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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.09.2016, RV/7400150/2016

Zum Zeitpunkt der Verständigung des Rettungsdienstes bereits Tote können keine Verbindlichkeiten mehr eingehen und diese somit auch nicht vererbt werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde vom der Bf., gegen den Bescheid zu MA 70 – TZ 101, über die Entrichtung einer Einsatzgebühr der Wiener Rettung vom , zu Recht erkannt:

I.    Gem. § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Einsatzgebührenbescheid vom ersatzlos aufgehoben.

II.   Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) nach Abgabe einer unbedingten Erbserklärung als Erbin und Rechtsnachfolgerin von A verpflichtet, für die am erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß §§ 28 und 29 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes- WRKG, LGBl für Wien Nr. 39/2004, und der zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen Gebührenordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/13, im Zusammenhang mit § 210 Bundesabgabenordnung-BAO, BGBl Nr 194/1961 in der derzeit geltenden Fassung, eine Gebühr von 89,89 Euro binnen eines Monats zu entrichten.

Nach auszugsweiser Wiedergabe des Inhaltes der §§ 28 und 29 WRKG verwies die belangte Behörde zur Begründung der Vorschreibung der Gebühr darauf, dass der öffentliche Rettungsdienst am von der Erblasserin für den Einsatz in Adr, in Anspruch genommen worden sei. Aus den in der Begründung angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich die Haftung des Gebührenschuldners für die erwachsenen Einsatzgebühren.

In der Beschwerde vom führt die Bf. im Wesentlichen aus, dass ein Kontakt zu ihrer verstorbenen Schwester ab nicht mehr bestand, weshalb am xxx die Tochter der Bf. zu ihrer Schwester fuhr und diese tot (kalt und steif lt. MA 70-Bearbeitungsblatt vom ) in der Wohnung vorfand. Daraufhin habe die Tochter der Bf. die Polizei (133) verständigt, die dann ihrerseits den Notarzt verständigte, der den Tod der Schwester aufgrund der bereits sichtbaren Todeszeichen bestätigte.

Die Bf. halte fest, dass der Rettungsdienst weder von ihr noch von ihrer Tochter, sondern von der Polizei, gerufen worden sei.

In der Beschwerdevorentscheidung vom führt die belangte Behörde ergänzend aus, dass am xxx die Berufsrettung Wien nach Adr, durch die am Berufungsort bereits anwesende Polizei gerufen worden sei. Beim Eintreffen der Rettungsmannschaft hätte nur noch das Ableben von Frau A1 festgestellt werden können.

Seitens der Wiener Gebietskrankenkasse sei eine Gebührenübernahme mit der Begründung abgelehnt worden, dass Gebühren für Rettungseinsätze bei sogenannten „Todesfeststellungen“ keine Deckung gem. dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG finden würden.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Bf. als Erb- und Rechtsnachfolgerin ihrer Schwester A1 dazu verpflichtet, die Einsatzgebühr, für die am xxx erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes zu entrichten.

Die Einsatzgebühr i.H.v. 667 € sei aus besonders zu berücksichtigenden Gründen auf einen Teilbetrag i.H.v. 89,89 € herabgesetzt worden.

Die Bf. brachte daraufhin am einen Vorlageantrag ein, in dem nochmals darauf verwiesen werde, dass weder die verstorbene Schwester noch sie den Rettungsdienst bestellt hätten und daher auch keine Gebührenvorschreibung an die Bf. gestellt werden könne.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Aus den vorgelegten Unterlagen (Bearbeitungsblatt und Einsatzprotokoll) ergibt sich, dass die Rettung über Funk durch einen Polizeibeamten mit der Dienstnummer 009 um eine Entsendung des Rettungsdienstes ersucht wurde, wobei es sich um eine kalte und steife Person in warmer Umgebung gehandelt hat.

Der Notarzt bestätigte aufgrund der bereits eingetretenen Leichenstarre den Tod von Frau A1.

Die Ablehnung der Kostenübernahme durch die WGKK steht ebenfalls fest.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes - WRKG, LGBl. Nr. 39/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, lauten:

"Rettungsdienst

§ 1. Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:

1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;

2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;

3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrechterhalten werden müssen;

4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;

5. Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hierfür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen;

6. die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;

7. im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken.

Krankentransportdienst

§ 2. (1) Aufgabe eines Krankentransportdienstes ist es, Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.

(2) Der Transport von Personen, welche während des Transports nicht der medizinischen Betreuung durch Sanitäter bedürfen, ist von diesem Gesetz ausgenommen.

Gebühr

§ 28. (1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen.

Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.

(4) In der Gebührenordnung sind für jede einzelne Art oder eine Mehrheit ähnlicher Arten einer Inanspruchnahme Gebühren vorzusehen. Diese Gebühren sind nach den mit der Inanspruchnahme üblicherweise verbundenen Kosten, insbesondere nach Anzahl der gefahrenen Kilometer, nach Anzahl und Art des eingesetzten Personals sowie nach Art und Dauer des Einsatzes abzustufen. Insoweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung des Ausmaßes der Gebühren zweckmäßig ist, sind diese für bestimmte Arten der Inanspruchnahme oder Teile davon in Pauschbeträgen festzusetzen.

(5) Die Höhe der Gebühren ist unter Zugrundelegung der sich in einem Kalenderjahr voraussichtlich ergebenden Zahl von Einsätzen und des auf ein Kalenderjahr entfallenden Gesamtaufwandes derart festzusetzen, dass die Summe der zur Einhebung gelangenden Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb des öffentlichen Rettungsdienstes sowie für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten nicht übersteigt.

(6) Für Einsätze außerhalb Wiens können unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes Zuschläge pro gefahrenem Kilometer festgesetzt werden.

(7) Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

Zahlungspflicht

§ 29. (1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.

(2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.

(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.

(4) Wird am Ort einer Veranstaltung im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, vom Veranstalter, vom Geschäftsführer oder von einer Aufsichtsperson des Veranstalters zur Gewährleistung der ersten Hilfe die Bereitstellung von Sanitätern oder Notärzten eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes verlangt, hat der Veranstalter dafür eine Gebühr zu entrichten, die sich nach Umfang und Dauer richtet.

(5) Auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren findet die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung."

Die Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG, ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011, lautet (auszugsweise):

"Gemäß § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2011 und §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39/2004, in der Fassung LGBl. 56/2010, wird verordnet:

§ 1 (1). Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, ist eine Gebühr von 667 Euro zu entrichten.

...

§ 2 (1) Die Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) ..."

Gemäß § 30 Abs. 2 WRKG ist im Fall der fehlenden Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger die Gebühr iSd § 29 Abs. 1 dem Gebührenschuldner vorzuschreiben.

Nach § 29 Abs. 1 ist Gebührenschuldner somit derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb.

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu den im Wesentlichen mit den zitierten Bestimmungen des WRKG inhaltlich übereinstimmenden Bestimmungen der §§ 1, 5 und 6 des Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1965 (Wr RKrBefG) erkannt, dass es für die Entstehung der Gebührenschuld nicht allein darauf ankommt, ob der Einsatz ursprünglich medizinisch erforderlich war, sondern ob das Vorliegen der Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes der Person, für die die Rettung gerufen wurde, mit gutem Grund hatte angenommen werden können, wobei diese Annahme bei jenem Mitarbeiter des Rettungsdienstes bestanden haben musste, der die Anforderung (betreffend des Rettungseinsatzes) entgegen genommen hat (vgl. bspw. ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass Frau A1 bei Verständigung des Rettungsdienstes durch die Polizei bereits tot war (siehe Bearbeitungsblatt vom ).

Dies wurde durch den Notarzt bestätigt, da bereits sichere Todeszeichen wie Totenflecken und Totenstarre erkennbar waren (siehe Einsatzprotokoll Wien vom der MA 70).

Es ist daher bei eingetretener Totenstarre davon auszugehen, dass Frau A1 bereits seit mehreren Stunden tot war.

Dies bedeutet jedenfalls, dass Frau A1 sowohl im Zeitpunkt der Verständigung des Rettungsdienstes durch die Polizei als auch im Zeitpunkt des Eintreffens des Notarztes bereits tot war.

Gem. § 1448 ABGB erlöschen durch den Tod nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind, oder die bloß persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen.

Da aber nach der österreichischen Rechtsordnung Tote keine Verbindlichkeiten mehr eingehen können, und auch im gegenständlichen Fall Frau A1 den Rettungsdienst nicht verständigt hat, können diese nach dem Tod „eingetretenen Verbindlichkeiten“ auch nicht „vererbt“ werden.

Die o.a. Einsatzgebühr ist daher in Anwendung des § 30 Abs. 2 WRKG zu Unrecht der Bf. als Erbin ihrer verstorbenen Schwester A1 vorgeschrieben worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die für die Entstehung der Gebührenschuld heranzuziehenden Bestimmungen des WRKG entsprechen im Wesentlichen den §§ 1, 5 und 6 des Wr RKrBefG, zu welchen es eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. bspw. ), von der im gegenständlichen Fall nicht abgewichen wurde.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2008, Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007
§ 30 Abs. 2 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 1448 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Rettungsdienst
Verbindlichkeit
Tote
Erbe
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400150.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at