Zustellung durch Hinterlegung wirksam; Wahl der Abgabestelle steht der Behörde frei; Vollstreckung zulässig
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen Beschwerdeführer-Name, Adresse-Beschwerdeführer, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom , MA 67-PA-785146/4/2, zu Recht erkannt:
l. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
ll. Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gegenüber der Beschwerde führenden Partei wurde mit Strafverfügung vom aufgrund der Verletzung von § 5 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von 64 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Diese Strafverfügung wurde mittels Rückscheinbrief an die im Zulassungsverfahren angegebene Adresse Zulassungsadresse, gesandt. Diese Sendung kam mit dem Postvermerk "Ortsabwesenheit bis " zurück. Zusätzlich war auf dem Briefumschlag die angeführte Adresse korrigiert und angegeben, dass ein Nachsendeauftrag an die Adresse Nachsendeadresse, bis aufrecht sei.
Der Magistrat der Stadt Wien führte infolge der Rücksendung eine Meldeabfrage durch und stellte fest, dass der Bf an der Adresse des Nachsendeauftrages nur bis gemeldet gewesen war. Die aktuelle Meldung eines Hauptwohnsitzes lautete auf Hauptwohnsitzadresse. Daneben gab es noch eine aufrechte Meldung eines Nebenwohnsitzes mit der Adresse Nebenwohnsitz-Adresse.
Der Magistrat der Stadt Wien veranlasste im November 2014 eine neuerliche Zustellung der Strafverfügung mittels Rückscheinbrief an die aktuelle Meldeadresse Hauptwohnsitzadresse. Diese Sendung kam mit dem Postvermerk "Unbekannt" zurück. Auf dem rückgesandten Rückscheinbrief war die Adresse auf Nachsendeadresse, ausgebessert.
Der Magistrat der Stadt Wien veranlasste Erhebungen, ob der Bf an der aktuellen Meldeadresse Hauptwohnsitzadresse, existent sei bzw ob in Erfahrung gebracht werden könne, wohin der Bf verzogen sei. Die Erhebung ergab, dass sich an der Meldeadresse nur ein unbebautes, verwildertes Grundstück befand und der Bf dort nicht aufhältig war.
In der Folge wurde eine Zustellung der Strafverfügung mittels Rückscheinbrief an die aufrechte Meldung des Nebenwohnsitzes mit der Adresse Nebenwohnsitz-Adresse, veranlasst. An dieser Adresse wurde durch die Post eine Zustellung am versucht und der Bf über die Hinterlegung des Schriftstückes verständigt. Die Sendung wurde zur Abholung ab bereitgehalten.
Gegen diese Strafverfügung wurde innerhalb offener Frist kein Rechtsmittel ergriffen.
Am erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, da die mit obiger Strafverfügung verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden war, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von 64 Euro gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.
Mit Eingabe vom erhob die Beschwerde führende Partei gegen diese Vollstreckungsverfügung Beschwerde und gab an, niemals eine Strafverfügung erhalten zu haben.
Mit Beschluss vom wurde dem Bf der oben dargestellte Sachverhalt und die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes zur Kenntnis gebracht und dem Bf die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen und sein Vorbringen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Der Bf wiederholte in seiner Stellungnahme, dass er keine Strafverfügung erhalten habe. Das Fahrzeug sei auf die Firma Hauptwohnsitzadresse, bzw 2014 auf Zulassungsadresse angemeldet gewesen. Er verstehe daher nicht, dass er eine Hinterlegung im Postkasten auf seinem Nebenwohnsitz erhalten habe. Diese habe er viel zu spät gefunden, da es sich bei diesem Wohnsitz um einen Nebenwohnsitz handle und er dort nur in den Sommermonaten und dann auch nur an den Wochenenden anwesend sei und in der kalten Jahreszeit nur sporadisch nach dem Rechten sehe. Diesem Schreiben beigefügt war eine Kopie des Zulassungsscheines und ein Schreiben der Post, in dem der Bf darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Nachsendeauftrag an die Adresse Nachsendeadresse vom bis in zwei Wochen ablaufen würde. Auf diesem Schreiben befand sich ein handschriftlicher Vermerk, dass der Nachsendeauftrag bis verlängert worden sei. Die Nachsendung erfolgte von der Adresse Zulassungsadresse.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-785146/4/2, wurde für die Beschwerde führende Partei eine Geldstrafe von 64 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Am erfolgte ein erster Zustellversuch dieser Strafverfügung an die Zulassungsadresse des Kraftfahrzeuges (Zulassungsanschrift) in Zulassungsadresse. Diese Sendung kam mit dem Postvermerk "Ortsabwesenheit bis " zurück. Auf der von der Post rückgesandten Sendung befand sich der Vermerk, dass ein Nachsendeauftrag an die Adresse Nachsendeadresse, bis bestand.
Auf Grund einer Meldeabfrage stellte die belangte Behörde fest, dass der Bf an dieser Adresse Nachsendeadresse, seit nicht mehr gemeldet war und ab diesem Zeitpunkt an der Adresse Hauptwohnsitzadresse, einen Hauptwohnsitz gemeldet hatte. Neben dieser Meldung des Hauptwohnsitzes gab es noch eine aufrechte Meldung eines Nebenwohnsitzes an der Adresse Nebenwohnsitz-Adresse.
Der Magistrat der Stadt Wien veranlasste im November 2014 eine neuerliche Zustellung der Strafverfügung mittels Rückscheinbrief an die aktuelle Meldeadresse Hauptwohnsitzadresse. Diese Sendung kam mit dem Postvermerk "Unbekannt" zurück. Auf dem rückgesandten Rückscheinbrief war die Adresse auf Nachsendeadresse, handschriftlich ausgebessert.
Den Erhebungen des Magistrats der Stadt Wien zufolge befand sich an der aktuellen Meldeadresse des Hauptwohnsitzes ein unbebautes verwildertes Grundstück. Der Bf war an dieser Adresse nicht aufhältig.
Die Strafverfügung vom wurde für die Beschwerde führende Partei nach den oben angeführten Zustellversuchen an die Adresse des Nebenwohnsitzes in Nebenwohnsitz-Adresse, gesandt. Am wurde die Sendung durch den Zusteller an dieser Adresse hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten. Der Bf wurde über diese Hinterlegung verständigt (Beweis Rückschein vom ). Diese Sendung kam mit dem Postvermerk "Nicht behoben" an die belangte Behörde zurück.
Gegen diese Strafverfügung wurde innerhalb offener Frist kein Rechtsmittel erhoben.
Der in der Strafverfügung festgesetzte Strafbetrag war bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung nicht getilgt.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art. 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb auch über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl. § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).
Gemäß § 24 Abs 1 zweiter Satz BFGG ist für gemäß Art. 131 Abs 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.
Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), mit Ausnahme des 5. Abschnittes des ll. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken.
Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung (EO) sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist (§ 3 Abs 2 VVG).
Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 3 VVG setzt die rechtmäßige Erlassung einer Vollstreckungsverfügung voraus, dass dieser ein entsprechender Titelbescheid zugrunde liegt, dieser Bescheid gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen ist und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. Unter Vollstreckungsverfügung versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide.
Wann eine Vollstreckung unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergibt sich, dass der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann angenommen werden kann, wenn der Verpflichtete behauptet, dass eine der oben angeführten Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind.
Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann nur auf das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen gestützt werden. Sie kann nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden.
Die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien ist ein tauglicher, vollstreckbarer Titelbescheid. Er ist gegenüber dem Bf wirksam ergangen. Die Zustellung der Strafverfügung ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, dass die Abholung (sohin das Erhalten) nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten. Der Normzweck besteht darin, sicherzustellen, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereit gehaltene Schriftstücke den Empfänger (etwa mangels Abholung) gar nicht erreichen. Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel nach § 7 Zustellgesetz vor, welcher mangels Zukommens an den Empfänger nie sanierbar wäre (vgl. ).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht. Gegen diesen Beweis ist jedoch gemäß § 292 Abs 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung, dass der Bf die Strafverfügung nicht erhalten habe, ist nicht geeignet, die aus dem Zustellnachweis abzuleitende Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung der erstinstanzlichen Strafverfügung zu widerlegen (vgl. mwN).
Der Vollstreckungsbehörde bleibt daher nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Unzulässig wäre die Vollstreckung, wenn die Leistung im Titelbescheid oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben wurde (vgl. ).
Im vorliegenden Fall ist die Leistung im Titelbescheid, der Strafverfügung, genau bestimmt. Die Strafverfügung wurde durch Hinterlegung wirksam zugestellt und nicht nachträglich aufgehoben. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels ist die gegenständliche Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Die Vollstreckungsverfügung konkretisiert die in der Strafverfügung auferlegte Verpflichtung und stimmt mit dieser überein.
Zusammenfassend steht somit fest, dass die der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Strafverfügung gegenüber dem Bf rechtswirksam geworden ist und dass der Bf innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die Vollstreckung erweist sich damit als zulässig. Die Vollstreckungsverfügung entspricht den gesetzlichen Anforderungen.
Wenn der Bf in seinem Einspruch gegen die Vollstreckungsverfügung vorbringt, er habe keine Strafverfügung zugestellt bekommen, ist auf die Aktenwidrigkeit dieses Vorbringens zu verweisen. Das Schriftstück wurde hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten. Mit dieser Hinterlegung ist die Zustellung beendet.
Der Bf wendet in seiner Stellungnahme ein, dass es sich an der gewählten Zustelladresse nur um einen Nebenwohnsitz handle. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 2 Z 4 Zustellgesetz bedeutet der Begriff "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Eine sonstige Unterkunft ist eine nicht als Wohnung zu qualifizierende, und nicht notwendig ständige Unterkunft wie zB ein Hotelzimmer, ein Wohnwagen ..... (Ritz, BAO5, § 2 Zustellgesetz, Tz 18).
Die möglichen Abgabestellen sind damit abschließend umschrieben. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Behörde, welche Abgabestelle sie wählt. Die Abgabestellen stehen in keiner Rangordnung. Es ist jener Zustellort als Abgabestelle zu bezeichnen, von dem mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dort die Zustellung bewirkt und das Schriftstück dem Empfänger am einfachsten und sichersten übergeben werden kann oder von dem zumindest mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass es der gewählte Zustellort dem Empfänger erlaubt, mit der erforderlichen Aufmerksamkeit von der Zustellung Kenntnis zu nehmen (Ritz, BAO5, § 2 Zustellgesetz, Tz 8 bis 9).
Gemäß § 8 Abs 1 Zustellgesetz hat die Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Bisherige Abgabestelle ist die Abgabestelle, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Diese Mitteilungspflicht besteht auch bei unfreiwilliger Änderung der Abgabestelle (Ritz, BAO5, § 8 Zustellgesetz, Tz 3).
Die Behörde hat im gegenständlichen Verfahren das Schriftstück sowohl an die Zulassungsadresse als auch an die Adresse des im zentralen Melderegister gemeldeten Hauptwohnsitzes des Bf versucht zuzustellen. Diese Zustellversuche blieben ohne Erfolg.
Der Bf hat im Laufe des Verfahrens keine ausdrückliche Mitteilung gemacht, dass sich seine Abgabestelle geändert hätte. Bei der als Hauptwohnsitz gemeldeten Adresse handelte es sich um keine mögliche Abgabestelle. Der Bf war den Erhebungen zufolge an dieser Adresse auch nicht aufhältig. Der Behörde war es daher unbenommen, die aufrechte Meldung des Nebenwohnsitzes als Abgabestelle zu wählen und das Schriftstück an dieser Adresse zuzustellen.
Wenn der Bf nun vorbringt, dass die für die Hinterlegung der Strafverfügung verwendete Adresse nur die Adresse des Nebenwohnsitzes sei, so vermag dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie den Ausführungen zu § 2 Z 4 Zustellgesetz entnommen werden kann, kann auch eine nicht ständige Unterkunft wie ein Hotelzimmer oder ein Wohnwagen als sonstige Unterkunft als Abgabestelle dienen. Dies gilt in gleichem Sinne für einen Nebenwohnsitz.
Da sich aus dem gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben haben, dass es sich bei der der Behörde bekannten und für die Zustellung verwendeten Adresse des Bf nicht um eine Abgabestelle handeln könnte, der Bf auch keine Änderung der Abgabestelle mitgeteilt hat, erfolgte die Zustellung im Sinne des § 17 Abs 3 Zustellgesetz wirksam durch die Hinterlegung des Schriftstückes.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie (vgl. zur Zustellung durch Hinterlegung; vgl. zur Zulässigkeit der Vollstreckung und vgl. mwN zum Zustellnachweis durch Rückschein).
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Eine Revision durch die Beschwerde führende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 3 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 8 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500847.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at