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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.08.2016, RV/7102821/2016

Nunmehr nachgewiesene Sonderausgaben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102821/2016-RS1
Die in §§ 6, 16 BFGG normierten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, die vom Bundesfinanzgericht zu beachten sind, sollten in einer Gesamtbetrachtung für ein abgekürztes Verfahren nach § 300 BAO sprechen, selbst wenn dies zu mehreren Buchungsvorgängen am Finanzamt führt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerden der Sabine K*****, *****Adresse_Bgld*****, vom , eingelangt am , gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7400 Oberwart, Prinz Eugen-Straße 3, vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010, 2011 und 2011, alle zur Steuernummer 38***** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Einkommensteuerbescheide vom

Mit Datum erließ das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) Sabine K***** Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012, die zu Abgabennachforderungen von 1.230,83 € (2010), 1.340,00 € (2011) und 1.340,00 € (2012) führten.

In den Bescheiden wurde das Pendlerpauschale laut Lohnzettel (2010: 3.372,00 €, 2011: 3.672,00 €, 2012: 3.672,00 €) gestrichen. Sonderausgaben wurden mit dem Pauschbetrag von 60,00 € berücksichtigt.

Die Bescheide wurden wie folgt begründet:

Da Ihre Erklärung zur Arbeitnehmerlnnenveranlagung trotz Erinnerung bis heute weder elektronisch über FinanzOnline noch in Papierform (Formular L1) beim Finanzamt eingegangen ist, musste Ihre Arbeitnehmerlnnenveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt werden. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen konnten dabei mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt werden.

Bei mehreren Wohnsitzen ist für die steuerliche Würdigung des Pendlerpauschales (Pp) stets von dem dem Arbeitsort nächstgelegenen Wohnsitz auszugehen. Da Sie von 2001 bis eine Eigentumswohnung in *****Adresse_Wien_1***** besessen haben, war dies in Ihrem Fall Wien. Trotzdem haben Sie im Zuge der lfd Lohnverrechnung das Pp im höchstmöglichen Ausmaß berücksichtigen lassen. Da das Pp zumindest für den o.a. Zeitraum nicht zugestanden hat, liegt aufgrund dieses Sachverhaltes ein Pflichtveranlagungstatbestand vor. Sie wurden daher aufgefordert, die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung fur 2010 beim zeichnenden Finanzamt abzugeben.

Auf das in diesem Zusammenhang geführte Telefonat vom wird zusätzlich hingewiesen.

Beschwerden

Innerhalb der Rechtsmittelfrist langten hierauf am mit datierte Steuererklärungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 ein, mit welchen Sonderausgaben wie folgt beantragt wurden:


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2010
2011
2012
Summe aller Versicherungsprämien und -beiträge (freiwillige Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung, Witwen-, Witwer-, Waisenversorgung und Pensions- bzw. Sterbekassen), freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung
455
484,08
508,40
532,77
Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden
456
1.662,30
1.765,95
1.711,40
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
458
100,00
100,00
100,00

Das Finanzamt wertete diese Steuererklärungen als Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide vom mit dem ersichtlichen Antrag, Sonderausgaben im dargestellten Ausmaß zu berücksichtigen.

Vorhalt

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt laut vorgelegtem Akt die Bf:

Bitte weisen Sie die beantragten Sonderausgaben anhand geeigneter Unterlagen nach.

- Versicherungsprämien: Versicherungsbestätigungen.

- Weiterversicherung/Nachkauf Versicherungszeiten:

Vorschreibung und Zahlungsbeleg.

- Steuerberatungskosten/Spenden: Zahlungsnachweis/ Rechnung

- Wohnraumschaffung: Erläuterung der Art des Aufwandes und

Nachweise (Hausbau, Haus/Wohnungskauf, Rückzahlung an Wohnbaugenossenschaft).

- Wohnraumsanierung: Rechnung inkl. Montagebestätigung, Erläuterung der Maßnahmen.

- Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften

Im Veranlagungsjahr zugeflossene Wohnbeihilfe/Förderung/Zuschüsse sind anzuführen.

Beschwerdevorentscheidungen

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab:

Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt.

Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte die Bf Vorlageantrag:

Sg. Damen und Herren,

ich ersuche höflichst um Vorlage für die nächst höhere Instanz sowie um Neuberechnung der Einkommenssteuer 2010, 201 l und 2012 .

Erbitte um positive Erledigung.

Anlage: Kopien der dazugehörigen Belege 2010-2012

Beigefügt waren folgende Belege:

Unfallversicherung für die Bf, ihren Ehegatten und ihre Kinder:

2010: 484,08 €, 2011: 503,52 €, 2012: 532,77 €.

Hypothekardarlehen:

: 277,09 €, : 273,90 €, : 273,90 €, : 272, 90 € (handschriftliche Anmerkung: + 554,18 Jän, Feb), : 277,04 €, : 277,04 €, : 277,04 €, : 280,17 €, : 280,17 €, : 280,17. Handschriftliche Anmerkung: 3.324,60 : 2 = 1.662,30

: 280,17 €, : 283,27 €, : 283,27 €, : 283, 27 €.

Summe Belastungen 2011: 3.531,90. Handschriftlich: : 2 = 1.765,95.

Summe Belastungen 2012: 3.422,79. Handschriftlich: : 2 = 1.711,40.

Kirchenbeitrag:

2010: 82,70 €, 2011: 84,80 €, 2012: 87,76 €.

Die Kirchenbeitragsbescheide sind jeweils an die Bf per Adresse *****Adresse_Wien_1***** adressiert, ebenso die Darlehensbestätigungen und die Versicherungsbestätigungen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Die Antragstellerin reicht im Vorlageantrag die Belege für die geltend gemachten Sonderausgaben nach

Beweismittel:

Belege

Stellungnahme:

Es wird beantragten im nachgewiesenen Ausmaß stattzugeben.

Folgende Aktenteile wurden vom Finanzamt vorgelegt:

Äußerung vom

Mit E-Mail vom teilte die Bf dem Bundesfinanzgericht mit:

Mit dem Schreiben vom vom Finanzamt wurde ich aufgefordert die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2010, 2011 und 2012 abzugeben.

Ich habe meinen Hauptwohnsitz immer schon in *****Adresse_Bgld***** und seit 1982 pendle ich nach Wien.

In Wien war ich bis Zweitwohnsitz gemeldet und bin wöchentlich also jeden Freitag ins Burgenland und am Sonntag wieder retour nach Wien gependelt.

Ab diesem Zeitpunkt habe ich da meine Kinder (14 und 20) schon sehr eigenständig waren begonnen auch unter der Woche öfter die Strecke B*****-Wien-B***** zu pendeln. Die damalige Steuerberaterin meines Arbeitgebers machte mich darauf aufmerksam, dass ich nun die Pendlerpauschale beziehen könnte weil ich in Wien ja ohnehin abgemeldet bin und die meiste Zeit in B***** bei meiner Mutter (geb. 1938) bin. Meine Mutter wurde damals an der Hand operiert und somit war es aus meiner Sicht ganz klar ihr auch unter der Woche in verschiedensten Dingen behilflich zu sein und nicht wie bisher nur an den Wochenenden.

Zu diesem Zeitpunkt habe ich 30 Stunden wöchentlich gearbeitet und konnte mir die Stunden gut einteilen.

Die Eigentumswohnung in *****Adresse_Wien_2***** hatte nur 33m² und war beim Ankauf als jeweilige Starterwohnung bei Bedarf für meine Kinder gedacht. Deshalb stand ich auch mit 50% Eigentümer im Grundbuch. Ich habe nie in dieser Wohnung genächtigt.

Die Wohnung *****Adresse_Wien_1***** habe ich 1190 [1990?] gemietet und der Mietvertrag läuft immer noch auf meinen Namen.

Diese Wohnung wird bei Bedarf auch weiterhin zum nächtigen genützt.

In den letzten Jahren bin ich meistens Montag in der Früh nach Wien gependelt und habe manchmal Montag Abend in Wien übernachtet.

Dienstag und Mittwoch bin ich fix hin und hergependelt und wenn ich Freitags arbeiten musste habe ich manchmal auch Donnerstags in Wien genächtigt. Ausnahmen waren auch manchmal wenn es sehr stark geregnet oder geschneit hat.

Einen Beweis für die gefahrenen Kilometer kann ich leider nicht mehr vorlegen.

Diesen Sachverhalt hab ich telefonisch mit Hr. H***** besprochen und daraufhin die Arbeitnehmerveranlagung 2010 - 2012 gemacht. Am 14. Oktober habe ich dann den jeweiligen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 - 2012 erhalten. Da mir diese Nachforderung sehr überhöht erschien habe ich dann Beschwerde eingelegt und um Klärung gebeten. Danach habe ich am wieder ein Schreiben erhalten "Ersuchen um Ergänzung" indem ich aufgefordert wurde Kopien meiner Dokumente nachzureichen. Diese Kopien hatten lediglich mit den Sonderausgaben ( Darlehen, Unfall- und Lebensversicherung, Kirchensteuer) zu tun, betreffen aber aus meiner Sicht in keiner Weise die Pendlerpauschale.

Am 7. Dezember habe ich dann den Bescheid erhalten, dass meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 11.Dezember bekam ich dann bereits die Zahlungsaufforderung über den Betrag von 4.148,08 € - diese Summe wurde von mir am überwiesen.

Am habe ich dann um Prüfung meines Falles gebeten.

Ich pendle von seit vielen Jahren von B***** nach Wien und zurück und deshalb ist es für mich unverständlich warum ich so eine hohe Summe zurückzahlen musste.

Hoffentlich habe ich mich für sie einigermaßen verständlich ausgedrückt - falls ihnen irgend etwas unverständlich erscheint bitte ich sie mich jederzeit zu kontaktieren.

Ferner legte die Bf mit E-Mails vom selben Tag folgende Unterlagen vor:

 Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom (Seite 1)

 Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom (Seite 1)

 Zahlungsaufforderung vom

 Einkommensteuerbescheid 2010 vom

 Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 vom

 Einkommensteuerbescheid 2011 vom

 Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 vom

 Einkommensteuerbescheid 2012 vom

 Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 vom

Der Richter informierte das Finanzamt über das Vorbringen der Bf und antwortete der Bf mit E-Mail vom in Bezug auf das Pendlerpauschale:

Beim Pendlerpauschale war es nach der Rechtslage für die Jahre 2010 bis 2012 erforderlich, dass Sie die Strecke Wohnung - Arbeitsort - Wohnung überwiegend, das heißt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung an i.d.R. zumindest 11 Tagen im Monat zurücklegen müssen. Wenn Sie (bei einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden, die Sie sich möglichst optimal einteilen konnten) nur an ein oder zwei Tagen in der Woche gependelt sind, dann war dies nach der damaligen Rechtslage zu wenig für das Pendlerpauschale, auch wenn sie in der einen oder anderen Woche vielleicht dreimal gependelt haben. Wie oft Sie tatsächlich gependelt sind, können Sie nicht mehr sagen, und Sie schreiben selbst, "Einen Beweis für die gefahrenen Kilometer kann ich leider nicht mehr vorlegen". Sie verfügen neben der Eigentumswohnung für die Kinder auch über eine Mietwohnung in Wien, die Sie regelmäßig genutzt haben. Die Fahrt mit dem Auto von B***** nach Wien dauert laut Google Maps bei über 150 km Wegstrecke in eine Richtung über zwei Stunden, Gesamtfahrzeit also vier Stunden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Sie ab und zu auch unter der Woche nach Hause in das Südburgenland gefahren sind, nicht aber, dass dies überwiegend in den einzelnen Monaten der Jahre 2010 bis 2012 der Fall gewesen ist.

Bei dieser Sachlage müssten Sie, um eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide in Bezug auf das Pendlerpauschale darzulegen, glaubhaft machen können, dass Sie in jedem Monat der Jahre 2010 bis 2012 überwiegend gependelt sind. Dazu wären entsprechende Beweismittel nötig. Wenn Sie über derartige Beweismittel nicht verfügen, sind die Erfolgsaussichten Ihrer Beschwerde in Bezug auf das Pendlerpauschale gering.

Eine Reaktion der Bf hierauf erfolgte zunächst nicht.

Ergänzungsersuchen vom

Laut E-Mail der Bf vom hat das Finanzamt mit Datum folgendes Ergänzungsersuchen an die Bf mit Beantwortungsfrist bis gerichtet (Seite 1, Seite 2 ist dem Gericht nicht bekannt):

Bei mehreren Wohnsitzen ist für die steuerliche Würdigung des Pendlerpauschales (Pp) stets von dem dem Arbeitsort nächstgelegenen Wohnsitz auszugehen. Da Sie von 2001 bis eine Eigentumswohnung in *****Adresse_Wien_1***** besessen haben, war dies in Ihrem Fall Wien. Trotzdem haben Sie im Zuge der lfd Lohnverrechnung das Pp im höchstmöglichen Ausmaß berücksichtigen lassen. Da das Pp zumindest für den o.a. Zeitraum nicht zugestanden hat, liegt aufgrund dieses Sachverhaltes ein Pflichtveranlagungstatbestand vor. Sie werden daher aufgefordert, die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2010 - 2012 (Formular L1) bis zum angeführten Termin beim zeichnenden Finanzamt abzugeben. Formulare und Ausfüllhilfen liegen nicht nur in den Finanzämtern auf, sie stehen auch im Internet auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen (www.bmf.gv.at) [Ende Seite 1]

Handschriftlich ist auf dem von der Bf vorgelegten PDF Folgendes ergänzt (ob diese Ergänzungen dem Finanzamt mitgeteilt wurden, lässt sich weder dem vom Finanzamt vorgelegten Akt noch der E-Mail der Bf entnehmen):

Beim Text "von 2001 bis " wurde das Jahr 2001 gestrichen, bei der Adresse *****Adresse_Wien_1***** findet sich die Anmerkung "Eigentumswohnung *****Adresse_Wien_2*****!"

Ergänzungsersuchen vom

Mit E-Mail der Bf vom legte diese ferner das Ergänzungsersuchen vom , allerdings nur die Seite 1 (ohne Text zu "Ergänzungspunkte") vor.

Schreiben der Bf vom

Mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , erklärte die Bf ihr Einverständnis, dass das Finanzamt die Einkommensbescheide 2010 bis 2012 aufhebt und neue Einkommensteuerbescheide unter der Berücksichtigung der nachgewiesenen Sonderausgaben erlässt.

Mitteilung des Finanzamts

Das Finanzamt teilte mit E-Mails vom 16. und dem Gericht mit, dass es ausnahmsweise zu einer Vorgangsweise nach § 300 BAO bereit wäre, dieses Verfahren für das Finanzamt aber wesentlich aufwendiger in der Buchung als ein Erkenntnis des BFG sei.

Das Finanzamt anerkenne Sonderausgaben in folgender Höhe:

2010

Versicherungen : 484,08
Darlehen: 1662,30
Kirchenbeitrag: 82,70

2011

Versicherungen: 503,52
Darlehen: 1765,95
Kirchenbeitrag: 84,80

2012

Versicherungen: 532,77
Darlehen: 1711,40
Kirchenbeitrag: 87,76.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf Sabine K***** wohnt in *****Adresse_Bgld*****. Die Bf arbeitet seit 1982 in dem von B***** über 150 km entfernten Wien. In Wien verfügt die Bf über eine Mietwohnung in *****Adresse_Wien_1*****, die diese jederzeit zum Wohnen verwenden kann und auch tatsächlich für Nächtigungen im Beschwerdezeitraum genutzt wurde. Die Bf war auch Miteigentümerin einer Eigentumswohnung in *****Adresse_Wien_2*****, die als Startwohnung für die Kinder gedacht war und von der Bf nie zu Wohnzwecken verwendet wurde.

Die Bf war bis Ende 2007 Wochenpendlerin, fuhr also am Freitag nach Arbeitsende nach B***** und am Sonntag wieder nach Wien. Da die Kinder später bereits sehr eigenständig waren, pendelte die Bf ab dem Jahr 2008 auch unter der Woche öfter die Strecke B***** - Wien - B*****.

Die Arbeitszeit der Bf betrug im Beschwerdezeitraum 30 Wochenstunden, die Bf konnte diese optimal einteilen. Die Bf arbeitete manchmal fünf Tage die Woche (auch am Freitag), manchmal vier Tage.

Die Bf hatte in den Jahren 2010 bis 2012 folgende Sonderausgaben:


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2010
2011
2012
Summe aller Versicherungsprämien und -beiträge (freiwillige Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung, Witwen-, Witwer-, Waisenversorgung und Pensions- bzw. Sterbekassen), freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung
455
484,08
503,52
532,77
Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden
456
1.662,30
1.765,95
1.711,40
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
458
82,70
84,80
87,76

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem eigenen Vorbringen der Bf und den von ihr vorgelegten Belegen.

Laut Versicherungsbestätigung für das Jahr 2011 betrugen die Prämien für 2011 503,53 € und nicht wie laut Erklärung 508,40 €.

Laut Kirchenbeitragsbescheiden wurden in den Jahren 2010 bis 2012 nicht jeweils 100,00 €, sondern 82,70 €, 84,80 € und 87,76 € vorgeschrieben.

Zum Pendlerpauschale ist darauf zu verweisen, dass die Fahrt mit dem Auto von B***** nach Wien laut Google Maps bei über 150 km Wegstrecke in eine Richtung über zwei Stunden dauert, Gesamtfahrzeit also vier Stunden. Es entspricht der Lebenserfahrung bei Vorhandensein einer Wohnung in Wien und optimaler Möglichkeit, die Arbeitszeit bei einer 30-Stunden-Woche einzuteilen, dass die Bf ab und zu auch unter der Woche nach Hause in das Südburgenland gefahren sind, nicht aber, dass dies überwiegend in den einzelnen Monaten der Jahre 2010 bis 2012 der Fall gewesen ist.

Für eine regelmäßige Nutzung der Wohnung in *****Adresse_Wien_1***** spricht auch der Umstand, dass sämtliche von der Bf für den Beschwerdezeitraum vorgelegten Bestätigungen an diese Adresse und nicht an die Anschrift der Bf im Burgenland adressiert sind. Selbst die Kirchenbeitragsstelle Güssing hat die Kirchenbeitragsbescheide nicht nach B*****, sondern nach Wien gesandt. Üblicherweise gibt man in bei zwei Wohnungen als Zustelladresse jene an, an der man sich am häufigsten aufhält.

Es ist glaubhaft, dass die Bf etwa infolge Pflegebedürftigkeit der Mutter fallweise auch unter der Woche ins Burgenland zurückpendelte, allerdings fehlen jegliche objektivierbare Angaben darüber, an welchen Tagen in den einzelnen Monaten der Jahre 2010 bis 2012 dies der Fall gewesen ist. Die Bf ist jedenfalls einmal die Woche hin- und hergependelt (nach ihren Angaben Montag Früh nach Wien sowie an einem Tag der Woche wieder zurück nach B*****). Überwiegendes Pendeln hieße unter Außerachtlassung von Urlauben oder Krankenständen ein Pendeln hin- und zurück an wenigstens elf Tagen im Monat (vgl. LStR 2002 Rz 250 und § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988). Das heißt, die Bf müsste im Durchschnitt an in der Hälfte der Arbeitswochen an zumindest zwei Tagen hin- und zurückgefahren und in der anderen Hälfte an zumindest drei Tagen hin- und zurückgefahren sein, um ein Überwiegen zu bewirken.

Beweismittel für die Behauptung, dass die Bf in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen überwiegend von B***** nach Wien und zurück gependelt ist, konnte die Bf nicht vorlegen.

Im Hinblick auf die seit den Jahren 2010 bis 2012 verstrichene Zeit ist es verständlich, dass sich die Bf auch nicht genau erinnern (und dies in irgendeiner Form belegen) kann, an welchen Tagen der einzelnen Monate dieser Jahre sie von B***** nach Wien und zurück gependelt ist.

Damit kann von der Bf aber ein überwiegendes Pendeln in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht einmal glaubhaft gemacht werden.

Wie sich aus dem Schreiben der Bf vom ergibt, wird die diesbezügliche Beschwerdeergänzung (§ 270 BAO) nicht mehr aufrecht erhalten.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise (die Beträge des Pendlerpauschales haben gewechselt und werden daher, da für die Grundsatzfrage nicht von Bedeutung, nicht wiedergegeben):

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind auch:

...

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von

...

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

...

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.

...

§ 18 Abs. 1 EStG 1988 lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:

§ 18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

1. ...

2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.

Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.

3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:

a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind

- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

- Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist

- Gebietskörperschaften.

Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.

b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.

c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar

- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder

- Herstellungsaufwendungen.

d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.

4. ...

5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.

6. ...

...

§ 18 Abs. 3 EStG 1988 lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:

(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:

1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.

2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich

- um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder

- um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt und/oder

- um 1.460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

Sind diese Ausgaben insgesamt

- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.

...

§ 300 BAO lautet:

§ 300. (1) Ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

(4) Aufhebungen (Abs. 1) sind bis zur abschließenden Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht zulässig.

(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.

Kein Verfahren nach § 300 BAO

Im Hinblick auf die vom Finanzamt vorgetragenen Probleme mit der Durchführung eines Verfahrens nach § 300 BAO bei den Verbuchungen im IT-System der Finanzverwaltung nimmt das Bundesfinanzgericht von einem Verfahren nach § 300 BAO Abstand und entscheidet selbst in der Sache.

Bemerkt wird, dass möglicherweise die Verbuchung eines Erkenntnisses am Finanzamt einfacher als eine Bescheidaufhebung und neuerliche Bescheiderlassung nach § 300 BAO sein mag, jedoch allein der technische Aufwand für die Erstellung und Ausfertigung eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts samt Abgabenberechnung einschließlich Aufbereitung für die FINDOK auch in inhaltlich letztlich unstrittigen Fällen - die aber ebenfalls ein Mindestmaß an Begründung erfordern - beim Bundesfinanzgericht zeitlich ein beachtliches Ausmaß erreicht, das mit hoher Wahrscheinlichkeit über den beim Finanzamt mit einem Verfahren nach § 300 BAO verbundenen Aufwand weit hinausgeht, und das Verfahren nach § 300 BAO eigentlich eine rasche und ökonomische Erledigung nach Streitbelegung sicherstellen sollte.

Die in §§ 6, 16 BFGG normierten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, die vom Bundesfinanzgericht zu beachten sind, sollten in einer Gesamtbetrachtung für ein abgekürztes Verfahren nach § 300 BAO sprechen (vgl. etwa Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 300 BAO Anm. 5), selbst wenn damit mehrere Buchungsvorgänge am Finanzamt verbunden sein sollten.

Da im gegenständlichen Fall die Vorarbeiten für eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht nach der E-Mail-Korrespondenz von Anfang Juli 2016 zufolge des Einlangens der Einverständniserklärung erst am bereits weit fortgeschritten waren, ist im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts zweckmäßiger.

Beschwerdevorbringen

Nach dem Beschwerdevorbringen in der Fassung des Schreibens vom wird nur mehr die Berücksichtigung der nachgewiesenen Sonderausgaben beantragt.

Zum Pendlerpauschale ist darauf zu verweisen, dass mangels entsprechender Beweismittel nicht festgestellt werden kann, dass die Bf in jedem Monat der Jahre 2010 bis 2012 überwiegend gependelt ist.

Sonderausgaben wurden wie unter "Sachverhalt" ausgeführt im nachgewiesenen Ausmaß festgestellt.

Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher insoweit als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), als sie der Bf in den Jahren 2010 bis 2012 erwachsene Sonderausgaben nicht berücksichtigen.

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 sind daher gemäß § 279 BAO abzuändern.

Hierbei werden die Sonderausgaben zwar im nachgewiesenen Umfang zur Gänze berücksichtigt, allerdings sind zufolge § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 die sogenannten "Topfsonderausgaben" steuerlich nur zu einem Viertel anzusetzen:

2010: 484,08 € + 1.662,30 € = 2.146,38 € / 4 = 536,60 €

2011: 503,52 € + 1.765,95 € = 2.269,47 € / 4 = 567,37 €

2012: 532,77 € + 1.711,40 € = 2.244,17 € / 4 = 561,04 €.

Bemessungsgrundlagen und Abgaben

Die Bemessungsgrundlagen und die Abgaben betragen:

2010

2011

2012

Bemerkt wird, dass die vorstehend ausgewiesene "Abgabennachforderung" rechnerisch der festgesetzten Einkommensteuer entspricht und nicht die tatsächliche Gutschrift gegenüber den mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Festsetzungen ausdrückt.

Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechenden Buchungen am Abgabenkonto vorzunehmen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 6 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
Anderwald in AVR 2023, 111
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102821.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at