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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.10.2016, VH/7500138/2016

Keine Beigabe eines Verteidigers betreffend Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
VH/7500138/2016-RS1
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , die Verpflichtung zur Lenkerauskunft nach dem Wiener Parkometergesetz als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, ebenso der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis .
VH/7500138/2016-RS2
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung.
VH/7500138/2016-RS3
Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit rechtfertigt es, durch ein behördliches Auskunftsverlangen Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen. In dieses Konzept sind alle die österreichischen Straßen benützenden Verkehrsteilnehmer eingebunden. Ein nach deutschem Kraftfahrrecht eingetragener Fahrzeughalter ist deshalb einem inländischen Zulassungsbesitzer gleich zu halten. Die Ausländereigenschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur gesetzesgemäßen Auskunftserteilung.
VH/7500138/2016-RS4
Dass Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der anfragenden Behörde ist und sich deutsche Staatsbürger nicht darauf berufen können, dass sie die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe in Deutschland erhalten haben, entspricht der ständigen Rechtsprechung.
VH/7500138/2016-RS5
Eine allenfalls in Deutschland zufolge des deutschen orde public in Bezug auf Lenkerauskünfte nicht mögliche Vollstreckung eines Straferkenntnisses wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG bzw. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 steht der Strafverfolgung in Österreich, die von der Strafvollstreckung zu unterscheiden ist, nicht entgegen; es liegt keine Unmöglichkeit der Strafverfolgung i. S. d. § 45 Abs. 1 Z 5 VStG vor.
VH/7500138/2016-RS6
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist es keineswegs unzulässig, eine Aufforderung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 bzw. nach § 103 Abs. 2 KFG zu erlassen, wenn bereits wegen des Grunddelikts ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet wurde bzw. den Halter eines Fahrzeuges sowohl wegen Verletzung der Auskunftspflicht als auch wegen des Grunddelikts zu bestrafen.
VH/7500138/2016-RS7
Auch bei einem niedrigen Einkommen ist eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro (plus Verfahrenskostenbeitrag von 10,00 Euro) nicht so hoch, dass der Rechtsfall von besonderer Bedeutung für die Partei wäre.
VH/7500138/2016-RS8
Auch ein juristischer Laie kann in einfachen Worten darlegen, warum er der Meinung ist, er hätte nicht wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft bestraft werden sollen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Verfahren betreffend den Antrag des Kurt B*****, *****Adresse*****, Deutschland, vom , ihm gemäß § 40 VwGVG einen Verteidiger zur Beibringung einer Begründung seiner Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , MA 67-PA-908*****/6/3, mit welchem wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und Verfahrenskosten von 10,00 Euro vorgeschrieben wurden, beizugeben, den Beschluss gefasst:

I. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.

II. Sollte der Antragsteller seine Beschwerde vom noch ergänzen wollen, wird ihm hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Entscheidungsgründe

Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe

Das Parkraumüberwachungsorgan A417 stellte am  um 17:09 Uhr fest, dass ein PKW Peugeot hell mit dem Kennzeichen M A*****, Länderkennung D, in Wien 20., Donaueschingenstraße gegenüber 28 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde oder Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe bestand, da der im Fahrzeug angebrachte Behindertenausweis kopiert gewesen sei.

Halterauskunft

Der vom Magistrat der Stadt Wien eingeholten Halterauskunft des Kraftfahr-Bundesamtes in Flensburg vom zufolge war am Halter des PKW mit dem Kennzeichen M A***** der spätere Beschwerdeführer (Bf) im Verfahren RV/7501259/2016 und Antragsteller (ASt) im gegenständlichen Verfahren VH/7500138/2016, Kurt B*****.

Strafverfügung betreffend Verkürzung der Parkometerabgabe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf Kurt B***** mit Datum eine Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-745831/5/3 wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006.

Einspruch vom

Mit E-Mail vom erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügung vom .

Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers

Der Magistrat der Stadt Wien forderte hierauf den Bf mit Schreiben vom , MA67-PA-745831/5/3, auf, den Fahrzeuglenker bekanntzugeben.

Mit Schreiben vom übermittelte die Regierung der Oberpfalz in Entsprechung des Amts- und Rechtshilfeersuchens vom eine Zustellurkunde, wonach das Auskunftsersuchen durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am durch die Deutsche Post AG zugestellt worden sei.

Eine Antwort des Bf langte der Aktenlage zufolge bei der belangten Behörde nicht ein.

Strafverfügung betreffend Nichterteilung einer Lenkerauskunft

Der Magistrat der Stadt Wien erließ hieraus gegenüber dem Bf Kurt B***** mit Datum eine Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-908*****/6/3:

STRAFVERFÜGUNG

Angelastete Verwaltungsübertretung:

Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen M A***** am um 17:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Donaueschingenstraße geg. 28 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 2016-03-05 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2015-12-22, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ****60‚00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (siehe Zahlschein).

Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite!

...

Der Bf bestätigte den Empfang der Strafverfügung auf dem internationalen Rückschein am .

Einspruch vom

Mit Telefax vom erhob der Bf Einspruch auch gegen diese Strafverfügung:

Einspruch betreffend Strafverfügung (MA 67-67-PA-908*****/6/3) vom - diese zugestellt erhalten am E I N S P R U C H

Sehr geehrte Damen und/oder Herren,

weil die Angaben in der Strafverfügung vom (MA 67-PA-908*****/6/3) völlig der Richtigkeit und auch Tatsächlichkeit entbehren, wird selbige mit Nichtwissen bestritten

Der über 75-jährige Antragsteller - ein juristischer Laie - bezieht an mtl. Einkommen (Pension und Rente) — siehe Anlagen — einen Betrag der unter der  Mindesteinkommensgrenze liegt.

Im übrigen ist der Antragsteller zu 100% schwerbehindert — mit Merkzeichen „G“ (für Gehbehinderung), siehe anliegenden Schwerbehindertenausweis.

Im übrigen ist eine Rechtswahrnehmung der Republik Österreich auf dem Boden und/oder dem Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland - wie mit der am zugestellten Strafverfügung vom geschehen - unzulässig und deshalb rechtswidrig.

Rein vorsorglich wird auch darauf hingewiesen, dass es in Ermangelung und/oder dem Nichtvorhandensein jeglicher Park-O-meter (in Wien), aus sich heraus ein von ihnen so benannten „Parkometergesetz“ deshalb nicht geben kann, weil Grund und Anlass dafür nicht vorhanden ist.

Um Erlass (Niederschlagung) der Angelegenheit wird gebeten...

Beigefügt waren eine Kopie des Schwerbehindertenausweises (mit Namen), dem Vermerk "G" und einem GdB von 100, gültig ab , eine Kopie eines Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom Jänner 2016, wonach der Bf ab eine monatliche Alterspension von 225,32 € beziehe sowie eine Kopie eines Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd, wonach dem Bf ab eine monatliche Rente von netto 391,66 Euro zustehe.

Vorstrafenabfrage

Die belangte Behörde erhob am , dass bei ihr hinsichtlich des Bf keine Vorstrafen aktenkundig sind.

Vorhalt vom

Der Magistrat der Stadt Wien hielt dem Bf mit Vorhalt vom , vom Bf am übernommen, vor:

Sehr geehrter Herr B*****!

In Angelegenheit des vom Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 67 unter Zahl MA 67-PA-908*****/6/3 eingeleiteten Strafverfahrens wegen § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass keine Lenkerauskunft eingebracht wurde.

Im vorliegenden Fall wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom , BGBI. 526/1990, zugestellt. Mit der Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 dt. ZPO)

§ 180 dt. ZPO regelt die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten:

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Die zweiwöchige Auskunftsfrist begann daher am und endete am .

Innerhalb dieser gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

Sie haben Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und der Behörde geeignete Beweismittel für eine etwaige Ortsabwesenheit vorzulegen.

Sollten Sie hinsichtlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers einen Zustellmangel (z.B. Abwesenheit von der Abgabestelle) geltend machen, haben Sie innerhalb derselben Frist die Möglichkeit, diesen glaubhaft zu machen.

Zu Ihrer Information wird Ihnen noch Folgendes mitgeteilt:

Im gegenständlichen Verfahren wird nicht die vorschriftswidrige Abstellung des Fahrzeuges behandelt, sondern die Nichterteilung der Lenkerauskunft.

Der Bf ließ diesen Vorhalt unbeantwortet.

Straferkenntnis vom

Der Magistrat der Stadt Wien fertigte hierauf gegenüber dem Bf mit Datum ein Straferkenntnis aus, welches von diesem zwischen dem und dem persönlich übernommen wurde (die Österreichische Post AG hat die Sendung am entgegengenommen, bei der Unterschrift des Bf am internationalen Rückschein fehlt ein Übernahmedatum, der internationale Rückschein langte am bei der belangten Behörde ein):

STRAFERKENNTNIS

Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen M-A***** (D) am um 17:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 20, DONAUESCHINGENSTRASSE GEGENÜBER 28 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

Zahlungsfrist

Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom vollstreckt. Gemäß § 96 des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) kann bei nicht fristgemäßer Zahlung und Nichtdarlegung der Zahlungsunfähigkeit Erzwingungshaft angeordnet werden.

Zahlungsinformationen

Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking):

Empfänger: MA 6 - BA 32

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

BIC: BK AU AT WW

Zahlungsreferenz: MA 67-PA-908*****/6/3

Für Fragen, die Zahlung betreffend, wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at.

Begründung

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom , BGBl. 526/1990 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser gesetzlichen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche  Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie — ein juristischer Laie — ein monatliches Einkommen (Pension und Rente) beziehen, das unter der Mindesteinkommensgrenze liegt; im Übrigen seien Sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises. Als Beweis legten Sie die Renten- bzw. Pensionsmitteilung und den Schwerbehindertenausweis in Kopie vor. Im Übrigen sei eine Rechtswahrnehmung der Republik Österreich auf dem Boden und/oder dem Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland — wie mit der am zugestellten Strafverfügung vom geschehen — unzulässig und deshalb rechtswidrig.

Mit Schreiben vom — zugestellt am durch persönliche Übernahme — wurde Ihnen der Sachverhalt vom Zustellvorgang der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen.

Da bis dato keine Stellungnahme eingelangt ist, führte die Behörde das Verfahren wie zuvor bereits angekündigt, ohne weitere Anhörung fort.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Nichterteilung der mit dem hieramtlichen Schreiben vom , zugestellt am , angeforderten Lenkerauskunft.

Diesbezüglich haben Sie jedoch im Laufe des Verfahrens keine Angaben gemacht.

Gemäß § 2 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Damit gilt das „Territorialitätsprinzip“, wonach jedermann für eine in Österreich begangene Verwaltungsübertretung nach österreichischem Recht zur Verantwortung gezogen wird, unabhängig von seiner Staatszugehörigkeit. Das „Personalitätsprinzip“, wonach jedermann überall nach dem Recht seines Heimatstaates zur Verantwortung zu ziehen ist, kommt in Österreich nicht zur Anwendung. Dies bedeutet, dass für deutsche Staatsbürger in Österreich nicht deutsches Recht, sondern österreichisches Recht gilt, genauso wie für österreichische Staatsbürger in Deutschland nicht österreichisches, sondern deutsches Recht gilt (UVS Tirol, 2003/25/121-1, ).

Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz 2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.505, und des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 93/17/0082). Das Auskunftsverlangen der Behörde stellt einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar (vgl. die hg Erkenntnisse vom , Zahl 87/17/0348, und vom , Zahl 87/17/0387).

Artikel II der Novelle zum FAG 1985, BGBI. 384/1986 vom (Verfassungsbestimmung) bestimmt, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben).

Tatort der Verweigerung der Auskunft ist der Sitz der anfragenden Behörde (VwGH verstärkter Senat vom , Zahl 93/03/9156). Dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft nicht kennt, spielt keine Rolle, wenn der Tatort in Österreich gelegen ist ( Zahl 97/02/0220).

Ihr impliziter Einwand, nach der deutschen Gesetzeslage nicht zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet zu sein, ist insofern entkräftet, als der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mehrmals mit näherer Begründung von der Strafbarkeit deutscher Zulassungsbesitzer bei Nichtbeantwortung einer — auch an Ihre Adresse in Deutschland adressierten — Lenkeranfrage einer österreichischen Behörde ausging (vgl. Zahl 97/17/0019 bis 0021, und Zahl 97/02/0220, sowie die dort angeführte Vorjudikatur).

Die ausdrückliche Berufung auf deutsches Recht geht fehl, weil der Tatort der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist.

Schließlich hat die Frage, ob die gegenständliche Verwaltungsstrafe in Deutschland vollstreckbar ist, mit der Rechtswidrigkeit des vom Beschuldigten gesetzten Verhaltens nichts zu tun.

Bereits mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtend ist, wenn die/der Verpflichtete der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder ihrer/seiner Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Hinsichtlich der zu Grunde liegenden Übertretung des Parkometergesetzes werden Sie darüber informiert, dass die Parkometerabgabe nicht zu entrichten ist für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung). Eine Kopie eines solchen Ausweises, welche im gegenständlichen Fall von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien im Fahrzeug wahrgenommen worden ist, befreit nicht von der Entrichtung der Parkometerabgabe.

Nachdem unbestrittener Maßen die von der Behörde verlangte Auskunft nicht erteilt wurde, sind Sie der Ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit — die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt — bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Slg 7528 A, , 2435/76 u.v.a.), und selbst guter Glaube stellt den angeführten SchuIdausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Slg 5486 A, , 1131/72, , 86/07/0133 u.v.a.).

Ausländische Kraftfahrzeuqlenker sind verpflichtet, sich über in Österreich geltende Vorschriften ausreichend zu unterrichten (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1058/69, , 86/02/0064).

Sie brachten somit keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Eine Herabsetzung des Strafbetrages kam trotz der bekannt gegebenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in Betracht, zumal die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde berücksichtigt, dass hieramts keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 vorliegen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts zur Verteidigerin/zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid dieser/diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail, jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die technischen Voraussetzungen oder die organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind bei der Stadt Wien auf folgender Internetseite bekanntgemacht:

https://www.wien.gv.at/ikt/egov/mails.html

Bitte beachten Sie, dass die Absenderin/der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Ubertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Auf https://www.wien.gv.at/ikt/egov/mails.html ist hierzu unter anderem zu lesen:

...

E-Mail

Anbringen per E-Mail können Sie unter der E-Mail-Adresse der jeweils zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle einbringen. Diese Adressen finden Sie im Verzeichnis der Dienststellen des Magistrats. Anbringen, die an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesendet wurden, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Anbringen können rechtswirksam überdies nur in den von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformaten eingebracht werden.

Falls Beilagen erforderlich sind, sind diese als Anhang zur E-Mail zu übermitteln. Verlinkungen auf Dokumente können nicht angenommen werden.

...

Allgemeine Empfehlungen zum Inhalt von E-Mails

  • Verwenden Sie einen aussagekräftigen Betreff in Deutsch.

  • Schreiben Sie den Inhalt Ihrer E-Mail in den E-Mail-Text.

  • Fügen Sie Schriftstücke - wenn möglich - als nicht-veränderbare Dokumente, zum Beispiel im Format PDF (*.pdf) bei und geben Sie im E-Mail-Text einen Hinweis auf den Inhalt.

  • Verwenden Sie keine selbstentpackenden Archive beim Versenden von Daten. Teilweise werden diese Dateien als nicht zulässiges Format nicht akzeptiert.

Abgewiesene E-Mails

Werbe-E-Mails, SPAM und Junkmail stellen eine zunehmende Beeinträchtigung im privaten und kommerziellen E-Mail-Verkehr dar. Die bei der Stadt Wien eingehenden E-Mails werden daher einer SPAM-Beurteilung unterzogen. E-Mails mit mehreren angeführten Absenderinnen beziehungsweise Absendern werden generell nicht entgegen genommen. Sehr wohl werden E-Mails mit mehreren Empfängerinnen beziehungsweise Empfängern entgegen genommen.

Blacklisting

Die Stadt Wien weist E-Mails von Providern ab, aus deren Bereich große Mengen von SPAM-Mails versendet werden. Diese Provider werden auf internationalen Listen ("Black-Lists") veröffentlicht, nach denen sich auch die Stadt Wien richtet. Bei Ablehnung Ihrer E-Mail erhalten Sie eine automatische Antwort von der Firewall der Stadt Wien.

Bitte wenden Sie sich im Problemfall daher an Ihren Provider. Sobald dieser seine Streichung von der Liste erreicht hat, können Ihre Mails wieder problemlos die gewünschte Adresse innerhalb der Stadt Wien erreichen.

Greylisting

Die Stadt Wien weist E-Mails von unbekannten Absenderinnen bzw. Absendern beim ersten Zustellversuch zurück. Davon sollten Sie nichts merken, da Ihr Mail-Server automatisch einen weiteren Zustellversuch unternehmen sollte, der dann akzeptiert wird. Gegebenenfalls wird Ihre erste E-Mail an die Stadt Wien mit einer Verzögerung von circa 30 Minuten zugestellt. Da Ihre E-Mail-Adresse von nun an als bekannt gilt, ist Ihr weiterer E-Mail-Verkehr mit der Stadt Wien von dieser Maßnahme nicht mehr betroffen. SPAM-Server unternehmen im Gegensatz zu regulären Mail-Servern meistens keine weiteren Zustellversuche, weil sie auf Massensendungen mit hoher Fehlerrate abgestimmt sind. Dadurch trägt diese Maßnahme ebenfalls effektiv dazu bei, die SPAM-Menge zu verringern.

Sollte Ihr Mail-Server die automatischen erneuten Zustellversuche nicht durchführen und Sie eine Mail mit der Fehlermeldung "450 you are greylisted - try again later" erhalten, schicken Sie die E-Mail bitte selbst erneut ab, und melden Sie das Problem Ihrem Provider.

Sie können Ihre Nachricht auch über das Formular an die Stadt Wien richten. Ihre Nachricht wird zuverlässig an den gewünschten Adressaten weiter geleitet.

...

Beschwerde

Mit E-Mail vom an die belangte Behörde erhob der Bf Beschwerde wie folgt:

An: MA 67 Rechtsmittelverfahren

Betreff: MA 67-PA-908*****/6/3 Rechtsmitteleinlegung

MA 67-PA-908*****/613

Sehr geehrte Damen und/oder Herren,

in Unkenntnis dessen, ob aus dem Ausland eine rechtswirksame Rechtsmitteleinlegung gegen die Straferkenntnis vom - die meiner Wenigkeit von ihnen per Einschreiben zugesandt wurde - möglich ist oder nicht, wird hiermit rein vorsorglich das Rechtsmittel Beschwerde gegen die oben erwähnte Straferkenntnis erhoben.

Eine (ausführliche) schriftliche Begründung wird ihnen in einer kurzen Frist - um deren Einräumung ersucht wird - per Telefax nachgesandt.

Mit freundlichen Grüßen

Krt B*****

Die angekündigte ausführliche Begründung erfolgte nicht.

Vorlage

Der Magistrat der Stadt Wien legte mit Bericht vom , MA 67-PA-908*****/6/3; eingelangt am , dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Beweismittel

Beleglesedaten, Fotos, Stellungnahmen, Lenkererhebungsakt, Zustellnachweise

Stellungnahme

Bis dato keine schriftliche (ausführliche) Begründung zur Beschwerde vom eingelangt. Gegebenenfalls wird diese unverzüglich nachgereicht.

Mängelbehebungsauftrag

Dem Bf wurde hierauf vom Gericht mit Beschluss vom , RV/7501259/2016, gemäß § 13 Abs. 3 AVG i. V. m. § 24 VStG, §§ 9, 1738 VwGVG und § 24 BFGG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht folgende Mängel seiner Beschwerde vom zu beheben:

  • Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

  • das Begehren.

Werden diese der Beschwerde vom anhaftende Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen führte das Gericht hierzu aus:

Mangelhafte Beschwerde

Worin der Bf die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen und ausführlich begründeten Straferkenntnisses erblickt, erschließt sich aus der Beschwerde vom 1. 9 .2016 nicht. Ebenso fehlt ein Beschwerdeantrag. Die angekündigte nähere Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.

Mängelbehebung erforderlich

Der mit E-Mail eingebrachten Beschwerde vom fehlt an gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG notwendigem Beschwerdeinhalt

a) die Bezeichnung der belangten Behörde,

b) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

c) das Begehren

und

d) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. ).

Erkennbar ist, dass belangte Behörde offenkundig der Magistrat der Stadt Wien ist und dass die am eingebrachte Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 9. 8. 2016, zugestellt nach dem , offenkundig rechtzeitig ist. Diesbezüglich ist daher im gegenständlichen Verfahren ein Mängelbehebungsauftrag nicht erforderlich.

Durch die Verbesserungsvorschriften des § 13 Abs. 3 AVG sollen Parteien Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen (vgl. etwa ). Ein Mängelbebungsauftrag ist nicht geboten, soweit sich der notwendige Beschwerdeinhalt zweifelsfrei anderweitig erschließen lässt (vgl. ).

Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführerin), aus dem er (sie) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. ).

Diese Gründe hat der Bf nicht angeführt.

Es fehlt auch an einem Begehren, etwa den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Strafe herabzusetzen.

Dem Bf ist daher aufzutragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Mängel der Beschwerde zu beheben.

Eine zweiwöchige Frist ist angemessen, da die Mängelbehebung keinen besonderen Schwierigkeitsgrad aufweist.

Der Beschluss wurde vom Bf laut internationalem Rückschein am übernommen.

Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags, Antrag auf Verfahrenshilfe

Mit Schreiben vom , am sowohl (wirksam) mit Telefax eingebracht als auch zur Post gegeben, teilte der Bf dem Gericht mit, dass der Mängelbehebungsauftrag am hinterlegt worden sei. Beantragt werde der "Erlass der Forderung", also die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da die belangte Behörde am das wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes 2006 durch Abstellen eines PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe und ohne von der Parkometerabgabe befreit gewesen zu sein zur Zahl MA 67-PA-745831/5/3 geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt habe. Ferner werde Verfahrenshilfe beantragt:

GZ RV/7501259/2016 Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe

Sehr geehrte Damen und/oder Herren,

unter höflicher Bezugnahme auf den Beschluss Ihres Gerichts vom  - durch Niederlegung bei der Post am dem Antragsteller zugestellt - wird hiermit zum Einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt - der Antragsteller erhält an Pension und Rente nur einen Betrag von ca. EUR 640.-- monatlich - und zum Anderen beantragt den Grund/die Gründe auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt durch eine beigeordnete anwaltliche Vertretung einbringen zu dürfen.

Im übrigen soll das antragstellerische Begehren deshalb auf Erlass der Forderung lauten. weil dem schwerbehinderten Antragsteller (mit Gehbehinderung) von der Magistratsabteilung 67 erst jüngst (mit Datum ) eine Einstellung in gleicher Sache (Parkometerabgabe) zugestellt werden ist - siehe Anlage.

Beigefügt war ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom , mit welchem dieser dem Bf mitteilte, dass das gegen ihn gerichtete "Strafverfahren zu Zahl MA 67-PA-745831/5/3 (Übertretung des Parkometergesetzes am um 17:09 Uhr in Wien 20, Donaueschingenstraße geg. 28; KFZ: M A*****) eingestellt wurde."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

Art. 6 EMRK lautet:

Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:

a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;

b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;

c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;

e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

§ 40 VwGVG lautet:

Verfahrenshilfeverteidiger

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

Die Aufhebung von § 40 VwGVG durch G 7/2015, tritt erst mit Ablauf des in Kraft, § 40 VwGVG ist daher auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.

§ 44 VwGVG lautet: 

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Zwei Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe

Das Gesetz nennt in § 40 Abs. 1 VwGVG zwei Voraussetzungen - Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts des Antragstellers und Erfordernis im Interesse der Rechtspflege - die kumulativ vorliegen müssen (vgl. ).

Gefährdung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts

Als notwendiger i. S. v. § 40 Abs. 1 VwGVG Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisses des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (zu Details siehe etwa ).

Dieser Umstand ist zweckmäßigerweise durch ein Vermögensverzeichnis nachzuweisen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 40 Anm 5).

Ein Vermögensverzeichnis wurde mit dem Verfahrenshilfeantrag nicht vorgelegt.

Allerdings hat der Antragsteller im Verfahrenshilfeantrag auf sein geringes Einkommen ("ca. EUR 640,-" monatlich) hingewiesen und dieses im dem Verfahren RV/7501259/2016 zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren mit Urkunden (dort: monatliche Alterspension von 225,32 € und monatliche Rente von netto 391,66 €) belegt.

Es ist daher vorerst davon auszugehen, dass der Antragsteller ohne Beeinträchtigung des für ihn (und allenfalls für jene Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat), zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten seiner Verteidigung nicht tragen könnte.

Kein Erfordernis im Interesse der Rechtspflege

Die Regelung des § 40 Abs. 1 VwGVG (die sich an der Vorgängerbestimmung des § 51a VStG orientiert, welche wiederum an § 41 StPO anknüpft und vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK zu sehen ist) verlangt kumulativ zum finanziellen Aspekt, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR , 23/1990/214/270, Quaranta, ÖJZ 1991/16/MRK) als auch der des VwGH (vgl. etwa ) vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen.

Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Art oder Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl. LVwG Wien , VGW-031/V/070/5333/2015, ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.V.070.5333.2015 unter Hinweis auf ; ; ).

Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist (vgl. ).

Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, ist - falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt - die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten (vgl. EGMR , 7/1995/513/597, Benham, ÖJZ 1996/36/MRK).

Anhand der zum Entscheidungszeitpunkt über den Verfahrenshilfeantrag vorliegenden Umstände hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. ).

In dem dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegenden Straferkenntnis geht es um die Frage, ob der Antragsteller als Halter eines Kraftfahrzeuges einem Verlangen des Magistrats der Stadt Wien, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen und dadurch § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt habe. Die Höhe der verhängten Geldstrafe beträgt 60,00 Euro.

Typischerweise - und so auch die Entscheidungspraxis des Bundesfinanzgerichts - weisen Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend Verkürzung oder Hinterziehung der Wiener Parkometerabgabe oder betreffend Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine derartige Komplexität auf, dass ein Verteidiger im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Grundsätzliche Rechtsfragen höchstgerichtlich geklärt

Die grundsätzlichen Rechtsfragen in Zusammenhang mit § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind, siehe auch die ausführliche Darstellung im Straferkenntnis vom , MA 67-PA-908*****/6/3, seit langem höchstgerichtlich geklärt:

§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verlangt, dass der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, abgestellt war, dem Magistrat der Stadt Wien darüber Auskunft zu geben hat, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Nach § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 muss die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, erteilt werden; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Der als Verfassungsbestimmung erlassene Art II des BG vom , BGBl. Nr. 384, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, (FAG-Nov. 1986), lautet:

"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

Zum Spannungsfeld zwischen dem Recht des Beschuldigten zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen nach Art. 6 EMRK und der Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG bzw. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 besteht Judikatur des (österreichischen) Verfassungsgerichtshofes, des (österreichischen) Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wobei zahlreiche Entscheidungen deutsche Staatsbürger in Bezug auf in Österreich begangene Verwaltungsübertretungen betrafen (eine informative Darstellung findet sich etwa bei Adam, Die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren, Deutsches Autorecht, Rechtszeitschrift des ADAC, 2010, 567 - http://www.ra-adam.at/bilderteile/ADAC-allg-DAR-10-10.pdf).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , die Verpflichtung zur Lenkerauskunft nach dem Wiener Parkometergesetz als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, ebenso der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis (weiteres etwa ; ).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. etwa EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR , Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich oder EGMR , Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich).

Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit rechtfertigt es, durch ein behördliches Auskunftsverlangen Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen. In dieses Konzept sind alle die österreichischen Straßen benützenden Verkehrsteilnehmer eingebunden. Ein nach deutschem Kraftfahrrecht eingetragener Fahrzeughalter ist deshalb einem inländischen Zulassungsbesitzer gleich zu halten. Die Ausländereigenschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur gesetzesgemäßen Auskunftserteilung (vgl. LVwG Salzburg, , LVwG-4/2224/14-2016, ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2224.14.2016).

Dass Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Sitz der anfragenden Behörde ist und sich deutsche Staatsbürger nicht darauf berufen können, dass sie die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe in Deutschland erhalten haben, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa ; ;  oder ; Landesverwaltungsgericht Salzburg , LVwG-4/1252/9-2015, ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1252.9.2015).

Eine allenfalls in Deutschland zufolge des deutschen orde public in Bezug auf Lenkerauskünfte nicht mögliche Vollstreckung eines Straferkenntnisses wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG bzw. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (vgl. den Runderlass des Bundesministeriums des Innern vom , I.7/04-02/97 und die Darstellung auf der Website der Regierung der Oberpfalz: http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/leistungen/ausland/info/amtshilfe/oesterreich.htm) steht der Strafverfolgung in Österreich, die von der Strafvollstreckung zu unterscheiden ist, nicht entgegen; es liegt keine Unmöglichkeit der Strafverfolgung i. S. d. § 45 Abs. 1 Z 5 VStG vor (i. d. S. wohl auch Landesverwaltungsgericht Salzburg, , LVwG-4/2000/4-2015, ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2000.4.2015).

Ein Rechtsmittel, dass die Zulässigkeit einer Bestrafung wegen Verletzung der Auskunftspflicht dem Grunde nach in Frage stellte, und zu dessen Formulierung ein Rechtsanwalt zweckmäßig sein kann, wäre nach der zitierten Rechtsprechung voraussichtlich wenig erfolgversprechend. Die Beigebung eines Verteidigers hierfür läge nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung.

Verlangen nach Lenkerauskunft bei gleichzeitigem Verfahren wegen des Grunddelikts zulässig?

Im gegenständlichen Fall wurde sowohl im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens als auch im Zeitpunkt der Bestrafung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gegen den Bf ein Verwaltungsstrafverfahren wegen § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 geführt. Dass dieses Verwaltungsstrafverfahren nach dem Vorbringen des Bf zwischenzeitig eingestellt worden ist (offenbar weil die angelastete Verwaltungsübertretung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, vgl. etwa ), würde eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht sanieren.

Es besteht ein konkreter Zusammenhang zwischen diesem Verwaltungsstrafverfahren und dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006.

Das Bundesfinanzgericht hat in mehreren Erkenntnissen (; BFG 17. 6 .2016, RV/7500491/2016 und ) jüngst zu vergleichbaren Sachverhalten zu Recht erkannt, dass die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) in einem bereits gegen den Fahrzeughalter wegen des Grunddelikts anhängigen Verwaltungsstrafverfahren einen Verstoß gegen das Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, darstelle (gegenteilig wurde zuletzt etwa von entschieden).

Anders als von ; BFG 17. 6 .2016, RV/7500491/2016 und vertreten, ist freilich auch diese Rechtsfrage durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere durch sein durch die Große Kammer gefasstes Grundsatzurteil EGMR , Nrn. 15809/02 und 25624/02 O'Halloran und Francis gg das Vereinigte Königreich, und durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ; ) dahingehend geklärt, dass es keineswegs unzulässig ist, eine Aufforderung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 bzw. nach § 103 Abs. 2 KFG zu erlassen, wenn bereits wegen des Grunddelikts ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet wurde bzw. den Halter eines Fahrzeuges sowohl wegen Verletzung der Auskunftspflicht als auch wegen des Grunddelikts zu bestrafen.

Auch diesbezüglich läge somit die Beigebung eines Verteidigers nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung.

Geringe Strafhöhe

Auch bei einem niedrigen Einkommen ist eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro (plus Verfahrenskostenbeitrag von 10,00 Euro) nicht so hoch, dass der Rechtsfall von besonderer Bedeutung für die Partei wäre.

Auch hieraus ergibt sich nicht die Notwendigkeit eines Verteidigers.

Weitere Gründe einer möglichen Rechtswidrigkeit

Es verbleiben verschiedene weitere Gründe, aus denen das Straferkenntnis vom bekämpft werden kann.

Diese darzulegen, bereitet jedoch keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art.

Auch ein juristischer Laie kann in einfachen Worten darlegen, warum er der Meinung ist, er hätte nicht wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft bestraft werden sollen.

Für die Entscheidung im Verfahren zur Zahl RV/7501259/2016 wäre es für das Gericht zweckmäßig insbesondere zu wissen, ob der Antragsteller die ihm am zugestellte Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers beantwortet hat, diese Antwort aber bei der belangen Behörde nicht angekommen ist, oder aus welchen Gründen der Antragsteller der ihm am zugestellten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach der Aktenlage nicht nachgekommen ist. Dies kann der Bf mit eigenen Worten ohne juristischen Beistand erklären.

Die österreichischen Gerichte sind durchwegs in der Lage, auch Anbringen von rechtsunkundigen Personen zu verstehen und diese auf Grundlage der entsprechenden Vorschriften zu prüfen.

Beistellung eines Verteidigers nicht geboten

Es ist daher im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, im gegenständlichen Fall die Beistellung eines Verteidigers nicht geboten.

Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.

Der Antragsteller hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es war auch nicht von Gerichts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den gegenständlichen Antrag geklärt ist.

Mängelbehebung ist erfolgt

Bemerkt wird, dass der Antragsteller mit seinem Schreiben vom  dem Mängelbehebungsauftrag vom nachgekommen ist:

Der Antragsteller beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses ("...Begehren ... auf Erlass der Forderung...").

Die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sich darauf, dass das Strafverfahren wegen des Grunddelikts zwischenzeitig eingestellt wurde ("..., weil ... erst jüngst ... eine Einstellung in gleicher Sache ... zugestellt worden ist...").

Ob dieses Vorbringen geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des Straferkenntnisses darzutun, ist im weiteren Verfahren zur Zahl RV/7501259/2016 zu beurteilen.

Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung

Um dem Antragsteller eine weitere Ergänzung seiner Beschwerde vom (wie auch in der Beschwerde selbst angekündigt) zur Darlegung allfälliger weiterer Gründe seiner Beschwerde zu ermöglichen, war ihm hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu setzen.

Keine Revision zulässig

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

§ 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. ).

Dieser Revisionsausschluss betrifft auch das Verfahren auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einer derartigen Verwaltungs- oder Finanzstrafsache (vgl. ).

Da bei einer Strafdrohung einer Geldstrafe von bis zu 360 € eine Geldstrafe von 360 € verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten durch den Antragsteller kraft Gesetz ausgeschlossen.

Information

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt geben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes heruntergeladen werden (https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/service/verfahrenshilfe.html).

Für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Z. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) eine Eingabegebühr von 240,00 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).

Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch den Antragsteller nicht zulässig.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 40 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 40 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 45 Abs. 1 Z 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
Anmerkung
Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in Bezug auf die Erteilung von Lenkerauskünften bei anhängigem Strafverfahren betreffend das Grunddelikt von , BFG 17. 6 .2016, RV/7500491/2016 und . I.d.S. im Ergebnis auch .
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:VH.7500138.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at