Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2016, RV/6100707/2011

Beschwerde gegen einen abgeleiteten Bescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch zobl.bauer. Salzburg, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH, Mildenburggasse 4a, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Körperschaftssteuerbescheid Gruppe 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Über Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) wurde am bescheidmäßig festgestellt, dass eine Gruppe gem. § 9 Abs. 8 KStG 1988 ab der Veranlagung 2005 besteht.

Die Bf war der inländischer Gruppenträger dieser Unternehmensgruppe, sie hielt jeweils 100 % der Anteile an der französischen WM-F und an der polnischen WM-P, die als ausländische Gruppenmitglieder in die Unternehmensgruppe einbezogen waren und deren Verluste gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 der unmittelbar beteiligten Bf zugerechnet wurden.

Die Bf als Gruppenträgerin und die beiden Gruppenmitglieder hatten einen einheitlichen Bilanzstichtag zum 31. Dezember.

Mit Schriftsatz vom wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Bf mit Notariatsakt vom ihre Anteile an den ausländischen Gruppenmitgliedern an die ER-GmbH, verkauft hat. Die Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung im Jahr 2010 würden daher nicht mehr vorliegen, der Nachversteuerungsbetrag sei unterjährig im Wirtschaftsjahr, in das der Zeitpunkt des Ausscheidens des ausländischen Gruppenmitglieds fällt, zu erfassen.

Mit Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 vom wurde das Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 KStG insofern abweichend festgestellt, als nachzuversteuernde Verluste aufgrund des Ausscheidens der ausländischen Gruppenmitglieder zugerechnet wurden.

In der Folge wurde der Körperschaftssteuerbescheid Gruppe 2009  gemäß § 295 Abs. 1 BAO entsprechend abgeändert.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt eingewendet:

"Im angeführten Körperschaftssteuerbescheid wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gruppe mit € 2.402.347,63 angesetzt.

Darin enthalten sind jedoch nachzuversteuernde Verluste aus dem Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 vom .

Gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger vom wurde mit gleicher Post Berufung erhoben, sowohl hinsichtlich grundsätzlichen Einbeziehung der Nachversteuerung ausländischer Verluste als auch der Höhe nach, dementsprechend die Bemessungsgrundlage für den Gesamtbetrag der Einkünfte sich um insgesamt € 939.100,14 zu hoch darstellt.

Wir beantragen daher, die Einkünfte der Gruppe mit € 1.463.247,49 zu veranlagen (ursprünglicher Körperschaftssteuerbescheid)."

Die Abgabenbehörde legte die Berufung und den entsprechenden Verwaltungsakt an den Unabhängigen Finanzsenat vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 1. Satz BAO idF FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Durch die Erlassung des § 24a KStG ("Sondervorschriften für Unternehmensgruppen") hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Erhebung der Steuer für Unternehmensgruppen geschaffen.

Die Steuer für Unternehmensgruppen wird in einem zweistufigen Verfahren erhoben. Die erste Stufe ist in § 24a Abs. 1 KStG geregelt. Auf der ersten Stufe wird das Ergebnis

  • eines jeden unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes

  • des Gruppenträgers und ggf

  • des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger

jeweils mit einem eigenen Bescheid festgestellt.

Die zweite Stufe ist in § 24a Abs. 3 KStG geregelt. Auf der zweiten Stufe werden im Rahmen der Veranlagung des Gruppenträgers zur Körperschaftsteuer die auf der ersten Stufe festgestellten Ergebnisse zusammengerechnet. Die Summe der Ergebnisse nach Abzug der Sonderausgaben des Gruppenträgers stellt die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage für die Unternehmensgruppe dar. Mit einem an den Gruppenträger adressierten Körperschaftsteuerbescheid wird die Körperschaftsteuer für die Unternehmensgruppe festgesetzt.(vgl. Poss/Vock in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, § 24a KStG Tz 2).

Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger (§ 24a Abs. 2 letzter Satz KStG). In Hinblick auf § 185 BAO ist § 24a Abs. 2 letzter Satz KStG die Anordnung in einem Abgabengesetz, dass als Grundlage für die Festsetzung von Abgaben gesonderte Feststellungen vorzunehmen sind. Die §§ 185 und 190192 BAO sind daher auf die Feststellungsbescheide iSd § 24a Abs 1 KStG anwendbar. Der Körperschaftsteuerbescheid für die Unternehmensgruppe (§ 24a Abs 3 KStG) stellt einen abgeleiteten Bescheid iSd § 295 BAO dar (vgl. Poss/Vock in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, § 24a KStG Tz 24).

§ 252 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."

§ 252 Abs. 1 bis 3 schränkt das Beschwerde­recht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagen­bescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagen­bescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen und nicht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5 Rz 3, und die dort angeführte Rechtsprechung). 

§ 252 Abs. 1 und 2 betrifft nur Grundlagen­bescheide iSd §§ 185 ff (vgl. Ritz, BAO5 Rz 4).

Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid für die Unternehmensgruppe ist ein abgeleiteter Bescheid iSd § 295 BAO. In der Beschwerde werden nur Einwendungen gegen Feststellungen erhoben, die im Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009) getroffen wurden. Derartige Einwendungen sind jedoch im Verfahren gegen den Grundlagen­bescheid abzuhandeln. 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
Raab/Renner in BFGjournal 2019, 458
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100707.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at