Familienheimfahrten, Alleinerzieherabsetzbetrag, auswärtige Berufsausbildung, Besteuerung einer slowakischen Witwenrente
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin und bezieht als Pflegerin in Österreich in der "24-Stunden-Betreuung" nichtselbständige Einkünfte. Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte sie Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von Euro 1.825,- als Werbungskosten, das Pauschale für die auswärtige Berufsausbildung ihres Sohnes für 5 Monate als außergewöhnliche Belastungen und den Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen. Weiters gab sie bekannt, dass sie seit verwitwet sei und eine Witwenrente in Höhe von Euro 2.657,60 im strittigen Jahr in der Slowakei erhalten hätte. In einer Beilage führte sie aus, dass sie in der Slowakei ihren Lebensmittelpunkt (Familie) und ihren Hauptwohnsitz habe. Ihre kleine Witwenrente sei eine Sozialleistung und als solche unterliege sie nicht der Steuerpflicht. Es sei daher dafür keine Steuer zu zahlen. Das Zentralamt für Steuerangelegenheiten in der Slowakei hätte ihr dazu mitgeteilt, dass es völlig ausgeschlossen sei, dass sie für ihre Witwenrente in Österreich Steuer zahlen müsse.
Ihr Sohn B hätte in der schnellstmöglichen Zeit 350 km vom Wohnort entfernt studiert und dort in einem Internat gewohnt. Die Unterlagen würden sich beim Familienbeihilfenakt des Finanzamtes befinden. Ihr seien daher außergewöhnliche Belastungen erwachsen. Nach Beendigung des Studiums hätte er keine Arbeit gefunden und sei arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet gewesen. Eine Bestätigung liege bei. Er habe in dieser Zeit weder Familienbeihilfe noch seine Halbwaisenrente noch Arbeitslosengeld erhalten. Erst ab November 2011 hätte er ein Praktikum machen können, wofür er 180 Euro monatlich bekommen habe. Sie hätte daher die ganze Zeit für seinen Unterhalt aufkommen müssen, wozu sie auch nach den slowakischen Gesetzen bis zum 25. Geburtstag des Kindes verpflichtet sei. Sie ersuche daher um Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages (wohl gemeint Alleinerzieherabsetzbetrag).
Sie habe in der Slowakei ihren ordentlichen Wohnsitz und könne diesen nicht aufgeben. Es würden ihr einmal im Monat Ausgaben für die Familienheimfahrten erwachsen. Sie habe zu Hause ein kleines Haus, das die Großeltern ihres verstorbenen Mannes gebaut hätten und in dem seine Mutter, dessen einziges Kind ihr Mann gewesen sei, das Wohnrecht habe. Sie müsse sich auch um die Belange der 80-jährigen Dame kümmern. Es seien ihr daher die Fahrtkosten auch zwangsläufig erwachsen.
Das Finanzamt führte daraufhin die Veranlagung durch und verweigerte die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages mit der Begründung, dass dieser nur zustehen würde, wenn der Alleinerzieher im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe haben würde. Die Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten und des Pauschalbetrages für die auswärtige Berufsausbildung wurden begründungslos verweigert. Die ausländische Witwenrente wurde derart in die Veranlagung miteinbezogen, dass dafür zwar keine Einkommensteuer vorgeschrieben, jedoch der Betrag in Höhe von Euro 2.657,60 zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen wurde (Progressionsvorbehalt), wodurch es zu einer Nachforderung in Höhe von Euro 539,- gekommen ist.
In der dagegen erhobenen Beschwerde ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass sie als Pflegerin (Krankenschwester) bei einer schwer behinderten Dame (Pflegestufe 7) in der 24-Stunden-Betreuung tätig sei und zwar so, dass sie 14 Tage arbeite, dann von einer Kollegin abgelöst werde und nach Hause fahre (wie in diesen Fällen üblich und auch gesetzlich gestattet). Nach 14 Tagen kehre sie wieder zu ihrer Arbeitsstätte, an der sie ein Dienstzimmer habe bzw. haben müsse, zurück. Die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich sei daher nicht möglich. Abgesehen davon, müsse sie sich um ihre Schwiegermutter (über 80 Jahre alt) kümmern, deren einziges Kind, ihr Mann, früh verstorben sei. Auch sei bei ihrer Tätigkeit keinesfalls sicher, dass sie länger an einem Ort bleiben bzw. arbeiten könne, da der Zustand einer schwer behinderten Patientin (vormals Koma, Beatmung) keineswegs vorausgesagt werden könne.
Zu ihrem Sohn B brachte sie vor, wenn schon infolge der gesetzlichen Bestimmungen der Alleinverdienerbetrag (wohl gemeint Alleinerzieherabsetzbetrag) nicht gewährt werden könne, so müsste wenigstens dieser Umstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, zumindest das auswärtige Studium des Kindes.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, dass gemäß Artikel 15 DBA Slowakei-Österreich Gehälter, Löhne und ähnlich Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit beziehen würde, nur in diesem Staat besteuert werden dürfen. Das bedeute, dass die Witwenrente in Österreich nicht besteuert werde, sondern nur zur Progressionsberechnung herangezogen werde. Der Alleinerzieherabsetzbetrag könne nicht gewährt werden, da im Jahr 2011 nicht für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen worden sei (lediglich von 1-5/2011). Familienheimfahrten für Alleinstehende könnten für maximal 6 Monate anerkannt werden. Da die Beschwerdeführerin bereits seit 2007 in Österreich beschäftigt sei, könnten diese Fahrten nicht mehr anerkannt werden. Der Besuch und die Pflege von Familienangehörigen würden keine Familienheimfahrten auslösen.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre geringe Witwenrente keine Leistung sei, die sie aus unselbständiger Arbeit beziehen würde, sondern eine Sozialleistung. Sie könne daher zu keiner Steuererhöhung führen. Wenn schon der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht gewährt werden könne, so müsse doch der Umstand berücksichtigt werden, dass ihr Sohn 2011 noch 5 Monate auswärts studiert habe und ihr dadurch erhebliche Kosten erwachsen seien. Zumindest aliquot müsste dies als außergewöhnliche Belastung gewertet werden. Für ihr Dienstverhältnis würden die Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetztes (§ 1 Abs. 3 lit 3 und 5) gelten. Das heiße, dass sie eine Arbeitsperiode von 14 Tagen und dann eine ununterbrochene Freizeit in der gleichen Dauer habe. Auch müsse sie für die Dauer der Arbeitsperiode in der Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden. Sie habe in der Slowakei nach wie vor ihren Hauptwohnsitz, ein kleines Haus, in dem die Schwiegermutter das Wohnrecht habe, einen Garten mit Gemüse und einen Acker, wodurch sie geringere Kosten für den Lebensunterhalt habe, abgesehen davon sei das Leben an und für sich in der Slowakei günstiger. Die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich sei daher auch schon aus diesen Gründen (wirtschaftlich) unzumutbar (-G/04). Ihren slowakischen Kolleginnen, die wie sie in der sogenannten 24-Stunden Betreuung beschäftigt seien (allerdings meist als Selbständige), würden die Fahrtkosten anerkannt werden. Dies müsste auch bei ihr, die in einem Dienstverhältnis mit viel höheren Abgaben stehe, erfolgen. Ohne die 14-tägige Heimfahrt (12-15 Stunden Fahrzeit) könnten alle ihre Kolleginnen die Pflege von alten und behinderten Personen in Österreich gar nicht durchführen.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde in allen strittigen Punkten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Einbeziehung der slowakischen Witwenrente in die Steuerberechnung (Progressionsvorbehalt):
Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Wohnt eine ausländische Betreuungsperson im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Sind Personen in zwei oder mehreren Staaten ansässig, so werden die Besteuerungsrechte zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Regelfall auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf die beteiligten Staaten aufgeteilt.
Zwischen der slowakischen Republik und der Republik Österreich besteht das Abkommen vom , BGBl. Nr. 34/1979, (kurz: DBA-CSSR), das gemäß BGBl. Nr. 1046/1994 auf die Slowakei anwendbar ist.
Artikel 4 "Steuerlicher Wohnsitz" des DBA-CSSR lautet:
"(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck 'eine in einem Vertragsstaat ansässige Person' eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a.) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b.) Kann nicht bestimmt werden, ..."
Nach Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA-CSSR (Vermeidung der Doppelbesteuerung) wird die Steuer bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person wie folgt berechnet: Die Republik Österreich nimmt Einkünfte oder Vermögen, die in der slowakischen Republik besteuert werden dürfen, von der Besteuerung aus, darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wäre (Progressionsvorbehalt).
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich in den Wohnverband der betreuten Person integriert und verfügt auch in der Slowakei über eine ständige Wohnstätte in einem ihr gehörigen Haus. Für die Beurteilung der Frage, zu welchem Staat ein doppelt-ansässiger Steuerpflichtiger die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen), ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen (; ). Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Erhaltung persönlicher Interessen und Neigungen (vgl. ; ).
In wirtschaftlicher Hinsicht besteht der Anknüpfungspunkt zu Österreich, wo die Beschwerdeführerin Einkünfte für ihren Lebensunterhalt bezieht. Demgegenüber steht, dass ihr Besitz in Form eines Hauses in der Slowakei gelegen ist und sie in Österreich lediglich für die Zeiten der Pflege in den Wohnungsverband des Pfleglings integriert ist, hier aber keinen eigenen Haushalt unterhält. Dieser besteht in der Slowakei und erhält sie dort eine geringfügige Witwenpension. Die Beschwerdeführerin unterhält ausschließlich in der Slowakei ihre familiären Beziehungen zu ihren bereits volljährigen Kindern, Enkelkindern, ihrer Mutter und ihrer Schwiegermutter, die ein Wohnrecht in ihrem Haus innehat. Bei Betrachtung der Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ergibt sich eine tiefere Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Slowakei und ist davon auszugehen, dass als Ansässigkeitsstaat im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens die Slowakei anzusehen ist, wie dies auch vom Finanzamt in der Stellungnahme vom angenommen wurde.
Daraus folgt, dass Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA-CSSR nicht anwendbar ist und damit Österreich keine Berechtigung zukommt, die in der Slowakei bezogene Witwenrente in Höhe von 2.657,60 € bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes einzubeziehen (Progressionsvorbehalt). Auf die ergänzende Stellungnahme des Finanzamtes zur Veranlagung des Jahres 2012, wonach die slowakische Witwenpension nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen würde, wird hingewiesen.
Familienheimfahrten:
Dem Antrag auf Berücksichtigung von Familienheimfahrten liegt nach den Eingaben der Beschwerdeführerin und einer ergänzenden Vorhaltsbeantwortung zum Veranlagungsjahr 2012 vom folgender zu beurteilender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin, im Veranlagungsjahr 55 Jahre alt, seit 2007 verwitwet, und als Pflegerin in einer 24-Stunden-Betreuung nichtselbständig bei einer pflegebedürftigen Frau (Pflegestufe 7) in C beschäftigt. Nach einer Auskunft des zentralen Melderegisters vom ist sie seit bis laufend an der Adresse der zu pflegenden Person mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Ihr Hauptwohnsitz liegt lt. einer vorgelegten Meldeauskunft vom in D, einem Ort im Nordosten der Slowakei. Ebenfalls an dieser Adresse gemeldet ist ihre Schwiegermutter, die im Veranlagungsjahr 81 Jahre alt ist und ihre Kinder E (im strittigen Jahr 34 Jahre alt) und B (im strittigen Jahr 25 Jahre alt). Die Kinder leben auswärts und kommen an freien Tagen nach Hause.
Die Beschwerdeführerin besitzt nach der Übergabe von ihrer Schwiegermutter, der ein Wohnrecht eingeräumt wurde, in D ein Haus mit einer Grundfläche von 102 m² und einem Nebengebäude (Garage) im Ausmaß von 95 m² mit einer dazugehörigen Wiese von 1.289 m² und 1.859 m² Garten.
In der Slowakei erhielt die Beschwerdeführerin im Veranlagungsjahr eine Witwenrente in Höhe von 2.657,60 €.
In C arbeitet sie 14 Tage in der 24-Stunden-Pflege und wird dann von einer Kollegin abgelöst. Sie ist in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen und hat dort ein Dienstzimmer. Im strittigen Jahr machte sie Aufwendungen in Höhe von Euro 1.825,- als Werbungskosten für Familienheimfahrten geltend. Dies entspricht 25 Fahrten mit einem slowakischen Sammeltaxi zwischen ihrem Arbeitsort und ihrem Heimatort, wovon eine Strecke ca. 750 km umfasst und jeweils ein Fahrtpreis von 73 Euro angefallen ist.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Fahrten zwischen einem Berufs- und einem Familienwohnsitz sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn die Voraussetzungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung vorliegen.
Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
• von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
• die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder
• die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 25).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach der ständigen Rechtsprechung dennoch dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. ; ; ).
Der Begriff „Familienwohnsitz“ bezieht sich jeweils nur auf die im Zeitraum der doppelten Haushaltsführung bestehende Familie (Ehe, Lebensgemeinschaft, Alleinerzieher mit Kind/ern). Die Beschwerdeführerin ist seit 2007 verwitwet und hat zwei im Veranlagungszeitraum volljährige Kinder im Alter von 25 und 35 Jahren. Sie hat nie vorgebracht, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Damit ist sie als eine alleinstehende Steuerpflichtige zu behandeln.
Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 kann einen „Familienwohnsitz“ haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Eltern, Freunde) hat.
Die Beschwerdeführerin besitzt ein Haus in der Slowakei, das sie mit ihrer Schwiegermutter, der auf der Liegenschaft ein Wohnrecht eingeräumt ist, bewohnt. Ein Verkauf der Liegenschaft (um in weiterer Folge mit dem Erlös einen neuen Wohnsitz in Österreich am Arbeitsort zu begründen) ist ihr nicht zumutbar, zumal ein Verkauf aufgrund des eingeräumten und auch genutzten Wohnrechtes sehr schwierig bzw. gar nicht durchzuführen wäre. Ein allfälliger Verkauf würde jedenfalls zu erheblichen Vermögenseinbußen führen. Die Anschaffung einer adäquaten Wohnung am Beschäftigungsort wäre aus dem Erlös nicht möglich. Diese wirtschaftlichen Überlegungen stellen einen gewichtigen Grund für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung dar und sind die Familienheimfahrten - wie auch vom Finanzamt in seiner Stellungnahme beantragt - anzuerkennen.
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargestellt, dass sie 25 Fahrten im Jahr 2011 zwischen ihrem Arbeitsort und ihrem slowakischen Wohnsitz durchgeführt hat und hat sie zudem exemplarisch Zahlungsbelege für die im Jahre 2010 durchgeführten Fahrten mit dem Sammeltaxi vorgelegt. Demnach wurde pro Fahrt (ca. 750 km) ein Entgelt von 73 € bezahlt. Das Bundesfinanzgericht hegt keinerlei Zweifel, dass diese Verhältnisse auch im Jahr 2011 unverändert bestanden haben und sieht daher Werbungskosten in Höhe von 1.825 € als gerechtfertigt an. Dem Beschwerdebegehren war daher in diesem Punkt zuzustimmen. Hingewiesen wird auf die (ergänzende) Stellungnahme des Finanzamtes vom () wonach bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen ohne minderjährige Kinder die Kosten für einmonatliche Familienheimfahrten abzugsfähig sind.
Antrag auf Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages:
Gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 494 Euro.
Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Nachdem, wie das Finanzamt bereits zutreffend ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe für ihren Sohn B lediglich für den Zeitraum 1-5/2011 bezogen hat, kann ihr aufgrund der oben zitierten zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen der beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag nicht gewährt werden. Da nach dem Gesetz eine aliquote Aufteilung nicht vorgesehen ist, kann der Alleinerzieherabsetzbetrag auch nicht anteilsmäßig gewährt werden.
Antrag auf Berücksichtigung der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes:
Die Beschwerdeführerin hat im Wege des Vorlageantrages ausgeführt, wenn schon infolge der gesetzlichen Bestimmungen der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht gewährt werden könne, so müsse wenigstens dieser Umstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, zumindest das auswärtige Studium des Kindes.
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen (). Die Bestimmung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 stellt daher eine lex specialis zu § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 dar, wonach Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind (vgl. Jakom, EStG, Rz 76, zu § 34).
Aus dem Vorjahresbescheid für das Jahr 2010 ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführerin außergewöhnliche Belastungen für die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern in Höhe von Euro 1.320,00 gewährt wurden. Das Finanzamt ist zwar auf den im Beschwerdeverfahren für das gegenständlich strittige Jahr 2011 gestellten Antrag auf Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung eingegangen, es ist jedoch auf Grund des Umstandes, dass das Finanzamt der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe für die ersten fünf Monate im strittigen Jahr gewährt hat, davon auszugehen, dass iZm dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung für die Monate bis zur Beendigung des Studiums des Sohnes der Beschwerdeführerin so wie im Vorjahr bestanden haben. Es war daher der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 in Höhe von Euro 550,- (monatlich Euro 110,- für 5 Monate) als außergewöhnliche Belastung zu gewähren.
Weitere außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltsleistungen an den Sohn nach Beendigung der Ausbildung können, wie bereits oben ausgeführt, nicht gewährt werden, da Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Einbeziehung der slowakischen Witwenrente in die österreichische Besteuerung und die Anerkennung der Familienheimfahrten als Werbungskosten hing schlussendlich von der Beurteilung des Sachverhaltes ab. Die Rechtslage hiezu ist eindeutig. Die Berücksichtigung der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes als außergewöhnliche Belastung für die ersten fünf Monate und die Nichtgewährung des beantragten Alleinerzieherabsetzbetrages sind aus dem Gesetz ableitbar, weswegen gesamt gesehen die Einbringung einer ordentlichen Revision nicht zuzulassen war.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100030.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at