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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.09.2016, RV/7100830/2013

Aufteilung einer Entschädigungszahlung für die Einräumung einer Dienstbarkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache X und Y Z, Strasse, **** A, vertreten durch X Z, Gasse, **** A, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Gänserndorf Mistelbach vom , betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2008 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008 ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführer (Bf.) erklärten im Jahr 2008 Pachterlöse iHv 5.048 €. Die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO erfolgte mit Bescheid vom erklärungsgemäß.

Mit Bescheid vom  verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2008 und stellte im wieder aufgenommenen Verfahren die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 15.453,64 € fest. 

Der Wiederaufnahmebescheid wurde damit begründet, dass die Bf. in der Feststellungserklärung die Pachteinnahmen der EVN Netz GmbH und der WEB Windenergie Windpark A nicht erfasst hatten. Dem neuen Feststellungsbescheid liegt nachstehende Ermittlung der Einkünfte zu Grunde:

V u V 2008:


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Pachtschilling S
3.022 €
Pachtschilling H
1.300 €
Pacht OMV
495 €
Pacht OMV
231 €
Summe Pachterlöse lt. Erklärung
5.048 €


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Windpark A 1.772,40 € x 70%
1.240 €
EVN Netz GmbH A GrstNr. 0000/1 13.245,20 € x 70%
9.271 €
EVN Netz GmbH A GrstNr. 0000/4 795,40 € x 70%
556 €
Nicht erklärte Erlöse
11.067 €


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Pachterlöse lt. Erklärung
5.048,00 €
Nicht erklärte Erlöse
11.067,00 €
Summe
16.115,00 €
Grundst u Beiträge
-661,36
15.453,64 €

In der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Feststellungsbescheid führen die Bf. aus wie folgt:

„Von der im Jahre 2008 von der EVN Netz GmbH geleisteten Zahlung im betrage von Euro 13.245,50 hat das Finanzamt 70%, das sind Euro 9.271,-- den von uns erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.
Abgesehen davon, dass wir mit der EVN Netz GmbH weder einen schriftlichen noch einen mündlichen Pachtvertrag abgeschlossen haben, ist in der von dieser geleisteten einmaligen Zahlung im beiderseitigen Einverständnis lediglich ein Ersatz für die durch die errichtete Starkstromleitung samt Mast in vielerlei Hinsicht verursachten Wertverminderung unseres Grundstückes zu erblicken.

Durch die geleistete Einmalzahlung hat die EVN Netz GmbH nicht nur das Recht auf die Errichtung der Leitungsanlage samt Zubehör, sondern auch auf deren laufende Erhaltung, Erneuerung oder deren Umbau erwirkt. Dieses Recht ist grundbücherlich einverleibt und bezieht sich nicht nur auf uns als derzeitige Eigentümer, sondern auch auf alle künftigen Eigentümer der Liegenschaft.

Da in der Zahlung von Euro 13.245,50 auch Euro 1.000,-- für einen von uns für mehrere Jahre ausgehandelten Minderertrag in der Obstplantage enthalten sind, sind unabhängig von der beiliegenden Entschädigungszusammenstellung von der EVN netz GmbH, die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um Euro 8.271,-- zu kürzen und auf Euro 7.182,64 zu berichtigen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus:

"Im Rahmen von Erhebungen bei der EVN gelangte das Finanzamt zur Kenntnis, dass auf dem Grundstücken Nr 0000/1 und 0000/2 EZ EZ/KG A (00000) eine 110 KV- Leitung erbaut wurde. Es wurde im Zuge der nachfolgende Recherchen auch bekannt, dass diese "Dienstbarkeit der Duldung, der Errichtung des Bestandes und Betriebes der elektrischen Leitungsanlagen“ auf Gst 0000/1, 0000/2 wurde für die EVN Netz GmbH im Grundbuch mit Beschluss vom verbüchert wurde. Weiters wurde in Erfahrung gebracht, dass auf der Grundstücksnummer 0000/3, EZ 000 der KG A (00000) für die WEB Windenergie AG eine Dienstbarkeit hinsichtlich Aufstellen und Betreiben der Windkraftanlagen eingetragen ist. Sie haben der EVN Netz GmbH gestattet eine 110 KV—Stromleitung über Ihrem Grundstück zu errichten, sowie der WEB Windenergie AG gestattet Windrad aufzustellen.

Beide Servitute sind im Grundbuch eingetragen; für beide Servitute erhielten Sie ein Entgelt.

Das Benützungsentgelt zählt zu den betrieblichen Einkünften, wenn die Leitungen auf oder im zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden verlegt werden, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Leitungen auf oder in Privatliegenschaften verlegt werden.

Im Entgelt für die Einräumung des Servituts sind meist mehrere Komponenten enthalten, insbesondere
- Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens
- Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des
Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz
- Entgelt für Ertragsausfall im land— und forstwirtschaftlichen Bereich.

Wenn in der vorliegenden Berufung eingewendet wurde, dass der, von der EVN Netz GmbH gezahlte Einmalbetrag nur für die in vielerlei verursachten Wertminderungen, zu erblicken ist, so wird dazu ausgeführt:

Entschädigungen für die Wertminderung von Grund und Boden des Anlagevermögens sind gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 nicht steuerpflichtig. Gleiches gilt für die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung, die eine pauschale Art der Buchführung darstellt
(vgl. Jakom/Baldauf, EStG 2010, g 21 Rz 110). Eine solche Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der Liegenschaft.
Soweit die Entschädigung andere Beeinträchtigungen abgilt (z.B. Benützung des Bodens während Kabelverlegung, Abgeltung des Ertragsausfalles während Bauarbeiten etc.) ist diese in jedem Fall bei der Gewinnermittlung gemäß g 4 Abs. 1 EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen.
Dieser Teil der Entschädigungen ist auch bei Vollpauschalierung nicht abgegolten, sondern zusätzlich zu versteuern (vgl. Jakom/Baldauf, EStG 2010, g 21 Rz 107).
Die Entschädigung ist daher in einen steuerfreien Betrag für die Wertminderung von Grund und Boden und einen zu versteuernden Betrag für die Abgeltung der weiteren Beeinträchtigungen aufzugliedern.
Bei der Ermittlung der Wertminderung des Grund und Bodens ist vom Wert des Grundes vor der durch die Verlegung der Datenleitung bewirkten Wertminderung auszugehen (vgl. , zu Enteignungsentschädigungen).
Es ist gleichgültig, ob die Parteien den gesamten Entschädigungsbetrag in ein Entgelt für Nutzungsüberlassung und in eine Entschädigung für die Bodenwertminderung aufgegliedert haben, da eine solche Zuordnung in der Vereinbarung für die Abgabenbehörde ohnedies keine
Bindung schaffen würde (vgl. ).
Soweit der Aufteilungsmaßstab nicht genau ermittelt werden kann, ist die Aufteilung auf die einzelnen Komponenten im Schätzungswege vorzunehmen.

Die Zuordnung der einzelnen Teile ist eine Sachverhaltsfrage. Die Landeswirtschaftskammern erstellen Richtsätze für die Entschädigungen in der Land- und Forstwirtschaft. Weiters werden zwischen Kammer und Leitungsbetreiber Rahmenverträge erstellt, in denen die Entschädigungszahlungen nach den einzelnen Komponenten aufgegliedert werden. Richtsätze und Aufgliederung sind Empfehlungen an die Kammermitglieder und entfalten keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung ( 2008/ 15/0142).
Die Behauptungs- und Beweislast für das Ausmaß einer Entschädigung für die Bodenwertminderung trifft die Berufungswerber (vgl. 2003/ 15/0093).
Nach den Erfahrungen welche die Finanzbehörde mit derartigen Leitungsrechten (Starkstromleitungen, Datenleitungen) hat ist die in den Einkommensteuerrichtlinien dargelegte Aufteilung (welche im konkreten Fall angewendet wurde) mit 30% steuerfrei und 70% steuerpflichtig als äußerst großzügig zu betrachten. Die Überspannung (Strom und Datenleitung) der Grundstücke beträgt ca 2 Meter; es wurde von der EVN nur 1 Mast gesetzt.
Wie oben ausgeführt hat der Abgabepflichtige ein höheres Ausmaß der Bodenwertminderung darzulegen. Dies ist in der Berufung, in der lediglich ausgeführt wurde, dass der von der EVN Netz GmbH gezahlte Betrag in beiderseitigem Einverständnis zUr Gänze als Bodenwertminderung gedacht war, nicht geschehen. Jedoch auch wenn eine Zuordnung vorgelegt worden wäre, würde die zwischen dem Servitutsgeber und dem Servitutsnehmer
geschlossene Vereinbarung für die Abgabenbehörde ohnedies keine Bindung schaffen (vgl. ).

In der Berufung wird weites eingewendet, dass von dem erhaltenen Gesamtbetrag der EVN ein Pauschalbetrag von 1000,— Euro für Schadenersatz betreffend Minderertrag der Obstbauplantage für vergangene Jahre gewährt wurde. Nur Entschädigungen für die Wertminderung von Grund und Boden sind gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 nicht steuerpflichtig (Wiesner, u.a. EStG 1988, § 17, Anm. 94). Eine solche Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der Liegenschaft. (vgl ); nur dieser Betrag kann von der Entschädigungszahlung in Abzug gebracht werden. Diesem wurde durch die 30%: 70% (es wurden nur 70% als steuerpflichtig zum Ansatz gebracht) Rechnung getragen.
Ein „Schadenersatz“ für Minderertrag kann nur jemand verlangen, der durch die Einräumung des Servitutsrechtes eine Minderung des Ertrages hat Gemäß den vorliegenden Unterlagen beziehen Sie keine Einkünfte aus Land + Forstwirtschaft, weshalb auch ein Schadenersatz für Ernteausfall begrifflich nicht möglich ist; diese Entschädigungszahlung für Ernteausfall würde dem Pachtnehmer zustehen. Im Übrigen steht — wie oben ausgeführt nach
der Rechtsprechung des VwGH in 2003/15/0093 es der Abgabenbehörde zu, eine Zuordnung vorzunehmen."

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachten die Bf. - wie bereits in der Beschwerde - vor, dass sie mit der EVN Netz GmbH weder einen schriftlichen noch einen mündlichen Pachtvertrag abgeschlossen hätten und dass sie den Betrag von 9.271 € im beiderseitigen Einvernehmen als reinen Ersatz für die Wertminderung ihres Grundstückes durch die Errichtung der Starkstromleitung samt Mast erblickt hätten.

Laut Auffassung des Finanzamtes wäre der Betrag von € 9.271 die Vorauszahlung eines Pachtschillings für nicht absehbare Zeit, die sie als derzeitige Eigentümer sicher nicht erleben würden.

Was die Wertminderung des Grundstückes anlange, sei diese in vielerlei Hinsicht gegeben. Das Grundstück könne trotz geeigneter Lage nicht wie die beiderseits angrenzenden Grundstücke in Bauland umgewidmet werden und würde im Falle eines Verkaufes desselben einen weitaus geringeren Verkaufserlös erbringen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. sind je zur Hälfte Eigentümer u.a. der Grundstücke Nr 0000/1 ( land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen) und Nr 0000/2 (landwirtschaftlich genutzte Grundflächen), EZ EZ, KG 00000 A, im Gesamtausmaß von 89.101 m² (Waldanteil 4,74%). Auf diesen Grundstücken hat die EVN Netz GmbH eine 110-kv-Leitung errichtet, wobei sich auf dem Grundstück 0000/2 ein Maststandort befindet. Die „Dienstbarkeit der Duldung, der Errichtung, des Bestandes und Betriebes der elektrischen Leitungsanlagen gem Pkt 1 Dienstbarkeitsvertrag 2008-11-14 zugunsten EVN Netz GmbH" wurde im Grundbuch mit Beschluss vom verbüchert.

Für die Inanspruchnahme der Grundstücke erhielten die Bf. im Jahr 2008 von der EVN Netz GmbH eine Vergütung von insgesamt 13.245,50 € ausbezahlt. Das Finanzamt hat 70% der Gesamtsumme (9.271 €) als steuerpflichtiges Nutzungsentgelt den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet und einen Anteil von 30% (3.974,50) als tauglichen Wert für die steuerfreie Bodenwertminderung erachtet. Demgegenüber begehren die Bf. in der Beschwerde zunächst die Kürzung der vom Finanzamt zum Ansatz gebrachten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um einen Betrag von 8.271 € (ein Betrag von 1.000 € sei für einen Minderertrag in der Obstplantage ausverhandelt worden) und schließlich im Vorlageantrag die gänzliche Steuerfreistellung der Entschädigungszahlung mit der Begründung, dass der Betrag von 9.271 € als reiner Ersatz für die Wertminderung der Grundstücke auf Grund der Errichtung einer Starkstromleitung samt Mast anzusehen sei.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den dem BFG vorliegenden Akteninhalt und ist unstrittig.

Erwägungen:

a) Zur Verwaltungspraxis:

Festzuhalten ist vorweg, dass für das BFG gegenüber Richtlinien und Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen zwar keine Bindungswirkung besteht, aber dessen ungeachtet im Folgenden auch auf die aktuelle Verwaltungspraxis einzugehen sein wird.

Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000), sahen lt Rz 5174 zunächst folgende Regelung vor:

„Eine in Verträgen getroffene Zuordnung der Entschädigungssumme zu den einzelnen Komponenten ist für das Finanzamt nicht bindend. Die Zuordnung selbst ist keine Rechtsfrage, sondern ein Teil der Sachverhaltsermittlung. Das Ergebnis sowie die Überlegungen, welche zu diesem Ergebnis führen, sind vom Abgabepflichtigen schlüssig zu begründen.

Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn aus Gründen der Verwaltungsökonomie bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 10.000 Euro (2002 und 2003: 7.000 Euro, bis einschließlich 2001: 90.000 S) sowie bei Einmalentgelten bis 15.000 Euro der Anteil der reinen (steuerpflichtigen) Nutzungsentgelte mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen wird (EStR 2000 Rz 4245). In diese Gesamthöhe der Entschädigungssumme von 10.000 Euro (2002 und 2003: 7.000 Euro, bis einschließlich 2001: 90.000 S) bzw. 15.000 Euro sind früher erhaltene Entschädigungen für Wertminderung von Grund und Boden einzurechnen. Wird dieser Betrag überschritten, ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen. Wird durch den Steuerpflichtigen betreffend die Zuordnung ein Gutachten vorgelegt, ist dieses auf fachlicher Ebene zu überprüfen. Dabei sind sachkundige Mitarbeiter der Finanzverwaltung beizuziehen.“

Im Oktober 2014 hat das BMF eine Neuregelung betreffend die steuerliche Behandlung von Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten veröffentlicht, welche die bisherige Regelung der EStR 2000 Rz 5174 durch eine differenziertere betragsmäßige Zuordnung ersetzt (SWK 30/2014, 1278). Danach kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie bei Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (insbesondere Strom- und Gasleitungen) bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 30.000 € sowie bei Einmalentgelten bis 50.000 € der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden, wenn sich auf der Fläche ein Maststandort befindet und die gesamte Entschädigungszahlung nur landwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10% nicht übersteigt, betrifft. 45% des Gesamtentgelts bleiben demnach steuerfrei. Die Neuregelung ist lt. ab der Veranlagung 2014 sowie bis 2013 in allen offenen (noch nicht oder nicht endgültig rechtskräftig veranlagten) Fällen anzuwenden.

b) Zum Beschwerdeverfahren:

Im Entgelt für die Einräumung einer Dienstbarkeit sind – wie bereits das Finanzamt in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich mehrere Komponenten enthalten, insbesondere (vgl. Doralt, EStG9, § 21 Tz. 145 und § 28 Tz. 31-33)

1. Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens,

2. Entgelt für Ertragsausfall,

3. Entschädigung für die Wertminderung der Vermögenssubstanz

Die Entschädigung ist daher in einen steuerfreien Betrag für die Wertminderung von Grund und Boden und einen zu versteuernden Betrag für die Abgeltung der weiteren Beeinträchtigungen aufzugliedern.

Soweit der Aufteilungsmaßstab nicht genau ermittelt werden kann, ist die Aufteilung auf die einzelnen Komponenten gemäß § 184 BAO im Schätzungswege vorzunehmen. Die Zuordnung der einzelnen Teile ist eine Sachverhaltsfrage.

Das Finanzamt hat im vorliegenden Verfahren eine Aufteilung entsprechend der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung herrschenden Verwaltungspraxis vorgenommen, indem 9.271 €, das sind 70% des Gesamtentgeltes von 13.245,50 €, als steuerpflichtiges Nutzungsentgelt den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hinzugerechnet wurden. In der Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt darauf hingewiesen, dass im Entgelt für die Einräumung des Servituts mehrere Komponenten enthalten sind und auch entsprechend dargelegt, dass nach den Erfahrungen der Abgabenbehörde die konkrete Aufteilung als äußerst großzügig zu betrachten sei. Hinsichtlich des Einwandes, dass im Gesamtbetrag auch ein Pauschalbetrag von 1.000 € für Schadenersatz betreffend Minderertrag der Obstbauplantage enthalten sei, wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass ein Schadenersatz für Ernteausfall begrifflich gar nicht möglich sei, weil die Bf. keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen; eine solche Entschädigungszahlung würde dem Pachtnehmer zustehen. 

In der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass in der Einmalzahlung im beiderseitigen Einverständnis ausschließlich ein Ersatz für die Wertminderung des Grundstückes zu erblicken sei. Im Vorlageantrag wurde ergänzend vorgebracht, dass das Grundstück nicht in Bauland umgewidmet werden könne und daher im Falle eines Verkaufes einen weitaus geringeren Verkaufserlös erbringen würde.

Da Entgelte für Dienstbarkeiten üblicherweise sowohl für die Wertminderung als auch für die Duldung bzw. Nutzung geleistet werden, ist für das BFG nicht nachvollziehbar, dass gegenständlich der gesamte Entschädigungsbetrag allein auf die Wertminderung entfallen soll. Daran vermag auch der Hinweis auf das "beiderseitige Einvernehmen" nichts zu ändern, da die Aufteilung des Gesamtentgelts auf die einzelnen Komponenten (Bodenwertminderung, Entschädigung für Ernteverluste, Entgelt für Rechtseinräumung) Teil der Sachverhaltsfeststellung darstellt und der rechtsgeschäftlichen Gestaltung durch die Vertragsparteien nicht zugänglich ist. Es ist gleichgültig, ob die Parteien den gesamten Entschädigungsbetrag in ein Entgelt für Nutzungsüberlassung und in eine Entschädigung für die  Bodenwertminderung aufgegliedert haben, da eine solche Zuordnung in der Vereinbarung für die Abgabenbehörde ohnedies keine Bindung schaffen würde (vgl. ). Eine gänzliche Steuerfreistellung des  Entschädigungsbetrages – wie von den Bf. begehrt wird – kommt nach Dafürhalten des BFG nicht in Betracht.

Eine Entschädigung für eine Wertminderung des Grund und Bodens betrifft grundsätzlich die Minderung der Bodenqualität ("Bodenverschlechterung") und/oder des Verkehrswerts der Liegenschaft ().

Die Behauptungs- und Beweislast für das Ausmaß einer Entschädigung für die Bodenwertminderung trifft den Abgabepflichtigen ().

In Anbetracht des Standpunktes des Finanzamtes, in Anlehnung an die eine einheitliche Vorgehensweise sichernde (früher geltende) Verwaltungspraxis, ohne weiteren Nachweis 30% des Gesamtentgeltes als nicht steuerbar zu behandeln, wäre es an den Bf. gelegen gewesen, einen Nachweis der höheren Abgeltung der Bodenwertminderung zu erbringen.

Die von den Bf. vorgelegte Aufgliederung der Entschädigung, die - abweichend vom Antrag der Bf. - zumindest das auf die Servitutseinräumung entfallende Entgelt iHv 1.091,17 als steuerpflichtigen Anteil ausweist, während die übrigen Komponenten (Wertminderung 7.962,13 €, zukünftiger Ertragsentgang 2.751,76 und Bewirtschaftungserschwernis 1.440,44) als steuerfrei ausgewiesen werden, ist schon deshalb kein taugliches Beweismittel, weil - ungeachtet dessen, dass ein Schadenersatz für Ertragsausfall (worauf bereits das Finanzamt zu Recht hingewiesen hat) wie auch für Bewirtschaftungserschwernis nicht den Bf., sondern dem Pächter zustehen würde - das Entgelt für Gewinnminderung (Ertragsausfall oder Wirtschaftserschwernis) grundsätzlich steuerpflichtig ist.

Da somit die Bf. keinen geeigneten Nachweis über die Aufteilung des Entgeltes in einen steuerfreuen Betrag für die Wertminderung von Grund und Boden und einen zu versteuernden Betrag für die Abgeltung weiterer Beeinträchtigungen vorgelegt haben bzw. nicht  nachvollziehbar darstellen konnten, dass die Entschädigung  zur Gänze auf die wiederholt ins Treffen geführte Entwertung der landwirtschaftlichen Grundstücke entfällt, war die Aufteilung im Schätzungsweg vorzunehmen.

Bei der vom Finanzamt im Sinne der (früher geltenden) Verwaltungspraxis vorgenommenen Schätzung blieb allerdings der Umstand, dass sich auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche ein Maststandort befindet, unberücksichtigt. Dass das Aufstellen eines Mastes eine zusätzliche Wertminderung des Grundstückes bewirkt, erscheint naheliegend. Das BFG erachtet es daher für gerechtfertigt, die Existenz von Strommasten auf einem landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstück gesondert zu berücksichtigen und – auch im Sinne einer gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen (§ 114 Abs. 1 BAO) – den nicht steuerbaren Betrag im Sinne der differenzierter gestalteten nunmehrigen Verwaltungspraxis auf 45% zu erhöhen.

Das BFG hält daher eine Aufteilung der Einmalzahlung in einem Verhältnis von 45% für Wertminderung und 55% für Nutzungsüberlassung als angemessen und ausreichend, um die von den Bf. im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen entsprechend zu berücksichtigen. Das Entgelt für die Einräumung einer Dienstbarkeit auf den Grundstücken Nr 0000/1 und Nr 0000/2 iHv 13.245,50 € ist daher mit einem Anteil von 55% - somit mit 7.285,03 € - steuerpflichtig.

Der angefochtene Bescheid war daher abzuändern.

Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2008:


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Pachterlöse lt. Erklärung
5.048,00 €
Windpark A
1.240,00 €
EVN Netz GmbH GrstNr 0000/1, 0000/2
7.285,03 €
EVN Netz GmbH GrstNr 0000/4
556,00 €
Grundst. und Beitr.
-661,36 €
Einkünfte aus VuV
13.467,67 €

Die im Kalenderjahr 2008 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                                  13.467,67 € 

Davon entfallen auf
Ing. Z X                     Einkünfte                                       6.733,84 €
**** Gasse
erfasst beim Finanzamt Gänserndorf Mistelbach zu StNr  xxxx

Z Y                             Einkünfte                                      6.733,84 €
**** Gasse
erfasst beim Finanzamt Gänserndorf Mistelbach zu StNr yyyy

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da  die schätzungsweise Aufteilung einer Entschädigungszahlung in einen steuerpflichtigen und einen nicht steuerbaren Anteil eine Tatfrage und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Einräumung von Leitungsrechten
betragsmäßige Zuordnung
Entschädigung
Wertminderung von Grund und Boden
Verweise
Doralt, EStG9, § 21 Tz. 145 und § 28 Tz. 31-33
VwGH, , 2003/15/0093
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100830.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at