Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.10.2016, RV/7104105/2016

Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104105/2016-RS1
Ein Vorlageantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn über eine Bescheidbeschwerde nicht von der den angefochtenen Bescheid erlassenden Abgabenbehörde, sondern von einer unzuständigen Abgabenbehörde, welche den klaren und unmissverständlichen Inhalt der Beschwerde negiert und demzufolge auf einen falschen Beschwerdegegenstand, sprich auf einen von nämlichem Finanzamt erlassenen, in realiter jedoch nicht bekämpften Bescheid bezieht, mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) abgesprochen wird.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes 2 vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom  beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß den §§ 262 Abs. 1 und 264 Abs. 5 BAO als unzulässig zurückgewiesen. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zunächst wurde vom Finanzamt 1 ein mit datierter Antrag des Bf. auf Gewährung von Familienbeihilfe für seine im Jahr x geborene Tochter - unter Hinweis auf die Fristversäumis betreffend die Familienbeihilfe für den Zeitraum vom bis zum  (Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 höchstens für fünf Jahre rückwirkend) -  ab dem bis laufend abgewiesen und hierbei begründend ausgeführt, dass - ungeachtet der Tatsache, dass sich der Bf. seit dem Jahr 2004 zusammen mit seiner Tochter in y aufhalte -, ein Aufenthalt der Tochter im Bundesgebiet für den Zeitraum vom bis zum nicht verifizierbar sei und demzufolge von deren ständigen Aufenthalt in y auszugehen sei.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass vorgenannter Abweisungsbescheid an die vom Bf. im Antrag angeführte Adresse in xy ohne Zustellnachweis zugestellt wurde.

Mit Bescheid des Finanzamtes 2 vom wurde ein mit datierter Antrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter ab dem abgewiesen wobei begründend ausgeführt wurde, dass der Bf. gemäß der Bestimmung des § 2 Abs.1 FLAG 1967 keinen Wohnsitz in Österreich habe.

In der Folge wurde nämlicher Bescheid an die in y gelegene Wohnadresse zugestellt, wobei auch diese Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgte .

Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes 2 vom Beschwerde erhoben und seitens des Bf. unter Inabredestellen dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe erst für den Zeitraum ab dem  gestellt worden sei und der Bezugnahme auf die teils mit Fristversäumnis bzw. ab dem bis laufend mit dem Besuch einer außerhalb des Bundesgebiet gelegenen Schule begründeten Ablehnung des Erstantrages vom ergänzend ausgeführt, dass seine Tochter im Zeitraum vom bis zum  ein Gymnasium in Wien besucht habe, wobei entsprechende Schulbesuchsbestätigungen bereits vorgelegt worden seien. In der Folge sei die Ehe des Bf. am geschieden worden, wobei die Vormundschaft über die minderjährige Tochter dem in y lebenden Bf. übertragen worden sei und diese seit dem ein ebenfalls in y domiziliertes Gymnasium besuche. Einem, an die Adresse in xyz zugestellten Ergänzungsersuchen des Finanzamtes 2 vom auf Vorlage des Jahreszeugnis 2013/2014 sei bereits im Zuge der am erfolgten Antragstellung Rechnung getragen worden, respektive sei diese Bestätigung nochmals am nachgereicht worden. 

Zusammenfassend ergehe - unter Bezugnahme auf die (nochmals) nachgereichten Unterlagen - der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für nachstehende Zeiträume:

1. vom bis zum (laut Bestätigung der in y domizilierten Grundschule)

2. vom bis zum (laut Bestätigung des in Wien domizilierten Gymnasiums)

3. vom und laufend (laut Bestätigung des in y domizilierten Gymnasiums)

In der Folge erließ das Finanzamt 1 eine mit datierte Beschwerdevorentscheidung (BVE) mit welcher die gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete Beschwerde vom (richtig wohl gemeint ) gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass die Zustellung des ohne Zustellnachweis versandten Abweisungsbescheides vom gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, sprich sohin am bewirkt gelte und demzufolge die Rechtsmittelfrist am geendet habe.

Vorgenannte BVE wurde dem Bf. an dessen Wohnadresse in y zugestellt, respektive von diesem am übernommen.

Im Vorlageantrag vom  wird seitens der steuerlichen Vertretung des Bf. im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass der an die Adresse xy vorgenommenen Zustellung des Abweisungsbescheides vom  ein Mangel anhafte, da der Bf. an dieser bereits seit dem Jahr 2006 nicht mehr gemeldet sei. Ebenso verhalte es sich - ob polizeilicher Meldung für einen Tag des März 2014 - mit der Zustellung von Schriftstücken an die Adresse in xyz. In Ansehung vorstehender Ausführungen seien dem Bf. weder der Abweisungsbescheid vom , noch sonstige Ergänzungsansuchen (ordnungsgemäß) zugegangen. Unter nochmaliger Vorlage der Kopie des Scheidungsurteils, der Meldedaten der Tochter des Bf. sowie entsprechender Schulbesuchsbestätigungen werde die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab September 2009 beantragt.

Das BFG hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

Auf Grund der Aktenlage, des klaren und unmissverständlichen Inhalts der Beschwerde vom dem gemäß sich das Rechtsmittel gegen den vom Finanzamt 2 erlassenen Abweisungsbescheid vom richtet, sowie den Ausführungen des Finanzamtes 1 im Vorlagebericht vom , denen gemäß die Ansicht der Abgabenbehörde, wonach die Beschwerde vom auch auf den Abweisungsbescheid vom  bezogen habe, nicht mehr aufrechterhalten wird, steht für das BFG fest, dass im zu beurteilenden Fall - via vermeintlicher Annahme des Anfechtungsgegenstandes "Abweisungsbescheid vom " - das Finanzamt 1  per Erlassung der BVE vom als unzuständige Abgabenbehörde die an das Finanzamt 2 gerichtete, exklusiv auf den Abweisungsbescheid nämlicher Abgabenbehörde vom  bezogene Beschwerde vom "bearbeitet" hat.

2. Rechtliche Beurteilung

Der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen: 

Mit Statuierung der neuen Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit hat die Abgabenbehörde grundsätzlich verpflichtend über eine Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) abzusprechen.

Hierbei findet nämliche Verpflichtung ihre legistische Umsetzung in der Norm des § 262 Abs. 1 BAO, welche wie folgt lautet: "Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen".

Die Bestimmung des § 264 Abs. 5 BAO (AbgÄG 2014/13) lautet wie folgt: "Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht." 

In Anbetracht des Inhalts vorstehender Gesetzesbestimmungen gelangte das BFG zur Überzeugung, dass die mit datierte, in realiter gegen den Abweisungsbescheid vom Bescheidbeschwerde als unerledigt zu qualifizieren ist, da nicht das den angefochtenen Bescheid erlassende Finanzamt 2, sondern das - den klaren und unmissverständlichen Inhalt des Rechtsmittels negierende und in Folge dessen auf einen "falschen" Beschwerdegegenstand, sprich den Abweisungsbescheid vom  beziehende Finanzamt 1 via Erlassung der BVE vom in unzuständiger Weise (als vermeintlich belangte Behörde) "tätig" geworden ist.

Korrespondierend mit vorgenannter Schlussfolgerung erweist sich somit der mit datierte Vorlageantrag als unzulässig, da es - wie bereits an oberer Stelle ausgeführt -, an einem Abspruch über die Beschwerde vom  mit BVE durch das den angefochtenen Abweisungsbescheid vom erlassende Finanzamt 2 mangelt und auch ein, zur Abstandnahme von der verpflichtenden Erlassung einer BVE berechtigender Ausnahmefall des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO nicht vorliegt.

Der Vollständigkeit halber wird der Bf. betreffend das Prozedere im "fortgesetzten Verfahren" hingewiesen, dass im - Anschluss an die Erlassung des hg., die "Sperrwirkung" des § 300 Abs. 1 BAO (das ab der Stellung des Vorlageantrages Platz greifende Verbot der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgerichtes) beseitigenden Beschlusses -  eine auf der Norm des § 299 Abs.1 BAO fußende Aufhebung der BVE vom  durch das Finanzamt 1 zu erfolgen hat und sodann über die mit datierte Beschwerde vom zuständigen Finanzamt 2 durch Erlassung einer BVE abzusprechen sein wird, wobei dem Bf. - gegebenenfalls - wiederum die Stellung eines Vorlagenantrages offen steht.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall insoweit nicht vor, da sich die Zurückweisung des Vorlageantrages - unter nochmaligem Hinweis auf die an ober Stelle zitierten Normen - direkt aus den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ergibt. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104105.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at