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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2016, RV/2100009/2016

1. Progressionsvorbehalt für deutsche Rente 2. Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Rentenleistungen 3. (erhöhter) Pensionistenabsetzbetrag

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2100009/2016-RS1
wie RV/0470-G/08-RS1
Die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages ist von jenen Pensionsbezügen zu bemessen, die dem Welteinkommen zu Grunde liegen, und zwar unabhängig davon, ob ein Teil der Pensionsbezüge als Auslandseinkünfte auf Grund eines DBA von der österreichischen Steuer freigestellt ist.
RV/2100009/2016-RS2
wie RV/4100416/2013-RS1
Krankenversicherungsbeiträge nach § 73a ASVG stehen mit den ausländischen im Wege des Progressionsvorbehaltes zu erfassenden Renteneinkünften im Zusammenhang. Diese sind daher von den ausländischen und nicht von den im Inland erzielten steuerpflichtigen Einnahmen (hier Pensionseinkünfte) abzuziehen.
RV/2100009/2016-RS3
wie RV/0155-F/12-RS1
Einkünfte eines in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen aus der deutschen Rentenversicherung sind von der Besteuerung in Österreich ausgenommen (Art. 18 Abs. 2 iVm Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Ö/D). Der Ansässigkeitsstaat ist aber berechtigt, das übrige steuerpflichtige Einkommen mit jenem (Durchschnitts)Steuersatz zu besteuern, der sich für die Besteuerung ergeben würde, wenn die von der Besteuerung ausgenommenen deutschen Rentenbezüge in Österreich zu besteuern wären (Progressionsvorbehalt).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Herr Bf., ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich, (in der Folge auch Beschwerdeführer / Bf. genannt) beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt. In der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung L1i erklärte der Bf. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ohne Lohnausweis, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, in Höhe von 11.106,59 € und unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte (deutsche Pension) nach Abzug allfälliger Werbungskosten in Höhe von 18.278,34 €, wobei bei der Ermittlung der steuerbefreiten Auslandseinkünfte Werbungskosten in Höhe von 956,52 € berücksichtigt wurden.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 erging am mit Berücksichtigung des Topf-Sonderausgaben-Viertels und ohne Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen, da sie den Selbstbehalt nicht übersteigen. Zum Einkommen von 12.520,46 € wurden zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes (Progressionsvorbehalt) die ausländischen Einkünfte von 18.278,34 € summiert, sodass die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz 30.798,80 € und der Durchschnittssteuersatz 24,73% ergab. Die Einkommensteuer wurde durch Multiplikation des Einkommens von 12.520,46 € mit dem Durchschnittssteuersatz berechnet.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass er sich seit Beginn seiner Altersrentenbesteuerung durch Österreich im Jahre 2007 erfolglos über Ungereimtheiten beschwert habe. Seine Einkunftsquelle über 90% entstehe in Deutschland, daher sei er dort unbeschränkt und in Österreich beschränkt steuerpflichtig. In Österreich beziehe er nur eine „Minipension“, daher könne die unbeschränkte Steuerpflicht nicht angewandt werden. In Österreich sei das Einkommen bis 11.000 € steuerbefreit, diese Steuerbefreiung müsste auf das österreichische steuerpflichtige Einkommen Anwendung finden und nicht mit der staatlichen Pension, die nur in Deutschland steuerpflichtig ist, vermengt werden. Den Alleinverdienerabsetzbetrag habe Österreich nach und nach abgeschafft, das bedeute für ihn und seine Frau eine große finanzielle Belastung und eine ungerechte Behandlung. Auch der Steuerabsetzbetrag (gemeint: die Sonderausgabe) für die Zusatzkrankenkasse sei nach und nach herabgesetzt worden und es werde zur Zeit nur ein Viertel anerkannt. Im vom Bf. handschriftlich verbesserten Bescheid wurden vom Einkommen noch GKK-Beiträge in Höhe von 956,52 € abgezogen und bei den ausländischen Einkünften hinzugefügt, sowie vom österreichischen Einkommen die Steuerbefreiung von 11.000 € abgezogen. In der Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes brachte der Bf. vor, dass die Krankenkassa-Pflichtbeiträge vom österreichischen Einkommen abgesetzt werden müssten, da diese von der österreichischen Pension abgezogen werden. Lt. Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom wurden vom Bf. im Jahr 2014 Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung, und zwar Beiträge an Krankenversicherung gemäß § 73a ASVG für eine ausländische Leistung in Höhe von 956,52 € entrichtet. Der Krankenversicherungsbeitrag für die ausländische Rente reduziert im Lohnzettel die Lohnsteuerbemessungsgrundlage der inländischen Pension nicht, da gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Werbungskosten bei jener Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Pensionsversicherungsanstalt einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Leistungen Werbungskosten seien, die von den ausländischen Pensionseinkünften im Wege der Veranlagung in Abzug zu bringen seien. In den vom Bf. vorgelegten Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2014 seien Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Leistungen in Höhe von 948,60 € ausgewiesen und seien diese Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten berücksichtigt worden.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer eine „Beschwerde an das Bundesfinanzgericht“ vom (gemeint: Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag)) mit der ergänzenden Begründung, dass Österreich die Besteuerungsinhalte des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich einseitig verändere. Außerdem seien der Alleinverdienerabsetzbetrag, obwohl seine Ehegattin in Österreich kein Einkommen habe, und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, obwohl sein steuerpflichtiges Einkommen in Österreich die Höchstgrenze von 19.930 € nicht übersteige, gestrichen worden. Zusätzlich sei der Beitrag an die GKK (956,52 €) nicht von der österreichischen Pension abgesetzt worden. Lt. „EU-Gesetz“ seien Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Vom Beschwerdeführer wurden weitere Schreiben vom an das Finanzamt und vom , vom und vom an das Bundesfinanzgericht mit inhaltlich identem Vorbringen wie in der Beschwerde und im Vorlageantrag eingebracht.

In der Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Bundesfinanzgerichtes vom brachte der Bf. vor, dass die im Formular L1i für 2014 bei der Kennzahl 453 für unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (einschließlich Pensionen, ......... ) nach Abzug allfälliger Werbungskosten (Kennzahl 493) mit dem Betrag von 18.278,34 € und bei der Kennzahl 493 die bei der Ermittlung der steuerbefreiten Auslandseinkünfte (Kennzahl 453) berücksichtigten Werbungskosten in Höhe von 956,52 € korrekt angegeben wurden.
Weiters brachte der Bf. vor:
Ich möchte nochmals meinen Grundsatz betonen, dass meine Einkünfte in Österreich für das Jahr 2014 betrugen:
 


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PVA Pension
2.310,72 €
 
Deutsche Betriebsrente
11.106,59 €
 
Einkünfte
13.417,31 €
 
 
 
 
Krankenzusatzversicherung
- 896,85 €
= ¼ anerkannt
Alleinverdienerabsetzbetrag
0,00 €
nicht berücksichtigt
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
0,00 €
nicht berücksichtigt
Pensionistenabsetzbetrag
0,00 €
nicht berücksichtigt
GKK-Zusatzgebühr § 16
956,52 €
steuerlich nicht abgesetzt
506,24 €
nicht anerkannt
Einkommen
12.520,46 €
in Österreich steuerpflichtig
 
 
 
Staatliche Rente in Deutschland
18.278,34 €
in Deutschland steuerpflichtig

Gegenseitig werden diese Einkommen bei der Besteuerung nur für die kalte Steuer-Progression herangezogen, welche dann am Ende den endgültigen Steuer-Prozentsatz ergeben. Ich fühle mich durch die österreichische Steuerbehörde sehr stark diskriminierend behandelt.Die deutsche Steuerbehörde hält sich nach dieser gesetzlichen Regel. Würde dies auch die österreichische Steuerbehörde tun, dann müsste ich nicht schon seit drei Jahren nach Gerechtigkeit bitten.Antrag für Inanspruchnahme eines Steuerberaters:Ich bitte um Garantiebestätigung, dass auch ich, wie jeder österreichische Bürger, die Kosten des Steuerberaters Punkt 9. Sonderausgaben-Kennzahl 460 voll steuerlich absetzen kann.Da ich gesundheitlich schwer angeschlagen bin und aufgrund meines hohen Alters bin ich nach und nach nicht mehr in der Lage diese Auseinandersetzungen zu führen.Ich bitte Sie, Frau Richterin, diese Streitigkeiten zu Ende zu führen und mir mein Leben im Alter nicht weiterhin so schwer zu belasten.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1) Progressionsvorbehalt für deutsche Rente und Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Rentenleistungen:

§ 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF bestimmt, dass natürliche Personen, die im Inland über einen Wohnsitz verfügen, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, die sich auf das gesamte Welteinkommen bezieht (vgl. auch ).

§ 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 besagt: „Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.“

Bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist daher das (Gesamt)einkommen nach den Vorschriften des österreichischen EStG zu ermitteln (vgl. ; ; ). Besonderheiten des ausländischen Rechtes (wie zB nur im ausländischen Steuerrecht vorgesehene Steuerbefreiungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen (vgl. Doralt, EStG18, § 2 Tz 193, mwN).

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 gehören Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Deutschland), BGBl. III, 182/2002, dürfen Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland nimmt Österreich Einkünfte von der Besteuerung aus, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen. Gem. Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland dürfen diese Einkünfte gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind auch Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Versicherung Werbungskosten.

Die Bestimmung des § 73a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Fassung des BGBl. I Nr. 102/2010 ordnet an, dass auch von ausländischen Renten ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a in Österreich zu entrichten ist, wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der  Krankenversicherung (im Inland) besteht.
Intention des Gesetzgebers bei Einführung dieser Bestimmung war, eine Gleichstellung von Auslands- und Inlandspensionen bzw. Renten herbeizuführen (vgl. RV 937 BlgNR 24. GP zum 2. SVÄG 2010).

Pflichtbeiträge liegen auch dann vor, wenn bei Bezug einer ausländischen Rente der für diese Rente nach § 73a ASVG zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag von der inländischen Pension einbehalten oder gesondert vorgeschrieben wird. Diese Werbungskosten gelten nach einhelliger Judikatur des Bundesfinanzgerichtes als durch die Auslandsrente veranlasst und sind demnach bei dieser (im Wege des Progressionsvorbehaltes zu erfassenden) in Abzug zu bringen (vgl. ; , und ). Aufwendungen, die mit Einkünften im Zusammenhang stehen, die auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind (Befreiungsmethode), sind daher von den ausländischen und nicht von den im Inland steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen (Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer – Kommentar, 48. Lfg., § 16 Tz 3). Demnach vermindern die einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge die ausländischen Progressionseinkünfte.

Die deutschen Einkünfte des Bf. sind damit zwar in Österreich nicht zu besteuern, wohl aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige inländische Einkommen zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Dabei wird das Einkommen (Gesamteinkommen) nach den Vorschriften des österreichischen EStG 1988 ermittelt, die auf dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert, und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wird auf jenen Einkommensteil angewandt, welcher von Österreich besteuert werden darf (vgl. unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel, § 33 EStG 1988 Tz 18 und Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, Art. 15 Rz 51).

Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben seinen Wohnsitz in Österreich. Demzufolge ist der Bf. in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte, allerdings hat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland das Besteuerungsrecht an der Altersrente, die der Bf. aus Deutschland bezieht, der Quellenstaat Deutschland und Österreich hat das Recht, auf Grund der Anwendung des Progressionsvorbehaltes, die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte jenem Steuersatz, der zum Tragen käme, wenn alle Einkünfte aus inländischen Quellen stammten, zu unterziehen. Dieser Progressionsvorbehalt ist bei Vorliegen entsprechender inländischer Einkünfte im Wege einer Steuerveranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt zwingend vorzunehmen und liegt nicht im Ermessen der Behörde. Unbestritten liegt das „Welteinkommen“ des Bf. über 11.000 € und ist der Durchschnittssteuersatz somit nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berechnen.

Nach eigenen Angaben des Bf. wurden die Beiträge an Krankenversicherung für ausländische Leistungen in Höhe von 956,52 € bereits bei den Auslandseinkünften unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Aus den oben genannten Gründen ist eine (nochmalige) Berücksichtigung bei der Berechnung der österreichischen Einkommensteuer nicht vorgesehen.

2) Absetzbeträge:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), …………..

Nach § 106. Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. ………….

§ 33 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt:
1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
– der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
– der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt und
– der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19.930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19.930 Euro und 25.000 Euro auf Null.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null.

Ungeachtet der gesetzlichen Formulierung „zu versteuernden …Pensionseinkünften“ in § 33 Abs. 6 werden auch ausländische Pensionsbezüge, die aufgrund eines DBA unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind (dies sind insbesondere solche aus ausländischen öffentlichen Kassen), für die Einschleifung herangezogen (Rz 809 LStR ab 2009). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten soll eine Besteuerung erreicht werden, wie sie auch bei innerstaatlichen Sachverhalten vorgenommen wird (, zuletzt ; vgl. auch Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG18, § 33 Tz 87).

Bei Zusammentreffen inländischer und ausländischer, aufgrund eines DBA steuerbefreiter Pensionseinkünfte vertritt auch der UFS sowie das BFG (, RV/0441-I/07; , RV/0430-W/08; , RV/0470-G/08; , RV/0015-G/10; , RV/1650-W/10; , RV/0605-L/09; , RV/0214-I/10; , RV/0243-I/11; , RV/0457-S/12; , RV/2029-W/12; , RV/2839-W/12, , RV/2100293/2009) die Auffassung, dass die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages aufgrund der Höhe der inländischen und ausländischen Pensionseinkünfte vorzunehmen ist (vgl. (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2016, § 33 Rz 66).

Da der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen des Alleinverdienerabsetzbetrages – kein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorhanden – noch des (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrages – sein Gesamteinkommen im Jahr 2014 beträgt 30.798,80 € - erfüllt, können die beantragten Absetzbeträge bei der Veranlagung nicht berücksichtigt werden.

3) Sonderausgabenviertel für Zusatzkrankenversicherung:

Nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 besteht für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 (das sind u.a. Versicherungsprämien für eine freiwillige Krankenversicherung) mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich. …………………….
Sind diese Ausgaben insgesamt
– niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
– gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.

Der Bf. beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 unter der Kennzahl 455 Versicherungsprämien in Höhe von 3.587,40 €, davon wurde ihm im Bescheid vom das Sonderausgabenviertel von 896,85 € gewährt. Somit wurde bereits im Einkommensteuerbescheid seinem Antrag im Rahmen des Einkommensteuergesetzes entsprochen.

4) Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen:

Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ (d.h. sämtliche Merkmale gemeinsam) erfüllen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn die Kosten einen nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG 1988 berechneten, von der Einkommenshöhe des Abgabepflichtigen abhängigen Selbstbehalt übersteigen (§ 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988).

Da die vom Bf. beantragten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 506,24 € den Selbstbehalt von 2.806,55 € nicht übersteigen, wurden diese Aufwendungen steuerlich nicht wirksam.

5) Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet wurden, können als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 berücksichtigt werden. Da vom Bf. für das Jahr 2014 Steuerberatungskosten weder beantragt noch nachgewiesen wurden, können solche bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt werden.

Da mit dem bekämpften Bescheid entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine rechtswidrige Doppelbesteuerung erfolgte und der Bescheid auch mit keinen anderen Rechtswidrigkeiten behaftet ist, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der Frage, inwieweit deutsche Sozialversicherungsrenten nur mit ihrem in Deutschland steuerpflichtigen (Ertrags-) Anteil bei der Berechnung der Progression heranzuziehen sind, hat sich der VwGH bereits in seinen Entscheidungen vom , 96/15/0234, und vom , 2005/14/0099, beschäftigt und hat festgestellt, dass das Gesetz nicht vorsieht, dass derartige Pensionseinkünfte nur mit einem bestimmten Anteil zu erfassen sind, wenn sie Einkünfte nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 darstellen. Damit ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Rechtsfrage bereits hinreichend geklärt wurde, weshalb ihr keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 73a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100009.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at