1. Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Erbringung einer Vorhaltsbeantwortung nach Erlassung des Erkenntnisses 2. Entscheidung über Wiederaufnahme trotz Ergehens eines Erkenntnisses durch das Finanzamt
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7104154/2016-RS1 | Im Falle einer Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist zur Erbringung einer Vorhaltsbeantwortung und eines daraufhin bereits ergangenen Erkenntnisses, tritt dieses von Gesetzes wegen außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, da gemäß § 310 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, über den Wiedereinsetzungs-, Fristverlängerungs- und Wiederaufnahmeantrag vom beschlossen:
I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO wird stattgegeben, weshalb der zugleich erhobene Antrag auf Erstreckung der Frist bis zur Erbringung von Beweisanträgen rechtzeitig ist und das Erkenntnis des , aus dem Rechtsbestand tritt.
II. Dem Antrag auf Erstreckung der Frist bis zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises sowie einer Stellungnahme zum Haftungsverfahren wird stattgegeben.
III. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO wird mangels Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zurückgewiesen.
IV. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der X-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 60.313,53 zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.
Die dagegen am erhobene Beschwerde wurde nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller aufgefordert, einen Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen. Da der Antragsteller erklärte, diesen nicht ohne Einsicht in sämtliche bezughabenden Akten erstellen zu können, wurde ihm Akteneinsicht gewährt, im Zuge derer von ihm sowohl die Akten des BFG als auch die Finanzamtsakten (Einbringungsakt, Haftungsakt, Insolvenzakt, Körperschaftsteuerakt, Umsatzsteuerakt) eingescannt wurden.
Darüber hinaus wurde dem Antragsteller anlässlich dieser am erfolgten Akteneinsicht mündlich die Erstreckung der Frist zur Übermittlung einer abschließenden Stellungnahme bis Ende Februar 2016 zugesichert und darüber ein Aktenvermerk verfasst.
Da der Antragsteller diese Frist ungenutzt verstreichen ließ, erging am das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem der Beschwerde insoweit stattgegeben wurde, als der Haftungsbetrag auf € 55.717,14 eingeschränkt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem vom Antragsteller bekanntgegebenen Steuerberater zugestellt, der dieses auch annahm.
Am erfolgte ein Anruf des Antragstellers beim Bundesfinanzgericht, worin er erklärte, die Unterlagen samt Stellungnahme fertig zu haben. Auf den Verweis des BFG, dass die Frist zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises bereits mit Ende Februar 2016 verstrichen gewesen sei, weshalb auch das Erkenntnis bereits ergangen und an den Steuerberater zugestellt worden sei, teilte der Antragsteller mit, dass er dieses nicht erhalten habe und der Steuerberater auch nicht mehr zustellungsbevollmächtigt sei. Er ersuche um Aufrollung des Verfahrens und um Fristerstreckung bis zur Erhebung des Arbeitsbogens beim Finanzamt Oberwart bis , woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass eine Änderung des Erkenntnisses nicht möglich sei, da dieses bereits ordnungsgemäß an ihn und an das Finanzamt zugestellt worden sei.
Eine Erhebung beim Steuerberater ergab, dass dieser das Erkenntnis des BFG erhalten und an den Antragsteller weitergeleitet habe. Sein Mandant habe ihm die Vollmacht mündlich entzogen, ein Zeitpunkt sei ihm allerdings nicht erinnerlich.
Daraufhin teilte das BFG dem Antragsteller per eMail vom mit, dass ihm anlässlich seiner letzten Vorsprache am für die Einreichung einer abschließenden Stellungnahme – entgegen seiner Ansicht - eine Frist bis Ende Februar 2016 gewährt worden sei. Da diese ungenützt verstrichen sei, sei mit Erkenntnis vom die Entscheidung in der gegenständlichen Haftungsangelegenheit erfolgt.
Diese sei an den von ihm bekanntgegebenen Steuerberater, der das Schriftstück am übernommen habe, sowie an das Finanzamt zugestellt worden. Die Zustellung sei ordnungsgemäß, weil Zustellungsbevollmächtigungen solange zu beachten seien, als der Behörde nicht der Widerruf, die Kündigung bzw. die einvernehmliche Aufhebung bekannt werde ().
Da die Bekanntgabe des Entzuges der Vollmacht gegenüber dem BFG erst anlässlich des Telefonates vom erfolgt sei, sei zwingend an den dem Gericht bekannten Steuerberater zuzustellen gewesen. Darüber hinaus wäre auch im Falle eines Zustellmangels dieser gemäß § 7 ZustG bereits geheilt, da der Steuerberater telefonisch glaubwürdig versichert habe, ihm das Erkenntnis – entgegen seiner Behauptung - weitergeleitet zu haben.
Da eine Wiederaufrollung des Verfahrens somit nicht möglich sei, sei seine Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Mit undatiertem, am eingelangtem Schreiben beantragte der Antragsteller die nunmehr verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „bis zum Verfahrensstand vor Schluss der Verhandlung“ bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens „zum Stand des Verfahrens vor Urteilsfällung“.
1. Wiedereinsetzung
Der Antragsteller habe am mit dem Gericht telefonisch vereinbart, dass er noch versuche, vollständige Akten des Finanzamtes Eisenstadt und Baden/Mödling zu besorgen. Es habe sich nämlich das ganze Verfahren hindurch gezeigt, dass die beiden Finanzämter ihrer Vorlagepflicht verspätet und/oder mangelhaft nachgekommen seien. Eine Frist zur Abgabe seiner Stellungnahme sei, auch aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht festgelegt worden. Er habe auch keine diesbezügliche (schriftliche) Verfahrensanordnung erhalten.
Wäre ihm bewusst gewesen, dass eine Frist gesetzt worden wäre, hätte er diese Frist selbstverständlich eingehalten bzw. hätte er bei Erkennen der drohenden Säumnis um Erstreckung ersucht.
Im Anschluss an das Telefonat habe er sich sofort darum bemüht, die fehlenden Akten zu bekommen. Hierbei sei es zu Verzögerungen gekommen, die er nicht zu vertreten gehabt habe. Tatsache sei, dass er trotz intensiver Bemühungen noch immer nicht über einen vollständigen Aktenstand verfüge und daher noch immer nicht Stellung nahmen könne. Ohne Kenntnis der gesamten verfahrensgegenständlichen Akten sei es ihm aber nicht möglich, die ihm aufgetragene Stellungnahme abzugeben.
Wenn ihm überhaupt ein Versäumnis im Verfahren vorgeworfen werden könne, dann wohl die Unterlassung des Fristerstreckungsantrages. Sollte die Abgabe der Stellungnahme tatsächlich befristet worden sein (was er nicht annehme), dann hätte er diesen Antrag rechtzeitig gestellt. Unter der unwahrscheinlichen Annahme der Befristung hätte er diese Verfahrenshandlung versäumt.
An diesem Versäumnis treffe ihn kein Verschulden und sei es auch nicht vorhersehbar gewesen.
(a) Er habe keine Verfahrensanordnung bezüglich einer Fristsetzung erhalten. Daran, dass das Gericht trotzdem von einer Befristung ausgegangen sei, treffe ihn kein Verschulden, weil er auf die Sphäre des Gerichtes keinerlei Einfluss nehmen könne.
(b) Da er auch keine entsprechende Verfahrensordnung erhalten habe und er sich auf den Inhalt des Telefonates vom , anlässlich dessen eben keine Frist gesetzt worden sei, verlassen habe können, sei die Annahme des Gerichts, dass er eine Frist versäumt hätte, nicht vorhersehbar gewesen. Auch wenn üblicherweise derartige Eingaben im Sinne der Prozessökonomie sehr wohl mit einer Frist versehen seien, sei anlässlich dieses Telefonates klar gewesen, dass in diesem Fall eine Fristsetzung keinen Sinn machen würde, weil eben nicht absehbar gewesen sei, ob und wann er alle Akten einsehen könne.
Das Gericht habe ihm vielmehr seine Unterstützung bei seinen Bemühungen zugesagt und angeboten, die Akten amtswegig zu beschaffen, sollte er keinen Erfolg haben. Mit einem möglicherweisen Fristablauf habe er daher nicht rechnen können. Der Schluss der Verhandlung und die Erlassung des Urteils seien für ihn daher völlig überraschend gekommen.
Seine versäumte Verfahrenshandlung liege im unterlassenen Fristerstreckungsantrag, den er hiermit nachhole.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung sei ihm anlässlich eines Telefonates mit dem Bundesfinanzgericht vom auch zugesagt worden.
Der Antragsteller beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantrage, das Gericht möge ihm eine ausreichend lange Frist zur Abgabe seiner Stellungnahme auftragen. Nur für den Fall, dass eine solche Frist bereits tatsächlich aufgetragen worden wäre, werde beantragt, diese Frist zur Abgabe meiner Stellungnahme bis zum zu erstrecken.
2. Wiederaufnahme
Gegen das verfrühte Urteil des Bundesfinanzgerichts sei kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. In den Akten der Finanzämter fänden sich ausreichend Beweise für eine Beseitigung bzw. Beschränkung seiner Haftung. Durch das voreilige Schließen der Verhandlung könne er diese Beweise nicht mehr in das Verfahren einführen. Es sei davon auszugehen, dass diese Beweise zu einem anderen Urteil geführt hätten.
Er beantrage daher für den Fall, dass seinem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werde, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Beischaffung der vollständigen Akten des Finanzamtes Eisenstadt und des Finanzamtes Baden/Mödling.
3. Rechtzeitigkeit
Sowohl sein Antrag auf Wiedereinsetzung als auch sein hilfsweiser Antrag auf Wiederaufnahme seien rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Frist.
Als Unvertretener ersuche er um die Anleitung der Behörde.
Darüber wurde erwogen:
I. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 308 Abs. 1 BAO: Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 308 Abs. 3 BAO: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
§ 310 Abs. 1 BAO: Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obliegt der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.
§ 310 Abs. 3 BAO: Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat ().
Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind die Versäumung einer Frist (oder einer mündlichen Verhandlung), ein hierdurch entstandener Rechtsnachteil, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, kein grobes Verschulden sowie ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung (Ritz, BAO5, § 308 Tz 2).
Versäumung einer Frist
Gegenständlich wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom aufgetragen, einen Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen. Die Frist zur Erstellung eines solchen bzw. einer abschließenden Stellungnahme, wie vom Antragsteller zugesagt, wurde letztlich mündlich anlässlich einer Vorsprache am bis Ende Februar 2016 erstreckt.
Diese Frist wurde versäumt, da bis zu dem genannten Termin (und auch nicht bis zum Ergehen des Erkenntnisses vom ) weder die aufgetragenen bzw. zugesagten Beweisanträge noch ein Fristverlängerungsantrag einlangten.
Rechtzeitiger Antrag
Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 308 Abs. 3 BAO nur rechtzeitig, wenn er spätestens drei Monate nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde.
Fristrelevant ist, wann erstmals die Fristversäumung erkennbar wird (zB ). Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller anlässlich des Telefonates vom mitgeteilt, dass die Frist zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises bereits mit Ende Februar 2016 verstrichen war, weshalb auch das das Beschwerdeverfahren abschließende Erkenntnis bereits wirksam ergangen war.
Zu diesem Zeitpunkt war dem Antragsteller somit erstmals die Fristversäumung erkennbar, da dieser glaubwürdig einwandte, von einer Fristsetzung nichts gewusst zu haben, da ihm diese nur mündlich mitgeteilt wurde.
Der am eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte daher rechtzeitig binnen drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses.
Rechtsnachteil
Antragslegitimiert sind nur jene Parteien des Verfahrens, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Aus dieser Sicht erleidet einen Rechtsnachteil eine Partei dann, wenn ihre Säumnis zur Folge hat, dass sie eine ihr zustehende Prozesshandlung, die zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen notwendig und zweckmäßig ist, nicht mehr vornehmen kann.
Rechtsnachteil ist der Umstand, dass die befristete Prozesshandlung nicht mehr vorgenommen werden kann. Ob die versäumte Handlung sich letztlich zum Vorteil der Partei auswirken würde, ist nicht maßgeblich (Ritz, BAO5, § 308 Tz 7).
Durch das Vergessen bzw. Übersehen und/oder Überhören der Frist zur Einbringung von Beweismitteln erleidet der Antragsteller einen Rechtsnachteil, da er die befristete Prozesshandlung vor Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr vornehmen konnte.
Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
Ein Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz, BAO5, § 308 Tz 8 bis 10, mit Judikaturnachweisen).
Zwar stellt ein bloßes „Vergessen“ oder ein „schlichtes Übersehen/Überhören“ ohne das Hinzutreten besonderer, hierfür ausschlaggebender Umstände kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO dar und vermag somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen (), allerdings treten im gegenständlichen Fall die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten besonderen Umstände hinzu, weil die Fristerstreckung dem Antragsteller lediglich mündlich im Rahmen einer mehrstündigen (für ihn aufgrund seines mittels ärztlichen Gutachtens nachgewiesenen schlechten Gesundheitszustandes belastenden) Vorsprache zum Zweck des Einscannens der Verwaltungsakten mitgeteilt und darüber nur ein ihm nicht zugekommener Aktenvermerk angefertigt, nicht jedoch auch schriftlich mitgeteilt wurde.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt daher ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor.
Kein grobes Verschulden
Ein grobes Verschulden liegt nicht vor, weil der Antragsteller glaubwürdig vorbrachte, von der Fristsetzung nichts gewusst, sie daher offenbar vergessen oder überhört zu haben.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben, weshalb der zugleich erhobene Antrag auf Erstreckung der Frist bis zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises bzw. einer Stellungnahme zum Haftungsverfahren rechtzeitig ist.
Da gemäß § 310 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, tritt damit auch das Erkenntnis des aus dem Rechtsbestand, da die Wiedereinsetzung bewirkt, dass jeder Bescheid, jeder Beschluss oder jedes Erkenntnis, der oder das in der gleichen Angelegenheit in der Zwischenzeit erging, von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
II. Fristverlängerungsantrag
§ 110 Abs. 2 BAO: Von der Abgabenbehörde gesetzte Fristen können verlängert werden.
§ 269 Abs. 1 BAO: Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Der Antragsteller brachte vor, dass ihm noch nicht sämtliche Verwaltungsakten, nämlich insbesondere der Arbeitsbogen der Betriebsprüfungen vom November 2012 und August 2013, zur Kenntnis gebracht worden seien und daher eine abschließende Stellungnahme noch nicht erfolgen könne.
Dazu ist festzustellen, dass ein Arbeitsbogen der Betriebsprüfung zwar unerheblich für die Erstellung eines Gleichbehandlungsnachweises ist, der sich lediglich aus den Geschäftsunterlagen des Unternehmens ergeben kann, und außerdem hinsichtlich der geprüften Abgaben Steuerbescheide vorliegen, an die auch das Bundesfinanzgericht gebunden ist und die ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens nach § 248 BAO vom Haftungspflichtigen bekämpft werden können, nicht aber im Haftungsverfahren, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich daraus für den Bf. in der Frage des Verschuldens etwas gewinnen ließe.
Dem Antrag auf Erstreckung der Frist zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises bzw. einer Stellungnahme zum Haftungsverfahren ist somit stattzugeben.
III. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 303 Abs. 1 BAO: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 305 BAO: Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des nach § 307 Abs. 1 aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
Dem Antrag des Antragstellers kann nicht entsprochen werden, da für die Wiederaufnahme von Verfahren gemäß § 305 BAO stets die Abgabenbehörde zuständig ist. Dies auch dann, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen ist (Ritz, BAO5, § 305 Tz 1).
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind daher bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und somit für die Wiederaufnahme zuständig ist (Ritz, BAO5, § 303 Tz 48, und § 305 Tz 2).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der herrschenden Lehre.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 310 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 310 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 305 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104154.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at