Berufsunfähigkeitsversicherungsleistungen als sonstige Einkünfte
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamts FA vom betreffend Einkommensteuer für 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) erklärte in der Einkommensteuererklärung für 2013 vom unter der Kennzahl KZ 800 (wiederkehrende Bezüge gemäß § 29 Z 1 EStG 1988) sonstige Einkünfte in Höhe von 60.842 Euro. Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung handelt es sich dabei um eine „Berufsunfähigkeitsrente (…)“ in Höhe von 65.716,49 (2011: 21.277,46 Euro, 2012: 22.133,73 Euro, 2013: 22.305,53 Euro) Euro) abzüglich „WerbungskostenWert der Gegenleistung (= geleistete Prämien)“ in Höhe von 4.874,45 Euro.
II.
Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom erging erklärungsgemäß und führte zu einer Einkommensteuerfestsetzung (bzw. -nachforderung) in Höhe von 22.841 Euro.
III.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , und zwar mit folgender Begründung:
„(…) Kein wiederkehrender Bezug / einmalige Versicherungsleistung (für ca. 3 Jahre)
Keine Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Versichert war nur der zuletzt ausgeübte Beruf (…)
Erläuterungen zur Beschwerde:
Schwere Körperverletzung durch unbekannten Täter (Böllerwurf) Abends um ca. 09.45 nach einem privaten Treffen.
2 Wochen Spitalsaufenthalt,
Polizeiermittlung erfolglos,
Seither körperliche und psychische Einschränkungen (Hörvermögen stark eingeschränkt)
Private Versicherung (Polizze beiliegend) (…). Ich erhielt im Jahr 2013 eine Zahlung von 65.716,49 Euro für die Jahre 2011/2012 und 2013.
Seit erhalte ich eine monatliche Zahlung von 1.817,75 Euro, längstens bis 01/10/2024.
Die [Versicherung] hat mir mitgeteilt, daß sie eine Meldung an das deutsche Finanzamt gemacht hat, ich erhielt darauf eine Steuernummer vom deutschen Finanzamt, bisher wurde ich noch nicht besteuert.
Von Österreich erhalte ich Rehabilitationsgeld seit März 2015, vorher war ich in befristeter Berufsunfähigkeitspension“.
IV.
Aus einem diesbezüglichen Aktenvermerk des Finanzamts vom geht ua. Folgendes hervor:
„(…) Versteuert wurde aufgrund der Erklärung des steuerlichen Vertreters eine Einmalzahlung einer privaten deutschen Berufsunfähigkeitsversicherung in der Höhe von € 60.842,00 nach § 29 EStG (bestehend aus einer Nachzahlung der Zahlungen ab 01/2011 = Unfallzeitpunkt und einschließlich drei Einzelzahlungen für 10-12/2013). Es gibt noch eine laufende Zahlung von € 1.800 ‚- monatlich (…)
Sachverhalt:
Ansässigkeitsstaat: Österreich. Seit 20 Jahren Hauptwohnsitz in Österreich und seit mehr als 10 Jahren durchlaufend sozialversichert. (…)
Vorgelegte Unterlagen:
1.) Versicherungsschein Berufsunfähigkeitsversicherung (…)
2.) Schreiben der [Versicherung] (…) an [die RA] des Steuerpflichtigen vom (…)
3.) Schreiben der [Versicherung] (…) an [die RA] des Steuerpflichtigen vom (…)
4.) Schreiben der [Versicherung] (…) an den Steuerpflichtigen vom
Bescheinigung zu Vorlage beim (deutschen) Finanzamt für das Kalenderjahr 2013 (…)
Zu prüfen ist, ob die Zahlung (Nachzahlung der monatlichen Zahlungen von 1/2011-09/2013 und drei Zahlungen für 10-12/2013) der deutschen Versicherung unter die ö. ESt fällt (…)
Nach Art. 21 des DBA Österreich-Deutschland hat der Ansässigkeitsstaat (= Österreich) das Besteuerungsrecht für die Zahlungen der deutschen Versicherung.
Nach österreichischem Recht § 29 Z 1 EStG tritt Steuerpflicht ab jenem Zeitpunkt ein, zu dem die Rentenzahlungen die Gegenleistung überschreiten (…)
Die Einzelzahlungen und die Nachzahlung der Einzelzahlungen 2013 sind als „Renten“ jedenfalls ab Überschreiten der Gegenleistung (Prämien) steuerpflichtig.
Es lag keine „Einmalzahlung“ vor, es war eine Nachzahlung. Die Erklärung war daher richtig und die Besteuerung erfolgte zu Recht.
Die Zahlung der deutschen Versicherung war in Höhe von € 65.716,49.
Erklärt wurden € 60.842,00 für den ESt-Bescheid 2013. Daher wird angenommen, dass nur der die Gegenleistung übersteigende Betrag erklärt und dann versteuert wurde (…)
Nur nach § 2 (3) EStG aufgezählte Einkünfte unterliegen der ö. Einkommensteuer (…).
Bei Renten, die auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages oder anlässlich der Umwandlung der Auszahlung eines Versicherungsanspruches in eine Rente geleistet werden, kann grundsätzlich eine Kaufpreisrente unterstellt werden. Die Bezeichnung des Versicherungsvertrages, aus dem ein Anspruch auf Rentenzahlungen erwächst, ist für die steuerliche Beurteilung von Rentenzahlungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses unbeachtlich. Renten aus einer als private Unfall-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, aber auch als Krankenversicherung titulierten Versicherung stellen Kaufpreisrenten dar (…)
Nach § 29 Z 1 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 tritt Steuerpflicht ab jenem Zeitpunkt ein, zu dem die Rentenzahlungen die Gegenleistung überschreiten (…)
Antwort:
1.) Die Nachzahlung der € 65.716,49 (Rentennachzahlung für 01/2011-09/13 und drei Zahlungen für 10-12/2013) ist unter § 29 einzuordnen, [da] eine Nachzahlung wiederkehrender Bezüge vorliegt.
2.) Die Rentenzahlungen sind unter § 29 Z 1 EStG zu subsumieren (siehe EStRL 6602-6606, RZ 7015, 7018, 6136 f) iVm RZ 39 ) - Versteuerung auch in Folgejahren.
Auch wenn die Nachzahlung als Einmalzahlung zu werten wäre, bestünde nach Art. 21 des DBA Ö-D das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates und hätte Ö. das Besteuerungsrecht nach § 29 EStG bzw. § 32 Abs. 1 Z a EStG“.
V.
1. Aus dem vorliegenden o.a. „Versicherungsschein Berufsunfähigkeits-Versicherung“ (Polizze) der privaten deutschen Versicherung (in der Folge: deutsche Versicherung) geht ua. Folgendes hervor:
-> Versicherungsnehmer: Bf.
-> Beginn der Versicherung: , 12 Uhr
-> Ablauf der Versicherung: , 12 Uhr
-> Versicherte Person: Bf.
-> Versicherungsleistungen: bei Berufsunfähigkeit.
Wird die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen mindestens zu 50% außer Stande sein, ihrem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf nachzugehen, oder berufsunfähig infolge Pflegebedürftigkeit, so erbringen wir folgende Leistungen:
- Prämienbefreiung sowie
- Zahlung einer Rente in Höhe von jährlich 18.000 Euro.
Eine anerkannte Leistung wird für die Dauer der Berufsunfähigkeit erbracht
- für die Prämienbefreiung längstens bis
- für die Rentenzahlung längstens bis .
Alle Renten werden in monatlichen Teilbeträgen im Voraus gezahlt. Die Rentenzahlung endet mit Ablauf des Rentenzahlungsabschnitts, in dem die Voraussetzungen für die Rentenzahlung nicht mehr erfüllt werden.
-> Prämie: Die monatliche Prämie ab Versicherungsbeginn beträgt 105,67 Euro. Die Prämienzahlungspflicht endet zum . Im Todesfall endet die Zahlungsverpflichtung mit dem Ende der laufenden Zahlungsperiode.
2. Aus dem weiters vorliegenden o.a. Schreiben der deutschen Versicherung an die RA des Bf. vom , geht ua. Folgendes hervor:
Laut Versicherung sind die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung seit dem erfüllt, sodass die Leistungspflicht grundsätzlich anzuerkennen ist. Alternativ zur Anerkennung der Leistungspflicht wird ein einmaliger Betrag in Höhe von 100.000 Euro gegen Aufhebung der Berufsunfähigkeits-Versicherung angeboten. Die Honorarkosten werden nicht übernommen (zum Zeitpunkt der Beauftragung und erstmaligen Tätigkeit der RA waren die Leistungen nicht fällig; Verzug lag somit nicht vor; erst mit der Überlassung des Gutachtens der PVA vom mit Schreiben vom wurde eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen nachgewiesen).
3. Aus dem weiters vorliegenden o.a. Schreiben der deutschen Versicherung an die RA des Bf. vom geht ua. Folgendes hervor:
Für das am beginnende Versicherungsjahr erhält der Bf. folgende monatliche Rente (Gesamtbetrag): 1.872,26 Euro.
4. Aus der weiters vorliegenden o.a. Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt der deutschen Versicherung vom für das Kalenderjahr 2013 („Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem privaten Altersvorsorgevertrag. Die nachstehend mitgeteilten Beiträge sind bei Erstellung der Einkommensteuererklärung … einzutragen“) geht ua. Folgendes hervor:
- Grund für die Mitteilung: erstmaliger Bezug von Leistungen iSd § 22 (…) in Höhe von 65.716,49 Euro, darin enthaltene Nachzahlung für mehrere Jahre in Höhe von 43.411,19 Euro.
VI.
Die (abweisende) Beschwerdevorentscheidung vom wurde wie folgt begründet:
Nach Art. 21 DBA-BRD habe der Ansässigkeitsstaat (Österreich) das Besteuerungsrecht für die Zahlungen der deutschen Versicherung. Bei der Zahlung in Höhe von 65.716,49 Euro sei keine echte Einmalzahlung vorgelegen, es habe sich vielmehr um eine Nachzahlung der Einzelzahlungen für 01/2011-09/2013 und Zahlungen für 10-12/2013 gehandelt. Nach österreichischem Recht trete Steuerpflicht ab jenem Zeitpunkt ein, zu dem die Rentenzahlungen die Gegenleistung überschreiten. Die Zahlung der deutschen Versicherung sei als Rente jedenfalls ab Überschreiten der Gegenleistung (Versicherungsprämien) steuerpflichtig. Die Zahlung der deutschen Versicherung habe 65.716,49 Euro betragen. Erklärt worden seien 60.842 Euro für den ESt-Bescheid 2013. Daher werde angenommen, dass nur der die Gegenleistung übersteigende Betrag erklärt und dann versteuert worden sei. Die Besteuerung im Erstbescheid sei daher richtig gewiesen.
VII.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , und zwar mit folgender Begründung:
„ Entgegen der Begründung im Beschwerdevorentscheid vom lag sehr wohl eine Einmalzahlung vor.
Mein Rentenanspruch von Jänner 2011 bis Oktober 2013 an die [deutsche Versicherung] wurde nicht anerkannt und nicht geleistet.
Rentenleistungen sind unter anderem definiert durch regelmäßige Zahlungen, von monatlich bis mindestens ! einmal jährlich. Die Rentenzahlung der [deutschen Versicherung] erfolgte erstmals ! für Oktober 2013, monatlich fortlaufend bis heute. Demzufolge 3 Monatsraten von insgesamt ca. 5700 Euro für das Steuerjahr 2013.
Nach Einbringen der Klage beim Bezirksgericht Graz durch die [RA des Bf.] gegen die [deutsche Versicherung] wurde gegen Rückziehen der Klage eine Abfindungszahlung angeboten und nach Akzeptanz meinerseits, Übernahme der Anwaltskosten, eine Zahlung von 60000.— an mich geleistet, die Rentenleistung befristet anerkannt (längstens! bis 2024) und ab Oktober 2013 überwiesen.
Obwohl mir in den Jahren 2011, 2012 bis Oktober 2013 hohe Kosten entstanden (Krankheits-,Kredit-, Lebenshaltungskosten), habe ich dieses Angebot, das natürlich in etwa der Summe der monatlichen Rentenzahlungen [!] entspricht, akzeptiert um einem möglichen jahrelang dauernden Rechtstreit, der meinen völligen wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätte, aus dem Weg zu gehen.
Darüber hinaus hätte eine sofortige korrekte Rentenleistung ab Jahr 2011 (alle Befunde vorliegend) unter anderem eine deutlich geringere Steuerstufe und Abschreibungsmöglichkeiten bedeutet.
Abschließend möchte ich es mir auch als Nichtjurist und Privatperson nicht nehmen lassen, die österreichische ! Steuergesetzgebung im Falle privater, zeitlich befristeter Berufsunfähigkeits- (Invaliditätsrenten) zu hinterfragen, ja zu kritisieren. (Gesetzesänderung ?l)
Durch eine Hauptwohnsitzverlegung nach Deutschland beispielsweise würde sich die Steuer in meinem Fall auf 13% der österreichischen Steuer !!! reduzieren. (Gestaffelt nach Laufzeit der Rente, von 0-56%).
Es ist weder sinnvoll, sozial noch gerecht, kranke Staatsbürger, die versucht haben vorzusorgen, ihrer einzigen Möglichkeit zu berauben, nicht nach Ablauf solch privater Rentenleistungen in Altersarmut zu landen (...)“
VIII.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.
Unter „Sachverhalt und Anträge“ wurde dort Folgendes festgehalten:
„Sachverhalt:
Der Bf. lebt seit 20 Jahren mit dem Hauptwohnsitz in Österreich. Der Ansässigkeitsstaat ist daher Österreich.
Am erlitt der Bf. in Graz eine schwere Körperverletzung durch einen unbekannten Täter (Böllerwurf). Seither hat er körperliche und psychische Einschränkungen (Hörvermögen ist stark eingeschränkt).
Der Bf. hatte 2005 eine private Versicherung bei der [deutschen Versicherung] abgeschlossen.
Nach der Körperverletzung erhielt der Bf. im Jahr 2013 eine Zahlung von € 65.716,49 € für die Jahre 2011/2012 und 2013 von der [deutschen Versicherung] ausbezahlt.
Seit erhält er von der [deutschen Versicherung] eine monatliche Zahlung von 1.817,75 €, längstens bis (=60. Lebensjahr). Die [deutsche Versicherung] teilte ihm mit, dass sie eine Meldung an das deutsche Finanzamt gemacht hat, er erhielt darauf eine Steuernummer vom deutschen Finanzamt, bisher wurde er vom Deutschland noch nicht besteuert.
Von Österreich erhält er Rehabilitationsgeld seit März 2015, vorher war er in befristeter Berufsunfähigkeitspension (...)
In der österreichischen Einkommensteuererklärung 2013 hat der Bf. die (Nach)Zahlung der deutschen Versicherung mit € 60.842,00 angegeben. Der Erst-Bescheid 2013 erging antragsgemäß. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
Es wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Bf. einen Vorlageantrag eingebracht. Darin wird im Wesentlichen begründet, dass bei der Nachzahlung eine Einmalzahlung der deutschen Versicherung vorgelegen sei (…)
Stellungnahme:
Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung bleibt die Abgabenbehörde bei der Ansicht, dass die deutsche Versicherungsungsrente in Österreich zu besteuern ist. Das betrifft sowohl die (Einmal) Zahlung der [deutschen Versicherung], als auch die laufenden Rentenzahlungen der [deutschen Versicherung].
Die Nachzahlung der € 65.716,49 (Rentennachzahlung für 01/2011-09/13 und drei Zahlungen für 10-12/2013) ist unter § 29 einzuordnen, da eine Nachzahlung wiederkehrender Bezüge vorliegt.
Auch wenn die Nachzahlung als Einmalzahlung zu werten wäre, bestünde nach Art 21 des DBA Österreich-Deutschland das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates Österreich und hat Österreich das Besteuerungsrecht nach § 29 EStG bzw. § 32 Abs. 1 Z1 a EStG “.
IX.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom wurde der Bf. um eine Stellungnahme zum Aktenvermerk des Finanzamts vom und zum Vorlagebericht des Finanzamts vom ("Sachverhalt und Anträge") gebeten.
X.
In der diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung vom führte der Bf. im Wesentlichen aus wie folgt:
„ (…) Stellungnahme zu Aktenvermerk vom 26/06/2015 (…)
- Größtenteils sind die [dortigen] Ausführungen (…) korrekt, mit wenigen unbedeutenden, aber einer wesentlichen Einschränkung.
Die Versicherungsleistung der [deutschen Versicherung] wird erbracht seit Beginn Oktober 2013 in der Höhe von 1817.- Euro monatlich, längstens, im Falle durchgehender Voraussetzungen, bis August 2024, also circa 10 Jahre.
Die Voraussetzungen, starke körperliche und psychische Einschränkungen werden jährlich begutachtet und entschieden.
Auch wenn es sich im Wortlaut um eine Berufsunfähigkeitsversicherung und nicht um eine Pflegeversicherung handelt, betrachte ich die Versicherungsleistung größtenteils als Mehrbedarfversicherungsleistung und als nicht steuerpflichtig.
- Für den Zeitraum Jänner 2011 bis Oktober 2013 wurden meine Ansprüche trotz vorliegender mehrfacher Gutachten von der [deutschen Versicherung] abgelehnt.
Nach Einbringen der Klage beim Bezirksgericht (…) durch die mich vertretenden [RA] gegen die [deutsche Versicherung] wurde gegen Rückziehen der Klage eine Einmalzahlung von etwa 65.000.- angeboten und nach Akzeptanz meinerseits, Übernahme der Anwaltskosten im September 2013 geleistet.
Obwohl mir in den Jahren 2011, 2012 und 2013 hohe Kosten entstanden sind (krankheitsbedingt), habe ich dieses Angebot, das keiner Nachzahlung gleichkommt, akzeptiert, um einem möglicherweise jahrelang andauernden Rechtsstreit, der meinen völligen Ruin bedeuten hätte können, aus dem Wege zu gehen.
Diese Zahlung betrachte ich als nicht steuerpflichtig.
Wiederkehrende Bezüge sind unter anderem definiert: regelmäßige Zahlungen von mindestens einmal jährlich.
Ich beantrage und ersuche um Stattgabe meiner Beschwerde (...)“
XI.
Dazu äußerte sich das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom wie folgt:
Der Auffassung des Bf., dass es sich um eine Mehrbedarfsrente handelt, werde nicht gefolgt. Wie der Bf. selbst schreibe, handle es sich um eine (private) Berufsunfähigkeitsversicherung und um keine Pflegeversicherung. Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung stellten Kaufpreisrenten dar. Bei diesen trete die Steuerpflicht ab jenem Zeitpunkt ein, zu dem die Rentenzahlungen die Gegenleistung (Prämien) überschreiten. Demgemäß sei die Zahlung der deutschen Versicherung als sonstige Einkünfte nach § 29 EStG 1988 im Erstbescheid 2013 so wie vom Bf. beantragt versteuert worden.
Eine Mehrbedarfsrente, das wäre eine Rente, die ausschließlich einen erforderlichen Mehraufwand an Pflege und (insbesondere medizinischer) Betreuung des Empfängers abgilt, sei nicht steuerbar, da sie dem Empfänger kein disponibles Einkommen verschaffe, wenn der Mehrbedarf dem Grunde nach die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Belastung nach den §§ 34 und 35 EStG 1988 erfüllt (…). Mehrbedarfsrenten seien auch Renten aus Pflegeversicherungen (…) Eine durch die zuständige Stelle (österreichisches Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) festgestellte Behinderung iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 des Bf. sei aus dem Steuer-Akt jedoch nicht ersichtlich. Aber selbst wenn eine solche vorläge, handle es sich trotzdem bei der Leistung der deutschen Versicherung um eine Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung und nicht um eine solche aus einer Pflegeversicherung.
Der Bf. gebe in seinem Schreiben weiter an: .„… habe ich dieses Angebot (€ 65.000), das keiner Nachzahlung gleichkommt, akzeptiert, um einem Rechtsstreit aus dem Wege zu gehen“.
Diesen Ausführungen des Bf. werde nicht gefolgt. Der Bf. habe die 65.716,49 Euro von der deutschen Versicherung nicht als Abgeltungszahlung erhalten oder um einen Rechtsstreit zu vermeiden, sondern es handle sich um die Zuerkennung der Rentenzahlung aus dem im Jahr 2005 geschlossenen Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag. Das gehe aus dem Schreiben vom der deutschen Versicherung an die RA des Bf. hervor. Darin sei von der deutschen Versicherung die monatliche Rentenzahlung aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen [bekanntgegeben worden]. Vor dieser Zusage der deutschen Versicherung über die Nachzahlung der 65.716,49 Euro habe es ein anderes Angebot der deutschen Versicherung über 100.000 Euro an den Bf. gegeben, um damit eine Aufhebung der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erreichen (siehe Schreiben der deutschen Versicherung vom an die RA des Bf.): „Alternativ zur Anerkennung der Leistungspflicht sind wir bereit, einen einmaligen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR gegen Aufhebung der Berufsunfähigkeits-Versicherung zu zahlen. Weitergehende Ansprüche hieraus können nicht mehr geltend gemacht werden“. Dieses Angebot habe der Bf. aber nicht angenommen.
Der Auffassung des Steuerpflichtigen, dass es sich bei der Zahlung der 65.716,49 Euro um keine Nachzahlung gehandelt hat, werde nicht gefolgt. Im Schreiben der deutschen Versicherung vom habe man dem Bf. mitgeteilt, dass er aus seinem privaten Altersvorsorgevertrag folgende steuerpflichtige Leistungen im Kalenderjahr 2013 erhalten habe, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG der Besteuerung unterliegen: 65.716,49 Euro. In diesem Betrag sei eine Nachzahlung für mehrere Jahre in Höhe von 43.411,19 Euro enthalten. Wenn man rechnerisch den von der Versicherung bezahlten Betrag in Höhe von 65.716,49 Euro durch die monatliche Rente in Höhe von 1.817 Euro dividiere, die ab zuerkannt worden sei, ergäbe sich 36,16, daher 36 Monate. Davon seien laut deutscher Versicherung 43.411,19 Euro (= 24 Monate) auf die Nachzahlung für mehrere Jahre entfallen. Gemeint seien damit offenbar die Jahre 2011 (Jänner 2011 bis Dezember 2011) und 2012 (Jänner bis Dezember 2012). Der Differenzbetrag von 65.716,49 Euro und 43.411,19 Euro, nämlich 22.305‚30 Euro ergebe dividiert durch die monatliche Rente 12 Monate. Dies betreffe die 12 Monate (Jänner bis Dezember) des Jahres 2013.
Anmerkung: Nach den genannten deutschen Rechtsvorschriften § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG Satz 5 (deutsches) EStG iVm § 55 Abs. 2 (deutsche) EStDV handle es sich auch in Deutschland um steuerpflichtige Bezüge, nämlich sonstige Einkünfte (§ 22 dEStG).
Ergänzend werde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und in der Stellungnahme zur BFG-Vorlage verwiesen, wonach die Abgabenbehörde ihre Meinung aufrecht halte, dass die deutsche Versicherungsrente in Österreich zu besteuern ist. Das betreffe sowohl die (EinmaI)Nach-Zahlung der deutschen Versicherung, als auch die laufenden Rentenzahlungen der deutschen Versicherung. Die Zahlung der 65.716,49 Euro sei unter § 29 einzuordnen, da eine Nachzahlung wiederkehrender Bezüge vorliege.
Auch wenn die Nachzahlung als Einmalzahlung zu werten wäre, bestünde nach Art 21 DBA-BRD das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates Österreich. Für die laufenden Rentenzahlungen liege das Besteuerungsrecht auch nach § 18 DBA-BRD beim Ansässigkeitsstaat Österreich. Demgemäß habe Österreich das Besteuerungsrecht nach § 29 EStG 1988 bzw. § 32 EStG 1988.
XII.
Mit Schreiben vom wurde dem Bf. die o.a. Stellungnahme des Finanzamts vorgehalten.
XIII.
Der Bf. brachte dazu in seiner Stellungnahme vom Folgendes vor:
„(…) Durch Klagsrückzug meinerseits wurde Leistungspflicht anerkannt und ab Oktober 2013 bezahlt.
(Das Angebot über 100 000.- Euro gegen Auflösung des Versicherungsvertrages ist, da von mir nicht akzeptiert, irrelevant)
Selbst mit Wortlaut Nachzahlung handelt es sich um eine Einmalzahlung, eine Abgeltungszahlung für die entgangene Leistung von Jänner 2011 bis Oktober 2013.
Grundsätzlich möchte ich noch anmerken, auch wenn diese Kritik an den Gesetzgeber zu richten wäre, daß ich es schlicht skandalös finde, befristete (nicht lebenslange) Renten welcher Art auch immer voll zu besteuern, vor allem wenn feststeht, daß aus gesundheitlichen Gründen auch nach Ablauf dieser Rente keine adäquate Berufstätigkeit mehr aufgenommen werden kann (…)“
XIV.
In der diesbezüglichen Stellungnahme des Finanzamtes vom wurde im Wesentlichen der bisherige Behördenstandpunkt wiedergegeben.
XV.
Mit Vorhalt vom wurde dem Bf. die o.a. Stellungnahme des Finanzamts zur Kenntnis gebracht.
Weiters wurde der Bf. darauf aufmerksam gemacht, dass in der Einkommensteuererklärung 2013 bei den sonstigen Einkünften Werbungskosten in Höhe von 4.874,45 Euro geltend gemacht worden seien; laut Beilage handle es sich dabei um den "Wert der Gegenleistung (= geleistete Prämien)". Diese Werbungskosten seien im angefochtenen Bescheid auch erklärungsgemäß berücksichtigt worden. Im Beschwerdevorbringen seien allerdings ua. auch Anwaltskosten erwähnt worden. Für den Fall, dass dem Bf. im Jahr 2013 im Zusammenhang mit den sonstigen Einkünften Werbungskosten erwachsen seien, die er bisher noch nicht geltend gemacht habe (zB Anwalts-, Prozesskosten etc.), werde er gebeten, diese dem Bundesfinanzgericht binnen 14 Tagen bekanntzugeben und nachzuweisen.
XVI.
Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:
1. Feststehender Sachverhalt:
Bereits seit vielen Jahren hat der Bf. seinen Hauptwohnsitz in Österreich und ist er hier auch ansässig (vgl. Aktenvermerk des Finanzamts vom ; Vorlagebericht; Vorhalt vom ).
Der Bf. hat im Jahr 2005 bei einer deutschen Versicherung eine private „Berufsunfähigkeits-Versicherung“ abgeschlossen. Aus den diesbezüglichen Versicherungsunterlagen geht ua. Folgendes hervor: Die Versicherung beginnt am und läuft am ab. Der Bf. ist sowohl Versicherungsnehmer als auch versicherte Person. Die Versicherung erbringt, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen mindestens zu 50% außer Stande sein wird, ihrem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf nachzugehen, oder berufsunfähig infolge Pflegebedürftigkeit, folgende Leistungen: Prämienbefreiung und Zahlung einer Rente von jährlich 18.000 Euro. Eine anerkannte Leistung wird für die Dauer der Berufsunfähigkeit erbracht, für die Prämienbefreiung und für die Rentenzahlung längstens bis . Alle Renten werden in monatlichen Teilbeträgen im Voraus gezahlt. Die Rentenzahlung endet mit Ablauf des Rentenzahlungsabschnitts, in dem die Voraussetzungen für die Rentenzahlung nicht mehr erfüllt werden. Die monatliche Versicherungsprämie ab Versicherungsbeginn beträgt 105,67 Euro. Die Prämienzahlungspflicht endet zum . Im Todesfall endet die Zahlungsverpflichtung mit dem Ende der laufenden Zahlungsperiode (vgl. Versicherungsschein der deutschen Versicherung Nr. 40-10319710).
Am wurde der Bf. auf Grund eines Böllerwurfs (Täter unbekannt) schwer verletzt und leidet seither unter körperlichen und psychischen Einschränkungen (vgl. Beschwerde).
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der deutschen Versicherung aus der o.a. Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeit des Bf. iSd Versicherungsbedingungen seit ) wurde von Versicherungsseite erst nach längerer Zeit – ua. nach Einschaltung einer RA durch den Bf. - anerkannt (vgl. Schreiben der deutschen Versicherung an die RA vom ).
Die deutsche Versicherung leistete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an den Bf. auf Grund der o.a. Berufsunfähigkeitsversicherung einen Betrag („… folgende steuerpflichtige Leistungen …“) in Höhe von insgesamt 65.716,49 Euro; darin ist ua. eine Rentennachzahlung für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von 43.411,19 Euro enthalten. Seit erhält der Bf. die Berufsunfähigkeitsrente monatlich ausbezahlt (vgl. Beilage zur Einkommensteuererklärung; Bescheinigung der deutschen Versicherung zur Vorlage beim Finanzamt für das Kalenderjahr 2013; Beschwerde; Aktenvermerk des Finanzamts vom ; Stellungnahme des Finanzamts vom ).
In der Einkommensteuererklärung für 2013 gab der Bf. im Zusammenhang mit den o.a. Versicherungsleistungen sonstige Einkünfte (wiederkehrende Bezüge gemäß § 29 Z 1 EStG 1988) in Höhe von 60.842 Euro bekannt. In diesem Betrag ist der „Wert der Gegenleistung (= geleistete Prämien)“ als Werbungskosten bereits einkunftsmindernd berücksichtigt (vgl. Beilage zur Einkommensteuererklärung; Beschwerdevorentscheidung). Weitere Werbungskosten im Zusammenhang mit den sonstigen Einkünften hat der Bf. nicht geltend gemacht, auch später nicht bekanntgegeben (vgl. Vorhalt vom , welcher nicht beantwortet wurde) und sind ihm daher offenbar auch nicht erwachsen.
Dem nunmehrigen - unsubstantiierten - Vorbringen des Bf., dass hier „kein wiederkehrender Bezug“, sondern eine „einmalige Versicherungsleistung (für ca. 3 Jahre)“, „Einmalzahlung“ bzw. „Abgeltungszahlung“ vorliege und dass es sich hier auch um „keine Erwerbsunfähigkeitsversicherung“ handle, der Bf. die streitgegenständlichen Versicherungsleistungen vielmehr „größtenteils als Mehrbedarfversicherungsleistung und als nicht steuerpflichtig“ betrachte, wird von Seiten des Bundesfinanzgerichts nicht gefolgt:
Eindeutig gegen die die Annahme einer „Einmalzahlung“ bzw. „Abgeltungszahlung“ im vorliegenden Fall spricht, dass die dem Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zugeflossene Versicherungsleistung sich tatsächlich – rechnerisch nachvollziehbar - aus einer Rentennachzahlung für 01/2011 bis 09/2013 sowie aus den laufenden Rentenzahlungen für 10-12/2013 zusammensetzt (vgl. Beilage zur Einkommensteuererklärung; Bescheinigung der deutschen Versicherung zur Vorlage beim Finanzamt für das Kalenderjahr 2013; Beschwerdevorentscheidung; Beschwerde; Aktenvermerk des Finanzamts vom ; Vorlageantrag; Vorlagebericht; Stellungnahme des Finanzamts vom mit der dort ersichtlichen zahlenmäßigen Verprobung).
Und dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Versicherung tatsächlich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung - und nicht etwa um eine „Mehrbedarfsrente“ etc. - handelt, geht aus den vorliegenden Versicherungsunterlagen ebenfalls eindeutig hervor (vgl. Polizze / Versicherungsschein „Berufsunfähigkeits-Versicherung“; Schreiben der deutschen Versicherung betreffend „Berufsunfähigkeits-Versicherung“ an die RA des Bf. vom ; Aktenvermerk des Finanzamts vom ; Stellungnahme des Finanzamts vom ).
Das o.a. Vorbringen des Bf. stellt nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts somit bloß eine unbewiesene Zweckbehauptung dar.
Im Übrigen hat der Bf. mit diesem seinem Vorbringen sogar seinen ursprünglichen Erklärungsangaben widersprochen (vgl. Beilage zur Einkommensteuererklärung).
2. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 sind [steuerpflichtige] sonstige Einkünfte wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt Folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 DBA-BRD („Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen“) dürfen, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat erhält, diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
3. Rechtliche Würdigung:
Nach herrschender Rechtsauffassung sind Renten, die auf Grund von privatrechtlichen Versicherungsverträgen gezahlt werden, wiederkehrende Bezüge nach § 29 Z 1 EStG 1988, die als Gegenleistung für die Übertragung von Geld geleistet werden; dies gilt ua. auch für Berufsunfähigkeitsversicherungen. Steuerpflicht liegt in diesem Zusammenhang demnach dann vor, sobald die Summe der zugeflossenen Renten den Wert der Geldzahlung übersteigt (vgl. zB Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2016, § 29 Rz 24 mwN; Doralt, EStG8, 8. Lieferung, § 29 Tz 20 mwN; ; EStR 2000 Rz 7018).
Somit stellen aber auch die streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherungsleistungen, welche sich, wie oben festgestellt, sowohl aus einer Rentennachzahlung für 01/2011 bis 9/2013 als auch aus den laufenden Rentenzahlungen für 10-12/2013 zusammensetzen, in dem den vom Bf. hingegebenen Betrag übersteigenden Ausmaß - welches übrigens dem vom Bf. in der Einkommensteuererklärung 2013 bekanntgegebenen Einkunftsbetrag entspricht - (steuerpflichtige) sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 dar.
Art. 18 Abs. 1 DBA-BRD ist ua. auch auf Berufsunfähigkeitsrenten anwendbar (vgl. zB ). Daher steht Österreich das diesbezügliche Besteuerungsrecht im vorliegenden Fall auch nach DBA-Recht - zur Gänze - zu.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kann aber nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist daher im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. ).
Im vorliegenden Fall war bloß eine einzelfallbezogene Beurteilung (nämlich der streitgegenständlichen Versicherungsleistungen als Berufsunfähigkeitsrenten(nach)zahlungen) im o.a. Sinne zu treffen.
Daher ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100627.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at