Pflegeheimkosten der Mutter bei eigenem Vermögen als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Josef Klug & Partner, Steuerberatungs- u. Wirtschaftsprüfungs GmbH, Leonhardstraße 99, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend 1.) Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) und 2.) Vorauszahlung 2013, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, beantragte bei der Arbeitnehmerveranlagung 2012 die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 20.128,98 €.
Da der Bf. im Veranlagungsjahr zwei Bezüge erhielt, errechnete das Finanzamt eine Nachforderung von 1.924 € und setzte diese mit Bescheid vom fest. Die außergewöhnliche Belastung wurde mit folgender Begründung nicht anerkannt: "Da lt. Auskunft der BH X die Übernahme der Pflegeheimkosten Ihrer Mutter erst ab verpflichtend ist, stellt Ihre Aufwendung für 2012 keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 dar."
Gleichzeitig erging ein Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2013 mit einer Vorauszahlungssumme von 2.000 €.
Gegen diese Vorschreibungen wurde Berufung erhoben und beantragt die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen in voller Höhe anzuerkennen und die beiden Bescheide aufzuheben. Gleichzeitig wurde für den Fall einer negativen Berufungsentscheidung die Vorlage der Berufung an den UFS, die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Begründet wurden die Anträge wie folgt:
"1. Sachverhalt
Unser Klient hat aufgrund seiner persönlichen Notlage im Jahre 2010 seine Mutter (M, geb. XXX) in das Bezirks-Pflege und Seniorenheim X aufnehmen lassen müssen, da seine Mutter an paranoider Psychose leidet und nach viermonatigem Aufenthalt die Landesnervenklinik L im Jänner 2010 verlassen musste.
Zu dieser Zeit lag auch seine Ehefrau aufgrund eines Gehirnschlages im Krankenhaus (und verstarb einige Zeit später).
Dadurch hatte unser Klient keine Möglichkeit, eine andere Betreuung für seine Mutter ins Auge zu fassen, da ihm örtlich aufgrund seiner Zwangslage kein Spielraum offenstand. Im Gegenzug war das Bezirks-Pflege- und Seniorenheim X zum damaligen Zeitpunkt nur dann bereit einen weiteren Pflegeplatz zu vergeben, wenn unser Klient die Restkosten übernimmt (siehe beiligende Bestätigung), da die Pension der Mutter zur Abdeckung der vollen Pflegeheimkosten nicht ausreichend war.
2. Begründung der Berufung
Gemäß § 34 EStG liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn diese Situation zwangsläufig erwächst sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen beeinträchtigt. Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine sittliche Verpflichtung kommt in erster Linie gegen nahe Angehörigen in Betracht. Unser Klient ist der Sohn von Frau M und somit gemäß § 25 BAO ein naher Angehöriger. Aufgrund der sittlichen Verpflichtung, die Kosten für die Verpflegung seiner Mutter zu übernehmen, ist eine Zwangsläufigkeit gegeben. In diesem Zusammenhang kann nicht von einer freiwilligen Übernahme der Pflegekosten gesprochen werden, da die Pension der Mutter des Steuerpflichtigen die Kosten für das Pflege- und Seniorenheim nicht abdeckt und somit der Steuerpflichtige die Kosten zu übernehmen hat.
Weiters ist die Zwangsläufigkeit durch die familiäre Notsituation des Steuerpflichtigen und das zwangsweise Finden eines Pflegeheimplatzes in der unmittelbaren Umgebung begründet.
Die Pflege der Mutter des Steuerpflichtigen durch den Steuerpflichtigen persönlich ist aufgrund der schweren Krankheit (schwere Demenz) nicht möglich und auch nicht zumutbar.
Außerdem sind die außergewöhnlichen Belastungen im Jahre 2012 angefallen und gemäß der VwGH Entscheidung 92/13/0181 vom , ist ein Aufwand dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem dieser angefallen ist.
Die Ansicht, dass die Übernahme der Pflegekosten für die Mutter des Steuerpflichtigen erst ab verpflichtend wäre, kann daher vorstehend dargelegt, in keinerlei Hinsicht gefolgt werden.
Die Pflegekosten für die Mutter sind als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung voll abzugsfähig und es liegt in keinerlei Hinsicht eine Freiwilligkeit vor."
Vorgelegt wurde folgende Bestätigung des Pflege- und Seniorenheimes X:
"Das Bezirks-Pflege- und Seniorenheim X, bestätigt Ihnen, dass die Aufnahme von Frau M, geb. XXX, ab Februar 2010 aus einer Notlage vom Herrn Bf. erfolgte.
Frau M musste mit Ende Jänner 2010 die Landesnervenklinik L verlassen und hatte unbedingten Pflegebedarf (paranoide Psychose). Gleichzeitig lag seine Gattin im Krankenhaus (Gehirnschlag, sie verstarb im Juli 2010). Aufgrund dieser Notlage hat das Bezirks-Pflege- und Seniorenheim X Frau M aufgenommen. Es wurde jedoch vereinbart, dass Herr M die Restkosten übernimmt. Herr M hat dem zugestimmt und die Restkosten ab zur Gänze übernommen."
Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom wurde festgestellt, dass die Mutter des Bf. Eigentümerin einer Wohnung sei, die nicht vom Sohn bewohnt werde. Auf der Liegenschaft befinde sich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Sohnes, des Bf.
Dieser sei erst seit aufgrund des Pflegeregresses zur Zuzahlung zur Pflegeheimunterbringung seiner Mutter verpflichtet. Die Beantragung sei Mitte Dezember 2012 erfolgt und betrage der mtl. Beitrag zur Zuzahlung 281,55 €. Das Finanzamt vertrete die Ansicht, dass einerseits keine Zwangsläufigkeit gegeben sei, da die Verpflichtung zur Zahlung erst ab aufgrund des Regresses auftrete und andererseits auf Seiten Frau M verwertbares Vermögen vorliege und daher eine Berücksichtigung der geltend gemachten Zahlungen nicht erfolgen könne.
Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012).
Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Die Richterin forderte den Bf. auf, Rechnungen und Zahlungsbelege für die Heimunterbringung und den Bescheid über den Pflegeregress dem Gericht vorzulegen. Mit Schreiben vom legte der Bf. die Rechnungen und Zahlungsbelege vor, nach denen die Vorschreibung des Alten- und Pflegeheimes im Jahr 2012 36.041,58 € betrug. Nach Abzug des Pflegegeldes (Pflegestufe 4) und des Pensionsanteiles der Mutter verblieben dem Bf. 20.128,98 €, die er nachweislich im mtl. Beträgen 2012 an den Sozialhilfeverband zur Einzahlung brachte. Nach dem ebenso vorgelegten Vergleich mit dem Sozialhilfeverband vom verpflichtete sich der Bf. ab für die ab diesem Zeitpunkt gewährten Sozialhilfemittel in Form der Übernahme der (Rest-)Kosten für die Pflegeheimunterbringung einen mtl. Betrag von 281,55 € zu leisten (=Rückersatz).
Mit der Ladung zur mündlichen Senatsverhandlung wurde der Bf. aufgefordert Größe, Ausstattung und Verkehrswert der Eigentumswohnung der Mutter bekanntzugeben. Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen und ausgeführt, dass die Wohnungsgröße 65 m² betrage und es sich um eine durchschnittlich ausgestattete Wohnung handle, deren Verkehrswert bei ca. 65.000 bis 70.000 € liege, was auch den erzielten Verkaufspreisen von zwei kürzlich verkauften vergleichbaren Wohnungen in diesem Haus entspräche. Nach einem Schreiben des Sozialhilfeverbandes bestünden per 86.928,92 € an offenen Verpflegskosten. Diese offene Forderung sei nach Abzug des Pensions- und Pflegegeldes, welche direkt an den Sozialhilfeverband überwiesen worden seien, berechnet worden. Nach Ableben der Mutter werde diese Forderung vom Sozialhilfeverband im Verlassenschaftsverfahren angemeldet. Der Bf. werde nur dann die Wohnung im Erbwege erhalten, wenn er den Verkehrswert der offenen Forderungen des Sozialhilfeverbandes in die Verlassenschaft einzahle. Damit werde der Bf. im Verlassenschaftsverfahren 0 € erhalten, da bereits zum jetzigen Zeitpunkt die offenen Forderungen des Sozialhilfeverbandes den Verkehrswert der Wohnung beträchtlich übersteigen würden.
Dem Finanzamt wurde das Schreiben zur Kenntnis gebracht. In einer Stellungnahme vom verwies das Finanzamt darauf, dass im Jahr 2012 noch keine Kostenübernahme des Sozialhilfeverbandes gegeben gewesen, die Mutter des Bf. bis dato Eigentümerin einer Wohnung sei und damit eigenes Vermögen zur Kostendeckung vorhanden gewesen sei. Mit E-Mail gleichen Datums wurde der Antrag auf Senatsverhandlung vom Bf. zurückgezogen und unter Schilderung der persönlichen Umstände bei der Unterbringung der Mutter ins Pflegeheim angeregt, ähnlich der Situation bei Aufrechterhaltung eines steuerlichen Doppelwohnsitzes eine Übergangsfrist von bis zu drei Jahren einzuräumen, während der der Abgabepflichtige überlegen kann, ob er die Veräußerung der Wohnung oder die Zuzahlung aus eigenem Vermögen zu den Pflegekosten als die für ihn wirtschaftlich sinnvollere Lösung erachtet. Eine unmittelbare Entscheidung bei Einweisung eines Elternteils in eine Pflegeeinrichtung würde neben der psychischen Überforderung - auch wirtschaftlich keinen Sinn ergeben, da in dieser Phase nämlich völlig unklar sei, über welche Dauer Zuzahlungen zu den Pflegekosten zu leisten seien bzw. ob eine rasche Veräußerung der Wohnung eine wirtschaftlich sinnvolle Handlung darstellen würde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Mutter des Bf. wurde nach einem Aufenthalt in der Landesnervenklinik aufgrund ihres Pflegebedarfes ab Februar 2010 in einem Bezirkspflegeheim untergebracht. Sie bezog im strittigen Jahr 2012 Pflegegeld der Stufe 4, eine Pension, die unter der Besteuerungsgrenze lag, und ist bis jetzt Eigentümerin einer 65 m² großen Wohnung (EZ 123 X) von durchschnittlicher Ausstattung, deren Verkehrswert bei 65.000 € bis 70.000 € liegt. Im Veranlagungsjahr bestand auf der Liegenschaft ein grundbücherliches Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten ihres Sohnes.
Der Bf. leistete ab Februar 2010 die Differenz zwischen den Kosten des Pflegeheimes und der Pension und dem Pflegegeld der Mutter aus eigenem Einkommen und machte dafür im Veranlagungsjahr 2012 20.128,98 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Für das Jahr 2010 betrugen diese seine Aufwendungen 14.403,62 €, 2011 16.860,25 €. Im Dezember 2012 wurde der Antrag auf Übernahme der Restkosten für die Pflegeheimunterbringung nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz gestellt und wurde dies bewilligt. Mit Vergleich mit dem Sozialhilfeverband vom wurde der Bf. zu einer mtl. Kostenersatzleistung verpflichtet und erfolgte dieser Regress bis zu seiner gesetzlichen Abschaffung mit Juli 2014.
Strittig ist, ob die vom Bf. geleisteten Differenzzahlungen in Höhe von 20.128,98 € im Jahre 2012 eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
„Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.“
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 regelt die Voraussetzungen, unter denen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können.
Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dazu zählen vor allem Krankheits- oder Pflegekosten (Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 9, Tz 33). Die vom Gesetzgeber in dieser Bestimmung gewählte Umschreibung schließt beispielsweise die Anerkennung laufender Unterhaltszahlungen von Kindern an mittellose Eltern und sonstige nahe Angehörige von einer Begünstigung nach § 34 EStG 1988 aus (vgl. ).
Nach § 143 Abs. 1 ABGB idF vor BGBl. I 15/2013 (nunmehr § 234 ABGB) schuldet ein Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit liegt auch bei unzureichender Altersversorgung oder bei Pflegebedürftigkeit vor (OGH 1Ob156/97s). Ist der Aufenthalt in einem Heim notwendig und kann der Unterhaltsberechtigte die Kosten nicht oder nicht zur Gänze selbst tragen, so hat der Unterhaltsverpflichtete nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit auch dafür einzustehen (; ; ). Mehrere Nachkommen gleichen Grades haben anteilig nach ihren Kräften beizutragen. Nach § 143 Abs. 3 muss ein Elternteil zur Deckung seines Lebensbedarfs grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens heranziehen. Das setzt ein verwertbares Vermögen voraus. Die Heranziehung des Stammes des eigenen Vermögens muss zumutbar sein (). Vermögenslosigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsbedürftige zwar Vermögen hat, jedoch nur solches, das zur Bestreitung des Unterhaltes nicht verwertbar ist (). Bei der Festsetzung des Unterhalts ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltsansprüche gegen Nachkommen nach der Wertung des § 143 ABGB eher einen Ausnahmefall darstellen (; ; ). Gemäß § 143 Abs. 3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils nämlich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist.
Eine Zuzahlung des Sohnes zu den Kosten für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim ist als Unterhaltsleistung zu qualifizieren. Eine Unterhaltsleistung ist nach § 34 Abs. 7 EStG nur dann absetzbar, wenn die Aufwendungen beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen, was bei Krankheitskosten (hier: Pflegestufe 4) gegeben ist. Zu prüfen bleibt, ob die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sind.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Keine außergewöhnliche Belastung bilden daher Aufwendungen, die 1) freiwillig geleistet werden; 2) auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden; 3) sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken, dh freiwillig entschlossen hat; 4) sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen bzw. einem Nahestehenden übernommenen Unternehmerwagnisses darstellen (Baldauf in JAKOM, EStG8, § 34 Rz 41).
Sittliche Gründe für eine Leistung sind dann anzunehmen, wenn die Sittenordnung dieses Handeln gebietet und fordert (). Es reicht nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschenswert, lobenswert‚ () oder förderungswürdig () erscheint bzw. ein ungünstige Nachrede in der Öffentlichkeit vermieden werden soll. Dass eine Handlung von der Sittenordnung gutgeheißen wird, genügt noch nicht (). In der Regel wird dort, wo im Falle einer Notlage eines nahen Angehörigen eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung besteht, keine über das rechtliche Ausmaß hinaus gehende sittliche Verpflichtung bestehen.
Zwangsläufigkeit wäre dann gegeben, wenn eine Unterhaltspflicht des Sohnes iSd § 143 ABGB alte Fassung vorliegt. Eine Unterhaltspflicht der Kinder stellt eher einen Ausnahmefall dar. Vordringlich muss der Unterhaltsberechtigte selbst für seinen Lebensbedarf aufkommen, er muss auch eigenes Vermögen heranziehen. Entscheidend ist, ob der Bf. zur teilweisen Abdeckung der Kosten für die Unterbringung der Mutter im Pflegeheim verpflichtet war, weil diese nicht durch eigenes Vermögen der Mutter oder zB durch - ohne oder mit bloß eingeschränktem Regress gewährte - Landeszuschüsse abgedeckt werden konnten (). Im gegenständlichen Fall ist im Jahre 2012 nicht von einer Verpflichtung des Bf. auszugehen, die Kosten des Pflegeheimes zu tragen, weil die Mutter im Besitz von eigenem Vermögen in Form einer Eigentumswohnung ist, deren Verwertung möglich war, zumal der Bf. dort nicht mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Eine Verwertbarkeit kann nicht nur in einem Verkauf der Liegenschaft gesehen werden, sondern kann diese auch durch eine Belastung der Liegenschaft (zB mit Forderungen des Sozialhilfeverbandes) erfolgen.
Die erforderliche Pflege in stationären Einrichtungen gehört nach § 9 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz – SHG, LGBl. Nr. 29/1998 idF 10/2012 iVm § 7 zum Lebensbedarf. Eine Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach diesem Gesetz nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern (§ 5 Abs. 1 SHG). Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden (§ 5 Abs. 4 leg. cit.). Wenn bei Aufnahme in das dem Sozialhilfeverband gehörige Heim vereinbart wurde, dass der Bf. die restliche Abdeckung der Heimkosten übernimmt, so ist dies auf eine freiwillige Entscheidung des Bf. zurückzuführen, die zur Folge hatte, dass die Verwertung der Wohnung vorerst abgewendet wurde und die Wohnung erhalten blieb. Eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist darin nicht zu sehen, weil die Mutter zu diesem Zeitpunkt über ausreichendes Vermögen verfügte, um die notwendigen Kosten für die Unterbringung selbst zu tragen. Das zugunsten des Bf. zum damaligen Zeitpunkt noch bestehende Belastungs- und Veräußerungsverbot bedeutet nicht, dass eine Verwertung ausgeschlossen war, sondern heißt, dass diese nur mit seiner Zustimmung erfolgen konnte und hatte er es somit in der Hand, der Mutter eine Verwertung zu ermöglichen.
Die Tragung der aus dem Einkommen der Mutter nicht gedeckten Pflegeheimkosten stellt sich damit als Ergebnis eines freiwilligen Verhaltens dar und ist im Sinne des § 34 EStG 1988 nicht zwangsläufig erwachsen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Für Überlegungen, inwieweit für einen Zeitraum von etwa 3 Jahren von einer Verwertung eigenen Vermögens im gegenständlichen Fall abgesehen werden kann, bietet das Gesetz und die Rechtsprechung keine Grundlage. Da ausschließlich zu prüfen war, ob im Jahr 2012 eine Zwangsläufigkeit der Belastung gegeben ist, kann auch auf das weitere Geschehen in den Folgejahren (die zu erwartende Verwertung durch den Sozialhilfeverband) nicht Bedacht genommen werden.
Da der der Vorauszahlung zugrunde liegende Bescheid im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht geändert wurde, ergibt sich auch keine Änderung des Vorauszahlungsbescheides und war die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hinsichtlich der Übertragung von Vermögenswerten und einer daran anschließenden Notlage der unterhaltsberechtigten Eltern besteht Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB ). Soweit ersichtlich - fehlt eine solche zur Frage der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Pflegeheimkosten bei eigenem Vermögen des Elternteiles, weshalb eine Revisionsmöglichkeit zugelassen wurde.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100836.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at