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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.08.2016, RV/2100527/2015

NoVA-Pflicht bei Standortvermutung in Österreich

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100527/2015-RS1
Wenn der Verwender eines Kraftfahrzeuges (Kfz) mit rumänischem Kennzeichen und Hauptwohnsitz in Österreich lediglich behauptet, dass er das Kfz überwiegend im Ausland verwendet habe und mindestens einmal im Monat mit dem Kfz ins Ausland gefahren zu sein, muss er dies nachweisen. Die bloße Behauptung dieser Umstände ohne Nachweise kann die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG in Österreich nicht widerlegen. Dies auch dann nicht, wenn der Bf. Gesellschaftergeschäftsführer einer rumänischen Gesellschaft war, die sowohl nach den Angaben des Bf. als auch nach den Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes keine Tätigkeit entwickelt hat. In diesem Fall entsteht die NoVA-Schuld gemäß § 1 Abs. 3 NoVAG.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 07/2012 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Normverbrauchsabgabe wird mit  895,21 Euro festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Anlässlich einer Verkehrskontrolle am in 8200 Gleisdorf bei Graz wurde festgestellt, dass das Kraftfahrzeug (=Kfz) Chrysler 300 C mit einem rumänischen Kennzeichen wegen einer länger als einen Monat dauernden Verwendung im Inland durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland als Kfz mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen ist.
Die Einbringung des Kfz ins Inland erfolgte im Juli 2007.

In der Folge setze das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom Normverbrauchsabgabe (=kurz NoVA) für 07/2012 in Höhe von 3.565,21 Euro gegenüber dem Beschwerdeführer (=Bf.) fest.

In der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom gegen die NoVA – Festsetzung brachte der Bf. vor, dass er sich im Beschwerdezeitraum hauptsächliche im Ausland (davon überwiegend in Rumänien) aufgehalten habe.
Dort habe für die IPA Rumänien gearbeitet, was er aber nicht näher erläutern dürfe.
Er habe sich deshalb mit Hauptwohnsitz in Rumänien anmelden müssen. Laut dem rumänischen Gesetz habe er auch ein Fahrzeug mit rumänischem Kennzeichen besitzen müssen. Deshalb habe er auch das strittige Fahrzeug in Rumänien angemeldet. Zuvor sei er mit einem PKW mit Grazer Kennzeichen gefahren.

Der Bf. habe außerdem ein Unternehmen in Rumänien gegründet, allerdings in der Folge das Gewerbe nicht ausgeübt, da er anderweitig beschäftigt gewesen sei.
Wegen seiner Kinder sei er aber zwischendurch auch nach Graz gefahren.

Er habe von einem Beamten des Finanzamtes Graz- Umgebung die Auskunft erhalten, dass keine NoVA – Pflicht entstehe, wenn er in Österreich ein anderes Auto besitze, das auf seinen Namen zugelassen sei und wenn er dieses Auto auch in Österreich benütze.
Vom zuständigen Strafreferenten der Bundespolizeidirektion Graz habe er im Zuge eines anderen Verfahrens gegen ihn, das in der Folge aber eingestellt worden sei, ebenfalls diese Auskunft erhalten. In diesem Zeitraum seien drei Kfz auf seinen Namen zugelassen gewesen. Er lege die entsprechenden Zulassungsscheine sowie sämtliche Rechnungen und Unterlagen über seine Auslandsaufenthalte bei.

Vor einigen Monaten habe er ein Unternehmen in Österreich gegründet. Im Rahmen dieses Unternehmens sei er ständig im Ausland, wie Ungarn, Rumänien, Slowenien und Serbien unterwegs gewesen.

Dass er nicht bereits bei der Einreise nach Österreich das Kfz wechseln könne, sei hoffentlich nachvollziehbar. In Graz fahre er ein Fahrzeug mit Grazer Kennzeichen. In Rumänien benötige er ein Kfz mit rumänischem Kennzeichen, damit er dort keine Probleme bekomme.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab.

Es stützte sich bei seiner Vorschreibung auf § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) sowie die §§ 40 Abs. 1 und 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 (=KFG).

§ 82 Abs. 8 KFG normiere, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien (widerlegbare Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung sei gemäß § 37 KFG nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehle dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG. Werde es trotzdem weiterverwendet, handle es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfülle.

Da davon ausgegangen werde, dass sich der Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Inland befinde, greife die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG. Der Gegenbeweis sei aus Sicht des Finanzamtes nicht erbracht worden, weshalb die NoVA vorzuschreiben war.
Der Bf. habe vom bis sowie vom bis in Österreich Arbeitslosengeld bezogen. Vom bis sei er Notstandsempfänger gewesen.

Grundsätzlich erhalte man während eines Aufenthaltes im Ausland (wie zum Beispiel Urlaub oder Verwandtenbesuch) kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es lägen berücksichtigungswürdige Umstände vor. In diesem Fall hätte ein Nachsichtsansuchen gestellt werden müssen. Dass dies geschehen sei, habe der Bf. nicht behauptet und lägen dem Finanzamt auch keine diesbezüglichen Unterlagen vor.

Der Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe spreche aus Sicht des Finanzamtes auch dagegen, dass der Bf. im fraglichen Zeitraum einer beruflichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit im Ausland nachgegangen sei.

Der Bf. sei seit durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

Laut Versicherungsdatenauszug bestünden seit 2005 Versicherungszeiten in Österreich, seit fast durchgehend.

Wenn der Bf. vermeine, dass seine Familienverhältnisse in Österreich nicht ausschlaggebend seien, sei dazu auszuführen, dass die Familienverhältnisse mitentscheidend dafür sind, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland oder im Ausland liege.
Der Bf. habe in Österreich auch eine Partnerin und ein Kind.

Der Bf. sei von seiner Ehefrau mittlerweile getrennt.
Auch diese Umstände wiesen darauf hin, dass der Bf. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe.

Der Bf. habe nachweislich zweimal bei Kontrollen im Bundesgebiet (am in Gleisdorf, am in Wien) das strittige Kfz verwendet.

Dass das Kfz sich jetzt (2015) nicht mehr in Österreich befinde und beschädigt sei, habe keinen Einfluss auf die einmal entstandene NoVA-Pflicht für 07/2012.

Hinsichtlich der Höhe NoVA werde auf die Bestimmungen der §§ 5 und 6 NoVAG verwiesen.
Bei der NoVA sei vom Eurotaxwert ausgegangen worden.

Der Bf. brachte am einen Vorlageantrag ein.

Darin führte er aus, dass er niemals einen Monat durchgehend mit dem Kfz in Österreich, wo sich sein Hauptwohnsitz befinde, gewesen sei.

Seit 2011 habe er sich über 70% im Ausland, in diversen Ländern, aber vor allem in Rumänien aufgehalten. Er habe auch Familie in Rumänien.

In Österreich lebe er von seiner Ehegattin (Heirat 1997) getrennt. Er habe mit einer neuen Partnerin drei Kinder, sei von dieser aber auch getrennt.

Da er immer ein Fahrtenbuch geführt habe, könne er genau sagen, dass er mit dem strittigen Kfz nur sechsmal auf einer österreichischen Autobahn gefahren sei. Dabei sei er dreimal aufgehalten worden.

Er sei mit dem strittigen Kfz von der Autobahn zur Wohnung seiner Kinder gefahren und nach kurzer Zeit wieder ins Ausland gefahren.

Laut Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung hatte der Bf. bislang kein Fahrtenbuch vorgelegt.

Mit Vorhalt vom forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, das Fahrtenbuch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Vorhaltes vorzulegen.

Der Vorhalt wurde am zugestellt.

Am schrieb der Bf. ein E-Mail an die Richterin, in dem er mitteilte, dass er alle Unterlagen mehrmals dem Finanzamt vorgelegt habe. Normalerweise müsse das reichen. Er habe das Fahrzeug in Österreich nur bis zum Parkplatz benutzt. Für Fahrten in Österreich habe er ein anderes Auto verwendet.

Ebenfalls am teilte der Bf. der Richterin telefonisch mit, dass das Fahrzeug mittlerweile ausgebrannt sei und sich das Wrack in einer Werkstätte im Ausland befinde. Zum Beweis werde er ein Foto des Wracks vorlegen.

Das Fahrtenbuch besitze er nicht, wahrscheinlich sei es mitverbrannt.

In einem weiteren E-Mail vom gab er an, dass er mit dem strittigen Fahrzeug die österreichischen Autobahnen nur ein paarmal benutzt habe und nur bis zu seinem Parkplatz in Graz gefahren sei. Wenn er Graz nach Rumänien verlassen habe, sei er mit dem strittigen Fahrzeug gefahren.
Er habe damals auch in Rumänien einen Hauptwohnsitz gehabt und habe dort ein neues Leben anfangen wollen.
Als Anhang zum E-Mail übermittelte der Bf. ein Foto eines Autowracks und die Kopie des rumänischen Zulassungsscheines. Sowohl der Zulassungsschein als auch das Foto wurden im bisherigen Verfahren bereits übermittelt.

Laut Abfrage der internationalen Wirtschaftsdaten im Auftrag des Bundesfinanzgerichtes  entwickelte die rumänische SRL, deren Gesellschafter zu 75 % und Geschäftsführer der Bf. ist, seit der Gründung im Jahr 2011 keine Geschäftstätigkeit. Das Stammkapital dieser Gesellschaft beträgt 200 RON (=65,60 Euro, Wert im Gründungsjahr).

Der Bf. reichte am beim Finanzamt Graz-Stadt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2012 ein.

Als Wohnsitz führte er darin seine Grazer Adresse an.
Der Bf. gab weiters eine österreichische Mobiltelefonnummer und ein österreichisches Kreditinstitut als Bankverbindung an.
Er Kinderabsetzbeträge für drei Kinder geltend und gab an, von seiner Partnerin getrennt zu leben. Er erklärte keine Einkünfte aus dem Ausland und auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Österreich.

Die Bezirkshauptmannschaft XY verhängte mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom15.07.2013 wegen der Verletzung des § 82 Abs. 8 2. Satz KFG bezüglich des strittigen Kfz eine rechtskräftige Strafe in Höhe von 275 Euro über den Bf.

Rechtslage und Erwägungen

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Bf. mit seinem Kfz Chrysler 300C mit ausländischem Kennzeichen in Österreich der NoVA-Pflicht unterlag.
Das Finanzamt stützt sich für das Vorliegen der NoVA-Pflicht auf § 1 Z 3 NoVAG in der im Streitzeitraum gültigen Fassung.
Dieser lautet:

§ 1 Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
Z 1……………………………………………………………………………

Z 2……………………………………………………………………………
Z 3 Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Die gesetzliche Standortvermutung kann durch Erbringung eines Gegenbeweises widerlegt werden. ………………………………………………………………………………………………..


Die maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in den anzuwendenden Fassungen lauten:

§ 36 KFG

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
a)
sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

§ 79 KFG 1967

Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug einen weiteren Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Im Beschwerdefall geht das Finanzamt davon aus, dass der Bf. im Jahr 2012 seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte.

Auf Grund der im § 82 Abs. 8 KFG 1967 geregelten Standortvermutung, die an den Hauptwohnsitz knüpft, sei für das strittige Kraftfahrzeug NoVA-Pflicht entstanden.

Der Bf. macht nun geltend, dass sich das Kfz nie durchgehend länger als einen Monat in Österreich befunden habe.
Im Übrigen habe er maßgeblichen Zeitraum auch einen Hauptwohnsitz in Rumänien gehabt.

Nach § 1 Abs. 7 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Nach § 1 Abs. 8 Meldegesetz sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:
Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne der österreichischen Rechtsordnung stellt danach auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab, wobei es auf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ankommt. Von besonderer Bedeutung sind dabei emotionale Bindungen.

Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu. Es kann danach nur einen Hauptwohnsitz geben.

Der Bf. gab an, er habe im Jahr 2012 auch einen Hauptwohnsitz in Rumänien gehabt und sei Gesellschaftergeschäftsführer einer in Rumänien ansässigen SRL gewesen.

Im Vorlageantrag (Absatz 2) geht der Bf. wiederum davon aus, dass er seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte.

Hinsichtlich der rumänischen Gesellschaft räumt der Bf. selbst ein, dass diese im Jahr 2012 keine Tätigkeit entwickelt habe. Dies geht auch aus den vom Bundesfinanzgericht eingeholten internationalen Wirtschaftsdaten hervor.

Der Bf. gab an, 2012 für die IPA (International Police Association) in Rumänien gearbeitet zu haben, er dürfe sich aber aus Geheimhaltungsgründen dazu nicht äußern.

Die „International Police Association“ ist ein unabhängiger Zusammenschluss von aktiven oder pensionierten Angehörigen des Polizeidienstes ohne Unterschied von Rang, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Hautfarbe, Sprache oder Religion. Sie ist deshalb offen für die Polizei jedes Staates, der freie und ungehinderte internationale Kontakte zwischen Polizeiangehörigen und den gegenseitigen Erfahrungsaustausch ermöglicht. Die IPA ist politisch und gewerkschaftlich unabhängig und an keine andere Gruppe oder Institution gebunden.

Sie ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern ohne polizeiliche Aufgaben. Sie dient der Förderung und dem Informationsaustausch ihrer Mitglieder.
Warum sich der Bf. hinsichtlich seiner behaupteten Tätigkeiten für die IPA nicht äußern habe dürfen, ist daher nicht nachvollziehbar.

Dazu kommt, dass der Bf. sich damals schon seit mehr als 20 Jahren in Österreich aufgehalten hatte und in Österreich nicht für die Polizei gearbeitet hatte, vielmehr unregelmäßig Beschäftigungen nachging. Es ist nicht glaubwürdig, dass die IPA Rumänien nun gerade den Bf. im Jahr 2012 mit Aufgaben betrauen hätte sollen.

Der Bf. erklärte im Jahr 2012 keine Auslandseinkünfte, begehrte aber eine Arbeitnehmerveranlagung mit der Angabe des Hauptwohnsitzes in Österreich.
Mangels Vorlage irgendwelcher Nachweise, ist es daher unglaubwürdig, dass der Bf. 2012 in Rumänien eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat.

Der Bf. bezog außerdem vom bis sowie vom bis Arbeitslosenentgelt. Vom bis erhielt er Notstandshilfe.
Wie das Finanzamt schon ausgeführt hat, standen dem Bf. im Falle von Auslandsaufenthalten diese Transferleistungen nicht zu. Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass ein Empfänger von derartigen Transferleistungen seinen Meldepflichten nicht nachkommt.

Allerdings ist es dem Bf. nicht gelungen nachzuweisen, dass er 2012 beruflich in Rumänien tätig war.
Der Bf. führt weiters aus, dass es notwendig gewesen sei, wegen der Gesellschaftsgründung im Jahr 2011 einen Wohnsitz in Rumänien zu begründen.
Die bloß formelle Anmeldung in Rumänien ist aber keinerlei Beweis für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in Rumänien.
Der Bf. hat nicht nachweislich dargestellt, warum er unter der Adresse in Rumänien, an der auch der Sitz der SRL ist, einen Hauptwohnsitz begründet haben soll.

Dass er für die IPA Rumänien gearbeitet habe, ist nicht glaubwürdig und seine SRL hat keine Tätigkeit entwickelt. Dass er Verwandte in Rumänien hat, die er auch immer wieder besuchen mag, begründet dort aber keinen Hauptwohnsitz

Im Zuge seiner polizeilichen Anhaltung am in 1050 Wien gab der Bf. an, ich betreibe eine Firma in Rumänien und lebe schon seit 22 Jahren in Österreich.

Der Hinweis des Bf., dass er schon seit 22 Jahren in Österreich wohne, ist ein wohl klares Indiz dafür, dass auch der Bf. nach seinem Dafürhalten seien Hauptwohnsitz in Österreich hatte.

Der Bf. führte selber aus, dass er sich um seine behinderte in Österreich lebende Ehefrau kümmern müsse und drei Kinder in Österreich habe. Für das jüngste davon stehe ihm gemeinsam mit seiner früheren Partnerin das Sorgerecht zu.
Der Bf. hat laut Zentralem Melderegister seit durchgehend seinen Hauptwohnsitz und diverse Nebenwohnsitze in Österreich.

Auch im Vorlageantrag verweist der Bf. darauf, dass er seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.

Laut den zentralen Daten der Finanzverwaltung bezog der Bf. zumindest seit dem Jahr 2000 immer wieder nichtselbständige Einkünfte für verschiedene Beschäftigungsverhältnisse und erhielt dazwischen immer auch Arbeitslosenunterstützung. Im Jahr 2013 gründete der Bf. einen Gewerbebetrieb in Österreich.

Laut dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung war der Bf. seit dem sozialversicherungsrechtlich in Österreich erfasst, seit dem beinahe durchgehend.

Berücksichtigt man noch die Familienverhältnisse des Bf. dann liegt es auf der Hand, dass der Bf. auch im Jahr 2012 seine stärksten wirtschaftlichen und familiären Beziehungen zu Österreich hatte.
Es besteht daher kein Zweifel, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz im Jahr 2012 weiterhin in Österreich hatte und nicht nach Rumänien verlegt hatte.

Die Behauptung des Bf., dass er sich 2012 zu mehr als 70% im Ausland, davon auch in Drittländern aufgehalten habe, ist durch nichts belegt. Hat jemand seinen Hauptwohnsitz im Inland begründet, dann führen auch häufige Auslandsreisen im Übrigen nicht zum Wegfall dieses Hauptwohnsitzes.

Da also der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers im Jahr 2012 nachweislich in Österreich lag, kommt die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG zur Anwendung, wonach auch der Standort des Kfz in Österreich war.

Der Verwender des Fahrzeuges hat nachzuweisen, dass die dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt und dessen dauernder Standort nicht in Österreich liegt ().

Auf Grund des Gesetzeswortlautes genügt eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht. Die Behörde muss aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung kommen können, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist.

Dem Bf. ist der Gegenbeweis, nämlich dass das strittige Kfz seinen dauernden Standort außerhalb Österreichs hatte oder die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG durchbrochen hat, nicht gelungen.

Der einzige Auslandsbezug der vorliegt, ist eine im Jahr 2011 in Rumänien gegründete Gesellschaft, deren Gesellschaftergeschäftsführer der Bf. ist.

Diese Gesellschaft hat nach den Ausführungen des Bf. und den vorliegenden internationalen Wirtschaftsdaten seit deren Gründung keine Tätigkeit ausgeübt.

Das Tätigwerden des Bf. für die IPA Rumänien ist durch nicht bewiesen und auf Grund der oben bereits dargelegten Gründe völlig unglaubwürdig.

Im Übrigen obliegt in einem Fall mit Auslandsbezug dem Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Einer solchen wird durch unbewiesene Behauptungen nicht entsprochen. Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist ().

Laut VwGH (, 2008/15/0276; , 2003/16/0007; , 2001/11/0288) sind für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs erforderlich, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat.
Der Bf. bringt nun vor, dass er das Fahrzeug in verschiedenen Ländern wie Serbien, Kosovo, Albanien, Slowenien und vorwiegend in Rumänien verwendet habe, kann es aber durch nichts belegen.

Einerseits will er auf Grund eines vorhandenen Fahrtenbuches wissen, dass er in Österreich genau sechsmal die Autobahn benutzt hat, erwähnt dieses Fahrtenbuch aber erstmals nach zwei Jahren im Vorlageantrag.
Auf Verlangen des Bundesfinanzgerichtes, dieses Fahrtenbuch vorzulegen, gibt der Bf. an, dass er alle Unterlagen bereits dem Finanzamt vorgelegt habe.

In den früheren Eingaben gab es aber keinerlei Hinweise auf ein Fahrtenbuch, auch nicht als Beilage zu seinen Eingaben.

Im Vorlageantrag will der Bf. auch genau wissen, dass mit dem Kfz nur sechsmal eine österreichische Autobahn benutzt habe. Dass er die Anzahl der Fahrten auf österreichischen Autobahnen plötzlich nach rund drei Jahren weiß, obwohl er über das Fahrtenbuch nicht mehr verfügt, ist nicht glaubwürdig.

Bemerkt wird noch, dass angesichts der Amtshandlungen durch die österreichische Polizei, das Kfz mit einer Autobahnjahresvignette für die Benutzung österreichischer Autobahnen versehen war.

Auch im Strafverfahren betreffend die Verletzung des § 82 Abs. 2 KFG, welches mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom mit der Festsetzung einer Strafe von 275 Euro abgeschlossen worden war, legte der Bf. ein solches Fahrtenbuch, das ihn entlasten hätte können, nicht vor. Dies obwohl er zuvor mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom aufgefordert worden war, sämtliche seiner Verteidigung dienenden Beweismittel beizubringen.

Die vom Bf. vorgelegten Belege betreffen Ausgaben ab ca. Mitte 2013. Es handelt sich um Tankbelege, Rechnungen über Autobahngebühren, Konsumation uä. in Ungarn, Slowenien, Serbien, Rumänien etc. sowie Transit Versicherungspolizzen für den Kosovo (, , , ).

Diese Belege sollen nachweisen, dass der Bf. das strittige Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet habe. Diese Belege stammen alle aus dem 2013. Nur ein Beleg weist das Datum auf, liegt aber wiederum vor 07/2012, weshalb er unmaßgeblich ist. Die häufige Verwendung des Fahrzeuges im Jahr 2013 im Ausland, kann die einmal entstandene Steuerschuld im Juli 2012 nicht rückgängig machen.

Die Belege weisen im Übrigen nicht auf, welches Fahrzeug betankt wurde und bei den meisten Rechnungen ist der Leistungsempfänger nicht ersichtlich.

Ein Nachweis, dass der Bf. das Kfz im Jahr 2012 seit seiner Anmeldung im Juli mindestens einmal im Monat ausgeführt hat, ist dem Bf. nicht gelungen.

Der Umstand, dass im gegenständlichen Zeitraum weitere Fahrzeuge auf den Namen des Bf. in Österreich zugelassen waren, entkräftet die Standortvermutung nicht, da mangels Aufzeichnungen kein Nachweis über die Verwendung dieser Kfz vorliegt.

Die bloße Behauptung, dass der Bf. das Kfz überwiegend im Ausland verwendet habe bzw. dass das Kfz einmal im Monat Österreich verlassen habe, reicht nicht aus, die Standortvermutung in Österreich zu entkräften.
Dass sich das Kfz allenfalls seit März 2014 nach einem Brandschaden in einer Werkstätte in Albanien befindet, hat keinen Einfluss auf die einmal entstandene Steuerschuld.

Die angefochtenen NoVA - Festsetzung erging daher zu Recht, allerdings ist die vorgeschriebene Höhe aus nachstehenden Gründen unrichtig:

Nach dem „Ioan Tatu“ (C-402/09) darf kein sogenannter Malus auf ein von einem anderen Mitgliedstaat importiertes Gebrauchtfahrzeug erhoben werden, wenn dieser Malus am Tag der Zulassung im anderen Mitgliedstaat nicht auch auf inländische Fahrzeuge erhoben wurde. Da die Regelung des § 6a NoVAG erst für Vorgänge nach dem zur Anwendung gelangte, das strittige Kfz aber schon am in Rumänien zum Verkehr zugelassen worden war, erweist sich die Vorschreibung des Malus als rechtswidrig.

Der Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 07/2012 war somit abzuändern.

Die Berechnung in Euro stellt sich wie folgt dar:


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Bemessungsgrundlage
Steuersatz
NoVA
6.781,91
11%
746,01
Abgabenerhöhung gem. § 6 Abs. 6 NoVAG
746,01 x 20%

149,20
Normverbrauchsabgabe
 
895,21

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Falle fußt die Lösung der Beschwerde auf reinen Sachverhaltsfeststellungen, die unter eindeutige gesetzliche Regelungen zu subsumieren waren. Weder ungelöste, noch von der Judikatur uneinheitlich behandelte Rechtsfragen waren zu entscheiden, weshalb die Revision unzulässig ist 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100527.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at