben, die beantragten Spenden, der Kirchenbeitrag in Höhe von 200 € sowie die beantragten Kosten (Pauschale) für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern gewährt. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften höchstens im Ausmaß von 200 € als Sonderausgabe berücksichtigt werden könnten (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988), dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß vermindere, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe von 60 € ergebe, dass die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen (z.B. Gewerkschaftsbeiträge) bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden seien (§ 62 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) und ein nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens daher nicht möglich sei und dass die beantragten Werbungskosten nicht anerkannt worden seien, da der Bf. trotz Aufforderung die benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer (im Zuge eines hier nicht gegenständlichen, bewilligenden Wiedereinsetzungsverfahrens) die Beschwerde mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geltendmachung von Werbungskosten sowie insbesondere der Berücksichtigung der Bergmannsuniform als Berufskleidung iSd § 16 Abs. 1 EStG verletzt erachte. Beantragt werden sämtliche in der Arbeitnehmerveranlagung 2011 angeführten Positionen und es wird auf die bereits vorgelegten Spendenunterlagen und die übermittelte Werbungskostenaufstellung verwiesen.

In der Werbungskostenaufstellung 2011 sind folgende Positionen angeführt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvereinigungen
844,11 €
Fachliteratur und Weiterbildungsveranstaltungen
503,52 €
Personalcomputer und Zubehör
798,48 €
Büro- und Arbeitsmaterial
684,86 €
Dienstreisen
1152,49 €
Spende: Ärzte ohne Grenzen
500,00 €

Außerdem wurde die Kopie einer Rechnung der Schneiderei S. vom in Höhe von 390 € für eine Hose für Bergmannstracht und eine Weste mit sieben Knöpfen aus 100% Wolle mit Cashmere und für den Trolley eine Rechnungskopie von der K. Warenhaus AG vom in Höhe von 179 € vorgelegt. Diese beiden Beträge wurden in der Position „Büro und Arbeitsmaterial“ geltend gemacht.

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass es für den Beschwerdeführer unschlüssig sei, dass nur ein Teil der Bergmannsuniform, nämlich der Bergkittel, nicht aber Hose und Weste, die ebenfalls zur Uniform in ihrer Gesamtheit zu zählen sei, als Werbungskosten absetzbar sei. Berufskleidung iSd § 16 Abs. 1 Z 7 EStG seien Kleidungsstücke, die für die berufliche Verwendung geeignet und für die private Verwendung nicht geeignet seien (). Zur Berufskleidung gehörten daher ausschließlich Kleidungsstücke, die berufstypisch die Funktion einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Privatbereich entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe auslösen würden. Als Uniform bezeichne man nach den LStR 2002 gleichartige Kleidung, um optisch einheitlich in der Öffentlichkeit aufzutreten. Der Bf. sei Alleingeschäftsführer der X-Bergbau GmbH und in Personalunion für die Betriebsleitung für den operativen Tagbaubetrieb im Bezirk A und die Altbergbausicherung an über 20 Altstandorten in ganz Österreich verantwortlich. Die Bergmannsuniform, bestehend aus Schachtmütze, Weste, Hose und Bergkittel werde seit der Zeit des Kaiser Franz-Josef traditionell in Bergbauunternehmen von den bergmännischen Angestellten, aber auch von Bergbeamten des Wirtschaftsministeriums zu offiziellen Anlässen getragen. Sie stelle eine berufstypische Uniform dar, die mit 29 großen goldenen Knöpfen und Stickereien mit Schlägel und Eisen am Bergkittel und 9 an der Weste sowie eine Hose mit breiten Passepartoutstreifen ausgestattet sei.
Das Tragen von derartigen Uniformen löse zweifelsfrei nicht nur in bergbaunahen Regionen die Assoziation zu dieser Berufsgruppe aus und könne auch bei der Hose mit eindeutigen Passepartoutstreifen sowie Weste mit goldenen Knöpfen nicht von Kleidung gesprochen werden, deren private Verwendung zugänglich oder offenkundig sei.
Die Bergmannsuniform sei in ihrer Gesamtheit als Uniform zu betrachten, die zur Gänze steuerlich zu berücksichtigen sei. Nach den LStR werde die Berufskleidung steuerlich anerkannt, wenn die Art der Kleidung nach der Verkehrsauffassung eine Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen oder zu einer bestimmten Tätigkeit ermöglicht. Dies sei bei der Bergmannsuniform zweifelsfrei gegeben.
In Anbetracht des Umstandes, dass die Bergmannsuniform in früheren Arbeitnehmerveranlagungen geltend gemacht und in den Einkommensteuerbescheiden zur Gänze anerkannt worden sei, sei ein Abweichen trotz unveränderter Rechtslage nicht nachvollziehbar.
Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragten Werbungskosten zur Gänze berücksichtigt werden;
in eventu
den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt zurück zu verweisen.

Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung teilweise statt. In der gesonderten Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Bergmannsuniform als Ehrenkleid des Bergmanns gelte. Wie der Bf. selbst vorbringt, werde diese Art Kleidung zu offiziellen Anlässen getragen. Aus der Gestaltung dieser Bekleidung (Kaschmir Hose und Weste, ausgestattet mit goldenen Knöpfen, Stickereien sowie Passepartoutstreifen) sei bereits erkennbar, dass die strittige Bergmannsuniform nicht als Bekleidung für die eigentliche Tätigkeit im Bergbau, sondern als Festtagstracht gedacht sei. Steuerliche Berücksichtigung könnten nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eigne (vgl. ). Nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 müsse Berufskleidung ein Arbeitsmittel darstellen, das in der Arbeitszeit getragen werde.
§ 71 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sehe vor, dass Arbeitskleidung den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechend und so beschaffen sein müsse, dass durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt werde. Daher werde im Fachhandel moderne Bergbausicherheitsarbeitskleidung angeboten. Die traditionelle Bergmannstracht habe als Berufskleidung in der täglichen Arbeit somit „ausgedient“. Ein überwiegendes Tragen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit liege somit nicht vor.
Vielmehr finde die Bergmannstracht nur mehr für Repräsentationszwecke Verwendung. Repräsentationsaufwendungen seien jedoch gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähig.
Die Ausgaben für die Bergmannstracht seien daher steuerlich nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Von den beantragten Kosten für den Trolley sei ein Privatanteil von 40% in Abzug gebracht worden.
Die übrigen geltend gemachten Werbungskosten seien anerkannt worden.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der ergänzenden Begründung, dass iSd § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sowie der Literatur (Doralt, EStG7, Tz 330, § 4) die nicht abzugsfähige „bürgerliche Kleidung“ von der abzugsfähigen „typischen Berufskleidung“ abgegrenzt werden müsse. Als „bürgerliche Kleidung“ würden jene Kleidungsstücke gelten, die nach ihrer Art üblicherweise auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 68 zu § 16).
Unter einer „typischen Berufskleidung“ sei eine Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter bzw. eine für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen ().
Ein als Betriebsausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel liege nur dann vor, wenn es sich um typische Arbeitsschutzkleidung (zB Schutzhelm, Asbestanzug, spezielle Kleidung für Bedienstete des Straßendienstes) oder typische Berufskleidung (zB Uniform, Arbeitsmantel, Kochmütze, Talar eines Geistlichen bzw. Richters oder Staatsanwaltes) handelt. Auch Bekleidungsstücke mit „Uniformcharakter“ (zB Trachtenbekleidung einer Volksmusikgruppe mit Hinweis auf Gruppennamen, Einheitskleidung einer Firmengruppe) können Betriebsausgaben darstellen, wenn eine private Nutzung nicht in Betracht komme (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, Einkommensteuergesetz, Anm 82 zu § 4 EStG 1988, Betriebsausgaben-ABC, „Kleidung“).
Die heute in zahlreichen europäischen Staaten verwendete Machart der Bergmannsuniform sei 1890 sogar per Verordnung des damals zuständigen kk. Ackerbauministeriums festgelegt worden. Sie stelle eine berufstypische Uniform dar. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Privatperson ohne jegliche berufliche Beziehung zum Bergbau sich eine vollständige Bergmannsuniform rein für Privatzwecke kauft bzw. könne hier nicht von einer „bürgerlichen Kleidung“ iSd Rechtsprechung des VwGH gesprochen werden.
Das Finanzamt habe in den Jahren 1998 und 2006 mit einer 4- bzw. 5-jährigen Abschreibungsdauer jeweils einen Bergkittel und im Jahr 2005 eine neue Uniformhose und seit über 20 Jahren den Reinigungsaufwand für die Uniform akzeptiert. Während der langen Abschreibungsdauer seien die Werbungskosten vom Finanzamt mehrfach im Detail überprüft und vollinhaltlich akzeptiert worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien unter dem Begriff „Repräsentationsaufwendungen“ im Zusammenhalt mit der eigenen Bedeutung dieses Wortes alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt seien, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördere, es ihm also ermögliche, zu „repräsentieren“ (Hinweis E , 84/14/0035) (vgl. ).
Der Gesetzgeber bringe klar zum Ausdruck, dass das in § 20 Abs. 1 Z 2 und § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 verankerte Abzugsverbot auch solche Aufwendungen für die Lebensführung mitumfasse, die der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen dienen. Ein Gesetzesvollzug, bei dem die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geschenken und Aufmerksamkeiten davon abhängig gemacht würde, ob jemand damit wünschenswerte geschäftliche oder berufliche Kontakte fördern und vertiefen oder ob er damit bloß „prunken“ will, wäre in der Praxis kaum durchführbar. Abgesehen davon hätte es zur Folge, dass die Einkommensteuerbemessungsgrundlage von Charaktereigenschaften des jeweiligen Abgabepflichtigen mitbestimmt würde – ein Ergebnis, das mit dem Wesen der Einkommensteuer als einer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen orientierten Abgabe nicht vereinbar wäre. Es sei daher erforderlich, abzugsfähige und nicht abzugsfähige Aufwendungen nach objektiven Kriterien voneinander abzugrenzen. Maßgebend sei dabei das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Abgabepflichtigen (vgl. ).
Der Beschwerdeführer sei der Alleingesellschafter der X-Bergbau GmbH und somit gehöre es zu seinen dienstlichen Obliegenheiten das Bergbauunternehmen nach „außen“ zu vertreten. Dies geschehe entsprechend bei offiziellen Firmenanlässen wie bspw. Veranstaltungen, Fachtagungen, Jubiläen, Barbarafeiern, Begräbnissen, etc. und traditionellerweise in der Bergmannsuniform. Es werde somit nicht das gesellschaftliche Ansehen des Bf. in der Öffentlichkeit gefördert, welches man bspw. bei der Verteilung von Weihnachtsgeschenken annehmen könnte, sondern er nehme nur seine Dienstpflichten wahr. Insofern komme es nicht zu einer „Repräsentation“ seiner selbst, sondern ausschließlich seines zu vertretenen Unternehmens. Dass diese Tätigkeit aus der Tradition heraus in einer standesgemäßen Uniform erfolgt, könne dem Bf. nicht angelastet werden, zumal aus dem äußeren Erscheinungsbild der Uniform selbst und des entsprechenden Einsatzes derselben eine Verwendung innerhalb der privaten Lebensführung klar auszuschließen und somit eine Abzugsfähigkeit zu bejahen sei.
Auch das Argument der Finanzbehörde die Uniform werde während der Arbeitszeit nicht überwiegend getragen, überzeuge nicht. Der Talar als berufstypische Kleidung eines Richters werde auch nicht während der gesamten Arbeitszeit vom Richter getragen, sondern maximal zu den mündlichen Verhandlungen.
Als Beweis wurden dem Vorlageantrag Fotos des Beschwerdeführers in Bergmannstracht beigelegt, eines der Fotos ist ein Gruppenfoto mit Männern, auf dem alle die Bergmannsuniform tragen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. ……………
Werbungskosten sind auch:
Z 7: Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung).

Im § 26 Z 1 EStG 1988 wird als Beispiel einer typischen Berufskleidung auf Uniformen hingewiesen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach Z 3 dieser Gesetzesbestimmung gilt dies auch für Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Bekleidungsaufwand kann nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um bloße Arbeitsschutzkleidung handelt. Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, kann nicht zu Werbungskosten führen. Ein allgemein erkennbarer Uniformcharakter ist dann anzunehmen, wenn eine Aufschrift und/oder die Art der Kleidung nach der Verkehrsauffassung eine Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Unternehmen oder zu einer bestimmten Tätigkeit ermöglichen.

Die Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass gerade in diesem Bereich durch die Nahebeziehung zu den Aufwendungen für private Lebensführung die Grenzen zwischen absetzbaren Werbungskosten und nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung fließend sind.

Es haben sich daher in jahrelanger Praxis und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die von den Meinungsäußerungen und der Literatur begleitet wurden, die Begriffe der als Werbungskosten anerkannten "typischen Berufskleidung" im Gegensatz zur nicht absetzbaren "bürgerlichen Kleidung" herauskristallisiert (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 16, Tz 68, Stichwort "Berufskleidung"; Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 16, Tz 220, Stichwort "Kleidung" und die jeweils zit. Jud.).

Diese Abgrenzung basiert auf dem Spannungsverhältnis zwischen dem bereits zitierten Werbungskostenbegriff des § 16 EStG 1988 und der Gesetzesstelle des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, wonach bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Als "bürgerliche Kleidung" haben jene Kleidungsstücke zu gelten, die nach ihrer Art üblicherweise auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 16, Tz 68, Stichwort "Berufskleidung").

Unter den im § 26 Z 1 EStG 1988 beispielsweisen angeführten Begriff der Uniform fallen alle Arten von Uniformen, also der Angehörigen des Bundesheeres und der Bundespolizei, aber auch der Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher und privater Arbeitgeber, wie zB Fluggesellschaften, Feuerwehren, Gesellschaft vom Roten Kreuz, Wach- und Schließgesellschaften, Musikkapellen, die Uniformen der Kraftwagenlenker, Portiere, des Hotelpersonals (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, Rz 1 zu § 26 Z 1).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) stellen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (zB Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (). Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden (). Nicht abzugsfähig ist zB der schwarze Anzug von Orchestermitgliedern sowie Trachtenanzüge oder Dirndl in einer „Dirndlstube“ ( mwN, vgl. auch Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 56, ABC der Werbungskosten – Kleidung).

Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerliche Berücksichtigung nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet.
Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche Berufskleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung  und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet. Zur typischen Berufskleidung werden daher solche Kleidungsstücke zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe auslösen würden (vgl. und ).

Als Berufskleidung können somit solche Bekleidungsstücke angesehen werden, die sich von der normalen bürgerlichen Kleidung unterscheiden, weil sie für einen bestimmten Berufszweig typisch sind.
In dem in der Berufungsvorentscheidung zitierten Erkenntnis des , wurden Werbungskosten für einen Anzug eines Speditionskaufmannes beantragt, damit ist diese Entscheidung mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

Die hier zu beurteilende Bergmannsuniform bzw. Uniformbestandteile (Weste und Hose) werden vom Bf. offensichtlich auch nicht als Schutzkleidung getragen, sondern bei öffentlichen Auftritten, wenn er als Geschäftsführer sein Unternehmen nach außen vertritt (bei offiziellen Firmenanlässen, zB Veranstaltungen, Fachtagungen, Jubiläen, Barbarafeiern, Begräbnissen, etc.). Nach der Beschreibung und den vorgelegten Fotos handelt es sich bei der hier zu beurteilenden Bekleidung nicht um einen Straßenanzug oder um eine allgemein verwendbare Tracht, vielmehr hat die „Bergmannstracht“ nach Aussehen und Machart mit den auffälligen großen goldenen Knöpfen und den Passepartoutstreifen an der Hose den Charakter einer Art Uniform. Bei einer Verwendung im Rahmen der Lebensführung würde die Assoziation zur Berufsgruppe der Bergleute hier unzweifelhaft vorliegen. Bei den demonstrativ aufgezählten, offiziellen Firmenanlässen steht wohl primär die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer und nicht die Person des Beschwerdeführers im Vordergrund, sodass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht in Betracht kommen können. Aus diesen Gründen ist die Bergmannsuniform und die dazugehörige Weste und Hose nach der Verkehrsauffassung als typische Berufskleidung iSd § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 anzusehen und die beantragten Aufwendungen in Höhe von 390 € können steuerlich berücksichtigt werden.

Zum Vorbringen des Bf. bezüglich der vom Finanzamt in Vorjahren erfolgte Anerkennung vergleichbarer Kosten als Werbungskosten wird darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Sach- und Rechtslage für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu erfolgen hat und grundsätzlich keine Bindung an eine in früheren Veranlagungszeiträumen geübte Vorgangsweise besteht (vgl. ).

Auf Grund des vom Finanzamt vorgenommenen Abzuges eines Privatanteils für den beantragten Aufwand eines Trolleys kann der Beschwerde lediglich teilweise stattgegeben werden. Diese Position wurde vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht bestritten und wird diesbezüglich auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

Dem Eventualantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Abgabenbehörde I. Instanz die neuerliche Bescheiderlassung aufzutragen, konnte nicht entsprochen werden, da keine Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 BAO).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis (einen Beschluss) des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101395.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at