Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.11.2016, RV/1100303/2014

Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache a, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

In dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurden unter "Nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen" Verzugszinsen in Höhe von € 57.533,96 erfasst.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bf. aufgrund einer Rückwidmung einer Bauland- bzw. Vorbehaltsfläche eine Entschädigung in Höhe von € 904.027,50 samt 4 % Zinsen letztendlich durch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes GZ y zugesprochen worden sei. Im Jahr 2011 sei von den Zinsen in Höhe von insgesamt € 197.647,60 durch die Gemeinde T die zweite Teilzahlung in Höhe von insgesamt € 57.533,96 erfolgt, der Rest bei der ersten Teilzahlung im Jahr 2010. Eine gegen die Exekutionsführung durch die Gemeinde T eingebrachte Klage auf Unzulässigerklärung der Exekution sei von allen Instanzen abgewiesen worden (GZ.x). Die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Zinsen zur Einkommensteuer sei offensichtlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/14/0087, erfolgt, welches Erkenntnis nicht richtig erscheine. Der VwGH übersehe hierbei, dass es sich bei Einkommen, die gemäß § 27 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 einkommensteuerpflichtig seien um Erträgnisse aus Kapitalüberlassung handelte. Bei Verzugszinsen werde aber kein Kapital zur Verfügung gestellt, sondern geschuldetes Kapital vom Schuldner nicht bezahlt. Deshalb seien die Verzugszinsen nicht einkommensteuerpflichtiger Schadenersatzanspruch. Wenn der VwGH ausführe, dass Verzugszinsen zivilrechtlich Schadenersatz seien, aber im Vordergrund stehe, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen sei, weswegen hierbei die Abgeltung der Kapitalnutzung aus steuerrechtlicher Sicht im Vordergrund stehe, so sei dies aus Sicht der Bf. unrichtig. Aus § 27 Abs. 5 VBG RPG ergebe sich eindeutig, dass für Verzugszinsen bei einem Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des Vorarlberger Landesstraßengesetzes weder der Schadenersatz noch die Abgeltung der Möglichkeit der Kapitalnutzung im Vordergrund stehe, sondern eine Anpassung der Entschädigungen an den Zeitablauf und die Anpassung an die Wertentwicklung des Grundstückes. Die Verzugszinsen erfüllten also ein pauschales Korrektiv für die Wertsteigerungen nach dem maßgeblichen Entschädigungszeitpunkt und den dort maßgeblichen Wert der Grundstücke. Dies gelte jedenfalls für jenen Teil der Verzugszinsen, die der Geldwertänderung zwischen Rückwidmung und Zuspruch der Rückwidmung entsprechen würden. Im vorliegenden Fall seien das 12 % bzw. € 108.483,36 insgesamt. Heute stünden solche Verzugszinsen nicht mehr zu, weil der Verweis auf das Landesstraßengesetz fehle, dafür werde der Wert der Grundstücke zum Zeitpunkt des gerichtlichen Entschädigungsantrages herangezogen.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom wird ausgeführt, dass Verzugszinsen, auch wenn sie zivilrechtlich Schadenersatz darstellen würden, Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten. Verzugszinsen würden wie normale Zinsen dafür bezahlt, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen sei, weswegen die Abgeltung der Kapitalnutzung im Vordergrund stehe (). Im Urteil des Bundesfinanzhofes vom werde festgestellt, dass Verzugszinsen aus ertragssteuerlicher Sicht keinen Schadenersatz für die Verletzung privater Güter darstellen, sondern Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals seien. Ebenso berufe sich Doralt in seinem Einkommensteuergesetz-Kommentar. Bd II, § 37 Rz 85, auf den Verwaltungsgerichtshof, wenn Ersterer die Verzugszinsen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnen würde. Von einer fehlerbehafteten Beurteilung der Steuerpflicht von Verzugszinsen nach § 27 EStG 1988 durch das Finanzamt durch Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne schließlich keine Rede sein, weil insofern die bundesdeutsche Rechtsprechung, die VwGH-Rechtsprechung, die einschlägige (österreichische) Literatur und nachfolgend die Verwaltungspraxis gemeinsam die einhellige Meinung vertreten würden, dass erhaltene Verzugszinsen eine Steuerpflicht gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 auslösen würden.

Die Bf. hat hierauf durch ihren Rechtsvertreter einen Vorlageantrag gestellt, wobei auf den Inhalt der Beschwerde gegen den Erstbescheid verwiesen wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist die Steuerpflicht von Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 57.533,96 die der Bf. im Jahr 2011 im Zusammenhang mit einer Entschädigung betreffend Widmungsänderung bzw. Rückwidmung einer Baufläche in eine nicht bebaubare Freifläche zugeflossen sind, welcher Sachverhalt unbestritten ist.

Gem. § 27 Abs. 1 EStG 1988 sind folgende Einkünfte, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Gem. § 1333 Abs. 1 ABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.

Gem. § 1000 Abs. 1 ABGB sind an Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vier von Hundert auf ein Jahr zu entrichten.

Der Zuspruch der Verzugszinsen, deren steuerliche Behandlung strittig ist, ist in einem Zivilverfahren (Außerstreitsache) wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 27 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (Vlbg. RPG) nach einer Umwidmung von Grundstücken erfolgt (vgl. OGH z).

In seinem Beschluss vom , Ra 2014/15/0018-3 verweist der VwGH auf sein Erkenntnis vom , 96/14/0087, und führt u.a. aus, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gehörten. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählten somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellten. Unerheblich sei es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liege.

Selbst eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung führe zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch wenn Verzugszinsen zivilrechtlich als Schadenersatz anzusehen seien, würden diese wie normale Zinsen dafür bezahlt, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen sei, weswegen die Abgeltung der Kapitalnutzung im Vordergrund stehe. Anders als das Umsatzsteuerrecht setze § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 keinen Leistungsaustausch für eine Besteuerung von Kapitaleinkünften voraus.

Die Endbesteuerung bestimmter Kapitalerträge, etwa von Bankeinlagen, sei durch das § 1 Endbesteuerungsgesetz (gegenständlich in der Fassung BGBl. NR. 201/1996) verfassungsrechtlich vorgegeben. Es sei ausgeschlossen, Steuertatbestände der von der Endbesteuerung nicht erfassten Kategorien miteinander zu vergleichen und das Ergebnis am Gleichheitssatz zu messen (vgl. u.a., Slg. 15.299).

Somit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits durch den Hinweis auf den Inhalt des -3, entschieden, weitere Ausführungen erübrigen sich aus verfahrensökonomischen Gründen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Verzugszinsen
Entschädigung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100303.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at