Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.11.2016, RV/7102778/2012

Umsatzsteuerhinzurechnung, Vorsteuerkürzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter , über die Beschwerden gegen die Bescheide des FA X, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2010 vom , sowie  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 5/2011, 6/2011 vom und betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 11/2011 vom zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei (Bf.)  wurde im Februar 2012 eine Nachschau gemäß § 144 BAO durchgeführt. Anlässlich dieser Nachschau hat die Betriebsprüfung nach einer Selbstanzeige  der Bf. vom festgestellt:

Tz 1) Vier vor Fertiggstellung der Leistungen erbrachte Anzahlungen in Höhe von insgesamt € 34.500,- seien nicht der Umsatzbesteuerung unterzogen worden.

Die vier Geschäftsfälle betrafen:

Anzahlung R   € 7.500,-

Anzahlung R € 8.000,-

Anzahlung R € 8.000,-

Anzahlung P € 11.000,-.

Die Umsätze und die Umsatzsteuer wurden seitens der Betriebsprüfung erhöht.

Tz 2) In der Belegsammlung seien für die vier in bar geleisteten Anzahlungsbeträge laut Tz 1 keine Belege vorhanden. Die Erfassung der Buchungen erfolgte nicht in chronologischer Reihenfolge, sodass die Betriebsprüfung von einer nachträglichen Erfassung der Zahlungen ausgehe.

Aufgrund der Mängel sei ein Sicherheitszuschlag von ca. 5% der erklärten Umsätze hinzugerechnet worden und der Betrag von € 10.000,- wurde dem Umsatzsteuervorannmeldungszeitraum Dezember 2010 hinzugerechnet.

Am erließ das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010, welcher eine Zahllast von € 10.267,63 ergab.

Am erhob die Bf. Berufung (Beschwerde) und erklärte, dass es nicht richtig sei, dass es Aufzeichnungsmängel in der Buchhaltung gegeben habe, da alle Belege vorhanden gewesen seien und dass daher die Umsatzzuschätzung nicht gerechtfertigt sei.

Die Bf. habe die Anzahlungen nicht der Umsatzsteuer unterzogen, da beide Kunden einen Zivilprozess anstreben in welchem die Rückzahlung der Anzahlungen gefordert werde. 

Die Bf. erklärte, dass sämtliche Belege vorhanden gewesen seien und die Zuschätzung nach ihrer Meinung ungerechtfertigt sei.

Ebenfalls im Februar 2012 wurde im Unternehmen der Bf. eine Außenprüfung gem. § 150 BAO betreffend die Umsatzsteuer für die Monate 1/2011 bis 10/2011 abgehalten und seitens der Betriebsprüfung in Tz 2 festgestellt, dass bei den Eingangsrechnungen ER 2339 und ER 2368 betreffend Mietvorschreibungen bzw. Mietkaufzahlungen keine Vorsteuer anerkannt werden konnte, da keine ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinn des § 11 UStG 1994 in der Belegsammlung vorgelegen haben. Im Zeitraum Mai und Juni sei daher die Vorsteuer jeweils um € 4.800,- gekürzt worden.

Bei der ER 2467 betreffend eine Anzahlung sei die Zahlung noch nicht geleistet worden. Da Vorsteuern im Zusammenhang mit Anzahlungen erst in jenem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum geltend gemacht werden könnten, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 vorliege und die Zahlung geleistet worden sei, sei die Vorsteuer in Höhe von € 1.496,98 im Voranmeldungszeitraum 10/2011 gekürzt worden.

Aufgrund der Betriebsprüfung wurden am die Festsetzungsbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Monate 5/2011 und 6/2011 erlassen und in diesen die Vorsteuer um jeweils € 4.800,- und für den Monat 10/2011 die Vorsteuer um € 1.496,98 gekürzt. Die Vorsteuer betrug für 5/2011 € 1.728,18 und für 6/2011 € 1.393,56.

Die Bf. erhob gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 5/2011, 6/2011 und 10/2011 Berufung und ersuchte die nicht anerkannten Vorsteuerbeträge anzuerkennen.

Zur Begründung führte die Bf. aus, dass für die an die Firma Y geleisteten Zahlungen eine Dauerrechnung mit Vorsteuerausweis vorliege. die bisher geleisteten Zahlungen betragen € 74.910,- , und enthalten einen Betrag von € 11.027,66 an Vorsteuer, von diesem Betrag sei im Jahr 2010 € 2.000,- an Vorsteuern in der Buchhaltung berücksichtigt worden, der Rest von € 9.027,66 sei in den Monaten 5/2011 und 6/2011 geltend gemacht worden.

Die Zahlung betreffend die Anzahlung ER 2647 sei mit erfolgt, sodass die Vorsteuer mit 11/2011 anzuerkennen sei, die Vorsteueranmeldung 11/2011 sei diesbezüglich berichtigt worden.

Am erließ das Finanzamt eine abändernde Berufungsvorentscheidung betreffend 5/2011 und erhöhte den Vorsteuerbetrag von € 1.728,18 auf € 4.470,84. Betreffend den Monat 6/2011 erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung .

Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass aufgrund eines Vergleiches zwischen der Bf. und der Firma Y (Vermieter) die Miete festgesetzt worden sei. Bezahlt sei von der Bf. ein Betrag von € 74.910,- inkl Ust. worden. Betreffend den Betrag von € 11.027,66 an Umsatzsteuer sei ein Betrag von € 400,- im Jahr 2007 und im Jahr 2008 in Höhe von € 7.885,- an Vorsteuer geltend gemacht worden.  Der verbleibende Differenzbetrag an Vorsteuer in Höhe von € 2.742,66 werde im Monat 5/2011 zusätzlich an Vorsteuer anerkannt, sodass ein Betrag von € 4.470,84 an Vorsteuer sich für 5/2011 ergebe, der Vorsteuerbetrag für 6/2011 jedoch mit € 1.396,56 gleichbleibe wie im Erstbescheid vom .  

Ebenfalls am erließ das Finanzamt den Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Monat 11/2011 und setzte darin die Vorsteuer mit € 3.620,37 aufgrund der eingereichten Voranmeldung fest.

Die Bf. beantragte die Vorlage ihrer Berufungen (Beschwerden) gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate 5/2001 , 6/2011 und 11/2011 und legte Zahlungsbestätigungen betreffend die im Jahr 2007 erfolgten Zahlungen der Bf. in Höhe von € 21.000,- und € 5.000,- an die Firma Y vor.

Ergänzend erklärte die Bf., dass aufgrund des Gerichtsverfahrens die Vorsteuer erst im Monat 5/2011 geltend gemacht worden sei. Im Jahr der Zahlung, im Jahr 2007 sei keine Vorsteuer geltend gemacht worden. Nach Ansicht der Bf. sei der Vorsteuerbetrag des Monats 5/2011 um den auf den Betrag von € 25.000,- entfallenden Vorsteuerbetrag von € 4.166,67 zu erhöhen.

Zur in der Begründung der Berufungsvorentscheidungen vom betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 5/2011 und 6/2011 vorgenommenen Vorsteuerberechnung des Finanzamtes wurde seitens der Bf. kein dieser widersprechendes Vorbringen erstattet.

Zur Berufung gegen den Festsetzungsbescheid für den Monat 11/2011 wurde kein Vorbringen erstattet.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Umsatzsteuerhinzurechnung im Jahresbescheid 2010 zu Recht erfolgt ist und die Höhe der Vorsteuerbeträge in den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden der Monate 5/2011, 6/2011 und 11/2011.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:

Aufgrund einer Selbstanzeige vom Jänner 2012 erfolgte eine Umsatzsteuerüberprüfung im Unternehmen der Bf. für die Jahre 2010 und 2011.

Laut eigenen Angaben der Bf. sind im Jahr 2010 vier bar vereinnahmte Anzahlungen betreffend zwei Kunden im Ausmaß von € 34.500,- nicht der Umsatzsteuer unterzogen worden.

Im Zuge der Betriebsprüfung sind betreffend das Jahr 2010 Mängel der Aufzeichnungen im Sinn von Verstößen gegen § 131 Abs. 1 Z 2 BAO (Eintragungen in Bücher der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vornehmen) festgestellt worden, aufgrund derer ein Betrag von € 10.000 ,- den Umsätzen hinzugerechnet wurde.

Die Bf. hat lediglich eingewandt, dass gerichtliche Verfahren betreffend die Zahlungen anhängig sind und ersucht von der ihrer Meinung nach ungerechtfertigten Hinzuschätzung Abstand zu nehmen.

Betreffend die geltend gemachten Vorsteuerbeträge hinsichtlich gezahlter Mietkautionen an die Firma Y hat die Bf. der Berechnung des Finanzamtes in den Berufungsvorentscheidungen für 5/2011 und 6/2011 vom , in welcher die Vorsteuergeltendmachung für Mieten in Höhe von € 7.885,- im Jahr 2008 berücksichtigt wurde,  nichts entgegengesetzt bzw. keine Unterlagen vorgelegt.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 18 UStG 1994 ist der Unternehmer verpflichtet zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. In § 18 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 ist geregelt, dass der Aufzeichnungspflicht genügt ist, wenn die vereinnahmten Entgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze verteilen.

Die Berechnung der Steuer muss aus den Aufzeichnungen durch einen sachverständigen Dritten nachvollzogen werden können (Ruppe, Kommentar zur Umsatzsteuer, § 18 Tz 13).

Gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 BAO sollen Eintragungen in Büchern und Aufzeichnungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden (VwGH 96/14/0118 v. ).

Die Vorschriften des § 131 BAO gelten auch für die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen.

Gemäß § 184 Abs. 3 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Im vorliegenden Fall hat, wie sich aus dem Akt ergibt, die Bf. in einer Selbstanzeige vom zugestanden, dass sie die vier im Jahr 2010 erhaltenen Anzahlungen im Gesamtbetrag von € 34.500,- nicht der Umsatzsteuer unterzogen hat. Laut Bericht über die Nachschau wurden die Geschäftsfälle erst nachträglich erfasst und lagen zum Zeitpunkt der Nachschau auch keine diesbezüglichen Belege in der Buchhaltung vor.

In Anwendung der oben ausgeführten Gesetzesbestimmungen hat das Finanzamt zu Recht im Jahr 2010 den von der Bf. erklärten Umsätzen einen Betrag von 5% der erklärten Umsätze (€ 10.000,-) hinzugerechnet, da aufgrund der nicht den Bestimmungen des § 18 UStG und § 131 BAO entsprechenden Bücher und Aufzeichnungen die Mängel derselben als derart schwerwiegend zu werten sind, dass das von der Bf. errechnete Ergebnis als nicht mehr glaubwürdig anzusehen war.

Der Beschwerde der Bf. gegen den Umsatzsteuerbescheid  für das Jahr 2010 vom war nicht Folge zu geben.

Betreffend den Festsetzungsbescheid  für die Umsatzsteuer 11/2011 wurde dem Begehren der Bf. mit Erlassung desselben Folge geben, und es erfolgte auch keine Beschwerdeausführung diesbezüglich, sodass die Beschwerde betreffend Abänderung desselben abzuweisen war.

Hinsichtlich der Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 5/2011 und 6/2011 ist das Bundesfinanzgericht der Ansicht, dass die Neuberechnung der Vorsteuer in den Begründungen zu den diesbezüglichen Berufungsvorentscheidungen vom der Bf. zur Kenntnis gebracht wurde und von ihr keine diese Berechnung entkräftenden bzw widersprechenden Unterlagen im Vorlageverfahren vorgelegt wurden. Den Angaben des Finanzamtes, wonach Vorsteuerbeträge für Mieten in Höhe von € 400,- im Jahr 2007 und € 7.885 bereits im Jahr 2008 geltend gemacht worden seien, wurde nicht widersprochen bzw. keine Unterlagen  vorgelegt, die geeignet sind die Angaben und Berechnungen des Finanzamtes zu entkräften.

Aus den angeführten Gründen ist daher die Höhe der Vorsteuer für die Monate 5/2011 und 6/2011, wie vom Finanzamt in den Berufungsvorentscheidungen berechnet, als richtig anzunehmen.

Die Beschwerden betreffend die Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 5/2011 und 6/2011 waren  abzuweisen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegende Fall hängt nicht von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ab, da durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt ist, dass bei Verletzung der Vorschriften des § 131 BAO eine Hinzurechnungsberechtigung gegeben ist, wenn das Ergebnis der Bücher und Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint. Die Frage der Vorsteuerberechnung für das Jahr 2011 betraf eine von der Bf. nicht entkräftete Sachverhaltsannahme des Finanzamtes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 18 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102778.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at