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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.10.2016, RV/7102300/2015

Geschäftsführerhaftung bei faktischem Machthaber

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom Datum-1 wurde über das Vermögen der T-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Am Datum-2 zeigte der Masseverwalter an, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).

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Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer (Bf.) mit, seine Haftungsinanspruchnahme für aushaftende Abgabenrückstände der genannten Gesellschaft zu beabsichtigen, und ersuchte um Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises im Falle nicht ausreichender liquider Mittel.

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In Beantwortung des Haftungsvorhaltes brachte der Bf. mit Schreiben vom vor, dass er Herrn K. aus früheren Jugendzeiten kenne, nicht als guten Freund, sondern eher als alten Bekannten, dieser habe in derselben Gegend wie er in 1210 Wien gewohnt. Man sei sich immer mal wieder über den Weg gelaufen über die Jahre hin. Auch als der Bf. schon mit seiner damaligen Freundin das Haus gebaut habe, sei K. auf ihn zugekommen und habe ihn um Hilfe gebeten, in seiner Firma den Geschäftsführer anzunehmen, jedoch nur für eine gewisse Zeit – solange bis die Firma wieder positiv dastehe. Der Bf. habe dies mehrmals abgelehnt.

Im Februar 2010 sei es zum Einbruch im Leben des Bf. gekommen. Seine Lebensgefährtin, mit der er das Haus gebaut habe, habe ihn mit einem „Strizzi“ betrogen, den sie auch gleich in sein Haus gelassen habe. Der Bf. habe sein Haus nicht mehr betreten brauchen, da er von da an von diesem Mann permanent bedroht worden sei, dies sei polizeibekannt und aktenkundig.

Dies habe K. auch gleich zu seinen Gunsten genommen, da er diesen „Strizzi“ gekannt und dem Bf. sehr deutlich klar gemacht habe, dass er ein gutes Wort einlegen würde, sollte er sich doch entscheiden, den Geschäftsführer zu übernehmen. Da der Bf. die Fäuste dieser Leute schon zu spüren bekommen und deswegen auch schon Zivilschutz von der Polizei erhalten habe, sei er vorerst eingeschüchtert gewesen und habe sich dann aber doch darauf eingelassen.

Bei Antritt als Geschäftsführer habe er seiner Tätigkeit auch nachkommen wollen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Es habe nicht lange gedauert, bis ihm klar und deutlich erklärt worden sei, dass seine Neugierde hier nichts zu suchen habe, da er nur am Papier Geschäftsführer sei. Es sei ihm versichert worden, dass sie alles im Griff hätten und alle Zahlungen auch im eigenen Interesse pünktlich erledigen würden.

Als der Bf. mit der Zeit wieder Fuß gefasst habe und die Streitereien mit seiner Ex-Lebensgefährtin, die Bedrohungen, der Hausverkauf und etliche Gerichtsverhandlungen beendet gewesen seien, sei auch langsam wieder Ruhe in seinem Leben eingekehrt. Der Bf. beschloss daraufhin, die Altlast nicht in seine neue Beziehung mitzunehmen, und habe bekannt gegeben, nicht mehr mitzuspielen. Herr K. habe es gelassen genommen und gemeint, er habe kein Geld, um etwas umschreiben zu lassen. Nach etlichen Anrufen und persönlichen Kontaktversuchen (unter heftigem Protest und wiederholten Drohungen durch Herrn K.) habe letztendlich doch der Geschäftsführerwechsel vollzogen werden können.

Zum Abschluss brachte der Bf. vor, mit dieser Person oder Bekanntschaften dieser Person keinen Kontakt haben zu wollen. Er möchte auch nicht noch einmal in so eine Situation geraten oder an diese Kreise anstreifen.

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Mit Bescheid vom wurde der Bf. gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der T-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 3.511,66, nämlich


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Dienstgeberbeitrag
2011
1.764,21
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2011
156,82
Kraftfahrzeugsteuer
2011
1.590,63

zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

Werde ein zur Vertretung einer juristischen Person Betroffener an der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflicht gehindert, habe er die Behinderung der Ausübung seiner Funktion sofort abzustellen und – wenn sich dies als erfolglos erweise – seine Funktion niederzulegen. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer sei von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung faktisch anderen Personen zustehe und der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden Kontrolle beraubt sei (vgl. ; ; ).

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein, die Tätigkeit als Geschäftsführer nur angenommen zu haben, um in Ruhe weiter leben zu können und nicht wegen diverser Drohungen unter ständiger Angst durch das tägliche Leben gehen zu müssen. Er habe definitiv keinen Einblick in irgendwelche Handlungen gehabt noch sei er zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Unternehmen erwünscht gewesen. Die faktische Geschäftsführerin, die alles eigenmächtig in der Firma durchgeführt habe, sei neben T.K. noch J.A. gewesen. Auf Verlangen seinerseits seien von T.K. immer nur Ausreden und weitere Drohungen gekommen. Der Bf. habe immer wieder die Bitte geäußert, ihn als Geschäftsführer zu entlassen, jedoch immer wieder ohne Erfolg. Leider habe er nicht die finanziellen Mittel gehabt, um sich einen Rechtsanwalt leisten zu können, da bei seiner Rechtsschutzversicherung die Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen gewesen sei. Schlussendlich sei nach mehreren Telefonaten und Bitten der Wechsel dann vollzogen worden. Zeugen, die dies bestätigen könnten, seien seine damalige Lebensgefährtin S.M. und M.K..

Der Bf. ersuchte abschließend, die Entscheidung nochmal zu überdenken und von einem Haftungsbescheid abzusehen sowie wenn möglich seine Aussage „mit Bedacht“ zu behandeln, da er mit Herrn K. und Frau A. keine weiteren Berührungspunkte haben wolle, da von diesen Personen eine Gefahr für ihn ausgehen könne und er in Ruhe sein Leben ohne Drohungen führen möchte.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO eine Ausfallshaftung sei. Voraussetzung sei die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen. Uneinbringlichkeit liege vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos gewesen seien oder voraussichtlich erfolglos wären. Im gegenständlichen Fall sei die Schließung des Unternehmens bereits angeordnet und vom Masseverwalter angezeigt worden, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).

Der Bf. sei im haftungsrelevanten Zeitraumalleine handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft und daher für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich gewesen.

Hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer 2011 sei Folgendes anzuführen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO annehmen dürfe. Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausgereicht hätten, es sei denn, er weise nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Dabei sei zu beachten, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen beziehe, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich seien. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliege dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, laste auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote.

Vermöge der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so hafte er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung.

Trete der Vertreter diesen Nachweis nicht an oder gelinge der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht, dann könne ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (zB ; ).

Der Bf. habe weder im Vorhalteverfahren noch im Beschwerdeverfahren einen solchen Gläubigernachweis erbracht, weshalb die Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger für die aushaftende Kraftfahrzeugsteuer zu Recht erfolgt sei.

Die Ausführungen hinsichtlich der Gläubigergleichbehandlung bei der Kraftfahrzeugsteuer seien gleichermaßen für den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anzuwenden, weshalb die Haftung für die gesamten uneinbringlichen Abgabenbeträge geltend gemacht worden seien.

In der Beschwerde habe der Bf. ausgeführt, dass er die Tätigkeit als Geschäftsführer nur angenommen hätte, um in Ruhe weiterleben zu können und nicht unter ständiger Angst und diverser Drohungen durch das alltägliche Leben gehen zu müssen. Zudem hätte er immer wieder die Bitte geäußert, ihn als Geschäftsführer zu entlassen, jedoch immer wieder ohne Erfolg. In der polizeilichen Vernehmung vom habe der Bf. noch Folgendes ausgeführt:

„Aus verschiedenen persönlichen Gründen habe ich mich damals dazu hinreißen lassen, dass ich zugesagt habe. Ich hatte zu dieser Zeit massive persönliche Probleme mit meiner Ex-Lebensgefährtin und der Personenkreis rund um K. war in gewisser Weise darin auch involviert, sodass ich gar keine andere Möglichkeit sah, damals die GF bei der T. zu übernehmen bzw. besser gesagt als Strohmann zu fungieren, denn mehr war es nicht.“

„Vorerst glaubte ich wirklich, dass ich dort als GF und somit im Unternehmen arbeiten sollte. Als ich meine Tätigkeit aufnehmen wollte, hat mir T.K. und auch seine Lebensgefährtin J.A. klar gemacht, dass ich im Unternehmen eigentlich nicht erwünscht sei. Ich sollte eben lediglich am Papier die GF übernehmen.“

Dass der Bf. die Geschäftsführung der T-GmbH anschließend dennoch übernommen habe, obwohl er gewusst habe, dass er nur als Strohmann fungiere, besiegle das Schicksal der Beschwerde. In diesem Zusammenhang dürfe auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden:

:

„Der Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung – sei es aufgrund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es aufgrund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen – faktisch anderen Personen zusteht, wenn er sich gegen die Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsicht und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt.“

:

„Ein Geschäftsführer ist im Falle seiner Behinderung durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben. Das bedeutet nicht, dass es im Falle der beschriebenen Behinderungen bei der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu den (zuschlagsrechtlichen) Pflichten des Vertreters des Zuschlagsschuldners zählte, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen. Gemeint ist vielmehr, dass es der Vertreter in der Hand hat bzw. dass es seine Sache ist, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen (Hinweis E , 88/08/0283; E , 92/08/0072; E , 91/17/0134).“

:

„Wird der Geschäftsführer so behindert, dass er die seinen Rechtspflichten gegenüber Dritten korrespondierenden Geschäftsführungsrechte nicht mehr wahrnehmen kann, so hat er entweder im Rechtsweg sofort alles ihm rechtlich zu Gebote Stehende zu unternehmen, um diesen Zustand abzustellen, oder die Geschäftsführerbefugnis zurückzulegen; der Geschäftsführer, der weiterhin als Geschäftsführer tätig bleibt, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht hat auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben verletzt (Hinweis E , 89/15/0158).

Gemäß § 16a GmbHG könne der Geschäftsführer jederzeit (auch ohne wichtigen Grund, diesfalls aber erst mit Wirksamkeit nach Ablauf von 14 Tagen) seinen Rücktritt als Geschäftsführer der Gesellschaft erklären, womit auch der Zeitraum seiner potenziellen Haftung ende. Zur Aussage des Bf., er hätte nicht die finanziellen Mittel gehabt, um sich einen Rechtsanwalt zu leisten, sei entgegenzuhalten, dass die Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit nur mit geringen Kosten verbunden sei. Zudem habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, einen Antrag auf Verfahrenshilfe bei Gericht zu stellen.

Nach Lehre und Rechtsprechung sei die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen sei. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ sei dabei die Bedeutung „berechtigte Interessen der Partei“, dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben“ beizumessen.

Die Erlassung des Haftungsbescheides sei insgesamt gesehen zweckmäßig gewesen, da mit diesem zumindest ein Teil der bei der Gesellschaft uneinbringlichen Abgaben doch noch eingebracht werden könne. Billigkeitsgründe, welche diese Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, seien weder vorgebracht worden noch aktenkundig gewesen.

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Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, ohne zu den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung Stellung zu nehmen.

***********

Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom Datum-3 wurde der über das Vermögen der T-GmbH eröffnete Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da m it Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom Datum-3 der über das Vermögen der T-GmbH am Datum-1 eröffnete Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.

Bestritten wurde, dass dem Bf. als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblegen sei, da er einwandte, von den faktischen Machthabern nur als Strohmann eingesetzt worden zu sein, die ihm jeglichen Einblick in die Geschäftsgebarung verweht hätten.

Aus diesem Vorbringen lässt sich für den Bf. jedoch nichts gewinnen, weil ein für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden auch dann vorliegt, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar ().

Im Übrigen kann auf die ausführlichen Darlegungen des Finanzamtes und die dort ausgeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

§ 9a Abs. 1 BAO: Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

§ 9a Abs. 2 BAO: Die in Abs. 1 bezeichneten Personen haften für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Nach § 9a BAO haften zwar auch faktische Geschäftsführer für die Abgaben der von ihnen beeinflussten Abgabepflichtigen, jedoch trat § 9a BAO erst mit dem AbgÄG 2012 am in Kraft. Da die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflicht, auf die Erfüllung der Pflichten des Abgabepflichtigen und der Vertreter Einfluss zu nehmen, erst ab Inkrafttreten dieser Bestimmung besteht, kann sie auch erst ab diesem Zeitpunkt verletzt werden (Ritz, BAO5, § 9a Tz 5).

Da die haftungsgegenständlichen Abgaben bereits am bzw. fällig waren, war für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten ausschließlich der bestellte Geschäftsführer, nämlich der Bf., verantwortlich. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Im gegenständlichen Fall bringt der Bf. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bf. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären.

Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, zumal jedenfalls noch Löhne ausbezahlt wurden. Seitens des Bf. wurde auch nicht behauptet, es seien sämtliche Gläubiger gleich behandelt worden. Was eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger betrifft, so wäre dies vom Bf. zu behaupten und zu beweisen gewesen.

Das Verschulden des Bf. liegt darin, dass die Lohnabgaben Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2011 zwar regelmäßig monatlich, jedoch in zu geringer Höhe gemeldet wurden, da eine Lohnsteuerprüfung vom ergab, dass Abfuhrdifferenzen zu den vorgelegten Unterlagen bestanden, die nachgefordert werden mussten.

Auch erfolgte keinerlei Abfuhr an Kraftfahrzeugsteuer für 2011. Gemeldet wurde lediglich die Kraftfahrzeugsteuer 01-03/2011, allerdings mit € 0,00. Die Überprüfung durch das Finanzamt ergab jedoch die haftungsgegenständlichen Abfuhrdifferenzen.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102300.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at