Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.11.2016, RV/7500317/2016

Unterlassene Lenkerauskunft in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R über die Beschwerde des Bf, Adr, gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) vom , MA 67-PA-GZ2, betreffend  Verwaltungsübertretung nach § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer nach § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, MA 67-PA-GZ1, vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 10:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Ort, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein nicht entwertet war. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch mit der Begründung, dass das gg. Kfz ausschließlich zu Zwecken der Ladetätigkeit in besagter Zone gestanden sei. Für Fahrzeuge, deren Abstellen in Ladezonen auch tatsächliche Ladetätigkeit bezweckt, gelte ausschließlich die Regelung der Ladezone. Die Regelungen der Parkscheinpflicht für Kurzparkzonen fänden in diesem Bereich keine Anwendung.

Am erging an den Bf. als Zulassungsbesitzer die Aufforderung, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 10.27 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Ort, gestanden sei.

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, die laut Zustellnachweis durch persönliche Übernahme am  zugestellt wurde, blieb unbeantwortet.

Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-GZ2, wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 10.27 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Ort, folgende Verwaltungsübertretungen begangen: "Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen."

In seinem dagegen fristgerecht eingebrachten Einspruch brachte der Bf. vor, dass die Behörde in der Fragestellung betreffend Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers von einer Überlassung des Kfz ausgehe. Unter Einhaltung der in Österreich gültigen Sprachfestlegung im Artikel 8 des B-VG könne somit der Aufforderung nur dann entsprochen werden, wenn eine Überlassung tatsächlich stattgefunden habe. Durch die Fragestellung habe folglich keine Person genannt werden können. Da nicht die Eigenverwendung, sondern nur die Überlassung bezeichnet sei, sei die Möglichkeit einer Antwort nicht gegeben. Da er auch nicht um Bekanntgabe einer Eigenverwendung aufgefordert worden sei, hätte der § 2 Parkometergesetz auch nicht verletzt werden können.

Mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-GZ2, wurde dem Bf. im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 10:27 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Ort folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

"Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie Geldstrafen in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des
Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

...

Begründung

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderungen zur Bekanntgabe der Fahrzeuglenker vom durch die persönliche Übernahme am zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Mittels Strafverfügung vom wurden Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom
brachten Sie vor, dass Sie mit Schreiben vom unter der Geschäftszahl MA 67-PA-GZ1 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert worden sind. Sie teilten mit, dass im Originaltext der Aufforderung die Behörde bereits in der Fragestellung von einer Überlassung ausgeht, gefragt wird nicht ob eine Überlassung stattfand, sondern nach der Person des Übernehmers. Weiter steht im Originaltext der Hinweis, dass bei einer Überlassung der Übernehmer vollständig und richtig anzugeben wäre, andernfalls die strafbare Verletzung der Auskunftspflicht eintrete. Unter Einhaltung der in Österreich gültigen Sprachfestlegung im Artikel 8 des Bundes-Verfassungsgesetz kann somit der Aufforderung zur Bekanntgabe der Person des Übernehmers nur dann entsprochen werden , falls eine Überlassung auch tatsächlich stattfand. Die Behörde, hier das Magistrat der Stadt Wien, geht nämlich in der Formulierung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe durch das in der Fragestellung angeführte "wem überlassen gehabt haben" von einer Überlassung aus. Der Zulassungsbesitzer als Überlasser soll den Übernehmer bekanntgeben. Der Möglichkeit nach einer Selbstverwendung des Fahrzeuges ohne Überlassung desselben wird somit bei richtiger Interpretation der angeführten Frage jeglicher Raum entzogen. Für eine den Juristen bekannte Auslegung nach dem Sinn des ganzen Satzes kann aber auch nicht gefolgt werden, die Wortinterpretation geht vor der Satzinterpretation. Durch die Fragestellung konnte folglich keine Person genannt werden, eine Beantwortung war unmöglich. Da auch nicht die Eigenverwendung, sondern nur die Überlassung bezeichnet war, war die Möglichkeit einer Antwort nicht gegeben. Es wurde auch nicht um Bekanntgabe einen Eigenverwendung aufgefordert und konnte somit der § 2 des Parkometergesetzes nicht verletzt werden. Aus genannten Gründen ist der Bescheid auf Grund einer willkürlichen Fragestellung, der falschen Annahme einer Überlassung in Verbindung mit Verletzung der gültigen Sprachregelung ergangen und Sie begehren höflichst um seine Aufhebung.   

Dazu wird Folgendes festgestellt:

§ 2 Parkometergesetz 2006 in der geltenden Fassung lautet:

§ 2 (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 2 Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. 47/1974 (idF LGBl. 18/1977), sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Parkometergesetz 2006 Anwendung findet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wiener Parkometergesetz (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006), der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006) erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. dazu das Erkenntnis des Zl. 2005/17/0036, mwN).

Wie im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom (GZ: RV/7501927/2014) festgehalten, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend (vgl. z.B. ). Nach dem Sinn und Zweck des § 2 Parkometergesetz 2006 ist davon auszugehen, dass die "Lenkerauskunft" den Zweck hat, den Lenker ausfindig zu machen, der das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Daher ist gegebenenfalls auch die Auskunft zu erteilen, dass das Fahrzeug niemand überlassen wurde (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 2005/17/90, und vom , Zahl 2005/170036).

Eine Beantwortung der von der Behörde gestellten Frage für den Fall, dass Sie als Zulassungsbesitzer das Fahrzeug keiner anderen Person überlassen haben, wäre somit z.B. durch Benützung des Indefinitpronomens "niemand" bzw. korrekt dekliniert "niemandem" möglich gewesen, woraus sich aus dem Wortsinn von Frage und Antwort ergeben würde, dass Sie selbst der für die Abstellung des Fahrzeuges an der in Rede stehenden Örtlichkeit verantwortliche Lenker gewesen sind; diesfalls hätten Sie der Sie treffenden Auskunftspflicht entsprochen.

Im Hinblick darauf, dass Sie innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht reagiert haben, haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht Folge geleistet.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit — die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt — bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde berücksichtigt, dass hieramts keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 vorliegen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten der Verwaltungsstrafverfahren ist im § 64 VStG begründet."

In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Einspruch führte der Bf. aus, dass die Erkenntnisse, auf welche sich die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis berufe, nach allgemeiner Auffassung nicht mehr dem Geist der heutigen Zeit entsprächen, dem Bürger stehe ein eindeutiger und den einschlägigen Normen entsprechender Sprachgebrauch im Verfahren mit den Behörden zu. Behördeninterne Sprachgebräuche aus früheren Zeiten, von manchen Amtsträgern vielleicht gerne verwendet, könnten objektiv nicht zur verständlichen Kommunikation mit den Bürgern in Behördenverfahren taugen und seien zu ersetzen.

So wäre seine Nichtbeantwortung auch nicht als willkürliche oder absichtliche Verletzung seiner Mitteilungspflicht zu werten, sondern als unverschuldete Unkenntnis der Amtssprache und des folglich tieferen und für ihn verborgenen Fragensinnes.

Aus diesem Grund ersuche er von einer Strafe abzusehen und den Bescheid aufzuheben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** war am um 10.27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Ort, ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt.

Die dem Bf. mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-GZ1, angelastete Verwaltungsübertretung (fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe) bekämpfte dieser mit der Begründung, dass das Kfz - ausschließlich zu Zwecken der Ladetätigkeit - in einer Ladezone gestanden sei und dass die Kurzparkzone jenen Fahrzeugen gegenüber nicht gelte, die ausschließlich für die Be- oder Entladetätigkeit dort abgestellt werden. Die Vorschriften über die Kurzparkzone wären daher nicht anzuwenden.
Laut Aktenlage ist dieses Verfahren noch unerledigt.

Der Bf. als Zulassungsbesitzer wurde in weiterer Folge mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom ersucht bekanntzugeben, wem er das Kfz zum genannten Zeitpunkt am genannten Ort überlassen gehabt habe. Diesem Auskunftsverlangen ist der Bf. innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen.

Gegenstand dieses Verfahrens ist das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien zur Geschäftszahl MA 67-PA-GZ2 wegen Nichterteilen der Lenkerauskunft (§ 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006). 

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Da der Bf. dem diesbezüglichen Auskunftsverlangen des Magistrats der Stadt Wien vom (zugestellt am ) nicht entsprochen hat, hat er den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

Zu beachten ist im gegenständlichen Verfahren allerdings, dass über den Bf. mit persönlich an ihn adressierter Strafverfügung vom eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt wurde, weil er am das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** ohne gültig entwerteten Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Ort, abgestellt hatte. Zum Zeitpunkt der Aufforderung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom hatte die belangte Behörde damit unzweifelhaft bereits konkrete Verdachtsmomente gegen den Bf. geäußert und ihn als Beschuldigten geführt, wobei das genannte Verwaltungsstrafverfahren nach der Aktenlage noch offen ist.

Das BFG hat sich in letzter Zeit bereits mit der Problematik von Lenkerauskünften, die während eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens eingeholt wurden, befasst (; ; ).

Nach eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in den Fällen Weh gegen Österreich (Urteil vom , Beschw.Nr. 38544/97) und Rieg gegen Österreich (Urteil vom , Beschw.Nr. 63207/00) sowie der Rechtsprechung der UVS (Erkenntnisse des UVS Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-774/E1-2004, UVS Steiermark vom , Zl. 30.16-28/2006) und der Verwaltungsgerichte (Landesesverwaltungsgericht Oberösterreich vom , Zl. LVwG-400038/2/MS/HUE/S), ist das BFG in den vorgenannten Verfahren zum Ergebnis gekommen, dass die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz) in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt.

Im Verfahren RV/7500488/2016 schloss sich das BFG ausdrücklich der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Erkenntnis vom , Zl. LVwG-400038/2/MS/HUE/S an, „dass die belangte Behörde noch vor Einleitung eines konkreten Strafverfahrens ermitteln hätte müssen, wer das Kraftfahrzeug vor dem Abstellen gelenkt hat. Solange noch kein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person geführt wird, besteht nach der Judikatur des EGMR nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, über den Lenker seines Fahrzeuges Auskunft zu geben und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn. In diesem Stadium gilt der Auskunftspflichtige noch nicht als angeklagt im Sinne des Art. 6 EMRK und damit „wesentlich berührt“. Deswegen steht der Grundsatz des „nemo tenetur“ der Auskunftspflicht zu dieser Zeit noch nicht entgegen. Nach Einleitung des Strafverfahrens darf jedoch kein Zwang zur Selbstbeschuldigung mehr ausgeübt werden.“

Auch in den Verfahren RV/7500491/2016 und RV/7500784/2017 ging das BFG davon aus, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers unzweifelhaft bereits konkrete Verdachtsmomente gegen den Bf. vorlagen bzw. dieser als Beschuldigter geführt wurde, weshalb eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Beantwortung einer Lenkerauskunft gegen das Recht nach Art. 6 EMRK, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, verstoße.

Auch im gegenständlichen Verfahren liegt eine gleichgelagerte Sachverhaltskonstellation vor und führt eine Art. 6 EMRK konforme Auslegung des § 2 Wiener Parkometergesetz zum Ergebnis, dass - den Ausführungen des BFG in vorangeführten Verfahren folgend - das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Kosten

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Da der Beschwerde stattgegeben wurde, war auch keine Beitrag zu den Verfahrenskosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens festzusetzen.

Zulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde zulässig, da das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn eine diesbezüglich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob die Vorgangsweise der belangten Behörde, in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren unter Androhung einer Strafsanktion eine Lenkerauskunft einzuholen, gegen Art. 6 EMRK verstößt, liegt bislang keine Judikatur des VwGH vor, weshalb die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Schlagworte
"nemo tenetur se ipsum accusare"
Selbstbeschuldigung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500317.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at