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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.09.2016, RV/7103143/2016

Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde wegen unterlassener Ermittlungen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung von Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991, beschlossen:

Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am beim Finanzamt mittels Formular NOVA 1 einen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) gemäß § 12a NoVAG 1991 für ein Privatfahrzeug der Type VW Passat Variant TDI ein. Als Grund für die Vergütung wurde vom Bf. folgendes angegeben: "Verkauf eines Fahrzeuges von Österreich nach Deutschland. Siehe Beilage inkl. NoVA-Bestätigung." Dem Bezug habenden Formular waren beigeschlossen:

- Ein "ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges" vom über den Verkauf des oa. Kfz (Erstzulassung: ) durch den Bf. an A, B, um einen Betrag von 14.000,00 €.

- Ein Kaufvertrag vom , abgeschlossen zwischen der Firma C, D, als Verkäufer und dem Bf. als Käufer. Mit diesem Vertrag erwarb der Bf. das oa. Kfz von der angeführten Firma um einen Kaufpreis von 18.870,00 €.

- Eine "Kostenaufstellung" der Y-Versicherung, als Zulassungsstelle, aus der hervorgeht, dass das oa. Kfz mit dem Bf. als Zulassungsbesitzer am zum Verkehr im Inland zugelassen wurde (behördliches Kennzeichen: Z).

- Eine Bescheinigung gemäß § 10 NoVAG 1991 vom , mit der die Firma E, ZZ, bestätigt, dass die NoVA gemäß den Bestimmungen des NoVAG 1991 für das oa. Kfz ordnungsgemäß berechnet wurde und zum Fälligkeitstermin an das Finanzamt abgeführt wird.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den oa. Antrag des Bf. ab. Begründend führte es dazu aus, dass gemäß § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 eine Vergütung der NoVA nur erfolgen könne, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Antrages nicht im Inland zum Verkehr zugelassen sei. Da das Fahrzeug, für welches eine Vergütung beantragt worden sei, weiterhin in Österreich zum Verkehr zugelassen sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schreiben vom Beschwerde:

Das betreffende Fahrzeug VW Passat Variant TDI sei seit nicht mehr in Österreich, sondern in Deutschland zugelassen gewesen. Der Bf. habe ab diesem Zeitpunkt auch keine Kfz-Steuer in Österreich bezahlt.

Beigefügt übermittle er die Kfz-Zulassung der Zulassungsbehörde in Deutschland, Kreis F, als Bestätigung. Darauf sei auch das frühere Wiener Kennzeichen ersichtlich.

Der Bf. ersuche daher um weitere Bearbeitung der NoVA-Vergütung, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Antrages nachweislich in Deutschland zum Verkehr zugelassen gewesen sei.

Der Beschwerde war ein Schreiben des Kreises F, Der Landrat, Fachdienst Straßenverkehrsangelegenheiten, Zulassungsbehörde, B, vom beigeschlossen, wonach das gegenständliche Fahrzeug VW Passat Variant TDI mit dem amtlichen Kennzeichen Z (Halter: der Bf.) am in der Bundesrepublik Deutschland auf das deutsche Kennzeichen G umgeschrieben worden sei. Die von der österreichischen Verkehrsbehörde zugeteilten Kennzeichen seien von der do. deutschen Behörde eingezogen und vernichtet worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung sei nach dem neu gefassten § 12a Abs. 1 NoVAG 1991, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen sei (siehe auch den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , BMF-010220/0129-VI/9/2015, BMF-AV Nr. 192/2015, gültig ab ).

Da die gesetzliche Voraussetzung betreffend die Bestimmung "nicht zum Verkehr zugelassen" nicht erfüllt sei, könne auch keine Vergütung – unabhängig, ob eine Zulassung bereits in Deutschland erfolgt sei – durchgeführt werden.

Gemäß § 43 KFG 1967 seien bei der Ummeldung/Abmeldung ins Ausland die Kennzeichen der österreichischen Zulassungsstelle zurückzusenden.

In den meisten Fällen würden von der ausländischen Zulassungsbehörde bei der Anmeldung die österreichische Zulassungsbescheinigung, Fahrzeugdokumente und Kennzeichentafeln eingezogen.

In der Regel bestehe jedoch gerade zwischen Österreich und Deutschland eine zwischenstaatliche Vereinbarung betreffend die Abmeldung in Österreich.

Hingewiesen werde darauf, dass, sofern eine nachträgliche Abmeldung durchgeführt werde, weiterhin die Möglichkeit bestehe, danach eine NoVA-Vergütung zu erhalten.

In den dem Bundesfinanzgericht elektronisch übermittelten Finanzamtsakten befindet sich eine von der Abgabenbehörde am eingeholte Auskunft aus dem Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres betreffend das gegenständliche Fahrzeug VW Passat Variant TDI mit dem amtlichen Kennzeichen Z. Aus dieser Auskunft geht ua. hervor, dass dieses Kfz mit dem Bf. als Zulassungsbesitzer am zum Verkehr im Inland zugelassen wurde und beim H versichert war. Im Feld "Abmeldedatum" befindet sich kein Eintrag. Auf dieser Auskunft befindet sich folgender Aktenvermerk eines Organwalters des Finanzamtes vom : "Tel. mit H vom : Mit wurde Versicherung gekündigt."

In seinem Vorlageantrag vom führte der Bf. aus, nach heutiger Bestätigung der Zulassungsbehörde in Deutschland (im Kreis F) und dem beigefügten Schriftverkehr sei die Abmeldung in Österreich nochmals veranlasst worden. Er ersuche daher um weitere Bearbeitung der NoVA-Vergütung.

Dem Vorlageantrag waren beigeschlossen:

- Ein Schreiben des Kreises F, Der Landrat, Fachdienst Straßenverkehrsangelegenheiten, Zulassungsbehörde, B, vom an die Y-Versicherung, als Zulassungsstelle, wonach das gegenständliche Fahrzeug VW Passat Variant TDI mit dem amtlichen Kennzeichen Z (Halter: der Bf.) am in der Bundesrepublik Deutschland auf das deutsche Kennzeichen G umgeschrieben worden sei. Die von der österreichischen Zulassungsstelle zugeteilten Kennzeichen seien von der do. deutschen Behörde damals eingezogen und vernichtet worden. Die Zulassungsbescheinigungen würden in Kopie mit der Bitte um Abmeldung übersendet.

In Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/37/EG über die Zulassungsdokumente für Fahrzeuge sei eine Information über die Anmeldung dieses Fahrzeuges in Deutschland am an die österreichische Zulassungsstelle elektronisch übermittelt worden. Da die Dokumente und Kennzeichenschilder nach sechs Monaten vernichtet worden seien, sei die Übersendung der Originale nicht mehr möglich.

- Eine Kopie der österreichischen Zulassungsbescheinigung des Bf. betreffend das gegenständliche Fahrzeug VW Passat Variant TDI mit dem amtlichen Kennzeichen Z.

Mit ergänzendem Schreiben vom wurde vom Bf. dem Finanzamt die von der Y-Versicherung, als Zulassungsstelle ausgestellte Bestätigung der Abmeldung des gegenständlichen Fahrzeuges mit vorgelegt.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, der Bf. habe am eine NoVA-Gutschrift für die Ausfuhr eines Privatfahrzeuges beantragt. Dieser Antrag sei mittels Bescheid vom abgewiesen worden, da das Kfz immer noch im Inland zum Verkehr zugelassen gewesen sei. Gegen die Abweisung habe der Bf. fristgerecht am Beschwerde eingebracht und diese damit begründet, dass keine Zulassung mehr in Österreich vorliege.

Die Beschwerde sei mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen worden, da weiterhin keine Abmeldung des Kfz vorgelegen sei.

Der Bf. habe daraufhin fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht. Weiters habe er mittels ergänzendem Schreiben vom die Bestätigung der Abmeldung des Kfz mit vorgelegt.

Da die Voraussetzungen für eine NoVA-Erstattung im Sinne des § 12a NoVAG 1991 mittlerweile erfüllt seien, beantrage das Finanzamt die Stattgabe der Beschwerde.

Am wurde vom Bundesfinanzgericht eine Abfrage aus dem Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres betreffend das gegenständliche Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen Z durchgeführt (S 25f. Akt des Bundesfinanzgerichtes). Im Feld "Abmeldedatum" befindet sich der Eintrag "".

Rechtslage:

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Bundesfinanzgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderstellung hätte unterbleiben können.

Erwägungen:

Das Finanzamt hat in seinem Vorlageantrag vom die Stattgabe der Beschwerde beantragt. In diesem Fall wären aber der abweisende Bescheid des Finanzamtes vom und die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom nicht bloß aufzuheben, sondern es wäre vom Bundesfinanzgericht auch über die Höhe der NoVA-Vergütung (Gutschrift) abzusprechen (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Höhe des für die Berechnung des Betrages der NoVA-Vergütung (Gutschrift) unabdingbar erforderlichen NoVA-Prozentsatzes (Steuersatzes) nicht bekannt; weder hat das Finanzamt diesbezügliche Ermittlungen durchgeführt noch hat der Bf. Angaben zur Höhe der zu vergütenden Abgabe bzw. zur Höhe des NoVA-Satzes gemacht (die vom Bf. seinem Antrag auf Vergütung der NoVA vom beigeschlossene Bescheinigung gemäß § 10 NoVAG 1991 der Firma E vom bestätigt lediglich die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der auf das gegenständliche Fahrzeug VW Passat Variant TDI entfallenden NoVA, ohne Angaben zur Höhe bzw. Berechnung derselben zu enthalten).

Auch kann die Höhe des Bezug habenden NoVA-Prozentsatzes (und damit die Höhe der zu vergütenden Abgabe) vom Bundesfinanzgericht nicht ohne Weiteres festgestellt werden, da es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein bereits im Jahr 2011 erstzugelassenes Modell handelt und der NoVA-Prozentsatz nicht nur modellbezogen, sondern auch ausstattungsbedingt (zB kann ein höheres Ausstattungsniveau gewichtsbedingt einen höheren Verbrauch und damit uU auch einen höheren NoVA-Prozentsatz zur Folge haben) variieren kann.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Abgabenbehörde daher diesbezügliche Ermittlungen vorzunehmen haben; dies könnte etwa mittels Durchführung von Erhebungen bei der Firma E als Fahrzeughändlerin (der bekannt sein muss, welchen Betrag an NoVA sie für das betreffende Fahrzeug abgeführt und unter Anwendung welchen NoVA-Prozentsatzes sie diesen berechnet hat) geschehen.

Abgesehen von der Ermittlung der Höhe des NoVA-Prozentsatzes wird das Finanzamt aber auch zu erheben haben, ob die Voraussetzungen für eine NoVA-Vergütung iSd § 12a NoVAG 1991 im gegenständlichen Fall dem Grunde nach erfüllt sind, da gemäß dieser Norm die Abgabe ua. nur dann vergütet werden kann, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des betreffenden Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt ist. Ob diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall vorliegt, kann den dem Bundesfinanzgericht elektronisch übermittelten Finanzamtsakten nicht entnommen werden; eine elektronische Einsichtnahme in die Genehmigungsdatenbank ist dem gefertigten Richter nicht möglich.

Somit ist der für die Entscheidung über die Beschwerde wesentliche Sachverhalt nicht ausreichend erhoben und sind wesentliche Ermittlungen unterlassen worden. Würde das Bundesfinanzgericht im beschwerdegegenständlichen Fall die fehlenden Ermittlungen erstmals durchführen, würde dies zu einer nicht unbeträchtlichen Verfahrensverzögerung führen, weil alle Ermittlungsergebnisse immer der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Stellungnahme bzw. Gegenäußerung unter Beachtung des Parteiengehörs iSd § 115 Abs. 2 BAO zur Kenntnis gebracht werden müssen.

Da von der Abgabenbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderer Bescheid hätte erlassen werden können, hat das Bundesfinanz­gericht im Rahmen seines Ermessens beschlossen, den streitgegenständlichen Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und die Sache zur Durchführung von weiteren Ermittlungen an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen.

Begründung der Ermessensentscheidung:

Die Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist (§ 20 BAO). Zweckmäßig ist die Zurückverweisung im gegenständlichen Fall deshalb, weil zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes noch wesentliche Ermittlungen notwendig sind, welche von der belangten Abgabenbehörde rascher und wirtschaftlicher erledigt werden können als vom Bundesfinanzgericht (so ist etwa der belangten Abgabenbehörde die elektronische - und damit rasche - Einsichtnahme in die Genehmigungsdatenbank möglich).

Billig ist die Zurückverweisung, weil es dem Bf. nicht zumutbar ist, die Entscheidung über die Beschwerde durch das deutlich aufwendigere Ermittlungsverfahren vor dem Verwaltungs­gericht zu verzögern. Auch der Umstand, dass durch eine wesentliche Verfahrensverlagerung zum Bundesfinanzgericht der Rechtsschutz und die Kontrollmechanismen eingeschränkt werden, kommt im Rahmen der Billigkeitserwägungen Bedeutung zu.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Fall der Zurückverweisung an die Abgabenbehörde ist nur zu prüfen, ob das Ermessen des § 278 Abs. 1 BAO richtig geübt worden ist. Dabei handelt es sich jedoch um die Beurteilung der Plausibilität der Begründung und somit um eine Sach- und keine Rechtsfrage. Diese Frage ist einer ordentlichen Revision nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103143.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at