zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.10.2016, RV/7101482/2012

Bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG, da diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Bf., X., über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. x/x, betreffend
1) Gebühr und
2) Gebührenerhöhung
zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom , beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am und bei diesem erfasst unter der Zahl U1, erhob Herr Bf., der Beschwerdeführer, in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter namens der F.A. beim Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom , Zl. B1 eine Beschwerde. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof mit Vermögensbekenntnis. Mit Beschluss vom wurde vom Verfassungsgerichtshof der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Anlässlich der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom zur Begleichung der Eingabengebühr aufgefordert. Darauf wurde der Verfassungsgerichtshof vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom darüber informiert, dass die gesamte Familie ins Ausland abgeschoben wurde.

Da dem Verfassungsgerichtshof gegenüber die Entrichtung der Gebühr nicht nachgewiesen wurde, hat dieser am einen amtlichen Befund für die am eingelangte Beschwerde aufgenommen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet. Dieser Befund langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am ein.

Mit Bescheiden jeweils vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) wurden dem Beschwerdeführer vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die oben angeführte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof 1. die Gebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 110,-- vorgeschrieben.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

„Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst.“

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

„Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.“

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde vorgebracht:

„Der gegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Dem Gebührenbescheid liegt die für F.A. eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vom zur Zahl U2 zugrunde.

Mit der Beschwerde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs. 2 VfGG verbunden, um nach Vorliegen des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes die drohende Abschiebung des F.B. bis zur Entscheidung über diese Beschwerde abzuwenden.

Gleichzeitig wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, da aufgrund des beigeschlossenen Vermögensbekenntnisses ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer F.B. völlig vermögenslos und auch ohne jegliches Einkommen ist.

F.B. wäre es daher nicht möglich gewesen, die gegenständliche Beschwerde mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzubringen.

Bei dieser Sachlage entstand die Gebührenpflicht für die Beschwerde an den VfGH noch nicht bei Einreichung, da zu diesem Zeitpunkt - mit Aussicht auf Erfolg - der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt war. Die Gebührenpflicht entstand erst mit Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes U3-3 vom , in welchem ausgesprochen wurde, dass einerseits der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und andererseits die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wird.

Da somit zum Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe die Gebührenpflicht noch nicht entstanden ist, ist auch eine Verpflichtung zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der festgesetzten Gebühren des Schriftenverfassers nicht entstanden.

Wollte man das Gegenteil vertreten, wäre die Einbringung von Beschwerden an das Höchstgericht verbunden mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für „arme Parteien“ gar nicht mehr möglich, da ein derartiges Kostenrisiko im Fall letztendlicher Abweisung des Antrages durch den VwGH von rechtsfreundlicher Seite naturgemäß nicht getragen werden kann.“

Diese Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

„Nach § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) beträgt die Eingabengebühr für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen 220,00 Euro. Die gegenständliche Eingabe, eingebracht beim Verfassungsgerichtshof am zu ZI. U1 weist alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe gem. § 17 a VfGG auf und unterliegt daher der Gebühr von 220,00 Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Im vorliegenden Fall ist die Gebührenschuld am entstanden.

Nach § 64 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen und Rechte nach § 64 Abs. 1 ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurden. Die Zuerkennung der Verfahrenshilfe erfolgt durch Beschluss des Gerichtshofes.

Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht entsteht die Gebührenschuld nach § 17 a VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde, auch wenn über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden ist. Die Gebühr ist daher auf Grund der entstandenen Gebührenschuld nach Maßgabe des § 17 a VfGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornhinein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung. Im vorliegenden Fall hat der VfGH über die gleichzeitig mit der Beschwerdeschrift eingebrachten Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe wie folgt entschieden: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit (U1) abgewiesen.

Nach § 13 Abs. 3 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. (GebG) wurde der Überreicher der Verfassungsgerichtshofbeschwerde als Gebührenschuldner herangezogen. Nach dieser Bestimmung wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen, der im fremden Namen bei der Behörde eine gebührenpflichtige Eingabe oder Beilagen überreicht oder eine amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll veranlasst. Diese Bestimmung ordnet auch ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Auch Parteienvertreter (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater...) fallen unter diese Bestimmung.

§ 9 Abs. 2 BAO betrifft nach seiner ausdrücklichen Anordnung nur die reduzierte Ausfallhaftung der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen in Ausübung des Berufes bei der Beratung in Abgabensachen. Dies hindert die Abgabenbehörde jedoch nicht an der Heranziehung des Parteienvertreters als Gebührenschuldner gem. § 13 (3) GebG für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Gebührentatbestände (vgl. ).

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in der im Gesetz vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.“

Gegen diese Entscheidung wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Erwägungen

Mit dem Gebührenbescheid wurde die Gebühr gemäß § 17a VfGG für die vom Beschwerdeführer für F.A. am beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom vorgeschrieben.

§ 17a VfGG lautete zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde:

„Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.“

Nach dieser Bestimmung ist für die beim Verfassungsgerichtshof am eingelangte Beschwerde spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen.

Auf Grund des § 35 VfGG sind die die Verfahrenshilfe betreffenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 63 ff) im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Die Verfahrenshilfe kann auf Grund des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, somit auch der Gebühr nach § 17a VfGG umfassen.

Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach § 17a VfGG auf Grund eines Antrages auf Verfahrenshilfe wäre daher eine entsprechende Bewilligung. Der bloße Antrag auf Verfahrenshilfe steht der Gebührenpflicht einer Beschwerde nicht entgegen.

Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 17a VfGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornherein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung (vgl. zu § 9 GGG).

Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht vorlag, wäre die Gebühr nach Maßgabe der Bestimmung des § 17a VfGG zu entrichten gewesen. Eine Verfahrenshilfe wurde nicht bewilligt, sodass eine solche Befreiung von der Eingabengebühr auch nicht rückwirkend eintreten konnte.

Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß § 17a Z. 3 VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Gemäß § 17a Z. 6 VfGG sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z. 1 und des § 14 anzuwenden. Nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Absatz 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Absatz 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe – allenfalls mit Beilagen – überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls „veranlasst“, also bewirkt.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. und , 98/16/0137).

§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertreter und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Rz 17 zu § 13 GebG unter Hinweis auf ).

Gegen § 13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken (Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00, vgl. Fellner, aaO, Rz 16 zu § 13 GebG).

Die Gebührenschuld ist im gegenständlichen Fall nach § 17a Z. 3 VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entstanden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Gebühr zu entrichten gewesen. Da die Gebühr zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet wurde, liegt eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr vor. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. und , 2011/16/0097).

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101482.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at