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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.11.2016, RV/7501329/2016

Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz auch für rechtswidriges Abstellen in einer Anrainerzone

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., PLZ-Ort, Adresse1,  wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF, über die Beschwerde der Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67, Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ1, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.

II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 17,60 zu bezahlen, das sind 20% der verhängten Geldstrafe.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) wurde mit Strafverfügung vom , GZ. GZ1, zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug BMW 3 K grau, mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 am Donnerstag, dem um 9:46 Uhr in PLZ-Ort2, Adresse2, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Mit Strafverfügung vom , GZ. GZ1, wurde daher eine Geldstrafe in Höhe von EUR 88,00 verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. Die Strafverfügung wurde mit zugestellt.

Gegen diese Strafverfügung vom , GZ. GZ1, erhob die Bf. mit Eingabe vom Einspruch und ersuchte um Einleitung des ordentlichen Verfahrens. Dieser Einspruch wurde wie folgt begründet:

Es sei nicht richtig, dass die Bf. die Parkometerabgabe (fahrlässig) verkürzt habe, da ihr Fahrzeug in einer Anrainerzone abgestellt gewesen sei. Für dieses Vergehen habe die Bf. eine Anonymverfügung erhalten und diese bezahlt. Diese Anonymverfügung betreffe das unter der GZ. GZ2 protokollierte Verfahren.

Anrainerzonen seien in § 24 StVO geregelt. Dabei handle es sich um Flächen der Halte- und Parkverbote. Die Kurzparkzonen seien hingegen in § 25 StVO geregelt. Aus diesem Grund sei Anrainerzone KEINE Kurzparkzone gemäß dem Grundsatz der "lex specialis". Es wäre auch widersinnig, eine Strafe gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung zu verhängen, wenn auf diesem Platz aufgrund der Anrainerregelung auch bei gültigem Parkschein keine Parkberechtigung gegeben wäre. Darüber hinaus sei die kumulative Verhängung von zwei Strafen für dasselbe Parkvergehen (wie offenbar in letzter Zeit üblich) rechtswidrig.

Mit Straferkenntnis vom , GZ. GZ1, wurde der Bf. das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges BMW 3 K grau, mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 am Donnerstag, dem um 9:46 Uhr in PLZ-Ort2, Adresse2, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zur Last gelegt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. 

Begründend wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall seien mit der in Rede stehenden Abstellung des Fahrzeuges zwei Tatbestände verwirklicht worden:

  • Abstellung des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge mit dem Parkkleber für den 1. Bezirk" sowie das

  • Abstellen in einer (gebührenpflichtigen) Kurzparkzone.

Im vorliegenden Fall seien weder ein Parkkleber für den 1. Wiener Gemeindebezirk noch ein Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO im  Fahrzeug (Kurztext der Anonymverfügung, Zl. GZ2) angebracht gewesen. Die Angaben des Anzeigelegers seien somit auch nicht bestritten worden.

Hinsichtlich des Einwandes, dass eine kumulative Verhängung rechtswidrig sei, sei zu erwähnen, dass gemäß § 22 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen seien, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Übertretungen begangen habe oder eine Tat unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen falle.

Habe der Täter mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, so gelte im Verwaltungsstrafverfahren - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeute, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit neben einander mehrere Strafen zu verhängen seien. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe - sei es solche gleicher oder verschiedener Art (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz).

Im vorliegenden Fall gehe die Verwirklichung des einen Tatbestandes nicht notwendigerweise mit der Verwirklichung des anderen einher und könne im gegenständlichen Fall sehr lediglich nur ein Delikt gesetzt werden, ohne dass diese Begehung zwingend das andere nach sich ziehe.

Innerhalb der Kurzparkzonen können somit auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen werde. Aufgrund des Akteninhaltes sei es somit als erwiesen anzusehen, dass das Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt und die Verwaltungsübertretung von der Bf. somit begangen worden sei.

Die Bf. sei ihrer Verpflichtung der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines nicht nachgekommen und habe daher die Parkometerabgabe wegen deren Nichtentrichtung fahrlässig verkürzt.

Im vorliegenden Fall sei bei der Strafbemessung gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 der Umstand berücksichtigt worden, dass der Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute komme.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, sei die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG 1991 begründet.

Mit Eingabe vom erhob die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei diese Beschwerde ebenso wie der Einspruch vom begründet wurde.

Wiederholt wird vorgebracht, eine kumulative Verhängung von zwei Strafen für dasselbe Parkvergehen sei rechtswidrig.

Darüber hinaus sei auf die Argumentation der Bf., dass in Anrainerzonen (aufgrund des dort bestehenden Halte- und Parkverbotes) die Kurzparkzonenregelung nicht gelte, nicht eingegangen worden. Es sei schon deshalb denkunmöglich, dass in der Anrainerzone eine Kurzparkzone sei, da mit oder ohne Parkschein ein (StVO-)Vergehen vorliege. Eine Kurparkzone könne nur dort vorliegen, wo es erlaubt sei, mit Kurzparkschein zu parken. Es werde daher um eine Stattgabe der Beschwerde der Bf. ersucht. Darüber hinaus werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt.

Mit E-Mail-Eingabe vom  wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.  

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.  

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Hat gemäß § 22 Abs. 2 VStG 1991 jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe auch durch das rechtswidrige Abstellen eines Fahrzeuges in einer Anrainerzone bewirkt werden kann. Dies insbesondere, wenn diese durch Halte- und Parkverbotsschilder mit Zusatztafeln "ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den ... Bezirk sowie Behinderte" gekennzeichnet und hier somit das Abstellen eines Fahrzeuges für Nichtanrainer nicht erlaubt sei..

Darüber hinaus macht die Bf. ein Doppelbestrafungsverbot geltend, da sie für das Abstellen des in Rede stehenden Fahrzeuges nach den Bestimmungen der StVO bereits eine Anonymverfügung erhalten und diese bezahlt habe.

Nach der ständigen Rspr des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für Bereiche von Halteverbots- und Parkverbotszonen innerhalb von Kurzparkzonen Abgabepflicht (vgl. Zl. 92/17/0300). Der Gesetzgeber hat das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe auch bei Verordnung eines Halte- oder Parkverbotes in einer Kurzparkzone unverändert aufrecht erhalten (vgl. Zl. 97/17/0331).

Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass dadurch das Gebiet der Kurzparkzone unterbrochen wird. Auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen wird der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erfüllt (vgl. Zl. 88/17/0103), als aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halteverbotszonen und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen bestehen (vgl. Zl. 97/17/0331).

Für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ist es ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind. Insbesondere wird durch die Kurzparkzone durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen nicht unterbrochen (vgl. Zl. 2002/17/0350).

Nach der Rspr des VwGH rechtfertigt der Gesichtspunkt der Parkraumbewirtschaftung die an sich schon zulässige Abgabenerhebung in der gesamten Zone, weil das straßenpolizeilich unzulässige Halten oder Parken in den innerhalb der Zone gelegenen Verkehrsflächen jenen Verkehr, dem diese Flächen vorbehalten sind (zB Ladezonen, Anrainerzonen) in die gebührenpflichtigen, dem Halten und Parken offen stehenden Straßenflächen zwingt und so den legal zur Verfügung stehenden Parkraum beschränkt (vgl. Zl. 2002/17/0350).

Im vorliegenden Fall kann daher seitens der Bf. nicht mit Erfolg argumentiert werden, dass eine Verkürzung der Parkometerabgabe nicht vorliegen könne, wenn das in Rede stehende Fahrzeug im vorliegenden Fall - mangels eines Parkpickerls für Anrainer - gar nicht in dieser Anrainerzone hätte abgestellt werden dürfen.

Darüber hinaus liegt nach der Judikatur des VwGH in einer Bestrafung nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkometergesetz keine unzulässige Doppelbestrafung vor: Es wurden in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, verletzt (vgl. Zl. 2002/17/0350).

Das im Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG 1991 geltende Kumulationsprinzip schließt nicht aus, dass beim Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen strafbaren Handlungen mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden, wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Die durch die Straßenverkehrsordnung und das Wiener Parkometergesetz geschützten Rechtsgüter sind nicht identisch (vgl. Zl. 84/17/0076).

Es ist für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (vgl. Zl. 84/17/0076).

Darüber hinaus dienen die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetz nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. Zl. 2001/17/0160).

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die Bf. die Parkometerabgabe verkürzt hat. Diese wird zum Zwecke der Parkraumbewirtschaftung eingehoben und dient nicht dazu bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern Verkehrsflächen exklusiv einzuräumen.

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung, welche der Bf vorgeworfen wird, weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was ihrer Entlastung dienen kann.  

Die Bf. brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.  

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall folgt das Bundesfinanzgericht der in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/17/0331 und , Zl. 2002/17/0350, vorgegebenen Judikatur.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
Schlagworte
Anrainerzone
Verkehrsbeschränkungen
Doppelbestrafung
Verweise






Anmerkung
Abweichend RV/7500297/2018 vom
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501329.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at