Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.10.2016, RV/7103190/2012

1. Alleinverdienerabsetzbetrag 2. Unterhaltsabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung dieses Jahres am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. In dieser beantragte er u. a. die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Unterhaltsabsetzbetrages für vier Kinder.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den Bf. um Vorlage einer Kopie des Gerichtsbeschlusses oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem die Höhe der Alimentationsverpflichtung hervorging, auf. Für den Fall, dass weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vorläge, gab das Finanzamt dem Bf. bekannt, dass es in diesem der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts hervorgehe und bei außerehelichen Kindern der Vorlage einer Kopie der Vaterschaftsanerkennung bedürfe.

Weiters wurde der Bf. in diesem Vorhalt u. a. um Vorlage von Nachweisen, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nachkommen sei, sowie um einen Nachweis, ab wann er von seiner geschiedenen Gattin getrennt gelebt habe, aufgefordert.

In der Folge brachte der Bf. die Kopie eines vom BG 1  zur GZ. 2 aufgenommenen Protokolles beim Finanzamt ein. Angemerkt wird, dass in diesem u. a. vermerkt ist, dass der Bf. rund Euro 559,73 für Miete sowie rund Euro 266,00 monatlich für Strom und Gas für die Wohnung, in der die Mutter mit den Kindern gelebt habe, bezahlt habe. Er habe der Mutter im Mai und im Juni jeweils Euro 200,00, insgesamt Euro 400,00 bar auf die Hand Unterhalt für zwei minderjährige Kinder gegeben. Nachweis darüber habe er keinen. Er hoffe, dass die Mutter ehrlich sei und bestätige, dass er die Euro 400,00 geleistet habe. Auf Grund dieser Unterhaltszahlungen sowie der vom Bf. geleisteten Naturalleistungen, ergebe sich bis August 2011 grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 am und gewährte in diesem weder den Alleinverdienerabsetzbetrag noch die Unterhaltsabsetzbeträge. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass laut dem o. e. Protokoll anzunehmen sei, dass der Bf. zumindest seit Mai 2011 getrennt von dessen Gattin lebe. Außerdem seien keine Zahlungsnachweise vorgelegt worden.

In der mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , gegen den o. a. Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bf. u. a. aus, dass noch folgende Angaben zu berücksichtigen seien:

der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2011, da er 2011 noch verheiratet gewesen sei und da die Scheidung erst 2012 erfolgt sei,

die Alimente für die Ehefrau und die Kinder wegen Scheidung Euro 988,00

sowie der Hortbetrag für die Kinder iHv Euro 540,00.

Am erließ das Finanzamt folgendes Ersuchen um Ergänzung:

"In dem vorgelegten Protokoll aufgenommen beim Bezirksgericht 1 2. vom geben Sie an, bereits ab Mai Unterhalt an dieKindesmutter geleistet zu haben, teilweise auch in Naturalleistungen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie mit Ihrer Gattin seit mindestens 5/2011 nicht mehr in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Wann die Scheidung erfolgte, ist für die Gewährung des AIleinverdienerabsetzbetrages allein nicht ausschlaggebend. Bitte daher um schriftliche Stellungnahme diesbezüglich.

Zur Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für Ihre Kinder bitte um Vorlage einer Kopie des Gerichtsbeschlusses oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem die Höhe der Alimentationsverpflichtung hervorgeht (das vorgelegte Protokoll reicht nicht). Außerdem bitte um Nachweis, dass Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung in vollem
Umfang nachkommen sind (zB. Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Bestätigung der
empfangsberechtigten Person über Höhe der erhaltenen Beträge)."

In Beantwortung dieses Vorhaltes brachte der Bf. die nachstehende Stellungnahme beim Finanzamt ein:

"Ich möchte bekannt geben, dass ich im Mai 2011 die Wohnung, in welcher ich mit meiner ehemaligen Frau und meinem Kind lebte, verlassen habe, d.h. im Jahre 2011 haben wir sieben Monate getrennt gelebt. ln dieser Zeitspanne, in welcher wir getrennt gelebt haben, habe ich jeweilige Ausgaben meiner Frau und meiner Kinder gedeckt.(zB.
Telefonrechnungen, Miete). Danach hat im August ein Gerichtsverfahren stattgefunden
bezüglich meiner Unterhaltspflicht gegenüber meinen Kindern. Dem Entschluss des
Gerichtsverfahrens nach war ich verpflichtet, meinen Kindern Unterhalt zu leisten.
Anbei lege ich den aktuellen Gerichtsbeschluss. Das Jugendamt hat dies auch bestätigt. Seit September zahle ich einen regelmäßigen Unterhalt an meine Kinder."

Weiters legte der Bf. seiner Vorhaltsbeantwortung ein Schreiben des Jugendamtes vom sowie die Beschlüsse des BG 1 4, 5 sowie 6, sämtliche vom , bei.

In diesen Beschlüssen wurde die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Bf. für dessen Kind A. für die Zeit vom bis zum mit monatlich Euro 105,40 sowie ab mit Euro 294,00 monatlich festgesetzt. Für die Kinder B. sowie C. wurde diese in diesen Beschlüssen für die Zeit vom bis zum mit jeweils monatlich Euro 105,40 sowie ab mit jeweils Euro 347,00 monatlich festgesetzt.

Im o. e. Schreiben des Jugendamtes vom führte dieses aus, dass der Beschluss zu 2.. nunmehr rechtskräftig sei. Auf Grund der nunmehrigen Festsetzung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Bf. errechne sich per ein Gesamtrückstand von Euro 863,00. Die laufende monatliche Unterhaltsverpflichtung betrage derzeit Euro 988,00. Abschließend ersuchte das Jugendamt den Bf. ab Februar 2012 monatlich Euro 1.050,00 zu überweisen, das seien Euro 988 laufende Verpflichtung sowie Euro 62,00 Rückstandszahlung.

Das Finanzamt erließ am eine abändernde Berufungsvorentscheidung. In der diesbezüglichen mit gesondertem Schreiben ergangenen Begründung führte das Finanzamt aus wie folgt:

"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:

Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist u n d von seinem in Österreich wohnhaften (un-beschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Da Sie laut eigenen Angaben/Stellungnahme) und lt. vorgelegten Protokoll seit Mai 2011 von Ihrer ehemaligen Gattin getrennt leben, konnte der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.

Sie sind trotz Aufforderung vom Ihrer Verpflichtung gem. § 138 BAO
zur Vorlage der nötigen Unterlagen bzw. Beweismittel nur teilweise nachge-
kommen.

Betreffend der abverlangten Nachweise, dass Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung für das Jahr 2011 im vollen Umfang nachgekommen sind, wurde von Ihnen nur ein Schreiben des Jugendamtes v. vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass für Jänner 2012 ein Unterhaltsrückstand in der Höhe von Euro 863,— vorliegt. Laut vorgelegten Beschlüssen hätten Sie im Jahr 2011 insgesamt Euro 4584,40 an Unterhaltszahlungen für Ihre drei Kinder leisten müssen, tatsächlich wurden Euro 3721,40 (Euro 4584,40 abzgl. Rückstand lt. Schreiben v. MA 11 Euro 863‚- ergibt Euro 3721,40) bezahlt. Der Unterhaltsabsetzbetrag konnte daher für Ihre drei Kinder nur fünf Monate anerkannt
werden.

Kinderbetreuungskosten (Hortbeiträge) für ein Kind im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG 1988 (bis zur Vollendung des 10 Lebensjahres), die von der unterhaltsverpflichteten Person geleistet werden können nur anerkannt werden, wenn diese zusätzlich zu dem gerichtlich
vorgeschriebenen Unterhalt bezahlt werden, und wenn der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht.

Gem. § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind laufenden Unterhaltsleistungen an den (geschiedenen)
Ehegatten () bzw. an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner () von der Berücksichtigung nach § 34 EStG 1988 ausgenommen."

In dem mit Schreiben vom als Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung bezeichneten Vorlageantrag führte der Bf. u. a. aus, dass die Ausgaben für die Alimente für die Ehefrau und die Kinder nicht wie in der BVE ausgeführt, Euro 3.721,40 sondern insgesamt Euro 7.904,00 für das gesamte Jahr 2011 betragen hätten. Die Zahlungen bis September stünden im Protokoll. Die Zahlungen darüber seien nach Vereinbarung per Einzugsermächtigung erfolgt. Die Zahlungsbelege lege der Bf. als Beweismittel bei.

Weiters seien für das Jahr 2011 noch zu berücksichtigen: Ausgaben für die Sterbekasse iHv Euro 50,00 sowie für eine Unfallversicherung iHv Euro 84,00.

Hinsichtlich der im vorletzten Absatz erwähnten Zahlungsbelege wird angemerkt, dass aus diesen hervorgeht, dass der Bf. jeweils am , am , am sowie am Alimente für die Kinder C., B. und A. iHv jeweils Euro 988,00 zur Überweisung brachte.

Mit Vorlagebericht vom wurden die Berufungen gemäß § 279 Abs 6 BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Hingewiesen wird darauf, dass die am offenen Berufungen (beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen) gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind. Demnach war über die gegenständliche Berufung als Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht abzusprechen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Bf. im Mai 2011 den Haushalt, in dem er mit seiner Frau und seinen Kindern lebte, verließ und von diesen im genannten Jahr sieben Monate getrennt lebte. In diesen leistete er sechs Monate lang für die Kinder C., B. und A. den gesetzlichen Unterhalt. Weiters bezahlte der Bf. monatlich Euro 559,73 für Miete sowie Euro 266,00 für Strom und Gas für die Wohnung, die seine Frau und seine Kinder im Jahre 2011 bewohnten. Darüber hinausgehende Zahlungen an Unterhalt an seine Kinder und an seine Ehefrau erfolgten in diesem Jahr keine. Per  belief sich der Gesamtrückstand an monatlichen Unterhaltsverpflichtungen für das Jahr 2011 für die drei obgenannten Kinder auf Euro 863,00.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, dem o. e., vom BG 1 am  zur GZ. 2 aufgenommenen Protokoll, dem o. e. Inhalt des o. e. Stellungnahmeschreibens des Bf., das dieser in Beantwortung des o. e. Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom beibrachte, aus dem Inhalt des o. e. Schreibens des Jugendamtes vom sowie aus dem Inhalt der o. e. Beschlüsse des BG 1 4, 5 sowie 6.Auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.

Rechtliche Würdigung:

1.) Alleinverdienerabsetzbetrag:

§ 33 Abs. 4 Z 1 in der für das Veranlagungsjahr 2011 geltenden Fassung  lautet wie folgt:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

  bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben......

Da der Bf. mehr als im Jahre 2011 mehr als sechs Monate von seiner Frau getrennt lebte, stand diesem in Ansehung der obzitierten Gesetzesstelle, wie vom Finanzamt zutreffend ausgeführt, der Alleinverdienerabsetzbetrag in diesem Jahr nicht zu.

2.) Unterhaltsabsetzbetrag, Alimente:

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

D er Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen. Die Inanspruchnahme des Unterhaltsabsetzbetrages setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird (s. Jakom, EStG 2015, § 33 Tz 48).

Der Unterhalt ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft und steht nur einer Person zu die zur Leistung des Unterhalts gesetzlich verpflichtet ist. Er steht erstmals für den Kalendermonat zu, für den der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen (s. Jakom, EStG 2015, § 33 Tz 50).

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wird (-F/09; , RV/2459-W/08; , RV/0452-S/07). Im vorliegenden Fall kam der Bf. im Jahre 2011 seinen diesbezüglichen Verpflichtungen für sechs Monate - siehe die obigen Ausführungen hinsichtlich des zum bestehenden Gesamtrückstandes an Unterhaltsverpflichtungen - nach. Somit war dem Bf. der Unterhaltsabsetzbetrag für das Jahr 2011 in Ansehung der Bestimmung des  § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 im Ausmaß von Euro 788,4 zu gewähren.

Da gemäß § 34 Abs 7 Z 2 EStG 1988 Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sind, hat keine weitere steuerliche Berücksichtigung der vom Bf. für dessen drei Kinder im Jahre 2011 geleisteten Alimentationszahlungen zu erfolgen.

§ 34 Abs 7 EStG 1988 regelt die Voraussetzungen, unter denen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können. In den Z 1 und 2 dieser Bestimmung sind dazu Regelungen betreffend Unterhaltsleistungen an Kinder enthalten. Nach § 34 Abs 7 Z 4 sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Da der Bf. neben den in Rede stehenden Unterhaltszahlungen an seine Kinder und seine Ehegattin lediglich die o. e. Zahlungen an Miete, Strom und Gas für die Wohnung, die die Genannten im Jahre 2011 bewohnten, leistete, wurden von diesem laufende Unterhaltsleistungen getätigt, die zur Abdeckung von Aufwendungen dienten, die auch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten zu keiner außergewöhnlichen Belastung geführt hätten. Somit waren diese Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

3.) Hortbeitrag:

Gemäß § 34 Abs 9 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

Z 1 Die Betreuung betrifft

- ein Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988

- ein Kind im Sinne des § 106 Abs 2 EStG 1988, das sich nicht ständig im Ausland aufhält....

Gemäß § 106 Abs 2 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

Da dem Bf. der Unterhaltsabsetzbetrag, w. o. ausgeführt, im Jahre 2011 lediglich für die Dauer von sechs Monaten zustand, stellten die diesbezüglich vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen in Ansehung der vorzitierten Gesetzesbestimmungen keine außergewöhnliche Belastung dar.  

4.) Sterbekasse, Unfallversicherung:

§ 18 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2011 gültigen Fassung bestimmt auszugsweise Folgendes:

(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. ...

2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

- freiwillige Witwen-, Waisen, Versorgungs- und Sterbekasse,

...

(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.

(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:

...

2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich

- um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

...

Sind diese Ausgaben insgesamt

- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen....

Da die dem Bf. im Jahre 2011 für die Sterbekasse und die Unfallversicherung entstandenen Aufwendungen iHv insgesamt Euro 134,00 im bekämpften Bescheid bereits durch den Pauschbetrag gem. § 18 Abs 2 EStG 1988 berücksichtigt wurden, geht das diesbezügliche Vorbringen des Bf. in Ansehung der obzitierten Gesetzesbestimmung ins Leere.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist eine Revision nicht zulässig. Es lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen sind im Gesetz eindeutig gelöst.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: Ein Berechnungsblatt

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at