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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2016, RV/7501197/2016

Parkometerstrafe: Beschwerde gegen Strafhöhe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Verwaltungsstrafsache gegen A.B., Adresse1, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. der Stadt Wien  Nr. 33/2008, idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung  über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom ,GZ.: MA 67-PA-****,  zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.

II.) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III.) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V.) Gegen dieses Erkenntnis  ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, GZ. MA 67-PA-****, vom wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) für schuldig erkannt, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W---- am um 11:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, X-Gasse-25 folgende Verwaltungsübertretung begangen: „Abstellen des Fahrzeuges, wobei der elektronische Parkschein Nr. 1* (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 10:57 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. 2* (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 11:15, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde. Das Fahrzeug wurde dazwischen nicht ortsverändert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt.

Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Betrag in Höhe von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Sie haben das verfahrensgegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne das gegenständliche Fahrzeug im Beobachtungszeitraum entfernt/bewegt zu haben, wobei elektronische Parkscheine mit einer 15 Minuten nicht ‚übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinanderfolgend aktiviert wurden. Die Abstellung wurde durch Fotos dokumentiert.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Überwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, Parkraumüberwachung, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, die Zulassungsdaten und die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin, XY-GmbH, die Sie als Lenker anführte, erhoben.

Aus den auf der Anzeige vermerkten Zusatznotizen geht hervor, dass die Nachbuchung während der Anwesenheit des Kontrollorganes erfolgte und kein Lenker beim Fahrzeug war. Innerhalb dieses Zeitraumes, also der Anwesenheit des Kontrollorganes, wurde das Fahrzeug nicht ortsverändert, jedoch ein weiterer 15-Minuten-Gratisparkschein gebucht.

Weiters wurde in die Buchungsaufzeichnungen von HANDY-Parken Einsicht genommen, wonach für das gegenständliche Fahrzeug hintereinander zwei Gratisparkscheine gebucht wurden, d.h. mit den Parkscheinnummern 1* bzw.2* wurde jeweils ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein (gebucht um 10:57 Uhr, gültig bis 11:12 Uhr und um 11:15 Uhr, gültig bis 11:30 Uhr) hintereinander aktiviert.

Die Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet. Dagegen erhoben Sie fristgerecht Einspruch und führten dabei aus, dass Sie einen gültigen Parkschein gebucht hätten. Sie übermittelten eine Kopie der Transaktionen betreffend das Kennzeichen W---- und Ihren Lohnzettel in Reproduktion.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer einzugeben (Abstellanmeldung) und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion durchgeführt wurde, abzuwarten (Bestätigung).

Dieses elektronische System der A1 Telekom Austria AG räumt den Nutzern die unentgeltliche Möglichkeit zur Benützung des Services HANDY Parken ein, wobei nach erfolgter Anmeldung vom Provider der Handyparkfunktion die jeweilig entsprechende Bestätigungs-SMS versendet wird.

§ 2 der Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, hebt die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf, sondern es wird lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet.

Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig (§ 9 Abs. 2 der KontrolIeinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates vom , ABI. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung).

Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 33/2008, idgF, verwirklicht, denn das Taxi wurde zwischen den beiden Buchungen nicht ortsverändert.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Die Unkenntnis einer VerwaItungsvorschrift entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss. Da Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, war die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet (§ 5 Abs. 2 VStG).

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Demnach sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

lm Zuge des Verfahrens sind darüber hinaus keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Die Behörde legte deshalb ihrer Straferkenntnis den Akteninhalt zugrunde und entschied spruchgemäß.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Nach § 4 Abs. 3 des Parkometergesetzes 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 120,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Rationierung des vorhandenen Parkraums und der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (55 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Auf ihre bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse wurde bei der Strafbemessung Bedacht genommen, jedoch konnten diese aus spezialpräventiven Gründen nicht strafmildernd wirken.

Eine Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass das der Übertretung zu Grunde liegende Verschulden nur geringfügig war, hätte doch der entstandene Nachteil bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht vermieden werden können.

Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit kommt Ihnen aufgrund von Vormerkungen bei dieser Behörde nicht mehr zugute.

ln Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 120,00 reichenden Strafsatzes, des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Bf. mit Eingabe vom 4.9.21016 eine Beschwerde ein und führte aus, dass die Geldstrafe zu hoch sei. Im Moment sei der Bf. arbeitslos, sein Einkommen sei sehr gering und betrage monatlich nur ca. € 800,00.

Er sei verheiratet und habe ein Kind für das er sorgen müsse. Damit er die Strafe auch zahlen könne, ersuche er um Verringerung derselben und um Gewährung einer Ratenzahlung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Teilrechtskraft:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird die der behördlichen Bestrafung zugrunde gelegte Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 vom Bf. mit keinem Wort in Abrede gestellt und das gegenständliche Straferkenntnis ausschließlich in Bezug auf die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe bekämpft.

Bekämpft der Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens (nunmehr Beschwerdeverfahrens) nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (vgl. ; ; ). Für die Beurteilung der Frage, ob in einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Beschwerde ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieser Beschwerde in ihrer Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. ; ). Macht jedoch die Rechtsmittelbehörde in der Verfahrenskonstellation, dass nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt (vgl. ). 

Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des § 27 VwGVG 2014 weiterhin Gültigkeit. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG 2014, dass das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Ist das Beschwerdevorbringen ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt, so ist dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt (vgl. ). 

Angesichts der eindeutigen Beschwerdeausführungen, wonach der Beschuldigte um Herabsetzung der Strafe ersucht, ist im Sinne der zitierten Judikatur von Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Bundesfinanzgericht pflichtet der Strafbehörde bei, wenn sie im angefochtenen Straferkenntnis ausführt, der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass der Bf. zeitlich aufeinanderfolgend 15-Minuten-Gratisparkscheine über Handyparken gelöst hat, nicht gerade gering, zumal der Bf. dabei (bei offenkundig gegebener Kenntnis der Gratisparkzeit) mit dem Ansinnen, die Entrichtung der Parkometerabgabe zu vermeiden und somit vorsätzlich gehandelt hat.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Zu Recht hat die Erstbehörde bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Als erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Bf. mehrere rechtskräftige Vorstrafen aufweist.

Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe von € 60,00 wurde der Strafrahmen von € 120,00 lediglich zur Hälfte ausgeschöpft.

Der Kernpunkt des Beschwerdevorbringens und der insgesamten Verfahrenseinlassung des Bf. ist der Einwand, die ausgesprochene Strafe in Relation zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf., welcher ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. € 800,00 beziehe, zu hoch sei.

Dazu ist der Bf. auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass die Verhängung einer Geldstrafe über dem Ausmaß der Mindeststrafe selbst bei Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerechtfertigt ist. Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht () bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. /0022).

Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall Milderungsgründe zu Gunsten des Bf. weder vorgebracht wurden noch festgestellt werden konnten, er mehrere Vorstrafen aufweist, die nicht geeignet waren sein Verhalten zu bessern, so wird deutlich, dass die eingeschränkte Einkommens- und Vermögenssituation durch die Erstbehörde (in dem sie den Strafrahmen lediglich in Höhe von 50% ausgenützt hat) nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes ausreichend berücksichtigt wurde.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl.  z.B. und ). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem hier eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Überschreitung des Ermessensrahmen ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Die Strafe erscheint jedenfalls erforderlich, um den Bf. in Hinkunft zu einem rechtkonformen Verhalten zu bewegen.

Eine missbräuchliche Ermessensübung durch die Erstbehörde konnte daher mit der gegenständlichen Beschwerde nicht aufgezeigt werden.

Ebenfalls kein Beschwerdevorbringen hat der Bf. zu der gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden erstattet und auch nach der Aktenlage ergeben sich für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken gegen deren Höhe, diese entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe.

Über den Antrag auf Gewährung einer Ratenzahlung hat die belangte Behörde zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-****).

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge  uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig,  da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 27 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501197.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at