Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.10.2016, RV/7100937/2012

Werbungskosten eines Politikers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Mag. Bf, Adr, gegen die Bescheide des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Politiker. In den Streitjahren 2007 und 2008 machte er im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagungen u.a. den Unterhaltsabsetzbetrag, Bewirtungsspesen, den Gewerkschaftsbeitrag und Aufwendungen für einen Mediationslehrgang in Höhe von insgesamt 4.620 € (Anmeldegebühr 480 €, 3 Semesterraten zu je 1.380 €) sowie Aufwendungen für Personenversicherung als Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben geltend.

Über Ersuchen des Finanzamtes gab der Bf. bekannt, dass der berufliche Zusammenhang betreffend seiner Ausbildung zum Mediator einerseits durch seine politische Tätigkeit als Klubvorsitzender und andererseits durch seine Aufgaben als Personalvertreter und Spitzenkandidat bei den Personalvertretungswahlen 2004 und 2009 gegeben sei. Die Konfliktlösung sei Gegenstand der täglichen politischen Arbeit. Durch die Reduktion seines Beschäftigungsausmaßes ab Oktober 2007 seien die zeitlichen Möglichkeiten vorhanden gewesen und habe die Fortbildung im Bereich der Konfliktlösung (Mediation) im März 2009 abgeschlossen werden können.

Darüber hinaus habe damals die theoretische Möglichkeit bestanden, im Falle der dauerhaften Reduktion seines Beschäftigungsausmaßes im BMASK zusätzlich den Beruf eines eingetragenen Mediators auszuüben. Durch die unerwartete außergerichtliche Einigung mit dem BMASK im Mai 2009 würden die erlangten Kenntnisse ausschließlich im Rahmen seiner politischen Arbeit eingesetzt.    

In einem vom Bf. vorgelegten Kostenvoranschlag betreffend Lehrgang "Mediation & Konfliktregelung" der Arge Bildungsmanagement Wien 21 sind die Kursinhalte wie folgt beschrieben.

1. Semester:

Modul 1: Was ist Mediation? Kick-Off-Seminar / Persönliche Grundorientierung und die Gestaltung der professionellen Rolle als Mediatorin

Modul 2: Neutralität, Allparteilichkeit, Kommunikation und Wahrnehmung

Modul 3: Phasen und Schritte der Mediation - Teil 1

Modul 4: Phasen und Schritte der Mediation - Teil 2

2. Semester:

Modul 5: Verhandlungs- und Kommunikationstechniken - Vertiefung und Konfliktmanagement-Methoden

Theoretische Grundlagen: Persönlichkeitstheorien

Theoretische Grundlagen: Rechtliche Rahmenbedingungen

Theoretische Grundlagen: Ökonomische Zusammenhänge

Seminar: Selbsterfahrung für Mediatorinnen

2. + 3. Semester:

Modul 6-9: Anwendungsfelder & Methoden der Mediation (4 Wahlseminare)

3. Semester:

Seminar: Basistechniken in Moderation

Modul 10: Abschlussseminar

Am  wurden die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 erlassen, in welchen der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag mangels Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie die Werbungskosten für den Lehrgang betreffend "Mediation und Konfliktregelung" nicht anerkannt wurden. Hinsichtlich des nicht anerkannten Mediationslehrganges führte das Finanzamt aus, dass eine Verwertung im privaten Bereich möglich und somit das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 20 EStG anzuwenden sei. Weiters wurden der Gewerkschaftsbeitrag, die geltend gemachten Reisekosten sowie die Bewirtungsspesen mangels Nachweises nicht als Werbungskosten anerkannt.

Der Bf. brachte gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 Beschwerde ein und brachte vor, dass die Aufwendungen für den Lehrgang "Mediation und Konfliktregelung" mit dem Verlust seiner Vollzeitbeschäftigung im Oktober 2007 im Zusammenhang stünden. Er habe seine berufliche Qualifizierung erhöhen wollen, um nicht arbeitslos zu werden. Die Begründung, wonach eine Verwertung im privaten Bereich möglich wäre, sei nicht zutreffend.

Ergänzend wurde im Schreiben vom festgehalten, dass der Bf. sein Personalvertretungsmandat im BMASK bei den Personalvertretungswahlen Ende 2009 verloren habe, wodurch er "offiziell" die erlangten Kenntnisse nur mehr im Rahmen seiner politischen Tätigkeit verwenden könne. Selbstverständlich nutze er seinen Wissensstand aber weiterhin im BMASK in Beratungsgesprächen, bei Problemen sowohl innerhalb der Kollegenschaft als auch bei Problemen einzelner Kollegen mit dem Dienstgeber (Versetzungen, Mobbing, Umstrukturierungen,...).

Im Rahmen seiner politischen Tätigkeit stelle die Mediation ein grundlegendes Handwerkszeug dar. Die Beratung bzw. der Umgang von Menschen mit öffentlichen Einrichtungen (Wiener Wohnen, Sozialversicherung, Gemeinde Wien,...) in den verschiedensten Bereichen könne als Tagesgeschäft seiner politischen Arbeit bezeichnet werden, wobei die Vermittlung bei unterschiedlichen Standpunkten in Konfliktfällen nahezu bei jedem Anliegen anzutreffen sei. Ebenfalls sei festzuhalten, dass er eine Unterstützung des WAFF erhalten habe.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 insoweit abgeändert, als für 2007 der Unterhaltsabsetzbetrag, die beantragten Sonderausgaben und die geltend gemachten Werbungskosten - mit Ausnahme der Ausgaben für den Lehrgang "Mediation und Konfliktregelung" inklusive der damit im Zusammenhang stehenden Kilometergelder und Tagesdiäten - vom Finanzamt anerkannt wurden. Im Jahr 2008 wurde mangels Nachreichung der Unterlagen lediglich der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. 

Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Kosten für die Ausbildung zum eingetragenen Mediator wurde ausgeführt, dass die Abzugsfähigkeit unter dem Titel der umfassenden Umschulung trotz einer allfälligen Absicht des Bf. nicht vorliege, weil eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung nicht ausreiche. Umstände, die über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen, lägen nicht vor. Zwar liege ein Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit vor (Verwertung im Rahmen der politischen Tätigkeit), doch bestehe hinsichtlich "gemischt" veranlasster Aufwendungen ein Aufteilungs- und Abzugsverbot (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Bei Bildungsmaßnahmen sei für die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Werbungskosten für Fortbildung und nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung das Kriterium der Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme für die (weitere) Ausübung des Berufes entscheidend. Eine derartige Notwendigkeit einer Mediationsausbildung für die Ausübung einer politischen Tätigkeit oder für die Ausübung eines Mandates als Personalvertreter sei aber nach der Verkehrsauffassung nicht zu erblicken. Die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Ausgaben unter dem Titel Fortbildung scheide daher wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbotes aus.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde vom Bf. eingewendet, dass die Fortbildungsmaßnahme des Lehrganges für Mediation in direktem Zusammenhang mit seiner ausgeübten politischen Tätigkeit (Bezirksrat, Personalvertreter, Obmann der Bezirker Partei, Vorsitzender der Bezirker Bezirksratsfunktion) stehe. Davor habe er bereits zahlreiche Fortbildungen bzw. Seminare im Bereich der Konfliktregelung und Kommunikation absolviert.

Das Berufsbild eines Mandatars sei an keine grundlegenden Vor- bzw. Ausbildungen gebunden, jedoch liege die Kommunikation im Zentrum des Alltages eines Politikers. Im Mittelpunkt seiner Tätigkeit als Mandatar stünden die tägliche Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern und der öffentlichen Verwaltung (Behörden) ebenso wie die Vermittlung bei divergierenden Vorstellungen über die Gestaltung öffentlicher Räume oder die Mitwirkung bei der Lösung von verbesserungswürdigen Problemen im öffentlichen Bereich auf Gemeindeebene.

Im Rahmen des Mediationslehrganges seien exakt diese grundlegenden Inhalte objektiviert und auf hohem Niveau in folgenden Bereichen vermittelt worden:

Kommunikationstraining
Gesprächs- und Interviewstrategien
Gesprächsführung in schwierigen Situationen
Persönlichkeitsentwicklung im Bereich Verhalten in Konfliktfällen
sowie persönlicher Umgang mit Konflikten
wertschätzende Vermittlung bei divergierenden Vorstellungen

Auf Grund der Nichtverlängerung seines Dienstverhältnisses im Ausmaß von 20 Wochenstunden (September 2007) im damaligen BMSG (BMASK) habe er die Möglichkeit ergriffen, seine Kompetenzen als Mandatar durch Weiterbildung auszuweiten. In seiner Funktion als Personalvertreter habe er sich durch den Mediationslehrgang ebenfalls eine Erhöhung seiner Qualifikationen bei der Lösung von Problemen - sei es innerhalb der Kollegenschaft oder mit dem Dienstgeber - erwartet.

Sein Ziel sei es gewesen, durch außerordentliche Qualifikationen in der Kommunikation und der Konfliktregelung einen weiteren Aufstieg in seiner politischen Karriere zu ermöglichen. Mit einigen Jahren Abstand könne er feststellen, dass dies durch den Einzug in den Wiener Landtag gelungen sei.

Weiters verwies der Bf. auf ein beiliegendes E-Mail vom , wonach ihm Fortbildungskosten im Bereich Mediation und Konfliktregelung (Master of Science) als nachgewiesene Auslage, die durch die Ausübung des Mandates (im Politischen Bereich) entstünden, ersetzt worden seien. Eine Fortbildung, die ihm seitens des Dienstgebers im Rahmen seiner Tätigkeit als angemessen zugestanden worden sei, sollte auch seitens des Finanzamtes als Weiterbildung eines Mandatars unstrittig sein.

Außerdem habe er seitens des WAFF im Februar 2008 eine als berufliche Fortbildung qualifizierte Förderung iHv knapp unter 1.000 € erhalten -  ebenfalls als berufsspezifische Klassifizierung der Fortbildungsmaßnahme.

Er habe sich nicht in der beim Justizministerium geführten Liste der eingetragenen Mediatoren registrieren lassen, vielmehr auf eine Möglichkeit der Intensivierung der erlangten Kenntnisse für seine politische Tätigkeit gewartet. Ein Blick auf die Wahlergebnisse der letzten Jahre und ein Vergleich mit seinen unmittelbaren Mitbewerbern zeige, dass er durch seine qualifizierten politischen Tätigkeiten ein vergleichbar hohes Maß an Anerkennung bekomme (vgl. Vorzugsstimmen Bezirksvertretungswahl 2010).

Die Kosten für den Lehrgang "Mediation und Konfliktregelung" seien daher aus den genannten Gründen als abzugsfähige Aufwendungen für Fortbildung im Zusammenhang mit der ausgeübten und steuerpflichtigen Tätigkeit zu qualifizieren.

Weiters beantragte der Bf. im Jahr 2008 die Berücksichtigung der Telefonkosten seines politischen Mobiltelefons, die er irrtümlich zu den Mietkosten seines damaligen Lagers addiert habe. Außerdem habe er irrtümlich zweimal die Kilometergeldabrechnung für 2007 abgegeben. Schließlich wurde vom Bf. die Zahlungsbestätigung für den Gewerkschaftsbeitrag 2008 nachgereicht.

Zusätzlich zu den bereits bisher geltend gemachten Werbungskosten beantragte der Bf. die Ausgaben für den Klubbeitrag lt. nachgereichter Bestätigung.

Mit Schreiben des wurde dem Bf. unter Bezugnahme auf seine Ausführungen, wonach ihm sein Dienstgeber die Auslagen für den Lehrgang abzüglich eines Privatanteils von 25% ersetzt und er darüber hinaus seitens des WAFF eine als berufliche Fortbildung ausbezahlte Förderung erhalten habe, um Bekanntgabe der genauen Höhe der Förderungszahlung seitens des WAFF und um Nachweis der Zahlung gebeten.

Weiters wurde ihm vorgehalten, dass die für das Jahr 2007 geltend gemachten Bewirtungsspesen um den Betrag von € 68,60 zu kürzen sind, da es sich dabei um Bewirtungen anlässlich von Klubbesprechungen (23.6., 1.11. und 31.12.) handelte, die mangels eines Werbecharakters nicht abzugsfähig sind. Ebenso ist das EDV-Zubehör (Internet Security und externe Festplatte) um einen Privatanteil von 20% (€ 34,98) zu kürzen.

In einem Telefonat vom gab der Bf. gegenüber der Richterin bekannt, dass er erst ab dem Jahr 2010 eine Unterstützung von seinem Dienstgeber erhalten habe, nachdem er zum Landtagsabgeordneten gewählt worden war. Als Klubobmann habe er seinem Dienstgeber "keine Spesen verrechnen können". Der Vorhalt betreffend Bewirtungspesen und EDV-Zubehör blieb unwidersprochen.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Rechtslage:

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erster Satz in der ab der Veranlagung 2003 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 (AbgÄG 2004) sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.

§ 20 EStG 1988 normiert:

(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

......

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden....

§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung lautet:

(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

Z 2: Beiträge und Versicherungsprämien, ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

...

- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

...


Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu.

Erwägungen:

A) Werbungskosten

1. Mediationslehrgang

Der Bf. war in den streitgegenständlichen Jahren im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (damals BMSG) beschäftigt, wobei das Beschäftigungsausmaß ab Oktober 2007 auf 20 Wochenstunden reduziert wurde. Weiters übte er politische Tätigkeiten aus (Bezirksrat, Personalvertreter, Obmann der Bezirker Partei, Klubvorsitzender der Partei Bezirksräte in Wien Bezirk). 

Der Bf. machte in den Jahren 2007 und 2008 iZm dem Lehrgang "Mediation & Konfliktregelung" insgesamt Kosten iHv 4.620 € (Anmeldegebühr 480 €, 3 Semesterraten zu je 1.380 €) geltend. Ab dem Jahr 2010 wurden 75% der Kosten des verfahrensgegenständlichen Lehrgangs vom Arbeitgeber ersetzt.

Der von der Arge Bildungsmanagement Wien angebotene Universitätslehrgang "Mediation und Konfliktregelung " beinhaltet Konfliktmanagement für nachhaltige Lösungen in Streitfällen - Familie, Trennung und Scheidung, öffentliche Institutionen, Nachbarschaft, interkulturelle Konflikte, Wirtschaft, Umwelt...

Ziel des Lehrgangs ist die Ausbildung in professionellem Konfliktmanagement nach universitären Standards als Erweiterung bestehender Berufsqualifikation oder als eigenständige Berufstätigkeit u.a. in den Bereichen: Familienmediation, Wirtschaftsmediation, Umweltmediation, Schulmediation, Interkulturelle Mediation, etc.
Der gesamte Lehrgang ist berufsbegleitend organisiert und praxisorientiert (http://www.bildungsmanagement.ac.at/studienangebote/universitaetslehrgaenge-msc-ma/beratungswissenschaften-msc/mediation-konfliktregelung.html)

Als Zielgruppen werden  

Personen mit abgeschlossenen Ausbildungen in psychosozialen und pädagogischen Berufen, in Beratungs- und Gesundheitsberufen

Führungskräfte, UnternehmerInnen, UnternehmensberaterInnen,

PersonalleiterInnen

RechtsanwältInnen, NotarInnen, WirtschaftstreuhänderInnen

PsychologInnen, PsychotherapeutInnen

Betriebsräte, politische EntscheidungsträgerInnen, etc.

empfohlen.

Es handelt sich dabei um einen dreisemestrigen Lehrgang nach den Ausbildungsbestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG), nach dessen Abschluss man den Titel "Zertifizierte/r Mediatorin" nach dem ZivMediatGesetz erlangt.

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz. 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. Doralt, EStG15, § 16 Tz. 203/4/1).

Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. , und vom , 2006/15/0237).

Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit ().

Die Indizien des homogenen Teilnehmerkreises und der Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber liegen gegenständlich unstrittig nicht vor. Auch eine (teilweise) Kostentragung seitens des Arbeitgebers erfolgte in den Streitjahren nicht. Laut Angaben des Bf. wurden erst ab dem Jahr 2010 (nachdem der Bf. bereits Abgeordneter zum Wiener Landtag war) die Kosten für den verfahrensgegenständlichen Lehrgang abzüglich eines Privatanteils von 25% - auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Wiener Bezügegesetzes - ersetzt. Insoweit der Bf. auf die im Jahr 2008 erhaltene Förderung seitens des WAFF (Wiener Arbeitnehmerinnen Förderungsfonds) iHv ca. 1.000 € (die genaue Höhe und die Auszahlung der Förderung wurde vom Bf. nicht nachgewiesen) verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um einen Kostenersatz seines Arbeitgebers handelt.

Wie sich aus der Beschreibung des Kursinhaltes ergibt, ist der Lehrgang "Mediation und Konfliktregelung" nicht auf Bedürfnisse eines bestimmten Berufes abgestellt und kann auch aus privaten Motiven besucht werden; beinhaltet der Kurs doch allgemeine Themen wie Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, Persönlichkeitstheorien und Konfliktmanagement. Kurse zur Vermittlung von „social skills“, welche in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein können, können nur dann zu Werbungskosten führen, wenn ein konkreter Bedarf im Einzelfall festgestellt werde (vgl. ).

Der Bf. brachte vor, dass die Mediation im Rahmen seiner politischen Tätigkeit ein grundlegendes Handwerkszeug darstelle. Im Mittelpunkt seiner Tätigkeit als Mandatar stehe die Kommunikation, Beratung von Menschen im Umgang mit öffentlichen Einrichtungen (Wiener Wohnen, Sozialversicherung, Gemeinde Wien,...), Unterstützung bei Interessenskonflikten zwischen Bürgern und öffentlicher Verwaltung ebenso wie die Vermittlung bei divergierenden Vorstellungen über die Gestaltung öffentlicher Räume oder die Mitwirkung bei der Lösung von verbesserungswürdigen Problemen im öffentlichen Bereich.

Nach § 1 ZivmediatG ist Mediation eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.
Inwieweit vor dem Hintergrund dieser Definition angesichts der vom Bf. genannten Anwendungsmöglichkeiten ein konkreter Bedarf für den in Rede stehenden Lehrgang besteht, vermag das BFG nicht zu erkennen.

Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem Verständnis des BFG für die Beratung von Menschen (im Umgang mit öffentlichen Einrichtungen) ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) nicht erforderlich ist; während Mediatoren im Sinne der Definition des § 1 ZivMediatG den Beteiligten helfen sollen, ihre Konflikte in einvernehmlicher Weise zu lösen, handelt es sich bei der vom Bf. angesprochenen Beratung nicht um eine Hilfestellung zur eigenverantwortlichen Lösung von Konflikten.

Aber auch die anderen vom Bf. genannten Anwendungsfälle lassen nicht zweifelsfrei auf eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung schließen. Wenn der Bf. etwa den Bedarf für die Absolvierung des Mediationslehrganges darin erblickt, dass seine politische Tätigkeit eine besondere Konfliktlösungskompetenz erfordert, so ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade die Vermittlung bei Interessenkonflikten einer Vielzahl von Berufen immanent ist. Dennoch lässt die restriktive höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Thema Aus- und Fortbildungskosten eine steuerliche Anerkennung nicht zu. So hat etwa der VwGH im bereits angesprochenen Erkenntnis vom , Zl. 2009/15/0198, bei einem Finanzbeamten, der im Strafbereich und damit in einem im hohen Ausmaße konfliktträchtigen Bereich tätig ist, die Anerkennung als Werbungskosten wegen mangelnder Berufsspezifizität versagt.

Das erkennende Gericht gesteht durchaus zu, dass der Bf. das Erlernte (auch) im Rahmen seiner politischen Funktionen verwerten konnte bzw. kann; dies führt jedoch noch nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen. Dass er für seine Tätigkeit eine besondere Schulung in Mediation und Konfliktregelung benötigt, konnte er mangels Darlegung konkreter Beispielsfälle nicht überzeugend darlegen.

Wenn es auch zutrifft, dass die Kommunikation im Alltag eines Politikers eine zentrale Rolle spielt, so darf doch nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine verbesserte Kommunikation mit den Mitmenschen vielen Berufstätigen, die Kontakte mit anderen Menschen haben, zum Vorteil gereicht, und vor allem auch im privaten Bereich von besonderer Nützlichkeit ist. Die vom Bf. angeführten, im Rahmen des Mediationslehrganges vermittelten Inhalte, wie Kommunikationstraining, Gesprächs- und Interviewstrategien, Gesprächsführung in schwierigen Situationen, Persönlichkeitsentwicklung im Bereich Verhalten in Konfliktfällen sowie persönlicher Umgang mit Konflikten und wertschätzende Vermittlung bei divergierenden Vorstellungen, sind gleichermaßen im Rahmen der privaten Lebensführung verwendbar.

Auch der Hinweis auf die Wahlergebnisse der letzten Jahre und die erhaltenen Vorzugsstimmen bei der Bezirksvertretungswahl 2010 ist nicht geeignet, eine Notwendigkeit des Mediationslehrganges darzulegen.

Zusammengefasst ist auszuführen, dass es dem Bf. - unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Bildungsmaßnahmen, die die Vermittlung von sozialen Fähigkeiten oder aber die Persönlichkeitsentwicklung beinhalten, ein strenger Maßstab anzulegen ist und eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden darf, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen - mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen nicht gelungen ist, eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung für den Besuch des Mediationslehrganges bzw. einen konkreten Bedarf im Sinne einer beruflichen Notwendigkeit darzutun.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind daher dem Bereich des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 und damit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zuzuordnen, selbst wenn seitens des BFG nicht in Abrede gestellt wird, dass das erworbene Wissen auch im Rahmen der politischen Tätigkeit Verwendung findet.

Dementsprechend waren auch die im Jahr 2007 geltend gemachten Kilometergelder und Tagesdiäten um die Aufwendungen für das Seminar in Lanzenkirchen (366 km und Tagesdiäten für drei Tage) zu kürzen.

Insoweit der Bf. vorbringt, dass er die erlangten Kenntnisse auch als Personalvertreter verwenden habe können, ist ihm entgegenzuhalten, dass er aus dieser Tätigkeit keine Einkünfte bezogen hat, weswegen die Berücksichtigung von Werbungskosten für diese Tätigkeit nicht möglich ist.

2. Klubbeitrag

Klubbeiträge politischer Funktionäre, die Bezüge im Sinn des § 25 Abs. 1 Z 4 EStG erhalten, fallen nach herrschender Meinung unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff und stehen nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschale zu (Doralt, EStG , § 16, Tz. 72 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH).

Die Bf. erhielt in den streitgegenständlichen Jahren Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 EStG und hat die Zahlung der Klubbeiträge durch Vorlage von Bestätigungen nachgewiesen.

Die geltend gemachten Aufwendungen iHv 837,25 € für 2007 bzw. iHv 850,80 € für 2008 waren daher als Werbungskosten zu berücksichtigen.

3. Bewirtungsspesen

Die vom Bf. im Jahr 2007 als Werbungskosten geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen beinhalten auch drei Bewirtungen anlässlich von Klubbesprechungen (23.6., 1.11. und 31.12).

Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. ).

Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist, können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen ().

Trotz Vorhaltes des  hat der Bf. nicht nachgewiesen, dass die Klubbesprechungen vom 23.6., 1.11. und 31.12 - vergleichbar einer konkreten Wahlveranstaltung - Werbezwecken dienten.

Es waren daher die im Jahr 2007 geltend gemachten Bewirtungsspesen um den Betrag von 68,60 € zu kürzen.

4. Gewerkschaftsbeitrag

Der Bf. hat die Zahlungsbestätigung für den Gewerkschaftsbeitrag 2008 nachträglich vorgelegt; die beantragten Aufwendungen iHv 78,48 € sind daher als Werbungskosten anzuerkennen.

5. Kilometergelder

Für das Jahr 2008 machte der Bf. Kilometergelder für 4.757 beruflich gefahrene Kilometer iHv 1.895 € als Werbungskosten geltend. Da der Bf. durch Vorlage von Kilometerabrechnungen, die Datum, Zielort und Zweck bzw. Thema der jeweiligen Veranstaltung ausweisen, die Fahrtkosten nachgewiesen hat, waren die Aufwendungen in der beantragten Höhe zu berücksichtigen (Jänner bis Juni 2.571 km x 0,38 €, das sind 976,98 €; Juli bis Dezember 2.186 km x 0,42 €, das sind 918,12 €; insgesamt daher 1.895,10 €).

6. Mobiltelefon und EDV-Zubehör

Die vom Bf. (irrtümlich bei den Mietkosten seines Lagerraumes) im Jahr 2008 geltend gemachten Aufwendungen für sein "politisches Mobiltelefon" iHv 416 € wurden vom Finanzamt mangels Nachweises nicht berücksichtigt. Da der Bf. die angefallenen Aufwendungen nunmehr durch Vorlage der Rechnungsaufstellungen seines Telefonanbieters nachgewiesen hat, können die beantragten Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten anerkannt werden. Da es jedoch der Lebenserfahrung entspricht, dass das Handy naturgemäß nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt wird, ist eine allfällige private Nutzung durch einen entsprechenden Privatanteil zu berücksichtigen.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl. Jakom, EStG 20147, Rz 330 zu § 4 EStG 1988, Stichwort Telefonkosten und ), liegt es am Steuerpflichtigen, durch Aufzeichnung aller Telefongespräche die ausschließlich betriebliche Nutzung eines Telefons nachzuweisen. Gleiches gilt für die Benutzung eines Handys. Liegen keine Aufzeichnungen vor, hat eine Ermittlung des beruflichen Anteils im Schätzungsweg zu erfolgen. Das Finanzamt hat auf Grund von Erfahrungssätzen im Vorlagebericht eine Kürzung um einen Privatanteil von 40% beantragt. Das BFG erachtet jedoch im Hinblick darauf, dass auf Grund der besonderen Notwendigkeit des Einsatzes eines Mobiltelefons im Berufsalltag eines Politikers das berufliche Ausmaß der Nutzung in zeitlicher Hinsicht zweifellos sehr hoch ist, das Ausscheiden eines Privatanteiles im Ausmaß von 20% für gerechtfertigt. Es könne daher 80% der geltend gemachten Kosten, das sind 332,80 €  anerkannt werden.

Nach den gleichen Grundsätzen waren die im Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen (Internet Security und externe Festplatte) um einen Privatanteil von 34,98 € zu kürzen.

B) Sonderausgaben

In den Jahren 2007 und 2008 hat der Bf. Prämien betreffend eine Lebensversicherung iHv 791,18 € einbezahlt. Diese Aufwendungen konnten daher zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Sonderausgaben anerkannt werden.

C) Unterhaltsabsetzbetrag

Da der Bf. seine Unterhaltsverpflichtung durch Vorlage des Beschlusses des BG Liesing vom , GZ, sowie die Zahlungen nachgewiesen hat, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages vor.

Aufgliederung der - zusätzlich zum Gewerkschaftsbeitrag - anerkannten Werbungskosten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
2007
2008
Arbeitsmittel
363,90 €
224,00 €
Miete Magazin
1.800,00 €
1.350,00 €
Telefon
827,00 €
332,80 €
km-Gelder
1.375,98 €
1.895,10 €
Diäten
132,00 €
 
Bewirtungen
287,25 €
 
Klubbeitrag
837,25 €
850,80
Summe
5.623,38 €
4.652,70 €

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich gegenständlich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Bezirksrat
Mediationslehrgang
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100937.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at