Erklärungsgemäßer Bescheid - keine Begründungspflicht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., G, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2014, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Finanzamt hat den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2014 erklärungsgemäß - die Umsatzsteuererklärung wurde vom Beschwerdeführer (Bf.) am elektronisch eingereicht - erlassen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Bf. den Antrag gestellt, "das Finanzamt Graz-Stadt möge einen Umsatzsteuerbescheid 2014 mit einer Begründung ausstellen." In den weiteren Beschwerdeausführungen beschwerte er sich darüber, dass ihm das Finanzamt Graz-Stadt die Akteneinsicht verweigert hätte. Wenn das Finanzamt zeitnäher und zügiger erklärungsgemäß veranlagen würde, wäre die gegenständliche Beschwerde nicht notwendig.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde vom Finanzamt folgendermaßen begründet:
"Der Umsatzsteuerbescheid wurde erklärungsgemäß laut eingereichter Jahreserklärung ohne Abänderung veranlagt, eine Begründung des Bescheides ist daher nicht erforderlich (auf § 93 Abs. 3 lit. a BAO wird verwiesen). Die Beschwerde ist daher vollinhaltlich abzuweisen."
Im Vorlageantrag hat der Bf. Nachstehendes ausgeführt:
"Da mir beharrlich und willkürlich meine konkretisierten und substantiierten Anträge auf Akteneinsicht vom Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team XX verweigert werden, ist es mir nicht möglich zu prüfen, ob der UMSATZSTEUERBESCHEID 2014 ohne Abänderung veranlagt worden ist, da wie nachstehend noch zu erkennen sein wird, das Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team XX, mutwillig und willkürlich bei mir vorgeht.
Aus diesem Grund wird nachstehender Antrag auf Akteneinsicht wiederholt gestellt und es werden meine letzten Anträge dazu vom (Beilage ./1) und vom (Beilage ./2) wiederholt vorgelegt.
Die Beschwerde vom gegen den UMSATZSTEUERBESCHEID 2014 vom wird mit diesem Anbringen ergänzt. Dieses Anbringen ist somit ein integrierter Bestandteil unserer vorher genannten Beschwerde.
Das Finanzamt Graz-Stadt und das Bundesfinanzgericht (BFG) werden ersucht bis zur erklärungsgemäßen rechtskräftigen Veranlagung zur Einkommensteuer 2014 mit der Vorlage bzw. Entscheidung wegen dieses Vorlageantrages inne zu halten."
Im Übrigen sei trotz Bekanntgabe der Änderung der Wohnadresse - Eingabe vom - die Beschwerdevorentscheidung nicht an seine richtige Anschrift zugestellt worden. Daher sei diese nicht rechtskräftig zugestellt worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird.
Zufolge § 7 ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Bei Nennung einer falschen Abgabestelle ist nach § 7 ZustG eine Heilung möglich (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2014, § 7 Zustellgesetz, Tz 5 und das dort zitierte Erkenntnis ).
Unter Bedachtnahme auf die dargelegte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 93 Abs. 3 lit. a BAO zutreffend dargetan, dass ein Bescheid nur dann zwingend eine Begründung enthalten muss, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. Im Übrigen wurde vom Finanzamt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht festgestellt, dass "der Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß laut eingereichter Jahreserklärung ohne Abänderung veranlagt wurde." Von der Richtigkeit dieser Feststellung hat sich das Bundesfinanzgericht am durch Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem überzeugt. Dabei wurde festgestellt, dass die Daten der am elektronisch eingelangten Umsatzsteuererklärung 2014 - erklärter steuerbarer Umsatz, KZ 000: 17.919,41; 20% Normalsteuersatz, KZ 022: 17.919,41 und Vorsteuern (ohne EUSt), KZ 060: 4.695,99 - ohne jegliche Korrektur dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden sind.
Weshalb es für den Bf. einer Akteneinsicht bedarf, um sich von der erklärungsgemäßen Veranlagung zu überzeugen, ist unerfindlich, zumal er selbst doch in Kenntnis der von ihm erklärten Beträge ist. Ungeachtet dessen ist ihm vom Bundesfinanzgericht am Einsicht in die vom Finanzamt Graz-Stadt in elektronischer Form vorgelegten Akten zum Verfahren Umsatzsteuer für das Jahr 2014 - StNr 68 000/0000 / Geschäftszahl: FA68/2016/000454 - gewährt worden.
Welche Änderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen sich im gegenständlichen Verfahren durch die noch ausstehende Einkommensteuerveranlagung 2014 ergeben sollte, wird vom Bf. nicht näher aufgezeigt. Eine derartige Änderung ist nach der vom Bundesfinanzgericht am erfolgten, telefonischen Rücksprache beim zuständigen Teamleiter des Finanzamtes Graz-Stadt jedoch definitiv auszuschließen.
Dem Einwand der infolge Anführung der falschen Wohnadresse "nicht rechtskräftigen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom " kommt aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu:
Nach der eingangs zitierten Bestimmung des Zustellgesetzes ist ein Zustellmangel in dem Zeitpunkt geheilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Da der Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt Graz-Stadt lt. Eingangsstempel am ) einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt hat, ist eindeutig erwiesen, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich, jedenfalls am , zugekommen sein muss.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Lösung der Streitfrage, ob ein erklärungsgemäß ergangener Bescheid eine Begründung enthalten muss, ergibt sich unmittelbar aus der Bestimmung des § 93 Abs. 3 lit. a BAO. Die Revision ist somit nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100198.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at