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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.08.2016, RV/4100436/2013

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) Urlaubsentgelt - Lohnzahlung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100436/2013-RS1
Aufgabe der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ist die Verrechnung von Urlaubsentgelten, Abfertigungen, Winterfeiertags- und Schlechtwetterentschädigungen sowie das Überbrückungsgeld für BauarbeiterInnen in der Baubranche. Der Anteil des Urlaubsgeldes der BUAK, der steuerpflichtige laufende Bezüge (KZ 245) darstellt, ist für die Ermittlung des Steuersatzes in die Hochrechnung miteinzubeziehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Bf., A, gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 (Arbeitnehmerveranlagung), St. Nr. a, des FA St. Veit Wolfsberg vom  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Anmerkung:
Unabhängiger Finanzsenat = Bundesfinanzgericht
Berufungswerber (Bw.) = Beschwerdeführer (BF.)
Berufung = Beschwerde
(Änderungen lt. Finanzverwaltungsgerichtsgesetz 2012 - FVwGG 2012)

1. Verfahrensablauf:

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat beim zuständigen Finanzamt (FA) eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2012 online eingebracht.

Der Veranlagung wurden laut übermittelten Lohnzetteln folgende Bezüge zugrunde gelegt:


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Bezugsauszahlende Stelle
Bezugszeitraum
BUAK
BUAK (Winterfeiertagsvergütung)
01.01. bis
28.03. bis
Firma
05.03. bis

Für die Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) wurden folgende steuerfreien Bezüge berücksichtigt:


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Bezugsauszahlende Stelle
Bezugszeitraum
Arbeitsmarktservice Österreich
01.01.bis
Arbeitsmarktservice Österreich
29.11.bis

Mit Bescheid vom wurde die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wobei sich eine Nachforderung in Höhe von € 126,00 ergab.

Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Bf. "Einspruch" und führte aus:

"In der Zeit, in der ich mein Urlaubsgeld von der BUAK Klagenfurt erhalte, erhalte ich keinen Lohn und somit ist das für mich kein weiterer Arbeitgeber, den ich wiederum versteuern sollte! Ich bekomme lediglich die Tage ausbezahlt, die ich auch tatsächlich im Urlaub war. An Urlaubstagen werde ich nicht von meinem Arbeitgeber bezahlt.
Bei Bauarbeitern ist das nun einmal so geregelt – warum soll ich dafür bestraft werden?
Ich habe Ihnen alle Eingänge für das Jahr 2011 und 2012 von meiner Bank beigelegt. Was auch immer, aber irgendetwas kann nicht stimmen, dass ich immer nachzahlen muss! Es würde mich sehr freuen, wenn Sie sich die Mühe antun würden und die BUAK zu befragen. Sie wird Ihnen bestätigen, dass ich nur gegangene Urlaubstage ausbezahlt habe, dessen Geld ebenso mir abgezogen wird und der Chef dort einbezahlt. Mit der Bitte um positiver Erledigung und Korrektur verbleibe ich.."
Aktenkundig ist nachstehende Saldoliste mit den u.a. auszugsweise angeführten Daten:


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BUTAG
BF
KTO-WHG/EUR
4 IZVE 35 30.03
Auftraggeber: BUAK SB Urlaub
Kundendaten…
Verwendungszweck: Wifei
52,00
5 950 IZVE 35 30.04
Auftraggeber: BUAK SB Urlaub
Verwendungszweck: Urlaubsentgelte
691,17



 
 
5 IZVE 35. 30.04
Auftraggeber: BUAK SB Urlaub
Verwendungszweck: Urlaubsentgelte
164,94
9 950 IZVE 35 06.07
Auftraggeber: BUAK SB Urlaub
Kundendaten…
Verwendungszweck: Urlaubsentgelte
659,79
11950 IZVE 35 26.07
Auftraggeber: BUAK SB Urlaub
Kundendaten….
Verwendungszweck: Urlaubsentgelte
1.405,31
 
11950 IZVE 35 26.07
Auftraggeber: BUAK SB Urlaub
Kundendaten...
Verwendungszweck.: Urlaubsentgelte
311,31
11 950 IZVE 35 17.08
Auftraggeber: BUAK SB Urlaub
Kundendaten…
Verwendungszweck: Urlaubsentgelte
700,74
13 950 IZVE 35 19.10
Auftraggeber: BUAK SB Urlaub
Kundendaten….
Verwendungszweck: Urlaubsentgelte
669,90

Der Bf. übermittelte idF Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Firma für April bis August 2012 und für November 2012. Daraus sind u.a. das Urlaubsgeld BUAK, der Urlaubszuschuss BUAK und die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlagen Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss BUAK zu ersehen.Den übermittelten "Informationen nach Geltendmachung eines Urlaubsentgeltanspruches" der BUAK für die Monate April bis August 2012 und November 2012 sind die von der Firma Firma eingereichten Urlaubsentgelte sowie deren Verrechnung zu entnehmen. Die Auszahlungsbeträge betrugen für April € 691,17, Mai € 164,94, Juni € 659,79, Juli € 311,31, August € 700,74, € 1.405,31, November € 669,90. (Folgender Passus befindet sich auf den Informationsschreiben: "Aus Anlass der Urlaubsentgeltsauszahlung werden die angeführten Sozialversicherungsbeiträge von der BUAK an den jeweiligen SV-Träger sowie die nach der relevanten Bestimmung des § 69 EStG verrechneten Lohnsteuer an das im Inland zuständige Finanzamt für den 23. Bezirk – FA für Körperschaften abgeführt.")

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA die Berufung vom als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Überprüfung der nachgereichten Kontoauszugskopien ergeben habe, dass der von der BUAK an das FA übermittelte Lohnzettel richtig sei. Die von der BUAK einbehaltene Lohnsteuer sei bei Berechnung der Steuer lt. Arbeitnehmerveranlagung abgezogen worden. Die Steuerberechnung lt. Einkommensteuerbescheid sei korrekt.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung. Im Einzelnen führte er aus:

"Mit Entsetzen musste ich lesen, dass Sie meinen Einspruch abgewiesen haben! Ich bin mit dieser Entscheidung nicht einverstanden.Vielleicht habe ich mich bei meinem Einspruch zu undeutlich ausgedrückt – drum habe ich noch einmal alle Unterlagen zusammengerichtet.Begründung:Im Normalfall habe ich als Bauarbeiter mit der BUAK finanziell nichts zu tun. Wenn ich Urlaub gehe, wird der Betrag von der BUAK seitens meines Chefs angefordert und mir zusammen mit meinem Lohn überwiesen.Bei der Firma C. war dies leider nicht der Fall! Ich bekam das Geld von der BUAK nicht über meinem Lohn ausbezahlt – warum auch immer weiß ich nicht! Ich habe Ihnen alle Lohnzettel kopiert und sie können darauf sehen, dass mir die Beträge, die ich von der BUAK bekam, immer wieder vom Lohn abgezogen wurden!Sie teilten mir mit, dass die BUAK eine zusätzliche Geldquelle sei, dies ist nicht der Fall!! An den Tagen meines Urlaubs habe ich keine Entlohnung der Firma bekommen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich, wenn ich nur eine Arbeit habe, 2x Steuern bezahlen muss.Ich hoffe somit den Irrtum genügend erklärt zu haben."

Das FA legte idF die Berufung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig istim gegenständlichen Fall, ob das von der BUAK erhaltene Urlaubsentgelt in die Umrechnung auf die fiktiven Einkünfte für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes miteinzubeziehen ist.

2. Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

-Der Bf. bezog im Streitjahr 2012 Bezüge aus nichtselbständiger Tätigkeit von der Firma für den Zeitraum 05.03. bis .

-Für die Zeiträume 01.01. bis und 29.11. – bezog der Bf. Arbeitslosengeld.

-Im Jahr 2012 erhielt der Bf. von der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse) für den Bezugszeitraum eine Winterfeiertagsvergütung, diese wurde mit Lohnzettel dem FA gemeldet.

-Außerdem bezog der Bf. seitens der BUAK ein Urlaubsentgelt, welches die BUAK mit Lohnzettel für den Bezugszeitraum 01.01. bis  dem FA meldete.

-Lt. diesem Lohnzettel BUAK betrug das Urlaubsentgelt € 5.326, 68 brutto; der Hälftebetrag von € 2.715,56 wurde mit festen Sätzen versteuert. Als steuerpflichtige Bezüge  wurde der Betrag von € 2.611,12 (KZ 245) angegeben.

- Im Einkommensteuerbescheid vom wurden bei der Umrechnung auf die fiktiven Einkünfte zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes die Bezüge der Firma (€ 12.816,77), die Winterfeiertagsvergütung der BUAK (€ 66,67) sowie die Hälfte des Urlaubsentgeltes der BUAK in Höhe von € 2.611,12 (KZ 245) miteinbezogen.

-Das FA hat die Hälfte des Urlaubsentgeltes der BUAK in die Hochrechnung miteinbezogen.

Der Bf. ist der Meinung, dass eine zweimalige Besteuerung (einmal durch den Arbeitgeber und einmal durch die BUAK) des Urlaubsentgeltes vorliege, seien ihm doch die "Beträge der BUAK" vom Lohn "abgezogen" worden.

3. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG 1988 ist ua das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld von der Einkommensteuer befreit.

Nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 sind dann, wenn der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit a nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinnes des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.

Gemäß § 14 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 141/1972 idgF (BUAK) ist die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Gemäß § 85 Abs. 1 EStG 1988 haben Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes. Durch § 85 EStG werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Kassen den sonstigen Arbeitgebern gleichgestellt (Doralt, EStG12, §85 Tz 1). 

Gemäß § 13j BUAG haben Arbeitnehmer unter den dort näher geregelten Voraussetzungen einen (ersatzweisen) Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung und nach den §§ 8 bis 10 BUAG Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabfindung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse.

§ 69 EStG 1988 normiert den Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen. § 69 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 2012 geltenden Fassung lautet wie folgt:

1. Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j BUAG durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22% Lohnsteuer einzubehalten.
2. "Bei Auszahlung des Urlaubsentgelts gemäß § 8 Abs. 8 BUAG durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 EStG 1988 einzubehalten. (§ 67 Abs. 5 EStG 1988 lautet: Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln). Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz (beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag) zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.
3. Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 1 und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

Das Gesetz nimmt im § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 eine spezielle Aufzählung von sonstigen Einkünften vor:
Nach § 67 Abs. 5 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 142/2000 ist von dem Urlaubsentgelt oder der Abfertigung gemäß den §§ 8 bis 10 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972 (BUAG), die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln.

Das Bauarbeiterurlaubsentgelt ist das Urlaubsentgelt, das dem Arbeitnehmer zusteht, wenn er noch im Dienstverhältnis zu seinem Arbeitgeber steht. Dieses Urlaubsentgelt ist zur Hälfte als laufender Bezug zu versteuern. Die Halbierung trägt der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes nach dem BUAG Rechnung: Nach § 4 Abs. 2 BUAG besteht das Urlaubsentgelt aus einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung und einem Urlaubszuschuss in gleicher Höhe. Das Urlaubsentgelt stellt daher nur zur Hälfte einen sonstigen Bezug dar (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 67 Tz 63f).

Bei der Auszahlung von Bezügen gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ist die Lohnsteuer zu berechnen. Die BUAK hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die BUAK bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln (§ 69 Abs 8 EStG 1988).

4. Rechtliche Würdigung:

Strittig ist, ob das von der BUAK erhaltene Urlaubsentgelt in die Umrechnung auf die fiktiven Einkünfte für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes miteinzubeziehen ist.

Aus der obigen Aufstellung ist zu ersehen, dass der Bf. 2012 Arbeitslosengeld iSd § 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG 1988 für einen Teil des Kalenderjahres (1.1. bis und vom 29.11. bis ) bezog. Von 05.03. bis war der Bf. bei der Firma beschäftigt und bezog nichtselbständige Einkünfte. Weiters hat er von der BUAK für Winterfeiertagsvergütung und für "01.01. bis " Urlaubsentgelte erhalten.

Durch den Bezug des Arbeitslosengeldes ist der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt. Somit hat die im § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr hochzurechnen sind. Dies bedeutet, dass vor oder nach einem Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte einer Umrechnung (Hochrechnung) zu unterziehen sind.

Die BUAK ist ihrer im § 69 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 angeordneten Verpflichtung nachgekommen und hat für den Bf. zwei Lohnzettel übermittelt.
Für die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j BUAG wurde ein Lohnzettel mit Lohnzahlungszeitraum ausgestellt. Die steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245 des Lohnzettels) sind mit € 66,67 ausgewiesen. Die Winterfeiertagsvergütung wurde nicht gleichzeitig mit dem Arbeitslosengeld bezogen sondern - am - sodass diese steuerpflichtigen Bezüge für die Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes in die Hochrechnung miteinzubeziehen sind.

Außerdem hat der Bf. Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse erhalten. Das Bauarbeiterurlaubsentgelt ist das Urlaubsentgelt, das dem Arbeitnehmer zusteht, wenn er noch im Dienstverhältnis zu seinem Arbeitgeber steht. Dieses Urlaubsentgelt ist zur Hälfte als sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 mit 6%, die andere Hälfte ist als laufender Bezug zu versteuern.  Die Halbierung trägt der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes nach dem BUAG Rechnung: Nach § 4 Abs. 2 BUAG besteht das Urlaubsentgelt aus einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung und einem Urlaubszuschuss in gleicher Höhe. Das Urlaubsentgelt stellt daher nur zur Hälfte einen sonstigen Bezug dar (vgl. Doralt EStG, Kommentar 14. Auflage, § 67 Tz 63). Dieser Umstand erklärt, warum der Bf. während seines "Urlaubs keine Entlohnung" vom Arbeitgeber Firma erhalten hat. Hat doch die BUAK seinen Lohn und Urlaubszuschuss ausbezahlt, wobei "diese Gelder" und die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlagen der BUAK auf den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Firma ausgewiesen wurden.  

Für das Urlaubsentgelt hat die BUAK einen Lohnzettel mit Zeitraum 1. Jänner bis ausgestellt. Die steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245 des Lohnzettels) sind mit € 2.611,12 ausgewiesen.

Auch wenn im vorliegenden Fall der Lohnzettel der BUAK mit einem Bezugszeitraum 1.1. bis ausgestellt wurde und nicht wie in § 67 Abs. 10 EStG 1988 verlangt, hat es für die Umrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 keine Auswirkungen, da weder die Höhe der steuerpflichtigen Bezüge strittig ist, noch davon ausgegangen werden kann, dass der laufende Bezug aus der BUAK während des Bezuges des Arbeitslosengeldes zugeflossen ist.

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Urlaubsentgelt nicht um Einkünfte, welche ganzjährig vom Bf. bezogen worden sind, weshalb der Anteil des Urlaubsgeldes der BUAK, welcher steuerpflichtige laufende Bezüge (Kennzahl 245 des Lohnzettels) darstellt, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für die Ermittlung des Steuersatzes in die Hochrechnung miteinzubeziehen ist (UFS RV/0054-L/04 v.;UFS RV/0193-W/13 v. ).

Das Finanzamt hat daher zu Recht im Bescheid vom diese Vorgangsweise gewählt und die als laufender Bezug zu versteuernde Hälfte des Urlaubsentgeltes der BUAK in die Umrechnung miteinbezogen. Anhand einer Kontrollrechnung wurde festgestellt, dass sich durch die Hinzurechnung des Arbeitslosengeldes gegenüber der Kontrollrechnung eine niedrigere Steuer ergibt. Aus diesem Grunde wurde der Tarif auf das Einkommen von € 17.878,04 angewendet.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach das von der BUAK erhaltene Urlaubsentgelt aus der Umrechnung auszuscheiden sei, kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden.
Die Überprüfung der Lohn- und Gehaltskonten im Verbindung mit dem von der BUAK übermittelten Lohnzettel sowie den in den Informationsschreiben der BUAK ausgewiesenen Beträge ergibt die Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen Lohnsteuer und der im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung in Abzug gebrachten Beträge.

Der Bf. ist der Ansicht, dass die BUAK kein "weiterer" Arbeitgeber für ihn sei. Diese Ansicht trifft nicht zu. Tatsächlich ist die BUAK aber Arbeitgebern gleichgestellt (vgl. § 85 EStG 1988), sie hat Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

Wenn der Bf. meint, dass ihm die Beträge, die er von der BUAK "bekam", immer wieder vom Lohn abgezogen worden seien, so hat das - wie oben ausgeführt - damit zu tun, dass die Lohnfortzahlung und der Urlaubszuschuss direkt von der BUAK erfolgten. Auf den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Firma sind die von der BUAK ausgezahlten Entgelte und die zugehörigen Lohnsteuer-Bemessungsgrundlagen ausgewiesen. Der Eindruck des Bf., dass er für "eine Arbeit zweimal Steuern bezahlen müsse, mag daher rühren, dass  Nachzahlungen iZ mit mehreren Lohnzetteln regemäßig ihren Grund darin haben, dass jede bezugs- (oder pensions)auszahlende Stelle die Lohnsteuer grundsätzlich nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge oder Pensionen berechnet. Insgesamt ergibt sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer. Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden diese Bezüge dann so besteuert, als hätte man den Gesamtbetrag in Form eines Bezugs erhalten. Man wird also jemandem gleichgestellt, der nur ein Dienstverhältnis hat, aber ebensoviel Gehalt (oder Pension) bezieht, wie ihnen aus mehreren Bezügen zugeflossen ist.

Die Ausführungen des Bf. – sowohl in der Berufung als auch im Antrag auf Vorlage – können dem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die dauernde Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates (RV/0407-S/09 vom , RV/1095-L/06 vom 27.12.200) und des Bundesfinanzgerichtes verwiesen (RV/7100031/2013 vom 18.03.014, RV/5101046/2013 vom uvam.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis steht auch im Einklang mit der einhelligen Judikatur sowohl des Unabhängigen Finanzsenates als auch des Bundesfinanzgerichtes.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
BUAK
Lohnzahlung
Arbeitgeber
Umrechnung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100436.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at