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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.09.2016, RV/7101660/2013

Werbungskosten einer Musikschullehrerin (Arbeitszimmer, Instrumentenversicherung, Fahrtkosten und Tagesdiäten)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2011 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 machte die Beschwerdeführerin (Bf.), von Beruf Musiklehrerin an einer privaten Musikschule, neben dem großen Pendlerpauschale u.a. Werbungskosten in der Höhe von 1.782,98 Euro sowie Reisekosten in der Höhe von 105,60 Euro geltend.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt die Bf. auf, im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Werbungskosten die Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen nachzureichen und eine Kostenaufstellung beizulegen.

Betreffend die beantragte Pendlerpauschale wurde um Mitteilung der genauen Anschrift der Arbeitsstätte, der genauen Anschrift der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung, der kürzest befahrbaren einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kilometer sowie der Wegstrecke bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ersucht.

Mit Eingabe vom teilte ergänzend mit, dass sie als Musiklehrerin an der privaten Musikschule in X tätig sei. Die Belege zu den erklärten Aufwendungen würden beiliegen, ebenfalls eine Gesamtaufstellung der geltend gemachten Werbungskosten.

Taggelder seien geltend gemacht worden, weil die Bf. mehrmals im Jahr zu Vorspielabenden und ähnlichen Veranstaltungen ihrer Schülerinnen fahren müsse, die außerhalb des normalen Unterrichtsbetriebes liegen würden.

Der Heizkörper-Verdunster sei im Musikzimmer der Wohnung der Bf. angebracht, weil Instrumente eine gewisse Luftfeuchte zur Vermeidung von Trocknungsschäden, die von keiner Versicherung gedeckt würden, benötigten.

Die Betriebskosten in Y seien anteilig gerechnet worden (Wohnungsgröße 103,41 m2, davon Musikzimmer 33,99 m2 = 32,87%).

Kosten für Bürobedarf würden anfallen, weil Materialien, die für den Unterricht benötigt würden und nicht vom Schulgeld abgedeckt seien, der Lehrer selbst zu besorgen habe. Außerdem würden schriftliche Unterlagen für den Unterricht (Tests; Lernunterlagen, die vom Lehrer persönlich zusammengestellt würden; Einladungen und Programme für Vorspielabende; klasseninterne Feiern etc.) aus praktischen Gründen vom Lehrer zu Hause am eigenen PC erstellt, da in der Schule nur ein einziger PC für den gesamten Lehrkörper zur Verfügung stehe.

Vergütungen würden vom Arbeitgeber nicht gewährt, Musikschullehrer würden in Bundesland nicht in den Bereich der Arbeiterkammer fallen, da sie ein Misch-System zwischen Gemeinden, Landes-Subventionen (subventioniert werde ein Schule, nicht jedoch einzelne Lehrer) und Privat-Bereich (Schulgeld) darstellen würden. Darüber hinaus seien Musikschulen keine Pflichtschulen und hätten im Allgemeinen kein Öffentlichkeitsrecht. Ein Bildungskonto für Musikschullehrer gäbe es daher nicht.

Betreffend die Pendlerpauschale teilte die Bf. die genaue Adresse ihrer Arbeitsstätte und ihrer Wohnung mit. Ihre Normalarbeitszeiten seien derzeit dreimal wöchentlich von 13 Uhr bis 19:30 Uhr. Wie aus den beiliegenden Ausdrucken ersichtlich sei, gäbe es für die Rückkehr keine Möglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, weswegen ein Fußweg von 2,5 km Länge zurückgelegt werden müsse.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2011 in der Höhe von -600 Euro (Gutschrift) fest, wobei das kleine Pendlerpauschale gewährt und Werbungskosten im Ausmaß von 416,87 Euro berücksichtigt wurden. Die darüber hinaus im Rahmen der Werbungskosten geltend gemachten Tagesdiäten (für Reisen zu Vorspielabenden) und die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie für die Instrumentenversicherung wurden jedoch nicht berücksichtigt.

In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde ) wendete die Bf. im Hinblick auf die Fahrtkosten ein, dass der Bus in X wochentags bis 20 Uhr verkehre, samstags alle 60 Minuten, sonntags gar nicht. Schulkonzerte würden stets außerhalb der Unterrichtszeiten stattfinden (da sonst entfallende Unterrichtsstunden nachgeholt werden müssten), ebenso Konferenzen, Fachgruppen-Besprechungen, Elterngespräche etc. Für diese Termine sei daher die vom Finanzamt vorgeschlagene Bus-Benützung nicht möglich.

Zu den Tagesdiäten brachte die Bf. vor, dass diese für Fahrten zu Vorspielabenden geltend gemacht worden seien, weil diese Konzerte aus Platzgründen nicht in der Schule, sondern in der Kulturhalle X , stattfinden würden. Aus diesem Grund handle es sich dabei nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.

Des Weiteren sei die Bf. als Musikschullehrerin gesetzlich zum Üben am Instrument verpflichtet, dieses Üben sei auch fixer Bestandteil der Lehrverpflichtung an einer Musikschule. Die Versicherung der Instrumente habe also keine private Veranlassung, sondern sei eine Frage der Verantwortlichkeit jedes Musikschullehrers.

Außerdem sei ein Raum nötig, wo das Instrument gespielt werden könne. Dieser sei zweckmäßig ein Teil der Privatwohnung. Für diesen Raum, der beruflich notwendig sei, seien die anteiligen Betriebskosten geltend gemacht worden.

Betreffend den Heizkörper-Verdunster brachte die Bf. vor, dass dieser natürlich nicht für jedes Instrument notwendig sei. Sehr wohl notwendig sei er jedoch für Instrumente, die aus Holz gefertigt seien. Ein Absinken der Feuchtigkeit unter 50% rufe Risse und Beschädigungen hervor, die von einer eventuellen Garantie nicht gedeckt seien, weil sie unter Fahrlässigkeit des Besitzers fallen würden.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt im Hinblick auf die Geltendmachung der Instrumentenversicherung um Vorlage der Polizze sowie des Nachweises, dass diese Instrumente ausschließlich für die Berufsausübung verwendet würden. Betreffend den geltend gemachten Heizkörper-Verdunster wurde gefragt, welche Instrumente sich in dem Raum befänden und wie diese genutzt würden. Des Weiteren wurde um Mitteilung darüber ersucht, ob in der Musikschule ein zum Üben verwendbares Instrument zur Verfügung stehe und ob dieses benutzt werde bzw. wenn nicht, warum es nicht genutzt werde. Abschließend wurde gefragt, wie oft im Schuljahr Vorspielabende der Schüler stattfänden und um die Vorlage diesbezüglicher Nachweise ersucht.

Mit Eingabe vom teilte die Bf. mit, dass die Polizze, welche Klavier und Cembalo umfasse, bereits beim Finanzamt aufliege. Die Instrumente würden ausschließlich beruflich genützt. Im Raum befänden sich diese beiden Instrumente und Violinen, diese würden zum Üben und Musizieren genutzt. Die Räume in der Musikschule würden nur zu den Unterrichtszeiten genützt, zum Üben bleibe dort keine Zeit. Vorspielabende würden circa fünf Mal pro Schuljahr stattfinden, zusätzlich gäbe es 1-2 Proben an Ort und Stelle.

Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom teilte das Finanzamt der Bf. mit, dass die Polizze der Instrumentenversicherung am Finanzamt nicht aufliege, sondern vielmehr lediglich die Verlängerung der Versicherung von bis vorgelegt worden sei. Des Weiteren würden auf Grund der dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen auch private Konzerte, Aufführungen usw. gegeben. Hierfür wurde um Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie Abrechnungen (Einnahmen/Ausgaben-Rechnung) und Bekanntgabe, welche privat angeschafften Instrumente dafür verwendet worden seien, ersucht. Betreffend die Vorspielabende wurde gefragt, wann diese stattgefunden hätten (Datum, Beginn/Ende (Uhrzeit)) sowie um Vorlage entsprechender Nachweise (Programme, Einladungen) ersucht.

Mit Eingabe vom übermittelte die Bf. eine Kopie der Instrumentenversicherung und teilte ergänzend mit, dass keine Werbungskosten für private Konzerte und Aufführungen geltend gemacht worden seien, weswegen dafür auch keine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung erstellt worden sei.

Vorspielabende seien Pflicht für Musikschullehrer. Aus Programmen und Einladungen gehe zwar die Beginnzeit hervor, nicht aber die genaue Dauer der Veranstaltung. Weiters sei daraus nicht ersichtlich, wie viele Stunden vorher die Lehrkraft anwesend sein müsse, um verschiedene Tätigkeiten vorzunehmen, eventuell Bühnendekoration, Buffet, Mikrofoneinstellungen, Beleuchtungen und anderes sowie für Informations- und Beratungsgespräche für Schüler und Eltern zur Verfügung stehen müsse. Auch die Zeiten für Bühnen- und Generalproben vor Ort würden wegen des viel zu hohen Verwaltungsaufwandes nicht dokumentiert.

Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom wies das Finanzamt die Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Entscheidung über ihre Berufung (nunmehr Beschwerde) durch die Oberbehörde (nunmehr Bundesfinanzgericht). Ergänzend führte sie dazu aus, dass aus den Schreiben an das Finanzamt vom und vom die Begründung für die geltend gemachte Versicherung der Instrumente und die anteilig geltend gemachten Betriebskosten deutlich hervorgehe. Auch die berufliche Notwendigkeit von Heizkörper-Verdunstern sei dort klar begründet. Die Belege dafür würden dem Finanzamt bereits vorliegen.

B) Über die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde erwogen:

Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die von der als Musikschullehrerin tätigen Bf. geltend gemachten Aufwendungen einerseits für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (anteilige Betriebskosten sowie Heizkörper-Verdunster) und für eine Instrumentenversicherung sowie andererseits für Fahrtkosten und Tagesdiäten (für Reisen zu Vorspielabenden) als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.

Demgegenüber fallen Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen, für den Unterhalt seiner Familienangehörigen sowie Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2a EStG.

Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind auch dann zur Gänze nicht abzugsfähig, wenn sie zum Teil beruflich verwendet werden (Aufteilungsverbot).

Im Zusammenhang mit Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, ist es erforderlich, dass im Einzelfall eine (nahezu) ausschließlich berufliche Verwendung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden kann.

1) Arbeitszimmer

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Im gegenständlichen Fall bringt die Bf. vor, dass das Üben am Musikinstrument Bestandteil ihrer Lehrverpflichtung als Musiklehrerin sei. Dafür sei ein Raum nötig, welcher zweckmäßig ein Teil der Privatwohnung sei. Für dieses im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer machte die Bf. anteilige Betriebskosten sowie die Aufwendungen für einen Heizkörper-Verdunster geltend.

Die Prüfung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, ist aus Sicht der Einkunftsquelle, für die das Arbeitszimmer notwendig ist, vorzunehmen ().

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , vom , 94/15/0063, vom , 94/15/0073, vom , Zl. 96/15/0198) können Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht. Eine private Nutzung eines Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht.

In seinem Erkenntnis vom , 99/13/0076, führte der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass bei einer Klavierlehrerin die Lehrtätigkeit Vorrang vor der Übungstätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer habe. Auch in seinem Erkenntnis vom , 2001/15/0052, bestätigte der Gerichtshof seine Ansicht, wonach der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nicht im im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen sei, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolge.

In Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind daher im gegenständlichen Fall die geltend gemachten Aufwendungen für das im Wohnungsverband der Bf. gelegene Arbeitszimmer ( anteilige Betriebskosten in der Höhe von 375,84 Euro sowie Aufwendungen für einen Heizkörper-Verdunster in der Höhe von 344,72 Euro) nicht zu berücksichtigen.

2) Instrumentenversicherung

Die Bf. hat für ihr 2-manualiges Cembalo sowie ihren Hammerflügel „Werner Keil“ eine Versicherung gegen alle Gefahren für Musikinstrumente mit einer im Streitjahr angefallenen Jahresprämie von 539,95 Euro abgeschlossen. Die Bf. bringt dazu vor, dass sie als Musikschullehrerin gesetzlich zum Üben am Instrument verpflichtet sei, weswegen diese Versicherung keine private Veranlassung habe, sondern eine Frage der Verantwortlichkeit jedes Musikschullehrers sei.

Dazu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () als berufliche Verwendung eines Instrumentes der Gebrauch im Unterricht bzw. die Vorbereitung für den Unterricht, nicht jedoch das Üben zur Erhaltung der eigenen Fertigkeit gilt.

Dazu kommt, dass die Bf. neben ihrer Tätigkeit als Musikschullehrerin Mitglied wiederkehrendes Mitglied eines barocken Kammermusikensembles ist und sowohl in Österreich als auch international an einer Vielzahl von Konzerten (solistisch und mit verschiedenen Ensembles) mitwirkt.

Das Vorbringen der Bf., das Cembalo und der Hammerflügel dienten ausschließlich beruflichen Zwecken, kann daher nicht als glaubwürdig angesehen werden. Die Instrumente sind darüber hinaus im häuslichen Arbeitszimmer untergebracht. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens dient ein Instrument auch der außerberuflichen Bedürfnisbefriedigung.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Aufwendungen einer Musikschullehrerin für ein Klavier entsprechend der beruflichen Verwendung abzugsfähig sind und als berufliche Verwendung lediglich der Gebrauch im Unterricht bzw. die Vorbereitung für den Unterricht, nicht jedoch das Üben zur Erhaltung der eigenen Fertigkeit gilt, ist - ausgehend von dem geringen Ausmaß der beruflichen Tätigkeit der Bf. als Klavierlehrerin (19,5 Stunden pro Woche) – im Hinblick auf die teilweise Verwendung der beiden Instrumente auch für Unterrichtsvorbereitung im Schätzungsweg von einer beruflichen Verwendung von 25% auszugehen.

Die für das 2-manualiges Cembalo sowie den Hammerflügel abgeschlossene Instrumentenversicherung war daher auch zu 25% (135 Euro) als Werbungskosten abzugsfähig.

3) Fahrtkosten und Tagesdiäten (für Reisen zu Vorspielabenden)

3.1. Fahrtkosten

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag und – wie im vorliegenden Fall der Bf. - durch das Pendlerpauschale abgegolten.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2011 gewährte das Finanzamt der Bf. das kleine Pendlerpauschale. Dieses steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist. Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist u.a. dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt.

In ihrer Beschwerde bringt die Bf. vor, dass Schulkonzerte Konferenzen, Fachgruppen-Besprechungen und Elterngespräche stets außerhalb der Unterrichtszeiten stattfinden würden, sodass die seitens des Finanzamtes vorgeschlagene Bus Benützung (welcher wochentags bis 20 Uhr, samstags alle 60 Minuten und sonntags gar nicht verkehre) nicht möglich sei.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die Normalarbeitszeiten der Bf. – nach ihren eigenen Angaben - dreimal wöchentlich von 13 Uhr bis 19:30 Uhr seien. Aus dem Umstand, dass der Bus in X wochentags bis 20 Uhr verkehrt, folgt, dass die Bf. im Normalfall diese Bus Verbindung nützen kann. Da die von der Bf. angesprochenen Konferenzen, Fachgruppen-Besprechungen und Elterngespräche zweifellos einen Ausnahmetatbestand darstellen und es dem Bundesfinanzgericht auch unwahrscheinlich erscheint, dass diese regelmäßig nach 20 Uhr oder sogar an Sonntagen stattfinden, kann nicht von einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden, zumal die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann zumutbar ist, wenn die Benützung eines eigenen Fahrzeuges auf dem halben Arbeitsweg erforderlich ist.

Betreffend die Schulkonzerte wurde vorgebracht, dass diese nicht an der Musikschule, sondern in der Kulturhalle X stattfänden, sodass es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handle.

Dazu ist zu bemerken, dass sonstige – über die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehende – Fahrtkosten, in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, sofern sie beruflich veranlasst sind.

Der Nachweis dieser Fahrtkosten hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten; es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (Doralt, Einkommensteuergesetz, 13. Lfg., § 16 Rz 220).

Da seitens der Bf. jedoch im gesamten Verfahren weder (über das Pendlerpauschale hinausgehende) Fahrtkosten geltend gemacht wurden noch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch über die durchgeführten Reisebewegungen vorgelegt wurde, erübrigt es sich, weiter auf dieses Vorbringen einzugehen.

3.2. Taggelder

Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.

Zu den seitens der Bf. geltend gemachten Tagesdiäten für Vorspielabende ist auszuführen, dass Diäten (Taggelder) nur dann zu berücksichtigen sind, wenn durch die Reise ein sogenannter Verpflegungsmehraufwand entstanden ist. Eintägige Reisetätigkeiten begründen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ) sowie auf Grund zahlreicher Entscheidungen des UFS und BFG (UFS RV/0690-I/07; UFS RV/0623-G/11; BFG RV/5100900/2012; UFS RV/4358-W/02; UFS RV/0572-K/08) grundsätzlich keinen Verpflegungsmehraufwand. In der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise wird ein Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst durch die Nächtigung feststellbar, weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einzunehmen.

In Übereinstimmung mit der Judikatur das Verwaltungsgerichtshofes geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Bf. für die eintägigen Fahrten kein unter den Werbungskostenbegriff fallender Verpflegungsmehraufwand erwachsen ist, weswegen auch keine Taggelder berücksichtigt werden können.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

C) Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Im Beschwerdefall liegen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101660.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at