Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.07.2016, RV/2100537/2016

Keine Bauherreneigenschaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100537/2016-RS1
Ein Grundstückskaufvertrag und der Vertrag über die Hauserrichtung bilden unter folgenden Voraussetzungen eine Einheit: - enger zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen, - Initiative zur Bebauung geht ausschließlich vom Verkäufer aus, - Anbot zur Hauserrichtung zu einem Pauschalkaufpreis, - die erste Teilrechnung für den Hausbau betrifft Arbeiten, die bereits vor dem Grundstückserwerb ausgeführt wurden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Team betreffend Grunderwerbsteuer im wiederaufgenommenen Verfahren und betreffend Wiederaufnahme zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Kaufvertrag vom verkaufte die BauGmbH als grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ a die neu vermessenen Grundstücke Nr. b mit einer Fläche von 328 m² sowie c samt den dazugehörigen Weganteilen an die GmbH ( Beschwerdeführerin, Bf.).   Der Pauschalkaufpreis wurde mit EUR 50.000 vereinbart.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. für diesen Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer in Höhe von EUR 1.750 vorgeschrieben. In Entsprechung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom erfolgte folgende Fragenbeantwortung durch die Bf:

"Ergänzungspunkte:

Frage: 1)
Wie sind Sie auf das gegenständliche Objekt aufmerksam gemacht worden ?
Antwort: durch Bekannte

2) Gibt es dazu Prospekte oder sonstige Unterlagen ? (Um Vorlage wird ersucht).
Nein

3) Wurde Ihnen das Grundstück mit zu errichtendem Wohnhaus als Gesamtpaket angeboten?
Nein

4) Mit wem wurden die Verhandlungen bezüglich der Höhe des Grundstückspreises und der Höhe der Errichtungskosten des Wohnhauses geführt?
Fa. E, diversen Baufirmen wegen Errichtung

5) Wurde ein Vorvertrag oder eine sonstige Vereinbarung bezüglich des Grundstückserwerbes abgeschlossen? Um Vorlage wird ersucht.
Nein

6) Von wem wurde das Gebäude geplant und wer hat den Auftrag dazu erteilt ?
Fa. S

7) Wer hat um Baubewilligung angesucht?
der Bestbieter

8) Wem wurde sie erteilt? Um Vorlage einer Kopie der Baubewilligung wird ersucht.
Antwort:Fa. E

9) Welche Verträge wurden mit dem Bauführer abgeschlossen? Um Vorlage aller bezüglichen Verträge (Kauf-, Bau-, Werk-und sonstige Verträge bzw. Anbote und Auftragsbestätigungen) wird ersucht.
Pauschalangebot mit dem Bestbieter

10) Wurde für die Errichtung des Gebäudes ein Fixpreis vereinbart?
ein Pauschalpreis, Änderungen möglich.

11) In wessen Namen wurden die am Bau beteiligten Firmen zur Durchführung der jeweiligen Arbeiten beauftragt?
in meinem

12) An wen erfolgt die Rechnungslegung der Professionisten?
an mich

13) Wurde bereits eine Endabrechnung für die Errichtung des Gebäudes durchgeführt? Um Vorlage wird ersucht.
Schlussrechnung laut Beilage

14) Sollte noch keine Endabrechnung vorliegen, wird um Vorlage der einzelnen Teilrechnungen ersucht."

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen des Bauunternehmens E GmbH vom um Erteilung der Baubewilligung für eine Wohnanlage mit Reihenhäuser , Carports und Heizzentrale auf dem Grundstück x (Nr. in Vorbereitung) KG bewilligt. Als Bauwerber und als Bauführer trat vor der Gemeinde L das Bauunternehmen E auf.

Im April 2009 legte das Bauunternehmen E an GmbH ein Anbot über die Errichtung eines 2 Familienwohnhauses K inklusive Außenanlage und Anschlüsse zu einem Kaufpreis von EUR 250.0000 inkl. MwSt.

Am wurde von der Baufirma die 1. Teilrechnung über EUR 50.000 betreffend dieses Bauvorhaben gelegt. Die Schlussrechnung über EUR 231.361,24 wurde am erstellt. Die Weiterveräußerung des Grundstückes nn im Ausmaß von 336 m² samt darauf befindlicher Doppelhaushälfte erfolgte am .

Durch die ab durchgeführte Außenprüfung des Finanzamtes bei der Firma Firma kamen Tatsachen neu hervor, deren Kenntnis zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätten. Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage der 1. Teilrechnung des Bauvorhabens sowie um Vorlage des Bauauftrages. Nach Angabe der Bf. sei der Auftrag nach dem Angebot der Baufirma erteilt worden. Einen eigenen Bauauftrag gebe es nicht.

Mit Bescheid vom wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und mit Bescheid im wieder aufgenommenen Verfahren die Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der Hauserrichtungskosten mit EUR 10.500 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Grundstückserwerber an den Erwerb des Wohnhauses, welches vom Organisator (Bauunternehmen E GmbH) geplant und von der Baubehörde bereits bewilligt war, gebunden gewesen sei. Im Zeitpunkt des Grundstückskaufes sei festgestanden, dass kein unbebautes, sondern ein Grundstück mit zu errichtendem Gebäude Gegenstand des Erwerbsvorganges gewesen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass für die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit die Verpflichtung bestanden hätte, das Bauwerk von der Firma E errichten zu lassen. Es sei auch versucht worden, zwischen Grundstückskauf und Baubeginn einen günstigeren Anbieter zu finden. Wegen des besseren Preises sei die Wahl auf die Firma E gefallen. Ein Zusammenhang zwischen dem Kauf des Grundstückes und der Gebäudeerrichtung bestehe nach Ansicht der Bf. nicht.

Am erfolgte von der Beschwerdeführerin eine "Offenlegung des Sachverhaltes zur Vorschreibung der Grunderwerbsteuer". Eine vertragliche bzw. zivilrechtliche Bindung zur Errichtung eines Gebäudes durch das Bauunternehmen E habe für die Bf. im Zeitpunkt des Grundstückkaufes nicht bestanden. Die Auftragsvergabe sei nicht zu Fixpreisen erfolgt und habe für die Bf. sehr wohl die rechtliche Möglichkeit bestanden, wesentliche Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung bzw. Planung zu nehmen. Die Bauherreneigenschaft wäre bei der Bf. gelegen, weshalb eine zusätzliche Grunderwerbsteuer als nicht gesetzeskonform abgelehnt werde. In Anbetracht einer verschärften, teilweise auch sehr pauschalen und undifferenzierten Vorgangsweise der Finanzbehörden sowie infolge der offensichtlich vollkommen unzureichenden gesetzlichen Rechtsgrundlage in einer sehr komplexen steuerlichen Rechtsmaterie sah sich die Bf. gezwungen, dieses Rechtsgeschäft beim Finanzamt offenzulegen. Eine Bestätigung der Bauunternehmens E, dass für die Bf. zu keiner Zeit eine Bauverpflichtung bestanden habe, wurde beigelegt. Ab erfolgten die Weiterveräußerung der Wohneinheiten mit Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. aufgefordert bekannt zu geben, welche Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung möglich war. In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Bf. mit, dass die Firma E als Auftragnehmer gegenüber der Bf. als Bauherrin weisungsgebunden gewesen sei und dass das Anbot der Baufirma  mündlich angenommen worden sei. Die Firma E sei Bestbieter gewesen, weshalb auch nicht nachverhandelt worden wäre. Einen Rabatt auf das Angebot habe es nicht gegeben. Das Angebot der Baufirma zur Hauserrichtung sei mündlich angenommen worden.

Weitere Ermittlungen des Finanzamtes vom ergaben, dass der Auftrag zur Vermessung der gegenständlichen Grundstücke von der Fa. E mündlich erteilt wurde. Der Auftrag zur Erstellung der Einreichunterlagen für die Wohnanlage L erfolgte nach Vorbringen des Architekturbüros ebenso mündlich durch Herrn E.

Mit ausführlich begründeter Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Firma E GmbH sei nach Anbotlegung der Auftrag zur Errichtung des Familienwohnhauses samt Außenanlagen erteilt worden. Der Gesamtkaufpreis für das Wohnhaus decke sich mit dem ausgehandelten Fixpreis im Angebot. Mit Abschluss des Grundstückskaufvertrages habe sich die Bf. in ein von der E Bauunternehmen GmbH als Organisator erstelltes Planungs,-und Finanzierungskonzept einbinden lassen, weshalb die Beschwerdeführerin keine Bauherreneigenschaft begründet habe.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde darauf verwiesen, dass sämtliche in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Punkte zur Definition "Bauherr" auf die Bf. zutreffen würden. Eine Vergabe des Bauauftrages zu einem Fixpreis könne nach Ansicht des Bf. nicht schädlich sein. Die Errichtungskosten des Bauwerks seien an die Bf. als Bauherr verrechnet worden und gesondert zu betrachten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO aF ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach § 303 BAO nF kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren ua. von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn nach Abs. 1 lit b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Zur Frage, ob tatsächlich ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt, der die Abgabenbehörde berechtigt hat, die Grunderwerbsteuer nunmehr ausgehend von den Grund- und Baukosten festzusetzen, ist daher grundlegend zu klären, ob anlässlich neu hervorgekommener Sachverhaltsmomente neben dem Grundstück auch das darauf zu errichtende Gebäude als Vertragsgegenstand anzusehen oder ob diesbezüglich dem Erwerber die Bauherreneigenschaft zugekommen ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, soferne sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.

Die Steuer ist gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

Gem. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.

Nach der langjährigen und einhelligen VwGH-Judikatur (vgl. ; , u.v.a.) ist unter der Gegenleistung auch alles zu verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Es ist zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstücks der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird (vgl. ; u.v.a.).

Seit dem Erkenntnis vom , Zl. 1271/69, hat der VwGH in ständiger und umfangreicher Rechtsprechung dargetan, dass für die abgabenrechtliche Beurteilung der Zustand des Grundstückes maßgebend ist, in dem dieses erworben werden soll, dh in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Gegenstand eines Kaufvertrages kann ohne weiteres auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen.

Ist der (Grundstücks)Erwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude selbst dann anzunehmen, wenn über die Herstellung des Gebäudes ein gesonderter "Werkvertrag" abgeschlossen wird (vgl. ; ). Der für den Umfang der Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorganges wird nicht nur bestimmt durch das den Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft selbst, sondern auch durch die mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder zumindest objektiv sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen, die insgesamt zu dem Erfolg führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält.

Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher) für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand; diesfalls gehören zur Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht (BFH , II B 71/93, BStBl 1994 II 48; BFH , II R 17/99, DStR 1999, 2027; siehe zu vor in: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer 1987, Rzn. 88 ff. zu § 5 mit Verweisen auf eine Vielzahl von weiteren VwGH-Erkenntnissen und die bundesdeutsche BFH-Rechtsprechung).

Ein Erwerber erhält somit bei objektiver Betrachtung als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück, wenn ihm aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht annähernd konkreten und bis zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Kaufpreis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen kann.

Seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 1271/69, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. Erk. vom , 88/16/0056-0059; , 87/16/0102-0104 u.v.a.) dargetan, dass der Käufer nur dann als Bauherr angesehen werden kann, wenn er

a) auf die bauliche Gestaltung des Bauvorhabens Einfluss nehmen kann;

b) das finanzielle Risiko trage, d.h. nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen sondern alle Kostensteigerungen zu übernehmen habe, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (vgl. uva.) und

c) das Baurisiko trage, d.h. den bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist.

Es ist nun besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass obgenannte Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen und vom Käufer in seiner Eigenschaft bereits als Eigentümer der Liegenschaft  zu setzen sind.

Dem Vorbringen, dass sich die Verwaltungspraxis der Finanzverwaltungsbehörden in der vergangenen Zeit zunehmend verschärft habe, wird entgegen gehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, unter welchen Voraussetzungen ein Liegenschaftserwerber als Bauherr anzusehen ist (zB , 87/16/0102-0104, 0105, 0108). Liegen diese Voraussetzungen nicht kumukativ von allem Anfang der ersten Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vor, ist diesen die Bauherreneigenschaft abzusprechen (). Dem Vorwurf einer pauschalen und undifferenzierten Vorgangsweise der Finanzbehörde stehen im vorliegenden Fall die umfangreich durchgeführten Ermittlungen entgegen.

Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom , 16/1283/79, ausgeführt, dass allfällige Planungswünsche der Interessenten, solange sie noch keinen Übereignungsanspruch erworben haben, bloß als unverbindliche Anregungen zu qualifizieren sind und den Interessenten noch nicht die Stellung eines Bauherrn verschafft. Mit derlei Anregungen werden keine in der Stellung eines Bauherrn gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht. Ein vor Abschluss des Kaufvertrages geäußerter Wunsch nach einer Planänderung kann nur als unverbindliche Anregung angesehen werden und rechtfertigt keinen Schluss auf eine allfällige Bauherreneigenschaft (; vgl. auch und ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage stets darauf an, zu welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (vgl. die in Fellner, aaO, unter Rz 97 zu § 5 GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung).

Ist jedoch das Bauprojekt in allen Einzelheiten zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges bereits geplant, so kann er auf die Gestaltung des Gebäudes regelmäßig keinen Einfluss mehr nehmen. Für die Bauherreneigenschaft kommt es ua. darauf an, ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Objektes - nämlich auf das Gesamtkonzept und nicht nur hinsichtlich unwesentlicher Änderungen zB im Innenausbau - noch Einfluss nehmen konnte oder ob er bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Objekt gebunden war ().

Wenn auch die Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer an Vorgänge des rechtlichen Verkehrs anknüpft, kann auch bei einer solchen Abgabe die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ganz außer Betracht bleiben (Fellner, GrEStG, Tz 33 zu §1 und die dort angeführte Judikatur). Insbesondere bei Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben ist, dürfen die wahren wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges nicht außer Acht gelassen werden. Anderenfalls würde gerade bei der Frage nach der als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Gegenleistung dem Missbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zum Zweck der Steuerersparnis Tür und Tor geöffnet werden. In diesem Sinn hat auch der VwGH ausgesprochen, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Bereich des Verkehrsteuerrechts immer dann Geltung hat, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und dem Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würde ( 607-633/74).

Für die Beurteilung der Gegenleistung ist es ohne Belang, dass das Vertragswerk in mehrere Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wurde, weil nicht die äußere Form der Verträge maßgebend ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Nicht von entscheidender Bedeutung kann der Umstand sein, dass in den Vertragsurkunden (Kaufvertrag/Werkvertrag) aufeinander kein Bezug genommen wird, weil schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten werde (). 

Im vorliegenden Fall wurde am dem vor der Baubehörde als Bauwerber und Bauführer auftretenden Bauunternehmen E GmbH der Neubau einer Wohnanlage mit Reihenhäuser, Carports und Heizzentrale in L bewilligt. Dem Ansuchen um Baubewilligung für dieses Bauvorhaben wurden Einreichpläne für zwei Haustypen ( 1+2 ) beigelegt. In der Baubeschreibung vom wurden beispielsweise die Art der Beheizung des Wohnobjektes, die äußere Gestaltung der Anlage (helle Farbgebung), Pultdächer, die Gangbreite und die Stiegenbreite festgelegt. Unter Angaben zum Bauplatz wurde fest :" Fläche (Teilfläche für Bebauung) Änderung in Vorbereitung."

Die Bf. wendet in der Beschwerde ein, dass zwischen Grundstückskauf und Baubeginn genügend Zeit gewesen wäre, am Markt einen günstigeren Anbieter zu finden. Dem ist entgegen zu halten, dass das Bauunternehmen E bereits im April 2009 der Bf. ein Anbot betreffend Errichtung eines 2-Familienwohnhauses K zu einem Pauschalpreis von EUR 250.000 legte. Der Aufforderung des Finanzamtes vom  Bau-, Werk- und sonstige Verträge sowie weitere Anbote vorzulegen, wurde nicht entsprochen, sondern wurde von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet, mehrere Angebote eingeholt zu haben. Darüber hinaus wurden die Kontakte des Geschäftsführers der Bf. zu zahlreichen Baufirmen ins Treffen geführt. 

Rund 11 Monate vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages - nämlich am suchte das Bauunternehmen E um Erteilung der Baubewilligung an, welche dieser schließlich am erteilt wurde. Die Teilrechnungsbeträge sind laut dem bis bzw. bis zur Fertigstellung des Wohnobjektes gültigen Angebot der Baufirma nach den erfolgten Bauarbeiten mit den jeweiligen Prozentsätzen des vereinbarten Pauschalpreises zu erbringen (zB 5% Bodenplatte, 5% Erdgeschossdecke etc.). Die erste Teilrechnung legte das Bauunternehmen am über EUR 50.000 (Herstellen der Bodenplatte, Erdgeschossmauerwerk, Herstellen der Erdgeschossdecke). Damit wurde spätestens zu diesem Zeitpunkt der Baufirma der Auftrag zur Errichtung eines Familienwohnhauses inkl. der Außenanlagen und der Anschlüsse erteilt. Die Schlussrechnung über EUR 231.361,24 wurde am gelegt.

Die Kriterien "Fixpreisvereinbarung" und "Risikotragung" dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Ein Bauwerber, dem ein Grundstück seit Jahren gehört, wird die Bauherreneigenschaft nicht dadurch verlieren, dass er mit dem Bauunternehmer eine Fixpreisvereinbarung eingeht. Auch wäre es in einem solchen Fall unerheblich, ob mit den einzelnen Professionisten gesonderte Verträge abgeschlossen werden, oder ob sich der Bauherr eines Generalunternehmers bedient. Entscheidend ist für die Bauherrenfrage vielmehr, mit wem eine solche Fixpreisvereinbarung getroffen wird: Ist der Vertragspartner der Verkäufer oder ein Organisator - wie im gegenständlichen Fall - und wird an diese Personen das Risiko der planmäßigen Ausführung überwälzt, dann spricht das gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers (vgl. , 0214).

Gerade die im konkreten Fall getroffene Pauschalpreisvereinbarung und damit der Ausschluss des Risikos einer Preiserhöhung werden als ein wesentliches Indiz für das Nichtvorliegen der Bauherrenstellung der Beschwerdeführerin angesehen. Die Beschwerdeführerin traf bei dieser Vertragsgestaltung kein Risiko von Kostensteigerungen. Dies wird auch durch den Umstand untermauert, dass der sich aus der Schlussrechnung ergebende Kostenaufwand für die Hauserrichtung mit dem des Anbotes vom nahezu deckt. 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Bauherrn, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen ().

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass im zu beurteilenden Fall die Initiative zur Bebauung des Grundstückes ausschließlich von der Verkäuferseite ausgegangen ist. Als Bauwerber und Bauführer trat das Bauunternehmen E GmbH auf. Der Auftrag zur Vermessung des Grundstückes wurde laut Auskunft des Vermessungsbüros ebenso von dieser Firma erteilt. Das Angebot der Baufirma für die Errichtung des Wohnhauses wurde im April 2009 gelegt, die 1. Teilrechnung für Leistungen, welche  laut Rechnung bereits im März 2009 erbracht wurden - also vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages am - wurde am ausgestellt.  

Selbst wenn die Beschwerdeführerin an der Planung beteiligt gewesen sein sollte, was allerdings auf Grund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse ausgeschlossen werden kann, begründet dies noch keine Bauherreneigenschaft. 

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bilden der Grundstückskaufvertrag und der Vertrag über die Hauserrichtung sehr wohl eine Einheit. Im gegenständlichen Fall wurden die Bodenplatte, das Erdgeschoßmauerwerk sowie die Erdgeschoßdecke bereits vor dem Erwerb des Grundstückes durchgeführt, weshalb der Beschwerdeführerin jedenfalls die Bauherreneigenschaft abzusprechen ist. Die knappe zeitliche Abfolge macht deutlich, dass bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Angebotes durch die Bf. im konkreten Fall einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und der Vereinbarung über die Gebäudeerrichtung indiziert. Vertragsgegenstand war von Anbeginn an der Erwerb eines mit einem ausgesuchten Haustyp bebauten Grundstückes. Alle Aufwendungen eines vertraglich an ein bestimmtes Objekt gebundenen Käufers - auch für die Herstellung eines Gebäudes- sind nach langjähriger Rechtsprechung des VwGH Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (-0120).

Nachdem sohin der Beschwerdeführerin die Bauherreneigenschaft abzusprechen war, ist die Einbeziehung der Gebäudeerrichtungskosten - deren Höhe im Übrigen unbestritten geblieben ist - in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gerechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer "Bauherreneigenschaft" auszugehen ist, liegt eine langjährige, einhellige und umfangreiche VwGH-Rechtsprechung vor. Ob und welche Kriterien im einzelnen im Beschwerdefall als erfüllt anzusehen sind oder nicht, ergibt sich anhand der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes, sohin allein aus der Lösung von Tatfragen, nicht jedoch einer Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung". Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Graz, am

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